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Zoll und Ausfuhr aus Deutschland: Dokumente für Onlinehändler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Unionswaren, die aus Deutschland in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausfuhranmeldung abzugeben, vor der Ausfuhr und mit Gestellung, grundsätzlich elektronisch über ATLAS-Ausfuhr (§ 12 Abs. 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung; Art. 269 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Bei Waren zu kommerziellen Zwecken, die 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Eigenmasse nicht überschreiten, genügt eine mündliche Anmeldung; nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren bis 1.000 Euro, die unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert werden, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet als angemeldet, Waren in Expressgutsendungen bis 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle, wenn die Angaben im Beförderungsdokument oder auf der Rechnung vorliegen und angenommen werden. Alle diese Vereinfachungen sind ausgeschlossen, wenn die Ware Verboten oder Beschränkungen oder besonderen Förmlichkeiten des Unionsrechts unterliegt oder eine Erstattung vorgesehen ist (Art. 137, 140, 141 und 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Im elektronischen Verfahren ist der Ausgangsvermerk der Ausfuhrnachweis für die Steuerfreiheit (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 UStDV); Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der Union sind keine Ausfuhr.

Das Wichtigste

  • Ausfuhranmeldung trifft Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen; maßgeblich ist das Zollgebiet, nicht die EU-Mitgliedschaft (Art. 4 und Art. 269 Abs. 1 UZK).
  • Abgabe grundsätzlich elektronisch über ATLAS-Ausfuhr oder Internetausfuhranmeldung Plus, vor der Ausfuhr und mit Gestellung; mündliche und durch Handlung bewirkte Anmeldungen sind ausgenommen (§ 12 Abs. 1 und 3 AWV).
  • Wert bis 3.000 Euro je Sendung und Anmelder und keine Verbote oder Beschränkungen: Anmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle möglich (Art. 221 Abs. 2 Unterabsatz 2 IA).
  • Im elektronischen Ausfuhrverfahren ist der Ausgangsvermerk der Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 UStDV).
  • Zollunterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren, bei Ausfuhrwaren ab Ende des Annahmejahres (Art. 51 Abs. 1 UZK).
  • Vereinigtes Königreich: Bei Direktverkäufen an Kundschaft in England, Schottland und Wales mit einem Sendungswert bis 135 Pfund schuldet der Verkäufer britische Umsatzsteuer beim Verkauf und muss sich dafür registrieren; diese Regeln gelten nach HMRC nicht für Sendungen mit Verbrauchsteuerwaren und nicht für nicht kommerzielle Sendungen, Geschäfte mit britischer USt-IdNr. der Kundschaft bleiben ohne Umsatzsteuer, und wer ausschließlich nullbesteuerte Waren liefert, muss sich nach HMRC nicht registrieren und kann eine Befreiung beantragen. Die Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen bis 135 Pfund trifft nach HMRC Direktverkäufe an Kundschaft in Nordirland, wenn die Ware von außerhalb des Vereinigten Königreichs und der EU kommt; für Waren aus Deutschland gilt sie nicht (HMRC).

Was bei einer Ausfuhr aus Deutschland gilt

Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen, sind in die Ausfuhr zu überführen (Art. 269 Abs. 1 des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Die dafür nötige Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben (Art. 6 Abs. 1 UZK); in Deutschland über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr oder die Internetausfuhranmeldung Plus. Sie ist vor der Ausfuhr abzugeben, und die Sendung ist bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen (§ 12 Abs. 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung, AWV). Mit den Formalitäten können Sie einen Zollvertreter beauftragen, der in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung handelt (Art. 18 und 19 UZK).

Das Verfahren läuft in zwei Stufen: Die Ausfuhrzollstelle eröffnet es, die Ausgangszollstelle beendet es, wenn die Ware das Zollgebiet tatsächlich verlässt. Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und werden beim Ausgang gestellt (Art. 267 Abs. 1 und 2 UZK). Der Anmelder erhält nach der Annahme der Anmeldung eine Registriernummer (MRN, Art. 226 IA) und nach dem Ausgang den Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle; bei einer mündlichen Anmeldung entfällt die Registriernummer.

