EU-Recht (DE/AT)Anleitung

Rechenbeispiel: Umsatzsteuer bei Verkäufen in mehrere EU-Länder

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verkaufen Sie Waren aus Ihrem Sitzstaat an Privatkunden in andere EU-Länder und haben Sie Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem EU-Mitgliedstaat, schulden Sie ab dem Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle die Umsatzsteuer des Bestimmungslands, sofern keine Steuerbefreiung wie die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung eingreift. In die Schwelle zählen neben diesen Fernverkäufen auch Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten. Wer am One-Stop-Shop teilnimmt, rechnet je Land und Steuersatz Entgelt netto mal Satz, rechnet Fremdwährung mit dem EZB-Kurs des Quartalsletzten um und meldet getrennt je Land und Satz bis zum Ende des Monats nach Quartalsende; ohne Teilnahme ist eine Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat nötig.

Das Wichtigste

  • Die 10.000-Euro-Schwelle (netto, Vorjahr und laufendes Jahr) gilt nur für einen Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in einem einzigen Mitgliedstaat und umfasst die Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Staaten, deren Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, zusammen mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachten Leistungen an solche Kunden; ab ihrem Überschreiten gilt der Steuersatz des Bestimmungslands, sofern keine Steuerbefreiung wie die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung nach § 19a UStG eingreift (§ 3c Abs. 4 UStG; Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang; Art. 59c Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG).
  • Steuer je Land und Satz = Entgelt netto × Steuersatz des Bestimmungslands; bei Bruttopreisen ist Netto = Brutto ÷ (1 + Satz).
  • Die Erklärung enthält je Verbrauchsmitgliedstaat das Nettoentgelt, die angewandten Steuersätze, die Steuer je Satz und die Gesamtschuld (Art. 369g Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG).
  • Fremdwährungen rechnen Sie mit dem EZB-Kurs des letzten Tags des Quartals in Euro um (§ 16 Abs. 6 Satz 4 UStG; Art. 369h Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG).
  • Die Erklärung ist vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats abzugeben, auch ohne Umsätze, und die Steuer bis dahin zu zahlen (§ 18j Abs. 4 UStG; Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Anhang).
  • Vorsteuer aus dem Verbrauchsstaat lässt sich nicht in der One-Stop-Shop-Erklärung abziehen; sie ist dort im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend zu machen, es sei denn, Sie sind in diesem Mitgliedstaat wegen anderer Umsätze ohnehin zur Registrierung verpflichtet und ziehen sie in der allgemeinen Umsatzsteuererklärung ab (Art. 369j Richtlinie 2006/112/EG; BZSt, One-Stop-Shop, EU-Regelung).

Was Sie vorab brauchen

Der One-Stop-Shop (OSS) bündelt die Umsatzsteuer mehrerer Bestimmungsländer in einer Erklärung; er gilt für Umsätze nach dem 30. Juni 2021 (§ 27 Abs. 33 und 34 UStG). Für die Rechnung brauchen Sie je Bestellung drei Angaben: das Land, in dem die Beförderung endet, das Entgelt ohne Umsatzsteuer und den dort angewandten Steuersatz. Dazu kommt die Teilnahme am Verfahren:

  • eine Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern (OSS in Deutschland, § 18j Abs. 1 UStG) oder ein Antrag über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen (OSS in Österreich, Art. 25a Abs. 1 UStG 1994, Anhang); wer nicht teilnimmt, muss sich für steuerpflichtige Lieferungen in jedem Mitgliedstaat registrieren, in den er über der Schwelle liefert,
  • Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ansässigkeitsstaats; sie steht in jeder Erklärung,
  • eine Auswertung aus dem Shop, die die Nettoentgelte je Bestimmungsland und je Steuersatz des Quartals summiert,
  • die Steuersätze der Zielländer am Tag der Lieferung,
  • die Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank für den letzten Tag des Quartals.

Schritt für Schritt: Von den Verkäufen zur Quartalsmeldung

  1. Zielland je Lieferung festhalten. Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf liegt der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung beim Erwerber endet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG; Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Anhang). Erfasst sind Lieferungen an Privatkunden und an die in § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG genannten Erwerber. Ware aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat gehört nicht in diese Rechnung; dafür gilt das Bestimmungsland ohne Rücksicht auf die Schwelle (Ware im EU-Ausland lagern).

