EU-Recht (DE/AT)Recht

Importe aus Drittländern: IOSS und die 150-Euro-Grenze

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Fernverkäufe aus einem Drittland in einer Sendung mit einem Sachwert bis einschließlich 150 Euro gilt seit 1. Juli 2026 statt der gestrichenen Zollbefreiung ein Zoll von 3 Euro je Ware (Artikel 2 Verordnung (EU) 2026/382); ohne IOSS gilt er nicht für Waren unter einer Präferenzmaßnahme, für die der Gemeinsame Zolltarif maßgeblich bleibt. Nimmt der Verkäufer am IOSS teil und wird die IOSS-Nummer spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vorgelegt, schuldet er die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes im Verkauf und die Einfuhr ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG). Ohne IOSS wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr erhoben; in Österreich kann der Gesteller dafür die freiwillige Sonderregelung des § 26a UStG 1994 nutzen.

Das Wichtigste

  • Zoll: Seit 1. Juli 2026 gilt statt der Befreiung ein Zoll von 3 Euro je Ware für Fernverkäufe in Sendungen mit einem Sachwert bis einschließlich 150 Euro; ohne IOSS nicht für Waren unter einer Präferenzmaßnahme (Artikel 2 Verordnung (EU) 2026/382).
  • IOSS: nur für Fernverkäufe an Erwerber nach Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro und ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie, also ohne Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (Artikel 369l Richtlinie 2006/112/EG).
  • IOSS-Nummer: Die Einfuhr ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn die individuelle Identifikationsnummer spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vorgelegt wird (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie; Deutschland § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
  • Ohne IOSS wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr erhoben; Schuldner bestimmt der Einfuhrstaat (Artikel 201 Absatz 1 Richtlinie 2006/112/EG). Für Einfuhren ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, deren Versendung oder Beförderung im Mitgliedstaat der Einfuhr endet, hat der Mitgliedstaat der Einfuhr dem Gesteller zu ermöglichen, die Steuer nach dieser Sonderregelung zu erklären und zu entrichten; ob er sie in Anspruch nimmt, steht ihm frei (Artikel 369y Richtlinie 2006/112/EG). In Österreich gilt § 26a UStG 1994; die Zahlung ist spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 26a Abs. 5).
  • Über 150 Euro Sachwert gilt der Gemeinsame Zolltarif auf den Zollwert einschließlich der Beförderungskosten bis zum Verbringen in das Zollgebiet der Union (Artikel 70 und 71 Zollkodex); der IOSS ist nicht anwendbar.
  • Ab 1. Juli 2028 wird bei Fernverkäufen, die für den IOSS in Frage kommen, der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (neuer Artikel 201 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie (EU) 2025/1539); IOSS-steuerbefreite Einfuhren sind von der Pflicht zum Steuervertreter ausgenommen (neuer Artikel 201 Absatz 4). Noch nicht anwendbar.

Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Bis zum 30. Juni 2026 waren Kleinsendungen zollfrei: Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreite Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 150 Euro aus einem Drittland an einen Empfänger in der Union von den Eingangsabgaben; Alkohol, Parfüm und Tabakwaren waren nach Artikel 24 ausgenommen. Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 hat Kapitel V gestrichen (Artikel 1) und durch eine Übergangsregelung ersetzt, die seit 1. Juli 2026 anzuwenden ist (Artikel 4).

Danach gilt ein Zoll von 3 Euro je Ware in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist: Die Einfuhr ist nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit, oder die Waren sind Waren in Postsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382). Die Übergangsregelung läuft bis zum 1. Juli 2028.

Der Zoll ist keine Mehrwertsteuer. Ob die Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist und ob der Zoll von 3 Euro auch für Waren unter einer Präferenzmaßnahme gilt, hängt davon ab, ob der Verkäufer für diese Sendung am Import-One-Stop-Shop (IOSS) teilnimmt.

Wofür der Zoll von 3 Euro gilt

Waren in Postsendungen sind nach Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden. Ausgenommen sind Waren mit befreiter Einfuhr nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie und Waren unter einer Präferenzmaßnahme, etwa aus einem Zollunionsabkommen. Diese Ausnahmen wirken nur über Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2026/382, also für Sendungen ohne IOSS. Nutzt der Verkäufer den IOSS, greift Artikel 2 Buchstabe a; der Zoll von 3 Euro fällt dann auch für präferenzberechtigte Waren an.

