EU-Recht (DE/AT)Glossar

IOSS (Import-One-Stop-Shop für Umsatzsteuer)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist ein freiwilliges EU-Sonderverfahren der Mehrwertsteuer für Fernverkäufe von Waren, die aus einem Nicht-EU-Land an Erwerber in der EU versandt werden, wenn die Sendung einen Sachwert von höchstens 150 Euro hat. Erfasst sind Privatkunden und die Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen; gewöhnliche steuerpflichtige Geschäftskunden zählen nicht dazu. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgenommen. Der Verkäufer weist die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes schon im Verkauf aus und erklärt sie monatlich zentral; die Einfuhr dieser Sendung ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn die IOSS-Nummer bei der Einfuhranmeldung angegeben wird.

Das Wichtigste

  • Grenze: Sachwert von höchstens 150 Euro je Sendung; verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgenommen (Art. 369l Richtlinie 2006/112/EG; Deutschland § 18k Abs. 1 UStG, Österreich § 25b Abs. 1 UStG 1994).
  • Teilnahme ist freiwillig und gilt in Deutschland einheitlich für alle EU-Staaten und alle erfassten Fernverkäufe (§ 18k Abs. 1 UStG).
  • Deutschland: Die Steuererklärung ist monatlich innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendermonats elektronisch zu übermitteln, die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18k Abs. 4, § 16 Abs. 1e UStG).
  • Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung für eine IOSS-Sendung verlangt, dass die IOSS-Nummer des Lieferers oder die dem Vertreter für diesen Lieferer erteilte IOSS-Nummer in der Zollanmeldung steht (Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca Richtlinie; § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Definition

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen (Art. 369l bis 369x Richtlinie 2006/112/EG). Sie ersetzt für erfasste Sendungen die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollabfertigung durch eine Erhebung im Verkauf: Der Verkäufer berechnet dem Kunden die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes im Preis und erklärt sie in einer monatlichen Erklärung bei einer einzigen Finanzverwaltung. Dafür erteilt der Mitgliedstaat der Identifizierung eine eigene IOSS-Nummer (Art. 369q Abs. 1).

Die 150-Euro-Grenze und was ausgenommen ist

Die Sonderregelung erfasst nur Gegenstände in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgenommen (Art. 369l Unterabsatz 1). Die Grenze gilt je Sendung, nicht je Bestellung und nicht je Artikel. Als Fernverkauf zählt eine Lieferung, die der Lieferer aus einem Drittland oder Drittgebiet an einen Erwerber in der EU versendet, wenn der Erwerber Privatperson ist oder ein Steuerpflichtiger beziehungsweise eine juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen; neue Fahrzeuge und montierte oder installierte Gegenstände sind ausgenommen (Art. 14 Abs. 4 Nr. 2). Für Sendungen über 150 Euro gilt der IOSS nicht. Die Grenze betrifft die Mehrwertsteuer-Sonderregelung; ob und welcher Zoll anfällt, ist eine gesonderte Frage.

Fall IOSS möglich? Grundlage
Sendung aus einem Drittland, Sachwert 120 Euro, Privatkunde in der EU, keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren, kein neues Fahrzeug, keine montierte Ware möglich, wenn der Verkäufer teilnimmt Art. 369l, 14 Abs. 4 Nr. 2
Sendung aus einem Drittland, Sachwert 180 Euro nein Art. 369l Unterabsatz 1
Sendung mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch unter 150 Euro nein Art. 369l Unterabsatz 1
Ware, die aus einem anderen EU-Staat an den Erwerber versandt wird nein, kein Fernverkauf aus Drittländern; ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf (OSS) kommt in Frage, wenn dessen eigene Voraussetzungen erfüllt sind Art. 14 Abs. 4 Nr. 1

Wann spielt er eine Rolle?

Der IOSS betrifft Verkäufer, die Waren aus einem Nicht-EU-Land direkt an Kunden in der EU versenden. Die Teilnahme ist freiwillig; ohne sie gelten für die Einfuhr die allgemeinen Regeln der Einfuhrumsatzsteuer (Art. 369m; § 18k Abs. 1 UStG). Nehmen Sie teil, steht die IOSS-Nummer in der Zollanmeldung, und die Einfuhr dieser Sendung ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca; § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Wer teilnehmen darf: in der EU ansässige Unternehmer, Unternehmer mit einem in der EU ansässigen Vertreter (Vermittler) sowie Unternehmer mit Sitz in bestimmten Drittländern mit Amtshilfeabkommen, wenn sie ohne Vermittler Gegenstände aus diesem Drittland versenden (Art. 369m Abs. 1 Buchst. a bis c). Deutschland: Die Anzeige geht an das Bundeszentralamt für Steuern, wenn der Unternehmer im Inland ansässig ist; sie gilt einheitlich für alle EU-Staaten und alle erfassten Fernverkäufe (§ 18k Abs. 1 und 2 UStG). Österreich: Antrag über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen (§ 25b Abs. 1 UStG 1994).

Beispiel

Beispielrechnung: Ein Händler verschickt aus einem Lager außerhalb der EU eine Sendung mit zwei Artikeln an einen Privatkunden in Österreich. Der Sachwert der Sendung beträgt zusammen 120 Euro, keine Ware ist verbrauchsteuerpflichtig, ein neues Fahrzeug oder eine montierte Ware ist nicht dabei. Der Händler nimmt am IOSS teil, weist die österreichische Mehrwertsteuer im Verkauf aus und gibt seine IOSS-Nummer in der Zollanmeldung an. Würde dieselbe Sendung 180 Euro Sachwert haben, wäre der IOSS dafür nicht verfügbar.

Pflichten im Verfahren

Die Erklärung ist monatlich elektronisch abzugeben, auch wenn in dem Monat keine Fernverkäufe getätigt wurden, bis zum Ende des Folgemonats (Art. 369s). Deutschland: Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat; die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf zu übermitteln, die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18k Abs. 4, § 16 Abs. 1e UStG). Die Aufzeichnungen sind nach der Richtlinie zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres des Umsatzes (Art. 369x Abs. 2).

Rechtsgrundlage und Abgrenzung

EU: Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in der konsolidierten Fassung vom 14. April 2025. Deutschland: § 18k UStG (erste Anwendung auf Umsätze nach dem 30. Juni 2021, § 27 Abs. 33 UStG). Österreich: § 25b UStG 1994. Dieser Eintrag macht keine Aussage zum Schweizer Recht; die Schweiz gehört nicht zur EU. Ausführlich: Importe aus Drittländern und IOSS.

  • One-Stop-Shop (OSS): das Verfahren für Lieferungen innerhalb der EU, siehe OSS. Der IOSS betrifft nur Einfuhren aus Drittländern.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: die laufende nationale Erklärung; der IOSS ist eine eigene, getrennte Erklärung.

Quellen

  1. Richtlinie 2006/112/EG, konsolidierte Fassung vom 14.04.2025, Art. 14, 33, 143, 369l bis 369xAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe aus dem DrittlandsgebietBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 5 Abs. 1 Nr. 7 Steuerbefreiungen bei der EinfuhrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 16 Abs. 1e und § 27 Abs. 33Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994, § 25b Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am