  2. Schwelle prüfen. Fernverkäufe bleiben im Ansässigkeitsstaat steuerbar, solange der Gesamtbetrag der Entgelte ohne Umsatzsteuer aus solchen Fernverkäufen, deren Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, und aus Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachten Leistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; die Regel gilt nur, wenn Ihr Sitz, Ihre Geschäftsleitung oder Ihre Betriebsstätte in einem einzigen Mitgliedstaat liegt (§ 3c Abs. 4 Satz 1 mit § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG; Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang; Art. 59c Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG). Mit dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet, wechselt die Besteuerung in das Bestimmungsland, sofern keine Steuerbefreiung wie die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung eingreift. Digitale Leistungen behandelt Umsatzsteuer auf digitale Produkte; wie die Schwelle gerechnet wird, steht in OSS im Onlinehandel.

  3. Steuersatz ermitteln. Oberhalb der Schwelle ist der Satz des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Umsatz zu versteuern ist, bei Fernverkäufen also des Landes, in dem die Beförderung endet; die Sätze aller Mitgliedstaaten führt die Europäische Kommission in der Datenbank TEDB. Unterhalb der Schwelle rechnen Sie mit dem inländischen Satz, der für die verkaufte Ware gilt: in Deutschland dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), in Österreich dem Regelsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Für begünstigte Waren gilt der jeweilige ermäßigte Satz (§ 12 Abs. 2 UStG; § 10 UStG 1994), steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei. Prüfen Sie in beiden Fällen je Ware, welcher Satz oder welche Befreiung gilt.

  4. Steuer je Land und Satz rechnen. Die Steuer ist das Nettoentgelt mal Steuersatz. Zeigt die Anzeige einen Bruttopreis, ist das Nettoentgelt der Bruttopreis geteilt durch (1 + Satz); bei 24,00 Euro brutto und 20 Prozent sind das 20,00 Euro netto und 4,00 Euro Steuer. Fassen Sie Zeilen mit gleichem Land und gleichem Satz zusammen; ein Land mit zwei Sätzen erhält zwei Zeilen.

  5. Fremdwährung umrechnen. Beträge in fremder Währung rechnen Sie mit dem EZB-Kurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums in Euro um; gibt es für diesen Tag keine Veröffentlichung, gilt der Kurs des nächsten Veröffentlichungstags (§ 16 Abs. 6 Satz 4 und 5 UStG; Art. 369h Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/112/EG; für Österreich Art. 25a Abs. 5 UStG 1994, Anhang).

  6. Erklärung übermitteln. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals elektronisch zu übermitteln, auch ohne Umsätze im Quartal (§ 16 Abs. 1d Satz 1, § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG; Art. 369f Richtlinie 2006/112/EG; Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Anhang). In Deutschland läuft das über das BZStOnline-Portal, in Österreich über FinanzOnline.

  7. Zahlen und berichtigen. Die selbst berechnete Steuer ist am letzten Tag des Monats nach dem Quartal fällig (§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG; Art. 369i Richtlinie 2006/112/EG). Berichtigungen älterer Erklärungen gehören in eine spätere Erklärung, getrennt nach Mitgliedstaat, Besteuerungszeitraum und Betrag, und sind innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der ursprünglichen Abgabefrist möglich (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG; Art. 369g Abs. 4 Richtlinie 2006/112/EG; Art. 25a Abs. 12 UStG 1994, Anhang).

Rechenbeispiel: ein Quartal mit vier Zielländern

Die Zahlen sind erfunden, die Steuersätze sind angenommene Beispielsätze; amtlich sind nur die inländischen Sätze aus Schritt 3. Annahmen: Ein Shop mit Sitz und Geschäftsleitung nur in Deutschland versendet ausschließlich aus Deutschland Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten und ist für den One-Stop-Shop registriert. Im Vorjahr lagen die Fernverkäufe bei 12.600 Euro netto, die Schwelle ist also überschritten und für das ganze Quartal gilt das Bestimmungsland. In den Zielländern greift keine Steuerbefreiung wie die Kleinunternehmerregelung des Bestimmungslands; neue Fahrzeuge, montierte oder installierte Gegenstände und Differenzbesteuerung sind nicht dabei (§ 3c Abs. 5 UStG).

Zielland (Beispiel) Angewandter Satz Entgelt netto in Euro Steuer in Euro
Österreich 20 % 4.250,00 850,00
Frankreich, Regelsatz 20 % 3.100,00 620,00
Frankreich, ermäßigter Satz 5,5 % 900,00 49,50
Niederlande 21 % 2.400,00 504,00
Polen 23 % 1.500,00 345,00
Summe zweites Quartal 2026 12.150,00 2.368,50

Jede Zeile ist Entgelt mal Satz: 4.250,00 × 0,20 = 850,00; 3.100,00 × 0,20 = 620,00; 900,00 × 0,055 = 49,50; 2.400,00 × 0,21 = 504,00; 1.500,00 × 0,23 = 345,00. Die Gesamtschuld von 2.368,50 Euro ist bis zum 31. Juli 2026 zu zahlen. Für Frankreich stehen in der Erklärung zwei Zeilen, weil die Meldung je Mitgliedstaat nach Steuersätzen aufgeschlüsselt wird (Art. 369g Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG; Art. 25a Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Anhang).

