Lieferschwelle (EU-weite Fernverkäufe)
Kurz gesagt
Die Lieferschwelle liegt bei 10.000 Euro netto. Solange ein in nur einem EU-Staat ansässiger Unternehmer damit Fernverkäufe, deren Beförderung oder Versendung in seinem Ansässigkeitsstaat beginnt, und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Staaten zusammen im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschreitet und nicht auf die Schwelle verzichtet hat, bleibt der Ansässigkeitsstaat steuerlich zuständig. Das gilt nicht für Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Österreich (Art. 3 Abs. 7 UStG 1994, Anhang); sie unterliegen der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes, ohne dass es auf die Schwelle ankommt. Ab dem überschreitenden Umsatz verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Bestimmungsland; dessen Umsatzsteuer wird geschuldet, sofern keine Steuerbefreiung greift.
Das Wichtigste
- Gezählt werden Entgelte ohne Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, deren Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, und Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Leistungen an Privatkunden, alle anderen Mitgliedstaaten zusammen (Deutschland: § 3c Abs. 4 UStG).
- Die Schwelle gilt nur für Unternehmer, die in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind; auch genau 10.000 Euro gelten noch als nicht überschritten.
- Ist die Schwelle überschritten, verlagert sich der Ort der Besteuerung ab diesem Umsatz in das Bestimmungsland; dessen Umsatzsteuer wird geschuldet, sofern keine Steuerbefreiung greift (etwa die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung, Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie; Deutschland: § 19a UStG). Abgerechnet wird über das OSS-Verfahren oder eine Registrierung im Zielland.
- Auf die Schwelle kann der Unternehmer verzichten; der Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre.
- Nicht unter die Schwelle fallen unter anderem neue Fahrzeuge, montiert oder installiert gelieferte Gegenstände und Lieferungen unter Differenzbesteuerung (§ 3c Abs. 5 UStG).
- Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren) unterliegen ohne Schwelle der österreichischen Umsatzsteuer, wenn sie nach Österreich geliefert werden (Art. 3 Abs. 7 UStG 1994, Anhang).
Definition
Die Lieferschwelle ist ein Betrag von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bis zu dem ein Unternehmer Fernverkäufe, deren Beförderung oder Versendung in seinem Ansässigkeitsstaat beginnt, sowie bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten nach den Regeln seines Ansässigkeitsstaates besteuern darf, statt sich in jedem Zielland zu registrieren.
Wann die Schwelle überschritten ist
Gezählt wird der Gesamtbetrag der Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, deren Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, und aus Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Leistungen an Privatkunden, über alle anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Im Vorjahr darf die Schwelle nicht überschritten worden sein, und im laufenden Kalenderjahr darf sie noch nicht überschritten sein. Die Schwelle steht nur Unternehmern zu, die ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat haben.
Ausgenommen von der Schwelle sind Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren) nach Österreich: Sie sind dort ohne Schwelle der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 UStG 1994, Anhang). Auf diese Umsätze ist die Schwelle von vornherein nicht anzuwenden; ein Verzicht auf die Schwelle ändert daran nichts.
Was dann gilt
Mit dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet, verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Bestimmungsland; geschuldet wird dann die Umsatzsteuer des Ziellandes, sofern keine Steuerbefreiung greift. Eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung kann die Steuerpflicht im Zielland ausschließen (Art. 284 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2006/112/EG; Deutschland: § 19a UStG). Der Unternehmer erklärt die Steuer des Ziellandes, wenn sie geschuldet wird, entweder über das One-Stop-Shop-Verfahren oder über eine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat. Statt der Schwelle kann er vom Beginn an auf ihre Anwendung verzichten; die Erklärung bindet ihn in Deutschland mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG), in Österreich ebenfalls (Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Anhang).
Beispiel
Beispielrechnung: Ein nur in Deutschland ansässiger Shop hatte im Vorjahr Fernverkäufe in andere EU-Staaten von netto 9.500 Euro. Im laufenden Jahr erreichen diese Verkäufe 10.400 Euro. Die Schwelle ist überschritten; ab dem Umsatz über 10.000 Euro verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Land des Kunden. Die dortige Umsatzsteuer wird geschuldet, sofern keine Befreiung greift; abgerechnet wird über das OSS-Verfahren oder eine Registrierung im Zielland.
Rechtsgrundlage
Art. 59c Richtlinie 2006/112/EG (in der Fassung vom 14.04.2025); zur grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie; Deutschland: § 3c Abs. 4 und 5 sowie § 19a UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 5 bis 7 UStG 1994, Anhang. Das Verfahren zur Abrechnung steht in Art. 369a ff. der Richtlinie.
Nicht zu verwechseln mit
- OSS: das Verfahren, mit dem die im Bestimmungsland geschuldete Steuer erklärt wird, nicht die Schwelle selbst.
- Kleinunternehmerregelung: ihre inländischen Grenzen (Deutschland 25.000 und 100.000 Euro, § 19 UStG) betreffen die Steuerfreiheit im Ansässigkeitsland, nicht die Zuständigkeit im Zielland. Mit dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG kann ein deutscher Kleinunternehmer die Befreiung zusätzlich im Zielland nutzen.
- Versandkostenfrei-Schwelle: ein kaufmännischer Betrag im Shop ohne steuerliche Wirkung.