Internationalisierung des Shops: Checkliste Sprache, Recht, Steuer
Kurz gesagt
In einem neuen EU-Land klären Sie vier Punkte: Steuerort und Registrierung, anwendbares Recht samt Sprache, Preise mit Zahlung und Versand, Produkt- und Datenpflichten. Innerhalb der EU dürfen Sie den Zugang nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort weder sperren noch beschränken (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302); auf eine Länderfassung dürfen Sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden weiterleiten und müssen die zuerst aufgerufene Fassung erreichbar halten (Art. 3 Abs. 2), während Sperre, Zugangsbeschränkung und Weiterleitung ohne Zustimmung nur zulässig sind, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erforderlich sind (Art. 3 Abs. 3). Sind Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig, bleibt der Steuerort für Fernverkäufe an Privatkunden, deren Beförderung oder Versendung dort beginnt, im Ansässigkeitsstaat, solange diese Fernverkäufe und die erfassten Dienstleistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen; ab dem überschreitenden Umsatz gilt das Bestimmungsland sofort, sofern keine Steuerbefreiung eingreift, und auf die Schwelle können Sie verzichten (Art. 59c Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/112/EG).
Das Wichtigste
- Den Zugang nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort weder sperren noch beschränken (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302, geltend seit 3. Dezember 2018); auf eine Länderfassung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden weiterleiten, wobei die zuerst aufgerufene Fassung leicht zugänglich bleiben muss (Art. 3 Abs. 2). Eine Sperre, eine Zugangsbeschränkung oder eine Weiterleitung ohne Zustimmung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Anforderungen des Unionsrechts oder des für Ihre Tätigkeit geltenden mitgliedstaatlichen Rechts zu erfüllen; den Grund müssen Sie dem Kunden in der Sprache der zuerst aufgerufenen Fassung erläutern (Art. 3 Abs. 3).
- Unterschiedliche Nettopreise je Land sind zulässig, wenn sie nicht diskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2); eine Pflicht zur Auslandslieferung gibt es nicht (Erwägungsgrund 28), und die Regeln zu den Zugangsbedingungen greifen auch, wenn Sie die Abholung an einem vereinbarten Ort anbieten (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a).
- Steuerort: Sind Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig, bleibt er für Fernverkäufe an Privatkunden, deren Beförderung oder Versendung dort beginnt, im Ansässigkeitsstaat, solange diese Fernverkäufe und die erfassten Dienstleistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen; ab dem überschreitenden Umsatz gilt das Bestimmungsland sofort, sofern keine Steuerbefreiung greift, und auf die Schwelle können Sie verzichten (Art. 59c Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/112/EG).
- Verbraucherverträge: anwendbar ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden, wenn Sie dort Ihre Tätigkeit ausüben oder darauf ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt; zwingende Bestimmungen bleiben trotz Rechtswahl erhalten (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008).
- Die Richtlinie 2011/83/EU gilt nicht unmittelbar; Informationspflichten, Widerruf und Sprache richten sich nach ihrer Umsetzung im Zielstaat.
- Für die Sprache gelten zwei EU-Vorgaben: sprachliche Anforderungen der Mitgliedstaaten an Vertragsinformationen (Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie 2011/83/EU) und die Sprache der Warnhinweise (Art. 19 Buchst. d der Verordnung (EU) 2023/988).
Was Sie vorab brauchen
Für den Start in einem neuen Land brauchen Sie sechs Dinge beisammen:
- ein Zielland und die Sprache, in der Sie dort verkaufen und beraten,
- Zugang zur amtlichen Gesetzessammlung dieses Landes: in Deutschland gesetze-im-internet.de, in Österreich ris.bka.gv.at, in der Schweiz Fedlex,
- die Umsatzsteuersätze des Ziellands aus der Datenbank TEDB der Europäischen Kommission; die Angaben stammen von den Mitgliedstaaten selbst,
- Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und, falls Sie am OSS teilnehmen, den Zugang zum Verfahren,
- Produktunterlagen mit Herstellerangaben, Warnhinweisen und Verpackungsdaten,
- eine Liste der Arbeitsstränge mit je einer verantwortlichen Rolle und einem Termin; die Tabelle unten ist ein Muster dafür.
