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OSS in Österreich: Registrierung und Meldung über FinanzOnline

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Onlineshop mit Sitz nur in Österreich, der Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten versendet, kann deren Umsatzsteuer über den EU-OSS erklären, sobald die 10.000-Euro-Ausnahme (Waren und bestimmte elektronische Leistungen zusammen) nicht mehr gilt oder abgewählt ist. Antrag in FinanzOnline mit österreichischer UID; Erklärung und Zahlung vierteljährlich bis Ende des Folgemonats (Art. 25a UStG 1994, Anhang).

Das Wichtigste

  • Österreich: Der Antrag auf Teilnahme am EU-OSS wird elektronisch über FinanzOnline gestellt und setzt eine österreichische UID-Nummer voraus (Art. 25a Abs. 1 UStG 1994, Anhang; USP/BMF).
  • Beginn: grundsätzlich am ersten Tag des Kalendervierteljahres nach dem Antrag; bei Antrag bis zum 10. Tag des Monats nach der ersten OSS-Lieferung ab dem Tag dieser Lieferung (Art. 25a Abs. 2).
  • Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; Erklärung und Zahlung bis Ende des Folgemonats, auch ohne Umsätze (Nullmeldung) und auf das eigens eingerichtete OSS-Konto (Art. 25a Abs. 3; USP/BMF).
  • Wer teilnimmt, erklärt alle unter die Regelung fallenden Umsätze über den OSS; rein österreichische Lieferungen eines Shops, der eigene Waren verkauft, bleiben in der Umsatzsteuervoranmeldung (USP/BMF).
  • Rücksendungen und Rabatte korrigieren Sie bis zu drei Jahre nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in der laufenden Erklärung (Art. 25a Abs. 3 und 12; USP/BMF).

Dieser Artikel behandelt Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Waren aus Österreich an Privatkunden in anderen EU-Staaten versenden. Für Shops mit Sitz in Deutschland gilt OSS in Deutschland; den Überblick über die 10.000-Euro-Grenze gibt OSS im Onlinehandel. Schweizer Mehrwertsteuer und die Kleinunternehmerregelung sind nicht Gegenstand dieses Artikels; begriffliche Grundlagen stehen im Glossareintrag OSS.

Wann der OSS für Ihren Shop relevant wird

Lieferungen von Österreich an Privatkunden in einem anderen Mitgliedstaat sind grundsätzlich dort steuerbar, wo die Beförderung endet (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Anhang). Das gilt nicht, solange drei Bedingungen zusammentreffen: Sie betreiben Ihr Unternehmen in einem Mitgliedstaat und haben außerhalb davon keine Betriebstätte, die Gegenstände gehen in einen anderen Mitgliedstaat, und der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen und für die Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 übersteigt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht (Art. 3 Abs. 5). Zu diesen Leistungen zählen elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten (Art. 3a Abs. 5 Z 1 mit § 3a Abs. 13 lit. a UStG 1994). Auf die Ausnahme können Sie verzichten; der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet mindestens zwei Kalenderjahre (Art. 3 Abs. 6). Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Ausnahme nicht (Art. 3 Abs. 7 Satz 2); Lieferungen neuer Fahrzeuge fallen nicht unter diese Versandhandelsregelung (Art. 3 Abs. 7 Satz 1). Diese Fassung gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 47 Z 2 UStG 1994).

Der OSS erspart Ihnen, sich in jedem Bestimmungsland zu registrieren: Sie erklären die dort geschuldete Steuer über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen in Österreich. Die Teilnahme ist freiwillig. Sie gilt aber einheitlich: Wer teilnimmt, erklärt alle unter die Regelung fallenden Umsätze über den OSS und kann die Nutzung nicht auf einzelne Länder oder Leistungsarten beschränken. Rein inländische Lieferungen sind nicht Teil des OSS und bleiben in der Umsatzsteuervoranmeldung; Ausnahmen für Plattformen, die nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 als Steuerschuldner gelten, behandelt dieser Artikel nicht.

