OSS (One-Stop-Shop für Umsatzsteuer)
Kurz gesagt
Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein freiwilliges EU-Sonderverfahren: Ein in der EU ansässiger Händler erklärt die in anderen EU-Staaten geschuldete Umsatzsteuer aus Verkäufen an Privatkunden vierteljährlich zentral bei seiner Finanzverwaltung. Wer nur in einem EU-Staat ansässig ist und nicht verzichtet, bleibt im Heimatland steuerpflichtig, solange die gemeinsamen Nettoentgelte aus Fernverkäufen und bestimmten Dienstleistungen in alle anderen EU-Staaten im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils 10.000 Euro nicht überschreiten (Deutschland: § 3c Abs. 4, § 18j UStG).
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2006/112/EG, Art. 369a ff.; in Deutschland § 18j UStG, in Österreich Art. 25a UStG 1994 (Anhang).
- Deutschland, Unternehmer nur in einem EU-Staat ansässig, kein Verzicht: Unter 10.000 Euro netto Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in andere EU-Staaten zusammen (Vorjahr und laufendes Jahr) bleibt der Ort der Lieferung im Inland.
- Deutschland: Die Teilnahme wird beim Bundeszentralamt für Steuern angezeigt und gilt für alle EU-Staaten gemeinsam.
Definition
Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein Sonderverfahren der EU-Mehrwertsteuer (Union-OSS), in dem ein in der EU ansässiger Unternehmer die Umsatzsteuer aus Lieferungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten zentral in einer Erklärung bei der Finanzverwaltung seines Ansässigkeitsstaats abgibt, statt sich in jedem Zielland registrieren zu lassen (Art. 369a bis 369k Richtlinie 2006/112/EG).
Wann spielt er eine Rolle?
Der OSS betrifft Fernverkäufe, also Lieferungen, die der Verkäufer an Privatkunden in einen anderen EU-Staat versendet. Ob das Bestimmungsland oder das Heimatland besteuert, hängt von der Schwelle ab, die in Deutschland in § 3c Abs. 4 UStG steht: 10.000 Euro netto für Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Staaten zusammen, im Vorjahr nicht überschritten und im laufenden Jahr nicht überschritten. Sie gilt nur für Unternehmer, die in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig sind, und entfällt, wenn der Unternehmer darauf verzichtet.
Beispiel
Beispielrechnung: Ein Shop, der nur in Deutschland ansässig ist, verkauft im Jahr ausschließlich Waren für netto 12.000 Euro (Vorjahr unter 10.000 Euro, kein Verzicht, keine weiteren mitzuzählenden Leistungen) an Privatkunden in Frankreich und den Niederlanden. Die Schwelle ist überschritten; ab dem Umsatz, der sie überschreitet, gelten die Steuersätze der Zielländer, und der Shop kann sie über den OSS vierteljährlich erklären.
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 18j UStG (Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern, Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Quartalsende). Österreich: Art. 25a UStG 1994, Anhang (Antrag über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen). Die Teilnahme ist freiwillig. Einzelheiten und ein Zahlenbeispiel stehen in OSS im Onlinehandel.
Nicht zu verwechseln mit
- Import-One-Stop-Shop (IOSS): ein anderes Verfahren für Einfuhren aus Drittländern, kein Gegenstand dieses Eintrags.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: die laufende nationale Erklärung nach § 18 UStG; der OSS ist eine eigene, getrennte Erklärung (§ 18j Abs. 4 UStG).