Ausführer ist nach Art. 1 Nr. 19 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Ware zu bestimmen, und dies bestimmt hat; gibt es keine, die im Zollgebiet ansässige Vertragspartei des Verbringungsvertrags. Diese Befugnis lässt sich auf einen Spediteur übertragen. Außenwirtschaftsrechtlich ist Ausführer, wer zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Lieferung der Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt; stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, gilt die inländische Vertragspartei als Ausführer, und ist kein Ausfuhrvertrag geschlossen worden oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt (§ 2 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).

Wer eine Ausfuhranmeldung braucht und wer nicht

Die Pflicht knüpft an das Verbringen einer Ware aus dem Zollgebiet der Union. Neun Fälle aus dem Shopalltag zeigt die Übersicht.

Fall Ausfuhranmeldung Grundlage
Warenversand an eine Kundschaft in einem Drittland ja; grundsätzlich elektronisch, bei geringem Wert vereinfacht Art. 269 Abs. 1 UZK; § 12 Abs. 1 und 3 AWV; Art. 137, 140, 141 und 142 UZK-DA
Lieferung an eine Kundschaft in einem EU-Mitgliedstaat nein, solange die Ware im Zollgebiet der Union bleibt keine Ausfuhr; Gebiete außerhalb des Zollgebiets wie Ceuta, Melilla, Livigno, Helgoland und Büsingen sind ausgenommen (Art. 4 und Art. 269 Abs. 1 UZK)
Postsendung bis 1.000 Euro, nicht ausfuhrabgabenpflichtig, unter der Verantwortung eines Postbetreibers, ohne Verbote, Beschränkungen, Erstattung oder besondere Förmlichkeiten gilt beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als angemeldet Art. 140 Abs. 1 Buchst. d und Art. 141 Abs. 4 UZK-DA
Expressgutsendung bis 1.000 Euro, nicht ausfuhrabgabenpflichtig, ohne Verbote, Beschränkungen, Erstattung oder besondere Förmlichkeiten gilt durch die Gestellung bei der Ausgangszollstelle als angemeldet, wenn die Angaben im Beförderungsdokument oder auf der Rechnung vorliegen und angenommen werden Art. 140 Abs. 1 Buchst. d und Art. 141 Abs. 4a UZK-DA
Waren zu kommerziellen Zwecken, die 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Eigenmasse nicht überschreiten und keinen Verboten, Beschränkungen, Erstattungen oder besonderen Förmlichkeiten unterliegen mündliche Anmeldung möglich, bei Überschreitung einer der beiden Grenzen nicht Art. 137 Abs. 1 Buchst. b und Art. 142 UZK-DA; § 12 Abs. 3 AWV
Download, Lizenzschlüssel oder Gutschein per E-Mail nein nicht gegenständliche Übermittlung, § 12 Abs. 4 Satz 2 AWV
Waren, die als Nicht-Unionswaren wieder aus der Union verbracht werden Wiederausfuhranmeldung; ausgenommen sind Waren im bloßen externen Versandverfahren, aus einer Freizone umgeladene oder unmittelbar aus einer Freizone wiederausgeführte Waren und Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden Art. 270 Abs. 1 und 3 UZK
Verkauf ab Werk, die Kundschaft organisiert den Transport Ausführer ist die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die über das Verbringen bestimmen darf und es bestimmt hat, sonst die dort ansässige Vertragspartei des Verbringungsvertrags; die Organisation des Transports durch eine drittländische Kundschaft allein macht diese nicht zum Ausführer (Art. 1 Nr. 19 Buchst. b UZK-DA) Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass ein ausländischer Abnehmer die Ware ausgeführt hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG)
Beförderer gibt keine Zollanmeldung als Vorabanmeldung ab summarische Ausgangsanmeldung durch den Beförderer, soweit keine Befreiung greift; befreit sind Briefsendungen, nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren und Waren nach Art. 140 Abs. 1 UZK-DA, letztere ohne Paletten, Container und Beförderungsmittel samt deren Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung, sofern sie im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden Art. 271 Abs. 1 und 2 UZK; Art. 245 Abs. 1 Buchst. c, d und g UZK-DA

Für die Identifizierung in Zollanmeldungen braucht ein gewerblicher Ausführer eine EORI-Nummer (Art. 9 Abs. 1 UZK). Sie ist kostenlos; seit 1. Oktober 2026 ist für Antrag und Änderung das Zoll-Portal verpflichtend, die Formularversion 0870 wird nur noch in Ausnahmefällen akzeptiert (Zoll online).

