EU-Recht (DE/AT)Recht

OSS im Onlinehandel: 10.000-Euro-Schwelle und Anmeldung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer nur in einem EU-Staat ansässig ist und nicht auf die Schwelle verzichtet hat, versteuert Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten weiter im eigenen Land, solange die Nettoentgelte aus Fernverkäufen und bestimmten Dienstleistungen dorthin zusammen 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschreiten (Deutschland: § 3c Abs. 4 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang). Darüber gilt das Bestimmungsland; der One-Stop-Shop bündelt die Erklärung.

Das Wichtigste

  • Die Schwelle von 10.000 Euro netto gilt für alle anderen EU-Staaten zusammen, nicht je Land, und gilt nur für Unternehmer, die in nur einem EU-Staat ansässig sind.
  • Beide Bedingungen müssen vorliegen: Vorjahr nicht überschritten und laufendes Jahr nicht überschritten. Wurde sie 2026 überschritten, gilt 2027 das Bestimmungsland ab dem ersten Umsatz. Ein Verzicht auf die Schwelle bindet mindestens zwei Kalenderjahre.
  • Deutschland: Die Teilnahme am One-Stop-Shop wird beim Bundeszentralamt für Steuern angezeigt (§ 18j UStG); die Steuererklärung ist vierteljährlich bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
  • Österreich: Antrag über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen; Quartalserklärung und Zahlung bis Ende des Folgemonats (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Anhang).
  • Die Teilnahme ist freiwillig; ohne sie müssen Sie sich für steuerpflichtige Lieferungen in jedem Bestimmungsland registrieren. Dieser Artikel behandelt weder Schweizer Mehrwertsteuer noch die Kleinunternehmerregelung.

Was gilt?

Die Umsatzsteuer auf eine Lieferung an Privatkunden in einem anderen EU-Staat richtet sich nach dem Ort der Lieferung. Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf ist das grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beim Kunden endet (§ 3c Abs. 1 UStG; Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Anhang). Ein Fernverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware selbst versendet oder für seine Rechnung versenden lässt (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG).

Davon gibt es eine Ausnahme für kleine Volumina. Sie gilt, wenn der Verkäufer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat (Art. 59c Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/112/EG). Die Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten; für Ihren Shop zählt das Gesetz Ihres Sitzstaates. Dieser Artikel behandelt Deutschland und Österreich. Für die Schweiz trifft er keine Aussage; siehe Versandhandel aus der Schweiz.

Was zählt zur Schwelle?

Die Schwelle misst den Gesamtbetrag der Entgelte ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich sind zwei Zeitpunkte: Das Vorjahr darf 10.000 Euro nicht überschritten haben, und das laufende Jahr darf sie bisher nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG; Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang).

Umsatz Zählt zur Schwelle? Grundlage
Fernverkauf von Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten (DE, AT) Ja, alle Zielstaaten zusammen § 3c Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG; Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (DE; AT) Ja § 3c Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG; Art. 3 Abs. 5 lit. c i. V. m. Art. 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994, Anhang
Lieferungen an Kunden im eigenen Land (DE, AT) Nein § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG betrifft nur Empfänger in anderen Mitgliedstaaten
Neue Fahrzeuge, montierte oder installierte Lieferungen, Differenzbesteuerung (DE) Nicht Gegenstand der Regelung in § 3c Abs. 1 bis 3 UStG § 3c Abs. 5 UStG
Verbrauchsteuerpflichtige Waren (AT) Schwelle gilt nicht Art. 3 Abs. 7 Satz 2 UStG 1994, Anhang

Wer Waren oder Leistungen auch an Unternehmer in anderen EU-Staaten verkauft, prüft diese Umsätze getrennt. Die Schwelle zählt Privatkunden und die in § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG genannten Erwerber; Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) behandelt dieser Artikel nicht, siehe Kleinunternehmer im Onlineshop.

Beispielrechnung: Schwelle und OSS-Erklärung

Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: ein Shop in Deutschland, ausschließlich Warenverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten, keine weiteren mitzuzählenden Leistungen, Vorjahr 2025 insgesamt 7.400 Euro netto, kein Verzicht auf die Schwelle, Registrierung für den One-Stop-Shop am 8. Oktober 2026 mit dem Tag des Schwellenübertritts als erstmaliger Leistungserbringung (Zeile “Beginn” in der Tabelle unten). Die Steuersätze unten sind angenommene Beispielsätze, keine amtlichen Werte; maßgeblich ist der Satz des jeweiligen Bestimmungslandes.

Zeitraum 2026 Zielland Netto in Euro Kumuliert in Euro Steuer
Januar bis Juni FR, NL, PL 4.800 4.800 deutsche Umsatzsteuer
Juli AT 1.100 5.900 deutsche Umsatzsteuer
August NL 1.300 7.200 deutsche Umsatzsteuer
September FR 3.100 10.300 Bestimmungsland FR
Oktober NL 1.500 11.800 Bestimmungsland NL
November PL 800 12.600 Bestimmungsland PL

Die Schwelle ist im September überschritten (7.200 + 3.100 = 10.300). Nach dem Wortlaut von § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG gilt die Ausnahme für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, bereits nicht mehr; Art. 59c Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG spricht von “ab diesem Zeitpunkt”.

Die Quartalserklärung für das dritte Quartal enthält nur den Septemberumsatz, weil der OSS erst mit dem Umsatz beginnt, der die Schwelle überschreitet: 3.100 Euro netto, bei angenommenen 20 Prozent 620 Euro Steuer. Sie ist bis 31. Oktober 2026 zu übermitteln. Das vierte Quartal enthält NL 1.500 Euro bei angenommenen 21 Prozent (315 Euro) und PL 800 Euro bei angenommenen 23 Prozent (184 Euro), zusammen 499 Euro Steuer, fällig bis 31. Januar 2027. Juli und August bleiben deutsche Umsätze und gehören in die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung, nicht in die OSS-Erklärung. Mit der Registrierung gilt die Anzeige nach Auffassung des BZSt als Verzicht auf die Schwelle; ab dann gilt das Bestimmungsland für alle weiteren Umsätze, und der Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre.