Die Polen-Umsätze wurden in Zloty abgerechnet: 6.450,00 PLN. Mit einem angenommenen Kurs von 4,30 PLN je Euro ergibt das 1.500,00 Euro netto (6.450,00 ÷ 4,30 = 1.500,00). Maßgeblich ist nicht der Tageskurs der Bestellung, sondern der EZB-Kurs des 30. Juni 2026, des letzten Tages des Besteuerungszeitraums.

Beispielrechnung: Berichtigung im Folgequartal

Im dritten Quartal fällt auf, dass für die Niederlande im zweiten Quartal 500,00 Euro Entgelt zu viel erklärt wurden. Die Berichtigung steht mit dem früheren Zeitraum in der Erklärung des dritten Quartals und wird mit der Steuer desselben Mitgliedstaats verrechnet.

Zeile des dritten Quartals 2026 Entgelt netto in Euro Satz Steuer in Euro
Österreich 2.000,00 20 % 400,00
Niederlande, laufendes Quartal 1.800,00 21 % 378,00
Niederlande, Berichtigung zweites Quartal 2026 −500,00 21 % −105,00
Summe 3.300,00 673,00

Für die Niederlande ergibt sich 378,00 − 105,00 = 273,00 Euro; zusammen mit Österreich sind das 673,00 Euro, fällig bis zum 31. Oktober 2026. Hätte der Shop im dritten Quartal keine Umsätze gehabt, wäre trotzdem eine Erklärung mit der Berichtigung und im Übrigen als Nullmeldung abzugeben. Reicht die Verrechnung nicht aus, bleibt ein Guthaben, das der Mitgliedstaat nach Angabe des Bundeszentralamts für Steuern erstattet.

So prüfen Sie Ihre Quartalsmeldung

  1. Jede Zeile lässt sich nachrechnen: Entgelt netto mal Satz ergibt die Steuer der Zeile.
  2. Die Entgeltsumme stimmt mit der Shop-Auswertung überein, getrennt nach Land und Satz.
  3. Beträge in fremder Währung sind mit dem EZB-Kurs des letzten Tages des Quartals umgerechnet.
  4. Jedes Land mit Umsätzen hat mindestens eine Zeile; zwei Sätze im selben Land ergeben zwei Zeilen.
  5. Jede Berichtigung nennt Mitgliedstaat, Besteuerungszeitraum und Betrag.
  6. Die Erklärung ist auch dann abgegeben, wenn im Quartal keine Umsätze angefallen sind.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Steuer ist zu hoch Der Preis im Shop ist brutto, gerechnet wurde aber mit dem Bruttobetrag als Nettoentgelt Netto ist Brutto ÷ (1 + Satz); bei 24,00 Euro und 20 Prozent 20,00 Euro netto und 4,00 Euro Steuer
Der Umsatz steht in der inländischen Voranmeldung statt in der OSS-Erklärung Satz des Ansässigkeitsstaats verwendet, obwohl die Schwelle überschritten ist Schwelle für Vorjahr und laufendes Jahr prüfen, dann Satz des Bestimmungslands anwenden
Die Summe weicht um Cent-Beträge ab Jede Position wurde einzeln gerundet Erst je Land und Satz aufsummieren, dann den Steuerbetrag runden
Ein Umsatz fehlt in der Erklärung Lieferadresse oder Land war in der Bestellung unvollständig Land, in dem die Beförderung endet, je Bestellung erfassen und mit der Auswertung abgleichen
Die Zahlung wird nicht zugeordnet Kassenzeichen oder Besteuerungszeitraum fehlt im Verwendungszweck Nach Angabe des BZSt Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum angeben; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich
Ein Quartal ohne Verkäufe fehlt in der Chronologie Nullmeldung nicht abgegeben Auch ohne Umsätze bis zum Quartalstermin melden

Wann Sie Hilfe holen sollten

Klären Sie den Fall mit Ihrer Steuerberatung, wenn die Kundschaft nicht eindeutig aus Privatpersonen besteht, wenn Sie zusätzlich aus einem Lager im Ausland versenden, wenn Marktplätze oder elektronische Schnittstellen in die Lieferung eingeschaltet sind oder wenn Sie digitale Leistungen verkaufen. Auch eine Berichtigung, die einen Zeitraum nach dem Austritt aus dem Verfahren betrifft, gehört in fachkundige Hände, weil sie dann unmittelbar in den betroffenen Mitgliedstaaten zu erklären ist. Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro und ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt daneben das freiwillige besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (IOSS); diese 150 Euro sind die Wertgrenze dieses Verfahrens (Art. 369l Unterabsatz 1 Richtlinie 2006/112/EG). Einfuhr und Eingangsabgaben behandelt Importe aus Drittländern. Lieferungen, deren Beförderung oder Versendung in der Schweiz endet, sind keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und gehören nicht in die OSS-Erklärung; dort gilt die Schweizer Mehrwertsteuer (Versandhandel und Schweizer MWST). Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, das im Inland über eine Betriebsstätte verfügt, kann am Verfahren über diese Betriebsstätte teilnehmen (§ 18j Abs. 2 UStG).