Der Zoll fällt je Ware an, nicht je Sendung. Als Ware zählt eine Position der Zollanmeldung, also eine oder mehrere Waren einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung und derselben Warenbezeichnung und, soweit dies nach den jeweiligen Datenanforderungen anzugeben ist, demselben Ursprung (Artikel 1 Nummer 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Eine Sendung mit vier Positionen wird mit 12 Euro belastet; vier Paar Socken derselben Art sind eine Position (Generalzolldirektion).

Sendungen, die keine Fernverkäufe an einen Erwerber nach Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie sind, fallen nicht unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382; für sie gilt der Gemeinsame Zolltarif (Erwägungsgrund 6). Das betrifft etwa Ware, die Ihr Unternehmen für das eigene Lager einführt.

Zwei Ausnahmen bleiben. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Unionsrechts — Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren (Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG) — sind vom IOSS ausgenommen (Artikel 369l Unterabsatz 1 der Richtlinie); die Verbrauchsteuer fällt unabhängig vom Sachwert an. Davon zu unterscheiden sind nationale Verbrauchsteuern: In Deutschland fällt zum Beispiel Kaffeesteuer auf Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren an, unabhängig vom Sachwert der Sendung (Generalzolldirektion); Kaffee gehört nicht zu den drei Gruppen, die Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie als verbrauchsteuerpflichtige Waren bestimmt. Geschenksendungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson sind bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro von den Eingangsabgaben befreit, wenn die Sendung gelegentlich erfolgt, ausschließlich Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder seiner Haushaltsangehörigen enthält und unentgeltlich ist; zusätzliche Höchstmengen gelten nach Artikel 27 für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Parfüm (Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009). Für Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern steht die Befreiung daneben in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG; diese Befreiung hat eigene Mengenbegrenzungen, die zusätzlich Kaffee und Tee erfassen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/79/EG), und die Mitgliedstaaten können diese Erzeugnisse einschränken oder von der Befreiung ausschließen (Artikel 2 Absatz 2).

Die Einfuhrumsatzsteuer: IOSS oder Erhebung bei der Einfuhr

Der IOSS ist die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren (Artikel 369l der Richtlinie 2006/112/EG). Wer teilnimmt, weist die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes im Verkauf aus, erklärt sie monatlich elektronisch in einem einzigen Mitgliedstaat und entrichtet sie dort (Artikel 369s). In Deutschland ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat; die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf abzugeben und die Steuer am letzten Tag des folgenden Monats fällig (§ 16 Abs. 1e Satz 1 und § 18k Abs. 4 UStG).

Die Einfuhr ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder seines Vertreters der Zollstelle vorgelegt wird (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie). Deutschland hat die Befreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG umgesetzt. Die Teilnahme ist freiwillig; die Anzeige geht in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18k Abs. 1 UStG). Betreiber elektronischer Schnittstellen, die solche Fernverkäufe unterstützen, gelten als Lieferer (Artikel 14a Absatz 1 der Richtlinie).

Ohne IOSS wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr erhoben. Wer sie schuldet, bestimmt der Mitgliedstaat der Einfuhr (Artikel 201 Absatz 1 der Richtlinie); in Deutschland gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle entsprechend, und sie ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG).

Daneben steht die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG. Wird der IOSS nicht in Anspruch genommen, so hat der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die sie bestimmt sind, im Gebiet der Union dem Zoll vorführt, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Steuer zu gestatten (Artikel 369y der Richtlinie). Die Sonderregelung gilt nur für Einfuhren ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, deren Versendung oder Beförderung im Mitgliedstaat der Einfuhr endet; die Steuer schuldet dann die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und der Gesteller erhebt sie und führt sie ab (Artikel 369z der Richtlinie). Ob der Gesteller sie in Anspruch nimmt, steht ihm frei; die allgemeinen zollrechtlichen Regeln gelten ohne Einschränkung (Generalzolldirektion). Österreich hat sie in § 26a UStG 1994 geregelt: Der Abfuhrverpflichtete kann sie für Einfuhren mit einem Einzelwert je Sendung bis 150 Euro ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren in Anspruch nehmen und erklärt die Steuer monatlich elektronisch; die Zahlung ist spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 26a Abs. 1 und 5 UStG 1994).

Der Ablauf nach Sendungswert und IOSS-Status

Die Übersicht ordnet die Fälle für Sendungen aus einem Drittland an Empfänger in der Union. Verkäufe innerhalb der Union behandelt der Artikel OSS im Onlinehandel. “VO” steht für Verordnung, “Richtlinie” für die Richtlinie 2006/112/EG.

