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OSS in Deutschland: Anmeldung und Quartalsmeldung beim BZSt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Shop mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten versendet und den One-Stop-Shop nutzen will, zeigt die Teilnahme vor Beginn des Quartals, ab dem sie gelten soll, elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern an (§ 18j Abs. 1 UStG; bei Überschreiten der Schwelle im Quartal nennt das BZSt eine Frist bis zum zehnten Tag des Folgemonats). Danach ist je Kalendervierteljahr bis zum Ende des Folgemonats eine Steuererklärung zu übermitteln, auch ohne Umsätze, und die Steuer zu zahlen (§ 18j Abs. 4 UStG).

Das Wichtigste

  • Der One-Stop-Shop nach § 18j UStG gilt seit 1. Juli 2021 und wird beim BZSt über das BZStOnline-Portal beantragt; die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten.
  • Registrierungsbeginn ist nach Angabe des BZSt grundsätzlich der erste Tag des Quartals, das auf den Antrag folgt; überschreitet ein Shop mit Sitz nur in Deutschland die Schwelle von 10.000 Euro netto im Quartal, ist die Registrierung bis zum zehnten Tag des Folgemonats mit dem Tag der Überschreitung als erstmaliger Leistungserbringung möglich.
  • Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; Erklärung und Zahlung bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar; ohne Umsätze ist eine Nullmeldung abzugeben (§ 18j Abs. 4, § 16 Abs. 1d UStG; BZSt).
  • Die Steuer wird mit dem Satz des Mitgliedstaats berechnet, in dem die Beförderung endet, getrennt nach Mitgliedstaat und Steuersatz; Umsätze an Privatkunden in Deutschland gehören nur dann in die OSS-Erklärung, wenn sie im Rahmen der Sonderregelung erbracht wurden (BZSt).
  • Wer Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG).

Für wen dieser Ablauf gilt

Der Artikel beschreibt den One-Stop-Shop (OSS) der EU-Regelung für einen Unternehmer, der im Inland ansässig ist, also in Deutschland Sitz oder Geschäftsleitung hat (§ 18j Abs. 2 UStG), und aus dem Inland Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten versendet (innergemeinschaftlicher Fernverkauf nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG). Im Verfahren erklärt er diese Umsätze zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), statt sich in jedem Zielstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Nicht behandelt werden die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), Importe aus Drittländern (Import-OSS), Österreich (OSS Österreich) und die Schweiz. Wann die 10.000-Euro-Schwelle gilt, erklärt OSS im Onlinehandel.

Der Ort der Lieferung liegt bei einem Unternehmer, der nur in einem EU-Staat ansässig ist, nicht im Bestimmungsland, solange der Gesamtbetrag der Entgelte ohne Umsatzsteuer aus solchen Fernverkäufen und bestimmten Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; auf die Schwelle kann verzichtet werden, mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG). Das BZSt wertet die Anzeige der Teilnahme als solchen Verzicht.

Schritt für Schritt: Anmeldung

  1. Prüfen, ob Sie das Verfahren brauchen. Hat Ihr Shop (Sitz nur in Deutschland) Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten, die zusammen mit den dort erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4 UStG), gelten diese Umsätze nach dem BZSt als Inlandsumsätze und werden mit deutschem Steuersatz erklärt; eine Teilnahme ist dann nicht zwingend. Wird die Schwelle überschritten, richtet sich der Ort ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird, nach dem Bestimmungsland.
  2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereithalten. Der Antrag wird nach dem BZSt unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestellt; bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft stellt ihn der Organträger. Wie Sie die Nummer erhalten: USt-IdNr. beantragen.
  3. Anzeige elektronisch beim BZSt. Die Anzeige ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln und hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Beginn das Verfahren genutzt wird (§ 18j Abs. 1 UStG). Das BZSt nennt dafür das BZStOnline-Portal.
  4. Registrierungsbeginn beachten. Nach dem BZSt ist Registrierungsbeginn grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres nach der Antragstellung. Wird die Schwelle im Laufe eines Quartals überschritten, kann man sich nach dem BZSt bis zum zehnten Tag des Folgemonats anmelden (so auch Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Anwendung ab der ersten Lieferung, wenn der Beginn der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des Folgemonats mitgeteilt wird); im Formular wählen Sie beim Registrierungsbeginn „erstmalige Leistungserbringung“ und tragen den Tag der Überschreitung ein. Eine rückwirkende Registrierung nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist nach dem BZSt nicht möglich.
  5. Einheitlich für die ganze EU. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze; sie kann nur einheitlich genutzt werden (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG). Eine Registrierung ist nach dem BZSt nur in einem Mitgliedstaat möglich, bei im Inland Ansässigen im Inland (§ 18j Abs. 2 Satz 2 UStG).
  6. Auf die Entscheidung des BZSt achten. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nicht, lehnt das BZSt die Teilnahme ab (§ 18j Abs. 3 UStG). Das BZSt kommuniziert nach eigener Angabe im Verfahren über das Portal und empfiehlt, die Benachrichtigungsfunktion zu aktivieren.