Häufige Fragen

Zählen Verkäufe an Geschäftskunden in anderen EU-Ländern in die OSS-Erklärung?

Nein. Zu den Fernverkäufen nach § 3c Abs. 1 UStG gehören nur Lieferungen an Privatkunden und an die dort genannten Erwerber. Ein Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe der Umsatzsteuer unterliegen, ist kein solcher Erwerber; seine Lieferung gehört nicht in die OSS-Erklärung. Wie Sie solche Lieferungen erklären, steht unter [Zusammenfassende Meldung](/steuern/zusammenfassende-meldung-onlinehandel-b2b/).

Gilt der deutsche Steuersatz, wenn ich unter der Schwelle bleibe?

Ja, aber nur, wenn Ihr Sitz, Ihre Geschäftsleitung oder Ihre Betriebsstätte in nur einem EU-Mitgliedstaat liegt, die Waren aus diesem Staat versandt werden, die Entgelte aus diesen Fernverkäufen und den erfassten elektronischen Leistungen in allen anderen EU-Staaten zusammen im Vorjahr 10.000 Euro netto nicht überschritten haben, sie im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten und kein Verzicht erklärt ist (§ 3c Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG; Art. 59c Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG). Dann bleiben die Umsätze im Ansässigkeitsstaat steuerbar; neue Fahrzeuge und montierte oder installierte Gegenstände sind davon ausgenommen (§ 3c Abs. 5 UStG), in Österreich neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren (Art. 3 Abs. 7 UStG 1994, Anhang). Dort gilt der für die verkaufte Ware anwendbare inländische Satz, also der Regelsteuersatz von 19 Prozent in Deutschland (§ 12 Abs. 1 UStG) oder 20 Prozent in Österreich (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); für begünstigte Waren gilt der ermäßigte Satz, steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei. Erklärt wird in der inländischen Steuererklärung, nicht im One-Stop-Shop.

Muss ich in einem Quartal ohne Verkäufe melden?

Ja, solange die Teilnahme besteht. In Deutschland ist nach dem Bundeszentralamt für Steuern auch ohne Umsätze eine Steuererklärung (Nullmeldung) bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober oder 31. Januar abzugeben. In Österreich gilt die Frist bis zum letzten Tag des Folgemonats, also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner, und Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Anhang, verlangt die Erklärung ausdrücklich auch ohne Umsätze.

Was mache ich, wenn ich einen Steuersatz falsch angewendet habe?

Sie berichtigen die Erklärung in einer späteren Erklärung, getrennt nach Mitgliedstaat, Besteuerungszeitraum und Betrag. Das ist innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag der ursprünglichen Abgabefrist möglich (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG; Art. 369g Abs. 4 Richtlinie 2006/112/EG). Ein verbleibendes Guthaben erstattet nach Angabe des BZSt der Mitgliedstaat, in dem es entstanden ist.

Kann ich Vorsteuer aus dem Zielland in der OSS-Erklärung abziehen?

Nein. Wer im One-Stop-Shop erklärt, nimmt in Bezug auf diese Umsätze keinen Vorsteuerabzug im Verbrauchsmitgliedstaat nach Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG vor (Art. 369j). Die Vorsteuer aus Vorleistungen in einem Land, in dem Sie nur OSS-Umsätze haben, machen Sie nach Angabe des BZSt dort im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend; sind Sie in diesem Land wegen anderer Umsätze ohnehin zur Registrierung verpflichtet, ziehen Sie die Vorsteuer dort in der allgemeinen Umsatzsteuererklärung ab.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen MitgliedstaatBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 16 Abs. 1d und Abs. 6 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum, FremdwährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Abs. 33 und 34 AnwendungsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 33, 59c, 369f bis 369k und 369lAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EuroBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3 Innergemeinschaftlicher Versandhandel und Art. 25a Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 Abs. 1 Steuersätze, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. One-Stop-Shop, EU-RegelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  12. Mehrwertsteuersätze der Mitgliedstaaten, Verweis auf die Datenbank TEDBEuropäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am