So registrieren Sie sich

  1. Klären Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen: Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich, Umsätze, die unter die Regelung fallen, keine bestehende aktive OSS-Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat und keine Sperrfrist in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat (USP/BMF).
  2. Halten Sie eine österreichische UID-Nummer bereit; ohne sie ist die Registrierung nicht möglich (USP/BMF). Siehe UID in Österreich beantragen.
  3. Stellen Sie den Antrag elektronisch in FinanzOnline (Art. 25a Abs. 1 UStG 1994, Anhang; USP/BMF).
  4. Wählen Sie das Datum der Inanspruchnahme. Das System füllt den ersten Tag des folgenden Quartals vor; Sie können das Datum überschreiben, etwa auf den Tag der ersten OSS-Lieferung. Nach Angabe des USP lässt sich das Datum rückwirkend nicht mehr ändern, und Umsätze vor diesem Datum können nicht über den OSS erklärt werden.
  5. Tragen Sie bei der Registrierung ausländische Betriebstätten und Länder ein, aus denen Sie Waren versenden (Abgangsländer), etwa ein Fremdlager in einem anderen Mitgliedstaat (USP/BMF).
  6. Bestätigen Sie die geprüften Angaben; erst mit “Bestätigen” werden die Unternehmensdaten an das Finanzamt übermittelt und die Registrierung ist vollständig (USP/BMF).

Der Beginn richtet sich nach Art. 25a Abs. 2: Die Sonderregelung gilt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag folgt. Abweichend gilt sie ab dem Tag der ersten Lieferung, wenn Sie die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des Monats nach dieser Lieferung melden.

Erklärung und Zahlung

Punkt Regel
Erklärungszeitraum Kalendervierteljahr (Art. 25a Abs. 3)
Abgabe über das Portal des BMF in FinanzOnline, spätestens am letzten Tag des Folgemonats; auch ohne Umsätze als Nullmeldung (Art. 25a Abs. 3)
Zahlung bei Abgabe, spätestens am letzten Tag des Folgemonats, auf das für den EU-OSS eingerichtete Konto; Zahlungen auf andere Abgabenkonten werden nicht berücksichtigt (Art. 25a Abs. 3; USP/BMF)
Zuordnung der Umsätze zum Quartal der Ausführung der Lieferung, auch bei Istbesteuerung oder Anzahlung (USP/BMF)
Inhalt je Mitgliedstaat des Verbrauchs Nettobetrag, Steuersatz, Steuer und Gesamtsteuerschuld; bei Warenlieferungen aus einem anderen Land die Betriebstätte oder das Abgangsland (Art. 25a Abs. 4; USP/BMF)
Währung Euro; Fremdwährungsbeträge zum EZB-Kurs vom letzten Tag des Erklärungszeitraums, fehlt für diesen Tag ein Kurs, zum Kurs des nächsten Tages nach Ablauf des Erklärungszeitraums, für den die EZB einen Kurs festgestellt hat (Art. 25a Abs. 5)

Die Termine sind 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner. Fällt der Termin auf ein Wochenende, warnt das USP, dass die Steuer am Fälligkeitstag bereits auf dem richtigen Konto eingelangt sein muss und Überweisungen am Wochenende länger dauern können; planen Sie die Zahlung deshalb früher ein. Bei verspäteter Zahlung oder Abgabe können Zinsen und Geldbußen vom Mitgliedstaat des Verbrauchs berechnet werden (Art. 63b Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).

Beispielrechnung: Österreich, Deutschland und Italien

Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: ein Shop mit Sitz in Österreich ohne Betriebstätte im Ausland, Versand aus Österreich an Privatkunden, Vorjahr 2025 insgesamt 6.400 Euro netto Lieferungen in andere EU-Staaten, kein Verzicht auf die 10.000-Euro-Grenze, ausschließlich Warenlieferungen ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren und ohne elektronisch erbrachte Leistungen, österreichische UID vorhanden. Die Steuersätze 19 Prozent (Deutschland) und 22 Prozent (Italien) sind angenommene Beispielsätze; maßgeblich sind die Sätze der Mitgliedstaaten, die das OSS-Formular unverbindlich zur Auswahl anbietet (USP/BMF).