Übersteigt der Wert einer Sendung je Anmelder 3.000 Euro nicht und bestehen keine Verbote oder Beschränkungen, darf die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Anmeldung dorthin übermittelt werden; das zweistufige Verfahren entfällt (Art. 221 Abs. 2 Unterabsatz 2 IA). Nach § 12 Abs. 3 AWV ist die elektronische Abgabe für die vereinfachten Anmeldungen nicht zwingend: Für Waren zu kommerziellen Zwecken, deren Wert 1.000 Euro und deren Eigenmasse 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, ist eine mündliche Ausfuhranmeldung zulässig; beide Obergrenzen müssen eingehalten werden (Art. 137 Abs. 1 Buchst. b UZK-DA; Zoll online). Für die Wertgrenze wird der aus dem Rechnungspreis errechnete statistische Wert herangezogen (Zoll online), und nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren, die unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert werden und 1.000 Euro nicht übersteigen, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet als zur Ausfuhr angemeldet (Art. 140 Abs. 1 Buchst. d und Art. 141 Abs. 4 UZK-DA); nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren in Expressgutsendungen bis 1.000 Euro gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als angemeldet, wenn die Angaben im Beförderungsdokument oder auf der Rechnung vorliegen und angenommen werden (Art. 141 Abs. 4a UZK-DA). Diese Vereinfachungen gelten nicht für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, für Waren mit Ausfuhrerstattung oder einer Erstattung von Zöllen oder sonstigen Abgaben und für Waren mit besonderen Förmlichkeiten nach dem Unionsrecht (Art. 142 UZK-DA). Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abzugeben (Art. 336 IA).

Wird für eine Sendung keine Zollanmeldung als Vorabanmeldung abgegeben, hat der Beförderer bei der Ausgangszollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben (Art. 271 Abs. 1 und 2 UZK). Davon ist für Briefsendungen und für nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren abzusehen (Art. 245 Abs. 1 Buchst. c und d UZK-DA) sowie für die Waren nach Art. 140 Abs. 1 UZK-DA, hier ausgenommen Paletten, Container und Beförderungsmittel samt deren Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung, sofern sie im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden (Art. 245 Abs. 1 Buchst. g UZK-DA).

Die Dokumente jeder Ausfuhr

Zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung muss der Anmelder die Unterlagen besitzen, die die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren verlangen; für die Zollbehörden hält er sie bereit und legt sie vor, wenn die Zollstelle es verlangt (Art. 163 Abs. 1 und 2 UZK). Welche Papiere im Einzelfall dazugehören, hängt vom Verfahren und von der Ware ab.

Dokument Wer erstellt es Wann und wofür
Ausfuhranmeldung Anmelder oder Zollvertreter, im Regelfall elektronisch in ATLAS-Ausfuhr bei der Anmeldung; Überführung der Ware in das Ausfuhrverfahren
Handelsrechnung Shop begleitet die Sendung; Warenbezeichnung, Wert und Ursprungsland, Grundlage der Einfuhrabgaben im Bestimmungsland
Beförderungspapier Spediteur, Post- oder Kurierdienst begleitet die Sendung; Transportnachweis und Identifikation, von der Zollstelle jederzeit verlangbar
Ausgangsvermerk Ausfuhrzollstelle nach dem Ausgang der Ware; im elektronischen Verfahren der Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV); bei allen anderen Ausfuhranmeldungen tritt im Versendungsfall ein Versendungsbeleg oder ein anderer handelsüblicher Beleg an seine Stelle (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV), im Beförderungsfall ein Beleg mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV einschließlich der Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle
Ursprungsnachweis Ausführer nur wenn der Empfänger eine Zollvergünstigung beansprucht
Genehmigungen und Zeugnisse zuständige Stelle, Antrag durch den Ausführer nur wenn die Ware Verboten oder Beschränkungen unterliegt
Packliste Shop nur wenn die Zollstelle sie verlangt, etwa bei mehreren Packstücken

Eine allgemeine Pflicht, alle diese Papiere zum Zeitpunkt der Anmeldung vorzulegen, besteht nicht. Zollrechtlich sind die Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren, bei Ausfuhrwaren gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde (Art. 51 Abs. 1 UZK). Für die Warenbeschreibung und den Zolltarif im Bestimmungsland brauchen Sie den HS-Code und die Zolltarifnummer.