Fall Zoll Einfuhrumsatzsteuer Grundlage
Sachwert bis 150 Euro, Verkäufer nimmt am IOSS teil 3 Euro je Ware Einfuhr befreit, wenn die IOSS-Nummer spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vorliegt Art. 2 Buchst. a VO (EU) 2026/382; Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca Richtlinie; Deutschland § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG
Sachwert bis 150 Euro, Fernverkauf ohne IOSS, keine Präferenzware 3 Euro je Ware Erhebung bei der Einfuhr; Schuldner bestimmt der Einfuhrstaat, die Sonderregelung für den Gesteller ist vom Einfuhrstaat zu ermöglichen, sofern die Versendung oder Beförderung im Einfuhrstaat endet, ihre Nutzung freiwillig Art. 2 Buchst. b mit Art. 1 Nr. 24 Delegierte VO (EU) 2015/2446; Art. 201 Abs. 1, 369y und 369z Richtlinie; Österreich § 26a UStG 1994
Sachwert bis 150 Euro, Fernverkauf ohne IOSS, Ware unter einer Präferenzmaßnahme Gemeinsamer Zolltarif, bei Präferenz ermäßigt oder null Erhebung bei der Einfuhr; Schuldner bestimmt der Einfuhrstaat Art. 1 Nr. 24 Delegierte VO (EU) 2015/2446; Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2026/382; Art. 201 Abs. 1 Richtlinie
Sachwert bis 150 Euro, Einfuhr für das eigene Lager (kein Fernverkauf) Gemeinsamer Zolltarif Erhebung bei der Einfuhr; Vorsteuerabzug nur, soweit Sie dazu berechtigt sind Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2026/382; Deutschland § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 UStG
Sachwert über 150 Euro Gemeinsamer Zolltarif auf den Zollwert Erhebung bei der Einfuhr Art. 70 und 71 Zollkodex; Art. 369l Richtlinie, IOSS nicht anwendbar
Ware mit Verbrauchsteuer im Sinne des Unionsrechts: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren (Art. 2 Abs. 3 Richtlinie) Zoll nach dem Gemeinsamen Zolltarif oder nach Art. 2 VO (EU) 2026/382, dazu die Verbrauchsteuer Erhebung bei der Einfuhr; IOSS nicht anwendbar Art. 2 Abs. 3 und Art. 369l Richtlinie; Zollinformation zu Internetbestellungen
Geschenk von Privatperson an Privatperson, gelegentlich und unentgeltlich, bis 45 Euro von den Eingangsabgaben befreit nach Art. 25 bis 27 VO (EG) Nr. 1186/2009 Einfuhrumsatzsteuer befreit nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie mit Art. 1 RL 2006/79/EG Art. 25 bis 27 VO (EG) Nr. 1186/2009; Art. 1 und 2 RL 2006/79/EG, dort eigene Mengenbegrenzungen auch für Kaffee und Tee

Über 150 Euro bleibt der IOSS außer Betracht. Berechnungsgrundlage ist dann der Zollwert: der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich der Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union (Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e Zollkodex). Die Generalzolldirektion legt für Sendungen über 150 Euro den Gesamtbetrag der Sendung einschließlich der Portokosten zugrunde. Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich nach dem Zollwert und umfasst die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Abgaben ohne die Mehrwertsteuer (Artikel 85 und 86 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie).

Beispielrechnung

Die Zahlen sind erfunden, die Steuersätze sind angenommene Beispielsätze und keine amtlichen Werte. Ein Händler versendet aus einem Lager in einem Drittland drei Sendungen an Privatkunden in Österreich, angenommener Umsatzsteuersatz 20 Prozent. Die Sendungen A und B haben einen Sachwert von je 120 Euro in zwei Positionen, Sendung C von 180 Euro in einer Position. Für A und C nimmt der Händler am IOSS teil, für B nicht; für B und C wird keine Präferenz in Anspruch genommen, Nebenkosten werden nicht angesetzt.