Zeitpunkt 2026 Ziel Netto in Euro Kumuliert in Euro Behandlung
Januar bis Juni DE 5.200, IT 2.300 7.500 7.500 österreichische Umsatzsteuer (Voranmeldung)
Juli IT 1.400 8.900 österreichische Umsatzsteuer
12. August DE 1.800 10.700 Schwelle überschritten: Bestimmungsland DE, über OSS
September IT 900 11.600 Bestimmungsland IT, über OSS
Oktober IT 2.500 14.100 Bestimmungsland IT, über OSS
November DE 3.000 17.100 Bestimmungsland DE, über OSS

Mit der Lieferung am 12. August übersteigt der Gesamtbetrag 10.000 Euro (8.900 + 1.800 = 10.700). Diese Lieferung ist nach dem Beispiel des USP schon im Bestimmungsland steuerbar. Der Shop beantragt die Teilnahme am 10. September 2026 (Donnerstag), also spätestens am zehnten Tag des Monats nach der ersten OSS-Lieferung, und wählt den 12. August als Datum der Inanspruchnahme.

Die Erklärung für das dritte Quartal enthält die Lieferung vom 12. August und die Septemberlieferung: Deutschland 1.800 Euro, 19 Prozent, 342,00 Euro; Italien 900 Euro, 22 Prozent, 198,00 Euro; zusammen 540,00 Euro. Sie ist zusammen mit der Zahlung bis zum 31. Oktober 2026 (ein Samstag) abzugeben. Juli bleibt österreichischer Umsatz und gehört in die Voranmeldung.

Im November sendet die deutsche Kundin Ware aus der Augustlieferung im Wert von 300 Euro netto zurück. Die Erklärung für das dritte Quartal bleibt unverändert. Die Erklärung für das vierte Quartal enthält Italien 2.500 Euro (550,00 Euro), Deutschland 3.000 Euro (570,00 Euro) und im Bereich “Korrektur früherer Zeiträume” Deutschland minus 300 Euro (minus 57,00 Euro); zusammen 550,00 + 570,00 - 57,00 = 1.063,00 Euro, fällig bis 31. Jänner 2027 (ein Sonntag). Für 2027 greift die Ausnahme nicht mehr, weil der Betrag im Vorjahr 10.000 Euro überstiegen hat (Art. 3 Abs. 5): Das Bestimmungsland gilt ab der ersten Lieferung.

Aufzeichnungen, Beendigung und Ausschluss

Die Aufzeichnungen sind getrennt nach Mitgliedstaaten zu führen, zehn Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen (Art. 25a Abs. 10). Sie müssen unter anderem den Mitgliedstaat des Verbrauchs, Art und Menge der Waren, das Lieferdatum, die Bemessungsgrundlage, jede spätere Erhöhung oder Senkung, den Steuersatz und die Steuer, Zahlungen sowie Nachweise über Rücksendungen mit Bemessungsgrundlage und Steuersatz enthalten (Art. 63c Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).