Schritt für Schritt: Quartalsmeldung

  1. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG).
  2. Umsätze nach Mitgliedstaat und Steuersatz zusammenstellen. Die Erklärung enthält nach dem BZSt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, den Besteuerungszeitraum, die erfassten Warenlieferungen und Dienstleistungen getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem sie erbracht wurden, aufgeschlüsselt nach den anwendbaren Steuersätzen, sowie Berichtigungen früherer Zeiträume. Maßgeblich ist der Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung beim Erwerber endet. Beträge in fremder Währung rechnen Sie nach dem BZSt mit dem Kurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Besteuerungszeitraums um (gibt es für den Tag keine Veröffentlichung, gilt der Kurs des nächsten Veröffentlichungstags, Art. 369h Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG).
  3. Steuer selbst berechnen und elektronisch übermitteln. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln; die Steuer berechnet der Unternehmer selbst (§ 18j Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG). Das BZSt nennt dafür das Steuererklärungsformular im BZStOnline-Portal.
  4. Termine. Die Erklärung ist nach dem BZSt zu übermitteln für das erste Quartal bis 30. April, das zweite bis 31. Juli, das dritte bis 31. Oktober, das vierte bis 31. Januar des Folgejahres. Auch ohne Umsätze im Quartal ist eine Nullmeldung abzugeben.
  5. Zahlen. Die Steuer ist am letzten Tag des Monats nach dem Besteuerungszeitraum fällig (§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG). Nach Art. 369i der Richtlinie 2006/112/EG ist spätestens bei Ablauf der Erklärungsfrist zu zahlen. Das BZSt verlangt, dass die Zahlung bis dahin bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist; Lastschrift ist nicht möglich, Verwendungszweck sind Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum.
  6. Berichtigen. Berichtigungen einer Erklärung, die innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der Frist zur Übermittlung dieser Erklärung (Zeitraum nach § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG) vorgenommen werden, sind mit einer späteren Steuererklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).
  7. Aufzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes aufzubewahren und auf Anfrage elektronisch zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 UStG).

Was nicht in die OSS-Erklärung gehört

Leistungen an Privatkunden in Deutschland sind nach dem BZSt nur dann in der Erklärung anzugeben, wenn sie im Rahmen der Sonderregelung erbracht wurden, zum Beispiel Inlandsumsätze über elektronische Schnittstellen. Andere Inlandsumsätze erklären Sie wie bisher beim Finanzamt. Umsätze, die vor dem Überschreiten der Schwelle als Inlandsumsätze galten, erklären Sie nach dem BZSt mit dem deutschen Steuersatz in der inländischen Steuererklärung. Vorsteuer aus Einkäufen in einem Zielstaat, in dem Sie ausschließlich Umsätze im OSS haben, machen Sie nach dem BZSt dort im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend.

Beispielrechnung: eine Quartalserklärung

Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: ein Shop mit Sitz in Deutschland, der Waren nur aus Deutschland an Privatkunden in anderen EU-Staaten versendet, keine weiteren erfassten Leistungen; er ist für den OSS registriert. Die Steuersätze sind angenommene Beispielsätze, keine amtlichen Werte; maßgeblich sind die Sätze des jeweiligen Bestimmungsstaates am Tag der Lieferung. Alle Beträge sind Entgelte ohne Umsatzsteuer.

