Kleinunternehmer mit Onlineshop in Deutschland: Grenze und Folgen
Kurz gesagt
Ein im Inland ansässiger Shopbetreiber verkauft in Deutschland umsatzsteuerfrei als Kleinunternehmer, wenn er nicht auf die Regelung verzichtet hat, sein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG, seit 1. Januar 2025). Im Gründungsjahr gilt nach Verwaltungsauffassung die Grenze von 25.000 Euro.
Das Wichtigste
- Die Befreiung gilt für Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers, der nicht nach § 19 Abs. 3 UStG auf sie verzichtet hat.
- Gesamtumsatz: Summe der vereinnahmten Entgelte aus steuerbaren Umsätzen ohne Umsatzsteuer, ohne Verkäufe von Anlagevermögen (§ 19 Abs. 2, § 10 Abs. 1 UStG).
- Nach Regierungsbegründung unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die 100.000 Euro überschritten werden, der Regelbesteuerung.
- Die Rechnung enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV); der Steuerausweis ist unberechtigt (§ 14c Abs. 2 UStG), die Steuerschuld entfällt nach BMF nur bei tatsächlich ausgeführter Leistung an Endverbraucher.
- Bei Aufnahme der Tätigkeit im Lauf des Jahres sind nach Verwaltungsauffassung nur Umsätze bis 25.000 Euro steuerfrei.
- Verzicht: Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Folgejahres, unwiderruflich, mindestens fünf Kalenderjahre bindend (§ 19 Abs. 3 UStG).
Was § 19 UStG für Onlineshops regelt
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, den ein im Inland oder in den Gebieten des § 1 Abs. 3 UStG ansässiger Unternehmer bewirkt, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2025 (Art. 25 Nr. 17 und Art. 56 Abs. 7 des Jahressteuergesetzes 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387). Sie steht für einen Onlineshop in einer Reihe mit jedem anderen Gewerbe: Die Art des Vertriebswegs spielt für die Befreiung keine Rolle. Dieser Artikel behandelt Umsätze im Inland.
Die Befreiung ist eine Steuerbefreiung. Der Shop weist deshalb keine Umsatzsteuer aus und führt auch keine ab. Ein Unternehmer, der darauf verzichtet, wird nach den allgemeinen Vorschriften besteuert (§ 19 Abs. 3 UStG).
Wie der Gesamtumsatz zählt
Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Abzuziehen sind die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze, nämlich bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG, die dort aufgezählt sind. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Zwei Folgen für einen Shop:
- „Vereinnahmt“ bedeutet: Es zählt, was im Kalenderjahr bei Ihnen eingegangen ist, nicht, was bestellt oder geliefert wurde.
- Das Entgelt ist ohne Umsatzsteuer gerechnet: Entgelt ist alles, was der leistende Unternehmer erhält, abzüglich der für die Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Zum Gesamtumsatz gehören die steuerbaren Umsätze des Unternehmers insgesamt, nicht nur die des Shops.
Die Grenzen im Überblick
| Fall | Vorjahr (Gesamtumsatz) | Laufendes Jahr (vereinnahmt) | Folge nach § 19 Abs. 1 UStG |
|---|---|---|---|
| Beide Bedingungen erfüllt | höchstens 25.000 Euro | höchstens 100.000 Euro | Umsätze steuerfrei |
| Vorjahr zu hoch | über 25.000 Euro | beliebig | Befreiung entfällt für das ganze laufende Jahr |
| Laufendes Jahr überschritten | höchstens 25.000 Euro | über 100.000 Euro | Befreiung entfällt ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird |
| Tätigkeit im laufenden Jahr neu aufgenommen | kein Vorjahr | nach Verwaltungsauffassung über 25.000 Euro | Befreiung entfällt ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird (Bayerisches Landesamt für Steuern; Begründung des Regierungsentwurfs) |
Die Regierungsbegründung zum Jahressteuergesetz 2024 beschreibt den dritten Fall so: Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Regelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung, und die bis dahin bewirkten Umsätze bleiben steuerfrei. Eine Begründung im Gesetzentwurf ist kein Gesetzestext; sie erklärt, was der Gesetzgeber mit dem Wortlaut erreichen wollte.
Für das Gründungsjahr enthält § 19 Abs. 1 UStG keine eigene Regel. Die Begründung des Regierungsentwurfs und das Bayerische Landesamt für Steuern gehen davon aus, dass bei Aufnahme der Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahres die Umsätze nur bis 25.000 Euro steuerfrei sind und schon der Umsatz, der diese Grenze überschreitet, nicht mehr befreit ist. Das ist Auffassung der Verwaltung, kein Wortlaut des Gesetzes.