Im Jahr 2027 gilt die Ausnahme nicht, weil die Schwelle im Vorjahr überschritten wurde: Das Bestimmungsland gilt dann ab dem ersten Umsatz. Ein Shop mit 9.800 Euro Gesamtumsatz in anderen EU-Staaten bliebe dagegen bei der Besteuerung im Heimatland.

So funktioniert der One-Stop-Shop

Der One-Stop-Shop ist ein Sonderverfahren, mit dem Sie die Umsatzsteuer der Bestimmungsländer in einer Erklärung bei Ihrer eigenen Finanzverwaltung abgeben (Art. 369a ff. Richtlinie 2006/112/EG). Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze (Art. 369b Unterabs. 2 der Richtlinie).

Schritt Deutschland Österreich
Anmeldung Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern vor Beginn des Besteuerungszeitraums (§ 18j Abs. 1 UStG); Antrag über das BZStOnline-Portal Antrag über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen (Art. 25a Abs. 1 UStG 1994, Anhang)
Beginn Nach BZSt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach dem Antrag; wird die Schwelle im Quartal überschritten, ist die Registrierung bis zum zehnten Tag des Folgemonats mit dem Tag der Überschreitung als erstmaliger Leistungserbringung möglich (BZSt) Ab dem ersten Tag des Quartals nach dem Antrag; ab der ersten Lieferung, wenn die Aufnahme bis zum zehnten Tag des Folgemonats gemeldet wird (Art. 25a Abs. 2)
Erklärung Kalendervierteljahr, innerhalb eines Monats nach Quartalsende, auch ohne Umsätze (§ 18j Abs. 4, § 16 Abs. 1d UStG; BZSt) Kalendervierteljahr, bis Ende des Folgemonats, auch ohne Umsätze (Art. 25a Abs. 3)
Zahlung Fällig am letzten Tag des Folgemonats (§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG) Bei Abgabe der Erklärung, spätestens am letzten Tag des Folgemonats (Art. 25a Abs. 3)
Aufbewahrung Zehn Jahre ab Ende des Jahres des Umsatzes (§ 22 Abs. 1 UStG) Zehn Jahre (Art. 25a Abs. 10)

In der Erklärung stehen je Mitgliedstaat des Verbrauchs der Nettobetrag, die Steuersätze und die Steuer (Art. 369g Richtlinie 2006/112/EG). Vorsteuer aus Einkäufen in einem Bestimmungsland machen Sie nach Angabe des BZSt dort im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend, wenn Sie in dem Land ausschließlich OSS-Umsätze haben.

Was droht bei Verstößen?

Wer die Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG; Art. 25a Abs. 7 Z 4 UStG 1994, Anhang). In Österreich gilt dann eine Sperrfrist von zwei Jahren (Art. 25a Abs. 8). Einen eigenen Bußgeldbetrag für OSS-Verstöße nennen die geöffneten Vorschriften nicht; Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge nach allgemeinem Steuerrecht sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie Ihren Sitzstaat: Die Schwelle gilt nur bei Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in einem einzigen EU-Staat.
  2. Summieren Sie die Nettoumsätze an Privatkunden in allen anderen EU-Staaten pro Kalenderjahr, laufend, nicht je Land: Waren sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen.
  3. Vergleichen Sie Vorjahr und laufendes Jahr mit 10.000 Euro und prüfen Sie, ob Sie auf die Schwelle verzichtet haben.
  4. Melden Sie sich rechtzeitig an: grundsätzlich vor dem Quartal, in dem Sie das Bestimmungsland anwenden wollen, oder bei Überschreitung innerhalb der Frist des BZSt.
  5. Hinterlegen Sie im Shop den Steuersatz je Zielland und Warenart, die Sie dort anwenden.
  6. Planen Sie die Quartalstermine 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar ein (Deutschland).

Häufige Fragen

Zählen Verkäufe an Geschäftskunden in anderen EU-Staaten zur 10.000-Euro-Schwelle?

Das hängt vom Empfänger ab. Zur Schwelle zählen Fernverkäufe an die in § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG bezeichneten Erwerber: Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Privatkunden) und die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen, soweit sie die Erwerbsschwelle weder überschreiten noch auf sie verzichten. Ob ein Geschäftskunde dazu gehört, klären Sie je Kunde mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ich den One-Stop-Shop nutzen, wenn ich die Schwelle überschreite?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig (Art. 369b Richtlinie 2006/112/EG, in Deutschland § 18j UStG). Ohne sie müssen Sie sich für steuerpflichtige Lieferungen in jedem Mitgliedstaat registrieren, in den Sie über der Schwelle liefern, und dort Erklärungen abgeben; die Befreiung für Kleinunternehmer im Ausland nach § 19a UStG behandelt dieser Artikel nicht. Wer teilnimmt, nimmt für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze teil (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG).

Kann ich auf die Schwelle verzichten und gleich im Bestimmungsland versteuern?

Ja, in Deutschland durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt; sie bindet mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG). In Österreich gilt Entsprechendes nach Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 (Anhang), ebenfalls mit Bindung von mindestens zwei Kalenderjahren.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 16 Abs. 1d, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 34Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3, 3a und 25a, Fassung vom 13.10.2026; § 28 Abs. 47 Z 2 UStG 1994Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 59c und 369a bis 369kAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. One-Stop-Shop, EU-RegelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am