Dokumente und Abgaben nach Zielland

Der Basissatz gilt für jedes Drittland. Dazu kommt, was das Bestimmungsland verlangt.

Zielland Was die Sendung zusätzlich braucht Einfuhr und Abgaben auf der Empfängerseite
Vereinigtes Königreich Für die gewerbliche Einfuhranmeldung braucht der Empfänger eine GB-EORI-Nummer; nach GOV.UK entfällt sie für Waren, die keine kontrollierten Waren sind und ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen. Für den Präferenzzoll eine Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung, unter 1.000 Pfund Gesamtwert ohne förmlichen Nachweis (GOV.UK) In England, Schottland und Wales schuldet der Verkäufer bei Direktverkäufen an Kundschaft mit einem Sendungswert bis 135 Pfund britische Umsatzsteuer beim Verkauf und muss sich dafür registrieren; diese Regeln gelten nach HMRC nicht für Sendungen mit Verbrauchsteuerwaren und nicht für nicht kommerzielle Sendungen, Geschäfte mit britischer USt-IdNr. der Kundschaft bleiben ohne Umsatzsteuer, und wer ausschließlich nullbesteuerte Waren liefert, muss sich nach HMRC nicht registrieren und kann eine Befreiung beantragen (HMRC). Die Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen bis 135 Pfund trifft nach HMRC Direktverkäufe an Kundschaft in Nordirland, wenn die Ware von außerhalb des Vereinigten Königreichs und der EU kommt; für Waren aus Deutschland gilt sie nicht. Für Warenbewegungen zwischen der EU und Nordirland wird die Umsatzsteuer nach HMRC nicht an der Grenze erhoben; bei Lieferungen an Empfänger, die nicht für die Umsatzsteuer registriert sind, ist der Normalfall, dass sie dort abgeführt wird, wo die Ware versandt wird, und Fernverkäufe nach Nordirland behandelt HMRC gesondert (HMRC, VAT Notice 725, Abschn. 2.4, 6.1 und 6.16). In England, Schottland und Wales gelten oberhalb von 135 Pfund Warenwert je Sendung die normalen Einfuhrregeln: Die britische Seite erhebt bei der Einfuhr Umsatzsteuer und oberhalb von 135 Pfund oder bei Verbrauchsteuerwaren auch Zoll; bei Sendungen bis 135 Pfund, die die Kundschaft selbst gekauft hat und die keine Verbrauchsteuerwaren sind, hat der Verkäufer die britische Umsatzsteuer bereits im Verkauf abgeführt; Geschenke sind nur bis einschließlich 39 Pfund Warenwert von der Einfuhrumsatzsteuer frei, darüber wird sie erhoben, und als Geschenk rechnet HMRC nur eine in der Zollanmeldung als Geschenk bezeichnete Sendung zwischen Privatpersonen für einen Anlass wie einen Geburtstag oder ein Jubiläum und für deren persönlichen Gebrauch (HMRC, Tax and customs for goods sent from abroad, Abschnitte Tax and duty und Gifts)
Schweiz Bei Postversand Zollinhaltserklärung CN 23 beim Paket mit Rechnungskopie oder einem anderen Wertnachweis, beim Brief CN 22 mit Wertangabe; im Kurierverkehr gelten die Vorgaben des Kurierunternehmens. Für eine Präferenzbehandlung ein gültiger Ursprungsnachweis (BAZG) Die Einfuhranmeldung gibt der Empfänger oder sein Verzollungsdienstleister beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ab; Zollabgaben und Einfuhrsteuer erhebt die Schweizer Seite, Beträge bis 5 Franken nicht (BAZG)
USA Handelsrechnung mit Warenwert, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Ursprungsland als Grundlage der Entry; Einführer (Importer of Record) muss nach 19 U.S.C. § 1484(a)(2)(B) der Eigentümer oder der Käufer der Ware sein oder, wenn der Eigentümer, Käufer oder Empfänger ihn entsprechend benennt, ein Inhaber einer Zollagentenlizenz; CBP weist Käufer darauf hin, dass sie mit dem Kauf Einführer werden und als Einführer für die Einhaltung der staatlichen und bundesrechtlichen Einfuhrvorschriften verantwortlich sind (CBP) Der Freibetrag von 800 Dollar ist unbefristet ausgesetzt: Kleinsendungen außerhalb des Postwegs brauchen seit 24. Juni 2026 eine Entry, Postsendungen seit 24. Juli 2026 eine postalische Informal Entry, die auf Sendungen bis 2.500 Dollar und Waren der Kapitel 1 bis 97 des US-Zolltarifs beschränkt ist; oberhalb von 2.500 Dollar sowie für Waren unter einer Quote, für Waren mit Antidumping- oder Ausgleichsabgabenverfahren und für Alkohol und Tabak verlangt 19 CFR 145.12 eine Formal Entry. Zwei Gruppen trifft diese Pflicht erst ab der Compliance-Frist am 22. Oktober 2026: Postsendungen mit Anforderungen anderer US-Behörden und Waren der Kapitel 98 und 99 des US-Zolltarifs, einschließlich der Fälle, in denen eine Zollfreiheit nach Kapitel 98 des US-Zolltarifs oder nach einem Freihandelsabkommen beansprucht wird; bis dahin dürfen solche Postsendungen bis 2.500 Dollar das postalische Informal-Entry-Verfahren nutzen (CBP, 91 FR 37789 und 91 FR 37801, DATES und Abschnitt III)
Andere Drittländer Basissatz plus die Zeugnisse und Genehmigungen des Bestimmungslands, etwa für Lebensmittel oder Kulturgut Die Einfuhrabgaben und Steuern erhebt das Bestimmungsland; klären Sie vorab, ob Ihre Kundschaft sie trägt