Beispielrechnung: die Grenze im Lauf des Jahres überschreiten
Die Zahlen sind erfunden und gelten als Entgelte ohne Umsatzsteuer. Ein Shop hatte im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 20.000 Euro, also unter 25.000 Euro. Im laufenden Jahr gehen bis zum 30. September Entgelte von insgesamt 96.000 Euro ein; die Befreiung gilt noch. Am 15. Oktober geht eine Zahlung über 6.000 Euro für eine große Bestellung ein. Mit ihr liegt der Gesamtumsatz bei 102.000 Euro und damit über 100.000 Euro.
| Zeitpunkt | Gesamtumsatz laufendes Jahr | Behandlung |
|---|---|---|
| bis 30. September | 96.000 Euro | steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG |
| Zahlung am 15. Oktober über 6.000 Euro | 102.000 Euro | Dieser Umsatz unterliegt nach der Regierungsbegründung bereits der Regelbesteuerung |
| Folgende Umsätze im Jahr | über 100.000 Euro | Regelbesteuerung |
| Folgejahr | Vorjahr: über 25.000 Euro | § 19 Abs. 1 UStG ist nicht anwendbar |
Zur Höhe der Steuer: Der Steuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG), für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG). Sind die 6.000 Euro das Entgelt, beträgt die Steuer bei 19 Prozent 6.000 × 0,19 = 1.140 Euro. War dagegen ein Bruttopreis von 6.000 Euro vereinbart, enthält er 6.000 − 6.000 ÷ 1,19 = 957,98 Euro Umsatzsteuer. Welche Berechnung für den überschreitenden Umsatz zutrifft, hängt von der Preisvereinbarung ab; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Folgen für Preise, Rechnungen und Einkäufe
Rechnungen. Eine Rechnung über befreite Umsätze, deren Gesamtbetrag 250 Euro übersteigt, enthält mindestens: vollständigen Namen und Anschrift des Leistenden und des Empfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a Satz 1 UStDV). Sie darf immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 4 UStDV). Die Erleichterungen für Rechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV bleiben unberührt (§ 34a Satz 2 UStDV): Eine solche Rechnung nennt statt des Empfängers und der Steuernummer nur Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Menge und Art oder Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 33 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStDV).
Kein Steuerausweis. Weist der Shop in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet er nach dem Gesetzeswortlaut den Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Bundesfinanzministerium legt die Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend aus: Keine Steuer entsteht nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und darüber eine Rechnung mit Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, Rn. 5, BStBl I S. 361). Dass die Rechnung an einen Endverbraucher ging, muss der Unternehmer glaubhaft darlegen (Rn. 11). Als Endverbraucher gelten nach dem Schreiben auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, etwa beim Bezug für den privaten Bereich (Rn. 9); für Rechnungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich gilt die Einschränkung nicht (Rn. 10). Das Bayerische Landesamt für Steuern rät Kleinunternehmern, Umsatzsteuer nicht gesondert auszuweisen und auch keinen Steuersatz anzugeben.
Einkäufe. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Für Waren und Leistungen, die der Shop für seine nach § 19 befreiten Umsätze bezieht, kann er die Vorsteuer deshalb nicht abziehen.
Erklärungen. Die Vorschriften über die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG finden im Fall des § 19 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung; § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG bleiben unberührt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Verzicht auf die Befreiung
Ein Unternehmer, der die Befreiung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nutzen könnte, kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung verzichtet. Der Verzicht wirkt vom Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll (Satz 2), und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Satz 3). Er kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen (Satz 4; § 19 Abs. 3 UStG). Die Regierungsbegründung rechnet damit, dass die Bindungsfrist ab dem ersten Kalenderjahr läuft, für das die Erklärung gilt, und dass auch eine Steuerberechnung nach den allgemeinen Vorschriften in einer Voranmeldung oder Jahreserklärung den Verzicht ausdrücken kann.
Was für Verkäufe in andere EU-Länder gilt
§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG schließt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) aus, wenn die Kleinunternehmerbefreiung greift. Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten behandelt dieser Artikel nicht; dafür sind die Regeln zur Lieferschwelle und zum One-Stop-Shop maßgeblich, siehe OSS im Onlinehandel.
Checkliste für Ihren Shop
- Gesamtumsatz des Vorjahres nach vereinnahmten Entgelten ohne Umsatzsteuer ermittelt: höchstens 25.000 Euro?
- Laufenden Gesamtumsatz fortlaufend mitgeführt, um die Grenze rechtzeitig zu erkennen: 100.000 Euro, im Gründungsjahr nach Verwaltungsauffassung 25.000 Euro?
- Rechnungen nach § 34a UStDV mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung, ohne Steuerausweis?
- Shop-System und Rechnungsvorlage so eingestellt, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, solange die Befreiung gilt?
- Preise für den Fall der Überschreitung geprüft: Umsatzsteuer aufschlagen oder aus dem bisherigen Preis herausrechnen?
- Entscheidung über den Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG getroffen, einschließlich der Bindung von mindestens fünf Kalenderjahren?