Zielstaat (Beispiel) Entgelt netto in Euro Angenommener Satz Steuer in Euro
Frankreich 6.000 20 % 1.200
Niederlande 4.500 21 % 945
Polen 2.000 23 % 460
Summe 12.500 2.605

Die Summe von 2.605 Euro ist am letzten Tag des Monats nach dem Quartalsende fällig. Wird im Beispiel ein Teil des Umsatzes in polnischen Zloty abgerechnet, rechnet der Shop den Betrag mit dem EZB-Kurs vom letzten Tag des Quartals in Euro um; ein Kurs ist hier absichtlich nicht genannt, weil er sich täglich ändert. Hätte der Shop im nächsten Quartal keine Umsätze, gäbe er trotzdem eine Nullmeldung ab.

Zur Berichtigung: Stellt der Shop im Folgequartal fest, dass im Beispiel für Frankreich 1.000 Euro Entgelt weniger erklärt werden mussten, nimmt er in der Erklärung des Folgequartals eine Berichtigung für den früheren Zeitraum und Frankreich vor (Entgelt minus 1.000 Euro, Steuer minus 200 Euro bei dem angenommenen Satz von 20 Prozent). Der Mitgliedstaat, in dem sich daraus ein Guthaben ergibt, erstattet es nach den Angaben des BZSt, soweit es nicht mit der erklärten Steuer desselben Staates verrechnet wird.

Änderungen, Abmeldung und Ausschluss

Änderungen der Registrierungsdaten, zum Beispiel E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Ansprechpartner oder Website, meldet der Unternehmer nach dem BZSt spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung folgt, elektronisch an das BZSt. Änderungen des Firmennamens, der Steuernummer und der Anschrift gehen nach dem BZSt ausschließlich an das zuständige Finanzamt. Die Anwendung des Verfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden, und der Widerruf ist vor dessen Beginn zu erklären (§ 18j Abs. 1 UStG); das BZSt nennt dafür eine Widerrufsfrist von 15 Tagen. Wer die Leistungserbringung einstellt oder die Teilnahmevoraussetzungen verliert, meldet sich nach dem BZSt spätestens am zehnten Tag des Folgemonats ab. Wiederholt versäumte Erklärungen oder Aufzeichnungen führen zum Ausschluss (§ 18j Abs. 6 UStG).

Häufige Fragen

Muss sich ein Shop mit Sitz in Deutschland zum OSS anmelden, der 10.000 Euro netto im EU-Ausland nicht überschreitet?

Nein, nicht zwingend. Nach dem BZSt ist die Teilnahme dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Entgelte aus Fernverkäufen und bestimmten Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten zusammen die Schwelle von 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten; die Umsätze werden dann mit deutschem Steuersatz in der deutschen Steuererklärung erfasst. Das BZSt wertet die Anzeige der Teilnahme als Verzicht auf diese Ausnahme; der Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre.

Muss ich im Quartal ohne Umsatz eine OSS-Erklärung abgeben?

Ja, solange die Registrierung besteht. Nach dem BZSt ist auch ohne Umsätze im Kalendervierteljahr eine Steuererklärung (Nullmeldung) zu den Terminen abzugeben.

Wann bin ich vom OSS ausgeschlossen?

Wer seinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten im Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG). Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach der Bekanntgabe beginnt, und schließt auch von den Verfahren nach den §§ 18i und 18k UStG aus.

Wohin überweise ich die OSS-Steuer?

Nach dem BZSt zur zuständigen Bundeskasse, mit dem Kassenzeichen und dem Besteuerungszeitraum im Verwendungszweck; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Das Kassenzeichen teilt das BZSt nach der ersten abgegebenen Steuererklärung über das Portal mit.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 16 Abs. 1d BesteuerungszeitraumBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 22 Abs. 1 Aufzeichnungspflichten und § 27 Abs. 33 und 34 AnwendungsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 369h und 369iAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 57dAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. One-Stop-Shop, EU-RegelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am