Schritt für Schritt: Vom Zielland zum Start
Schritt 1: Zielland festlegen und Marktzugang prüfen
Technische Ländersperren und Beschränkungen des Zugangs sind innerhalb der Union unzulässig, wenn sie an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort des Kunden anknüpfen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302, geltend seit 3. Dezember 2018); rein innerstaatliche Fälle erfasst sie nicht (Art. 1 Abs. 2). Eine Weiterleitung auf eine Länderfassung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erlaubt, die zuerst aufgerufene Fassung muss erreichbar bleiben (Art. 3 Abs. 2). Sperre, Zugangsbeschränkung und Weiterleitung ohne Zustimmung sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Rechts eines Mitgliedstaats zu gewährleisten, dem Ihre Tätigkeit unterliegt; den Grund müssen Sie dem Kunden in der Sprache der zuerst aufgerufenen Fassung klar erläutern (Art. 3 Abs. 3). Unterschiedliche Nettoverkaufspreise je Land sind dagegen zulässig, wenn sie dort nicht diskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2). Eine Pflicht, ins Ausland zu liefern, begründet die Verordnung nicht (Erwägungsgrund 28); die Regeln zu den Zugangsbedingungen greifen erst, wenn Sie in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung an einen Ort in einem Mitgliedstaat anbieten oder wenn Sie dort die Abholung an einem zwischen Ihnen und dem Kunden vereinbarten Ort anbieten (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a). Wie Sie Länder auswählen, steht in Ins Ausland verkaufen: Länder auswählen und priorisieren.
Schritt 2: Steuerort und Registrierung klären
Bei Fernverkäufen an Privatkunden in andere Mitgliedstaaten bleibt der Ort der Lieferung im Ansässigkeitsstaat, solange Sie nur in einem Mitgliedstaat ansässig sind und die Entgelte ohne Mehrwertsteuer aus diesen Fernverkäufen, deren Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, und den erfassten Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen (Art. 59c Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 3c Abs. 4 UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang). Mit dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet, wechselt die Besteuerung sofort ins Bestimmungsland (Art. 59c Abs. 2), sofern keine Steuerbefreiung wie die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung nach Art. 284 eingreift. Auf die Schwelle können Sie verzichten; die Erklärung bindet Sie mindestens für zwei Kalenderjahre (Art. 59c Abs. 3; in Deutschland § 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Anhang). Darüber erklären Sie über den One-Stop-Shop (Art. 369b Buchst. a) und werden nur im Identifizierungsstaat geführt (Art. 369d); wer nicht teilnimmt, muss für diese Umsätze in jedem betroffenen Mitgliedstaat registriert werden, in dem keine Steuerbefreiung greift. Greift die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung nach Art. 284 Abs. 2, wird der Unternehmer nach Art. 284 Abs. 3 Buchst. b nur im Ansässigkeitsstaat identifiziert und muss sich im Befreiungsstaat nicht registrieren lassen; vorausgesetzt sind die vorherige Benachrichtigung des Ansässigkeitsstaats und eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Suffix EX (Art. 284 Abs. 3; in Deutschland das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG, in Österreich Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994). Die Sätze des Ziellands stehen in TEDB. Eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Unternehmer bleibt steuerfrei, wenn er dem Lieferer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die übrigen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 vorliegen, kein Ausschluss nach Art. 139 greift und die Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung erfüllt ist (Art. 138 Abs. 1 und 1a, Art. 139, Art. 262 f.). Nach Art. 139 Abs. 1 gilt die Befreiung nicht für Lieferungen an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und nicht für Lieferungen durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat der Lieferung unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Art. 284 fallen; nach Art. 139 Abs. 3 nicht für Gegenstände, die der Differenzbesteuerung nach Art. 312 bis 325 oder der Regelung für öffentliche Versteigerungen unterliegen, und nicht für Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Art. 327 Abs. 3, die unter die Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge fallen. Sendungen in die Schweiz sind keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und fallen nicht unter das Verfahren.
Die Einzelheiten: OSS im Onlinehandel, OSS in Deutschland, OSS in Österreich, Zusammenfassende Meldung und für Ware im Ausland Ware im EU-Ausland lagern.
Schritt 3: Anwendbares Recht und Sprache prüfen
Richtlinien gelten nicht unmittelbar; für Ihre Pflichten ist ihre Umsetzung im Zielstaat maßgeblich. Das betrifft die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und das Widerrufsrecht. Welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, sagt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I): Bei Verbraucherverträgen das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn Sie Ihre Tätigkeit dort ausüben oder auf diesen Staat ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art. 6 Abs. 1); die in Art. 6 Abs. 4 genannten Verträge, etwa Beförderungsverträge, sind ausgenommen. Eine Rechtswahl in den AGB darf die zwingenden Bestimmungen dieses Rechts nicht wegnehmen (Art. 6 Abs. 2). Die bloße Einhaltung des Verbots aus Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung bedeutet nicht, dass Sie die außervertraglichen Anforderungen des Kundenstaats erfüllen müssen (Art. 4 Abs. 3). Für die Sprache erlaubt die Richtlinie 2011/83/EU den Mitgliedstaaten sprachliche Anforderungen an die Vertragsinformationen (Art. 6 Abs. 7). Prüfen Sie zusätzlich die Preisangabenregeln des Ziellands; die nationalen Punkte stehen in Verkauf nach Österreich, Verkauf in Deutschland aus Österreich oder der Schweiz und Verkauf in die Schweiz aus der EU. Preisangaben: Deutschland, Österreich, Schweiz.