Sendung Sachwert IOSS-Teilnahme Zoll Einfuhrumsatzsteuer Umsatzsteuer des Verkaufs
A 120 Euro, zwei Positionen ja 6 Euro (2 × 3 Euro) 0 Euro, Einfuhr befreit 24 Euro über IOSS erklärt
B 120 Euro, zwei Positionen nein 6 Euro (2 × 3 Euro) 25,20 Euro bei der Einfuhr nicht über IOSS
C 180 Euro, eine Position ja, für diese Sendung nicht erfasst 21,60 Euro (angenommene 12 Prozent) 40,32 Euro bei der Einfuhr nicht über IOSS erklärbar

Sendung A kostet den Kunden 6 Euro Zoll; die Einfuhrumsatzsteuer entfällt. Bei Sendung B kommen zum Zoll 25,20 Euro Einfuhrumsatzsteuer hinzu: 120 Euro Zollwert plus 6 Euro Zoll sind 126 Euro, davon 20 Prozent sind 25,20 Euro. Bei Sendung C greift der IOSS nicht, weil der Sachwert über 150 Euro liegt; die Umsatzsteuer des Verkaufs ist nicht über den IOSS erklärbar, und welche Registrierung dafür nötig ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Ware für das eigene Lager

Ware, die Ihr Unternehmen für den Weiterverkauf oder als Material einführt, ist kein Fernverkauf an einen Letztverbraucher. Der IOSS ist dafür nicht vorgesehen, und der Zoll von 3 Euro nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382 fällt nicht an; es gilt der Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abziehbar, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; für bestimmte steuerfreie Umsätze ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen; § 15 Abs. 3 UStG nimmt davon unter anderem steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG aus, also auch Ausfuhrlieferungen. Ist sie in voller Höhe abziehbar, kann die Zahlung ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden (§ 21 Abs. 3 UStG). Einreihung, Präferenz und Zollwert klären Sie mit der Zollstelle oder Ihrer Steuerberatung; die Formalitäten behandelt Zoll und Ausfuhr aus Deutschland.

Was geplant ist (noch nicht in Kraft oder noch nicht anwendbar)

Drei Punkte sind zu trennen. Erstens läuft der Zoll von 3 Euro nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382 bis zum 1. Juli 2028; die Kommission bewertet bis zum 1. Oktober 2026 und danach monatlich, ob es zu einer Umlenkung von Handelsströmen kommt, und bis zum 1. Dezember 2027, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird (Artikel 3).

Zweitens sieht Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 (neuer Zollkodex der Union) eine Bearbeitungsgebühr der Union in festem Betrag je Warenposition für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, wenn die Waren als Fernverkäufe verkauft werden; die Kommission legt den Betrag durch delegierten Rechtsakt fest (Artikel 20 Absätze 2, 3 und 10). Die Verordnung ist am 20. September 2026 in Kraft getreten (Artikel 287 Absatz 1: Tag nach der Veröffentlichung am 19. September 2026); im Übrigen gilt sie ab dem 21. September 2027 (Artikel 287 Absatz 2). Die Erhebung nach Artikel 20 Absatz 2 wird nach Artikel 287 Absatz 4 erst zehn Tage nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts anwendbar. Die Generalzolldirektion nennt nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 als Termin den 1. November 2026 und bezeichnet die Pauschale als Abfertigungspauschale (“Union Handling Fee”) je Warenkategorie; ihr Beispiel rechnet mit 2 Euro je Warenkategorie.

Drittens ändert die Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ab dem 1. Juli 2028 (Artikel 2 Absatz 1): Der Lieferer oder der nach Artikel 14a Absatz 1 als Lieferer geltende Betreiber einer elektronischen Schnittstelle wird Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, wenn die Einfuhr für die IOSS-Regelung in Frage kommt (neuer Artikel 201 Absatz 2). Lieferer aus Drittländern ohne Amtshilfeabkommen müssen einen Steuervertreter bestimmen (neuer Artikel 201 Absatz 3); das gilt nicht, wenn die Einfuhr nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit ist (neuer Artikel 201 Absatz 4). Titel XII Kapitel 7 mit den Sonderregelungen der Artikel 369y bis 369zb wird aufgehoben (Artikel 1 Nummer 6).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie je Sendung den Sachwert und die Zahl der Positionen: im Fernverkauf bis einschließlich 150 Euro 3 Euro Zoll je Position; ohne IOSS nicht für Waren unter einer Präferenzmaßnahme, für die der Gemeinsame Zolltarif gilt; über 150 Euro der Zolltarif auf den Zollwert.
  2. Prüfen Sie vor einer Präferenzanmeldung, ob Sie den IOSS nutzen: Ohne IOSS fällt für Waren unter einer Präferenzmaßnahme kein Zoll von 3 Euro an, sondern der Gemeinsame Zolltarif.
  3. Nehmen Sie am IOSS nur für Fernverkäufe in Sendungen bis 150 Euro Sachwert und ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Unionsrechts teil, also ohne Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren (Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG); für gewöhnliche Geschäftskunden gilt er nicht.
  4. Übermitteln Sie die IOSS-Nummer elektronisch an den, der die Zollanmeldung abgibt, und zwar so, dass sie spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vorliegt; auf Paket oder Rechnung allein genügt sie nicht.
  5. Zeigen Sie in den Versandinformationen, welche Abgaben bei der Zustellung erhoben werden, wenn Sie ohne IOSS versenden.
  6. Prüfen Sie für Lagerware die zolltarifliche Einreihung und, ob die Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 UStG abziehbar ist.
  7. Verfolgen Sie die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/2108 zur Bearbeitungsgebühr und der Richtlinie (EU) 2025/1539 ab dem 1. Juli 2028.