Prüfen Sie die Angaben der Empfängerseite vor größeren Sendungen. Sendungen in die Schweiz behandelt Versand in die Schweiz, die Dokumente für den allgemeinen Auslandsversand International versenden.

Der Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer

Die Ausfuhrlieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei: Der Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet, oder der Abnehmer tut es und ist ausländischer Abnehmer (§ 6 Abs. 1 und 2 UStG). Diese Voraussetzungen muss der Unternehmer nachweisen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG); die Einzelheiten stehen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Bei einer Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren führt den Nachweis die von der Ausfuhrzollstelle elektronisch übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde, also der Ausgangsvermerk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV für Beförderungs- und Versendungsfälle); hat sie stattdessen einen Alternativ-Ausgangsvermerk übermittelt, gilt dieser als Nachweis (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Bei allen anderen Ausfuhranmeldungen genügt im Beförderungsfall ein Beleg in Papierform oder ein elektronisch bereitgestellter Beleg mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV, zu denen die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats gehört, im Versendungsfall ein Versendungsbeleg oder ein anderer handelsüblicher Beleg mit sieben Angaben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV). Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet und der Ausgangsvermerk nicht erhältlich oder nicht zumutbar, lässt sich der Nachweis mit diesen Belegen führen, wenn sie zusätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung enthalten (§ 10 Abs. 3 UStDV).

Fehlt der Nachweis, sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht dargetan; die Umsatzsteuer belastet dann Ihre Marge. Klären Sie solche Fälle mit Ihrer Steuerberatung.

Was ohne Anmeldung oder mit falschen Angaben passiert

Ohne Gestellung und Anmeldung nach § 12 AWV lehnt die Ausgangszollstelle die zollamtliche Behandlung der Sendung ab; bei Versand durch einen Postbetreiber verweigert die Poststelle die Übernahme (§ 14 Abs. 2 AWV). Bis zum Abschluss der Prüfungen dürfen die Waren nicht entfernt oder verladen werden (§ 14 Abs. 3 und 4 AWV).

Ein fehlender Ausgangsvermerk trifft Sie steuerlich, nicht zollrechtlich. Auf die Vorlage der Unterlagen bei der Abfertigung zu verzichten, befreit nicht von der Aufbewahrung; die Zollstellen können sie später, etwa im Rahmen einer Zollprüfung, verlangen (Zoll online, Notwendige Unterlagen).