Schritt 4: Preise, Währung und Zahlung einrichten
Rechnen Sie vor dem Start durch, welche Preise Sie je Land anzeigen. Bietet Ihr Checkout bei einer Kartenzahlung eine Umrechnung in die Kundenwährung an, müssen die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualer Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank ausgedrückt und dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offengelegt werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1230). Innerhalb der akzeptierten Zahlungsmethoden dürfen Sie keine unterschiedlichen Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwenden, die an den Standort des Kontos, den Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder den Ausgabeort des Zahlungsinstruments anknüpfen, wenn diese innerhalb der Union liegen; das gilt innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie, bei erfüllter Authentifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 und in einer akzeptierten Währung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302). Länderpreise behandelt Preise für DE, AT und CH, Zahlarten Zahlungsmethoden für den Auslandsverkauf und Umrechnung Fremdwährungen im Shop.
Schritt 5: Versand, Zoll und Rückgaben regeln
Vor Vertragsabschluss geben Sie, soweit möglich und anwendbar, die Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung, die dafür zu entrichtenden Gebühren und Ihre eigenen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden bekannt (Art. 7 der Verordnung (EU) 2018/644). Das gilt für Kaufverträge mit Verbrauchern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen und den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen. Für Sendungen in die Schweiz und andere Drittländer kommen Einfuhr- und Zollvorschriften hinzu. Wie eine Kostenmatrix aufgebaut wird, zeigt Versandkostenmatrix für mehrere Länder; die Papiere für Drittlandssendungen behandelt International versenden: Zoll und Dokumente.
Schritt 6: Produktangaben und Kennzeichnung prüfen
Wer Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 fallen, online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt, muss im Angebot den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und elektronische Adresse, Angaben zur Produktidentifikation einschließlich einer Abbildung und sonstiger Produktidentifikatoren sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen angeben (Art. 19 Buchst. a, c und d der Verordnung (EU) 2023/988). Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, muss das Angebot außerdem den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Art. 16 Abs. 1 enthalten (Art. 19 Buchst. b). Die Verordnung gilt seit 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52 Abs. 2 und 3). Warnhinweise sind in einer Sprache anzubringen, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird (Art. 19 Buchst. d). Von der Verordnung ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 genannten Produktgruppen, etwa Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel und Pflanzenschutzmittel; für Produkte, die spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, gilt sie nur für die davon nicht erfassten Aspekte und Risiken (Art. 2 Abs. 1). Registrierungs- und Rücknahmepflichten je Produktgruppe prüfen Sie im Zielland.
Schritt 7: Daten, Kundenservice und Nachweise absichern
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt als Verordnung unmittelbar. Bei der Erhebung personenbezogener Daten, etwa beim Bestellvorgang, im Kundenkonto oder beim Newsletter, informieren Sie nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über den Verantwortlichen, die Zwecke, die Rechtsgrundlagen und die Empfänger, und zwar in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache (Art. 12 Abs. 1). Prüfen Sie daneben das nationale Datenschutzrecht des Ziellands und legen Sie fest, in welcher Sprache Ihr Kundenservice antwortet und wer Beschwerden bearbeitet.
Checkliste nach Arbeitsstrang: Verantwortliche und Aufwand
Die Tabelle gilt für den Start in einem neuen EU-Zielland aus einem EU-Sitzstaat. Die Aufwandsangaben sind redaktionelle Annahmen für einen Shop mit rund 300 Artikeln, einer zusätzlichen Sprache und einem Zielland, keine Erhebung; Beratungskosten und laufender Betrieb fehlen darin.