Häufige Fragen

Wer zahlt den Zoll von 3 Euro?

Die Zollschuld entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung; Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird (Artikel 77 Absatz 2 und 3 Zollkodex). Davon zu trennen ist, wer die Abgaben wirtschaftlich trägt: Nach den Informationen der Generalzolldirektion übernimmt in der Regel der Post- oder Kurierdienst die Anmeldung in Vertretung des Anmelders oder Empfängers, leistet die Abgaben vor und stellt sie dem Empfänger bei der Zustellung in Rechnung; eine Servicepauschale kommt nach seinen Bedingungen hinzu.

Was passiert, wenn die IOSS-Nummer in der Zollanmeldung fehlt?

Dann bleibt es bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr; der Zoll erstattet sie nicht nachträglich. Der Verkäufer muss die Nummer dem, der die Zollanmeldung abgibt, elektronisch übermitteln, und zwar so, dass sie spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung vorliegt. Nach den Informationen der Generalzolldirektion genügt es nicht, sie nur auf dem Paket oder auf der Rechnung anzugeben.

Gilt der IOSS auch bei Verkäufen an Geschäftskunden?

Nein, nicht bei gewöhnlichen steuerpflichtigen Unternehmen. Erfasst sind Erwerber nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, das sind Privatpersonen und juristische Personen oder Steuerpflichtige, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Ware, die ein Unternehmen für sein eigenes Lager einführt, wird nicht über den IOSS abgewickelt.

Sind Geschenksendungen aus einem Drittland zollfrei?

Nur unter den Voraussetzungen der Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009: Die Sendung geht von einer Privatperson an eine andere Privatperson, erfolgt gelegentlich, besteht ausschließlich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder seiner Haushaltsangehörigen, ist unentgeltlich und bleibt bis zu einem Gesamtwert von 45 Euro; Höchstmengen gelten nach Artikel 27 für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Parfüm. Umsatzsteuer und Sonderverbrauchsteuern sind nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG befreit; dort gelten eigene Mengenbegrenzungen, die auch Kaffee und Tee erfassen (Artikel 2 Absatz 1), und die Mitgliedstaaten können diese Erzeugnisse einschränken oder ganz von der Befreiung ausschließen (Artikel 2 Absatz 2). Kapitel V mit der 150-Euro-Befreiung ist dagegen seit 1. Juli 2026 gestrichen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung der schwellenbasierten Zollbefreiung (ABl. L, 2026/382, 18.2.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe (ABl. L, 2026/1022, 1.7.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026, Art. 1 Nr. 24, 25 und 61Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union), konsolidierte Fassung vom 12. Dezember 2022, Art. 5, 70, 71 und 77Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026, Art. 25 bis 27 (Kapitel V gestrichen mit Wirkung vom 1. Juli 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), konsolidierte Fassung vom 14. April 2025, Art. 2, 14, 14a, 33, 85, 86, 143, 201 und 369l bis 369zbAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15), Art. 1 und 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen (ABl. L, 2025/1539, 25.7.2025), Art. 1 Nummern 1 und 6 und Art. 2 Absatz 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L, 2026/2108, 19.9.2026), Art. 20 und Art. 287Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EuroBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, insbesondere Absatz 1 Nummer 7Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 21 Besondere Vorschriften für die EinfuhrumsatzsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz 1994, § 25b Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel und § 26a Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Internetbestellungen — Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat: Zoll und SteuernGeneralzolldirektion · abgerufen am
  16. Fragen und Antworten zu Sendungen aus einem Nicht-EU-StaatGeneralzolldirektion · abgerufen am
  17. Import-One-Stop-ShopBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am