Checkliste für Ihren Shop

  • Klären, wer Ausführer ist (Sie, Ihr Spediteur oder die abholende Kundschaft), und die EORI-Nummer im Shop-System hinterlegen.
  • Für jedes Bestimmungsland prüfen, ob Verbote, Beschränkungen, Genehmigungen, Erstattungen oder besondere Förmlichkeiten für die Ware gelten; dann sind die vereinfachten Anmeldungen ausgeschlossen (Art. 142 UZK-DA).
  • Handelsrechnung mit Ware, Wert, Ursprungsland und HS-Code: verwertbar für die Anmeldung und die Einfuhr im Zielland.
  • Für jede Sendung die passende Anmeldung wählen: elektronisch über ATLAS-Ausfuhr, für Postsendungen bis 1.000 Euro ohne Ausfuhrabgaben die Anmeldung kraft Ausgangs, für Expressgutsendungen bis 1.000 Euro ohne Ausfuhrabgaben die Anmeldung durch Gestellung bei der Ausgangszollstelle mit vorliegenden und angenommenen Angaben, für Waren zu kommerziellen Zwecken, die 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Eigenmasse nicht überschreiten, die mündliche Anmeldung; alle drei Vereinfachungen entfallen, wenn Verbote, Beschränkungen, Erstattungen oder besondere Förmlichkeiten nach dem Unionsrecht greifen (Art. 142 UZK-DA).
  • Die Vereinfachung bis 3.000 Euro (Anmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle) gilt je Sendung und Anmelder und nur ohne Verbote oder Beschränkungen.
  • Beim elektronischen Verfahren den Ausgangsvermerk (oder den Alternativ-Ausgangsvermerk) je Sendung beim Dienstleister anfordern und ablegen; bei allen anderen Anmeldungen im Versendungsfall den Versendungsbeleg oder einen anderen handelsüblichen Beleg mit den Angaben nach § 10 Abs. 1 UStDV, im Beförderungsfall einen Beleg mit den Angaben und der Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle nach § 9 Abs. 1 UStDV. So oder so ist der Ausfuhrnachweis die Voraussetzung der Steuerfreiheit; der Ausgangsvermerk entsteht erst nach dem Ausgang.
  • Bei Sendungen nach England, Schottland und Wales die britische Registrierungspflicht für Sendungen bis 135 Pfund prüfen; sie greift nicht bei Verbrauchsteuerwaren und nicht kommerziellen Sendungen, entfällt bei Geschäften mit britischer USt-IdNr. der Kundschaft und bei Verkäufern, die ausschließlich nullbesteuerte Waren liefern und eine Befreiung beantragen. Für Sendungen nach Nordirland gelten nach HMRC die Regeln für Warenbewegungen zwischen der EU und Nordirland (HMRC, VAT Notice 725).
  • Unterlagen mindestens drei Jahre aufbewahren und für Zollprüfungen zugänglich halten.

Häufige Fragen

Muss ich auch dann eine Ausfuhranmeldung abgeben, wenn ich einen Download verkaufe?

Nein. Nicht gegenständlich übermittelte Güter wie Software, Lizenzschlüssel oder Gutscheine per E-Mail bedürfen keiner zollamtlichen Behandlung, weil keine Ware das Zollgebiet verlässt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 AWV). Der Versand eines Datenträgers per Post in ein Drittland ist dagegen eine Ausfuhrsendung: Die Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben; bei einer Postsendung bis 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig ist und unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert wird, gilt sie beim Ausgang aus dem Zollgebiet als abgegeben, bei einer nicht ausfuhrabgabenpflichtigen Expressgutsendung bis 1.000 Euro durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle, wenn die Angaben im Beförderungsdokument oder auf der Rechnung vorliegen und angenommen werden (Art. 140 Abs. 1 Buchst. d sowie Art. 141 Abs. 4 und 4a UZK-DA). Diese Vereinfachung greift nicht, wenn die Ware Verboten oder Beschränkungen unterliegt, eine Erstattung vorgesehen ist oder besondere Förmlichkeiten gelten (Art. 142 UZK-DA). Für die Steuerfreiheit müssen Sie den Ausgang nach § 10 UStDV nachweisen.

Wer ist Anmelder: ich oder der Paketdienst?

Das hängt von der Vertretung ab. Handelt der Dienstleister als direkter Zollvertreter in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung, gelten Sie als Anmelder und bleiben für die Angaben verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 UZK). Bei einer indirekten Vertretung tritt er im eigenen Namen auf; das gehört in den Vertrag.

Wie lange muss ich die Zollunterlagen aufbewahren?

Zollrechtlich mindestens drei Jahre. Bei Waren, die zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft die Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde (Art. 51 Abs. 1 UZK). Steuerliche Aufbewahrungsfristen können länger sein; das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Was mache ich, wenn der Ausgangsvermerk fehlt?