| Arbeitsstrang | Aufgabe | Verantwortlich | Aufwand (Annahme, Personentage) | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Markt und Sortiment | Zielland, Nachfrage und Sortimentslücken belegen | Geschäftsführung | 2 bis 4 | Länderentscheidung mit Zahlen |
| Sprache und Inhalte | Texte für das Zielland übersetzen, Länderseiten und Hilfetexte stichprobenartig prüfen | Übersetzung, Texterstellung | 8 bis 15 | Sprachfassung mit Prüfprotokoll |
| Recht des Ziellands | Impressum, Informationen, Widerruf, AGB und Preisangaben prüfen | Rechtsberatung | 3 bis 6 | Prüfvermerk |
| Steuern | Steuerort, Schwelle, Verfahren und Sätze klären, Rechnungen anpassen | Steuerberatung | 2 bis 4 | Steuernotiz mit Satz je Land |
| Preise und Währung | Länderpreise, Rundung und Währungsanzeige festlegen | Shop-Leitung | 1 bis 3 | Preisliste je Land |
| Zahlung | Zahlarten für das Zielland wählen, Gebühren und Umrechnung prüfen | Finanzen | 2 bis 5 | Zahlartenmatrix |
| Versand und Retouren | Zustelloptionen und Gebühren vor Vertragsabschluss ausweisen, Retourenweg festlegen | Logistik | 3 bis 6 | Versand- und Retourenmatrix |
| Produkt und Kennzeichnung | Produktangaben und Sprache der Warnhinweise prüfen | Produktmanagement | 2 bis 5 | Angebotsvorlage |
| Daten und Service | Datenschutzhinweise, Beschwerdeweg und Servicesprache festlegen | Datenschutz, Kundenservice | 2 bis 4 | Datenschutzhinweise |
| Nachweise | Quellen, Fassungsstände und Zuständigkeiten fortschreiben | Projektleitung | 1 bis 2 | Quellenregister |
| Summe (Annahme) | 26 bis 54 |
So prüfen Sie das Ergebnis
- Eine Testbestellung je Zielland läuft bis zur Bestellbestätigung durch, mit der richtigen Währung und dem richtigen Steuersatz.
- Die Versandoptionen, Gebühren und Beschwerderegeln sind im Checkout sichtbar, bevor der Kunde bestellt.
- Ein Kunde kann die Sprachfassung wechseln; die Weiterleitung erfolgt nur mit seiner Zustimmung, und die zuerst aufgerufene Fassung bleibt erreichbar.
- Die Schwelle ist für das Vorjahr und das laufende Jahr aus Ihren Auswertungen nachgerechnet; Fernverkäufe mit Versandbeginn im Ansässigkeitsstaat und erfasste Dienstleistungen sind dabei zusammengerechnet.
- Jedes Angebot für ein Produkt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 trägt die Angaben nach Art. 19, einschließlich Warnhinweisen in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Kunden aus dem Zielland landen auf der falschen Fassung | Weiterleitung ohne Zustimmung des Kunden oder ohne zwingenden rechtlichen Grund | Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden weiterleiten, Ursprungsfassung erreichbar halten (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302); ohne Zustimmung ist nur die Weiterleitung aus einer rechtlichen Anforderung zulässig, die Sie begründen müssen (Art. 3 Abs. 3) |
| Umsatzsteuer im Zielland wird nicht abgeführt | Nur das Vorjahr geprüft, Verzicht oder Ansässigkeit nicht beachtet | Versandbeginn im Ansässigkeitsstaat, laufendes Jahr und erfasste Dienstleistungen einbeziehen und den Verzicht prüfen; ab dem überschreitenden Umsatz gilt das Bestimmungsland (Art. 59c Abs. 1 Buchst. a und c, Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG) |
| Die Anmeldung wird abgelehnt | Anzeige zu spät oder Voraussetzungen fehlen | Vor Beginn des Zeitraums anmelden, ab dem Sie das Verfahren nutzen (§ 18j Abs. 1 UStG) |
| Zustellgebühren werden beanstandet | Angaben nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2018/644 fehlen | Optionen, Gebühren und Beschwerderegeln vor Vertragsabschluss ausweisen |
| Warnhinweis fehlt oder steht nur auf Deutsch | Sprache des Mitgliedstaats nicht beachtet | Sprache nach Art. 19 Buchst. d der Verordnung (EU) 2023/988 je Zielland festlegen |
| Retoure aus dem Zielland kommt nicht an | Kein Rückweg mit Sendungsverfolgung oder fehlende Zollpapiere | Retourenweg mit Label und Angaben für die Einfuhr vorbereiten |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Klären Sie den Fall mit Ihrer Steuerberatung, wenn Sie ein Lager im Ausland nutzen, wenn Marktplätze oder elektronische Schnittstellen eingeschaltet sind oder wenn Sie an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in mehreren Ländern liefern. Rechtsberatung ist sinnvoll für AGB, Widerrufsbelehrung und Informationspflichten in einer anderen Sprachfassung und für Verkäufe in Drittländer. Die Datenschutzhinweise gehören fachlich geprüft, sobald Sie Daten außerhalb Ihres Sitzlandes verarbeiten. Für Verkäufe in die Schweiz und die dort geltenden Regeln siehe Verkauf in die Schweiz aus der EU; die wirtschaftlichen Unterschiede behandelt Preise für DE, AT und CH.