Änderungen Ihrer Angaben und das Ende der Tätigkeit melden Sie bis zum zehnten Tag des folgenden Monats (Art. 25a Abs. 9). Die Teilnahme beenden Sie spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres; sie wirkt ab Beginn des folgenden Quartals (Art. 25a Abs. 6; USP/BMF). Ausgeschlossen werden unter anderem Unternehmer, die über acht aufeinanderfolgende Quartale keine entsprechenden Umsätze erbringen, oder die wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen; im zweiten Fall gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren (Art. 25a Abs. 7 und 8). Als wiederholter Verstoß gelten nach Art. 58b Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 mindestens diese Fälle: Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume erinnert, und die Erklärung wurde in jedem dieser Zeiträume nicht binnen zehn Tagen nach der Erinnerung abgegeben; dasselbe bei der Zahlung des erklärten Betrags, außer wenn der ausstehende Betrag in jedem dieser Zeiträume unter 100 Euro liegt; oder Sie stellen angeforderte Aufzeichnungen auch einen Monat nach einer weiteren Erinnerung nicht elektronisch zur Verfügung.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie, ob Sie Ihr Unternehmen nur in Österreich betreiben und im Ausland keine Betriebstätte haben. Summieren Sie dann die Nettoentgelte aus Warenlieferungen und aus elektronisch erbrachten, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (Vorjahr und laufendes Jahr) und vergleichen Sie sie mit 10.000 Euro. Verbrauchsteuerpflichtige Waren zählen nicht zur Ausnahme.
  2. Stellen Sie sicher, dass eine österreichische UID vorliegt.
  3. Beantragen Sie die Teilnahme in FinanzOnline vor dem Quartal, ab dem der OSS gelten soll, oder bis zum 10. des Monats nach der ersten OSS-Lieferung.
  4. Notieren Sie die Fälligkeiten: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Jänner; Zahlung nur auf das OSS-Konto.
  5. Führen Sie die Aufzeichnungen je Mitgliedstaat, mit Rücksendungen und Rabatten.
  6. Geben Sie auch bei null Umsätzen eine Erklärung ab.
  7. Korrigieren Sie Rücksendungen in der laufenden Erklärung, nicht in der alten.

Häufige Fragen

Muss ich als österreichischer Onlinehändler den OSS nutzen?

Nein. Die Teilnahme ist ein Antrag nach Art. 25a Abs. 1 UStG 1994 (Anhang). Wer nicht teilnimmt, muss Lieferungen an Privatkunden, die im Bestimmungsland steuerbar sind, dort nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erklären. Wer teilnimmt, erklärt alle unter die Regelung fallenden Umsätze über den OSS und kann die Nutzung nicht auf einzelne Länder beschränken (USP/BMF).

Wann muss ich mich für den EU-OSS in Österreich anmelden?

Grundsätzlich bis zum Tag vor dem Kalendervierteljahr, ab dem der OSS gelten soll. Ab dem Tag der ersten unter den OSS fallenden Lieferung ist die Nutzung möglich, wenn der Antrag spätestens am zehnten Tag des Monats nach dieser Lieferung gestellt wird (Art. 25a Abs. 2 UStG 1994, Anhang).

Brauche ich zum Registrieren eine UID-Nummer?

Ja. Nach der Darstellung des USP ist die Registrierung zum EU-OSS in Österreich nur mit einer österreichischen UID-Nummer möglich. Wie Sie sie beantragen, behandelt der Artikel zur UID in Österreich.

Muss ich eine Erklärung abgeben, wenn ich im Quartal nichts verkauft habe?

Ja, wenn Sie für den EU-OSS registriert sind. Eine Steuererklärung ist auch ohne Umsätze im Erklärungszeitraum abzugeben (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Anhang). Wiederholte Verstöße gegen die Pflichten können zum Ausschluss mit zwei Jahren Sperrfrist führen (Art. 25a Abs. 7 Z 4 und Abs. 8).

Was tue ich, wenn ein Kunde Ware zurücksendet?

Sie erfassen die Rücksendung in Ihren Aufzeichnungen und korrigieren die ursprüngliche Erklärung nicht, sondern nehmen die Änderung der Bemessungsgrundlage in die laufende OSS-Erklärung im Bereich Korrektur früherer Zeiträume auf; das geht bis zu drei Jahre ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war (Art. 25a Abs. 3 und 12 UStG 1994, Anhang; USP/BMF).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3, 3a und 25a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz 1994, § 3a Abs. 13 und § 28 Abs. 47 Z 2, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Registrierung zum EU-OSS (Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  4. Erklärung und Zahlung im EU-OSS (Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  5. Welche Umsätze können über den EU-OSS erklärt werden? (Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  6. Beendigung und Ausschluss vom EU-OSS (Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  7. Innergemeinschaftlicher VersandhandelUnternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 58b, 63b und 63cAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am