Fordern Sie ihn beim Zollvertreter oder Spediteur an. Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet und der Ausgangsvermerk nicht erhältlich oder nicht zumutbar, lässt sich der Nachweis mit den übrigen Belegen führen, wenn sie zusätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung enthalten (§ 10 Abs. 3 UStDV).

Ändert sich für US-Sendungen unter 800 Dollar etwas?

Auf der US-Seite ja. Die Zollfreistellung für Sendungen bis 800 Dollar ist unbefristet ausgesetzt; Kleinsendungen außerhalb des Postwegs brauchen seit 24. Juni 2026 eine Entry, Postsendungen seit 24. Juli 2026 eine postalische Informal Entry; diese ist auf Sendungen bis 2.500 Dollar und Waren der Kapitel 1 bis 97 des US-Zolltarifs beschränkt; eine Formal Entry verlangt 19 CFR 145.12 oberhalb von 2.500 Dollar, für Waren unter einer Quote, für Waren mit Antidumping- oder Ausgleichsabgabenverfahren und für Alkohol und Tabak. Für zwei Gruppen gilt diese Pflicht erst ab der Compliance-Frist am 22. Oktober 2026: Postsendungen mit Anforderungen anderer US-Behörden und Waren der Kapitel 98 und 99 des US-Zolltarifs, einschließlich der Fälle, in denen eine Zollfreiheit nach Kapitel 98 des US-Zolltarifs oder nach einem Freihandelsabkommen beansprucht wird; bis dahin dürfen solche Postsendungen bis 2.500 Dollar über das postalische Informal-Entry-Verfahren eingehen (CBP, 91 FR 37789 und 91 FR 37801, DATES und Abschnitt III). Ihre Ausfuhranmeldung bleibt unverändert.

Quellen

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  2. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026, Art. 221, 226 und 336Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026, Art. 1 Nr. 19 sowie Art. 137, 140, 141, 142 und 245Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, Nr. 1 Buchst. aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 AusfuhrlieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in BeförderungsfällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in VersendungsfällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Außenwirtschaftsverordnung (AWV), § 12 Gestellung und AnmeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Außenwirtschaftsverordnung (AWV), § 14 Verfahren bei der zollamtlichen BehandlungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Außenwirtschaftsgesetz (AWG), § 2 Begriffsbestimmungen (Ausführer, Ausfuhr, Drittländer)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Ausfuhrverfahren (Warenausfuhr im zwei- und einstufigen Verfahren, Ausführer, summarische Ausgangsanmeldung)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  12. Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  13. Der Ausführer (zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  14. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (mündliche Anmeldung bis 1.000 Euro Wert und 1.000 Kilogramm Gewicht)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  15. Notwendige Unterlagen zu Zollanmeldungen (Art. 163 UZK)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  16. EORI-Nummer (Verwendung, Beantragung, Zoll-Portal ab 1. Oktober 2026)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  17. Vertretung (direkte und indirekte Zollvertretung, Art. 18 und 19 UZK)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
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  26. Checkliste Einfuhr (Warenanmeldung für Handelswaren in die Schweiz, Begleitdokumente)Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Schweiz · abgerufen am
  27. Internet Purchases (der Käufer wird Einführer und trägt die Verantwortung für die Einfuhr)U.S. Customs and Border Protection (CBP) · abgerufen am
  28. Indefinite Suspension of the De Minimis Exemption for Merchandise Arriving Through All Modes Other Than the International Postal Network, 91 FR 37789, CBP Dec. 26-12, wirksam ab 24. Juni 2026Federal Register (U.S. Customs and Border Protection) · abgerufen am
  29. Indefinite Suspension of the De Minimis Exemption for Mail Shipments and New Postal Informal Entry Process, 91 FR 37801, und die geänderten 19 CFR 145.12 und 145.15, wirksam ab 24. Juli 2026, Compliance-Frist für 19 CFR 145.12(a)(2)(v) und (vi) am 22. Oktober 2026Federal Register (U.S. Customs and Border Protection) · abgerufen am
  30. 19 U.S. Code § 1484, Entry of merchandise (Importer of Record, Absatz a Nummer 2 Buchstabe B)U.S. Government Publishing Office (govinfo) · abgerufen am