EORI-Nummer
Kurz gesagt
Die EORI-Nummer ist die im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die eine Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person für die Registrierung zu Zollzwecken zuweist (Art. 1 Nr. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). In der Union ansässige Onlineshops brauchen sie, sobald sie in einer Zollanmeldung oder summarischen Anmeldung als Anmelder, Einführer, Ausführer oder Vertreter stehen — auch dann, wenn ein Dienstleister die Anmeldung abgibt; für Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der Union fällt keine an. Wer außerhalb des Zollgebiets ansässig ist, muss sich nach Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in mehreren Fällen registrieren lassen, etwa vor einer Zollanmeldung (mit Ausnahmen für bestimmte Anmeldungen), einer summarischen Anmeldung oder einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, beim Tätigwerden als Beförderer und für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; der deutsche Zoll beschreibt für seine Zuständigkeit die Rollen Anmelder und Beförderer (Zoll online).
Das Wichtigste
- Die EORI-Nummer gilt in der ganzen Union und hat in Deutschland am 1. Juli 2009 die Zollnummer abgelöst (Zoll online).
- Nach Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird je Person nur eine EORI-Nummer zugeteilt; nicht rechtsfähige Niederlassungen und Betriebsstätten erhalten keine eigene (Zoll online).
- In Deutschland ist der Antrag kostenlos; seit 1. Oktober 2026 ist dafür das Zoll-Portal vorgeschrieben, die Formularversion 0870 gilt nur noch im Ausfallverfahren (Zoll online; Art. 6 Abs. 1 UZK).
- Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, brauchen keine EORI-Nummer, wenn sie nur gelegentlich anmelden (nach Zoll online weniger als zehn Zollanmeldungen im Jahr) und die Zollbehörden die Ausnahme für gerechtfertigt halten (Art. 6 Abs. 2 UZK-DA); für Wirtschaftsbeteiligte gilt sie nicht (Zoll online).
Definition
Die EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) ist die im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die eine Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person für die Registrierung zu Zollzwecken zuweist (Art. 1 Nr. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, UZK-DA). Sie besteht aus dem zweistelligen Ländercode des vergebenden Mitgliedstaats und einer eindeutigen Kennung von höchstens 15 Zeichen; der EORI-Eintrag ist auf 17 Zeichen begrenzt (Anhang 12-01 Titel I und Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Wann Sie sie brauchen
Wirtschaftsbeteiligter ist, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die das Zollrecht abdeckt (Art. 5 Nr. 5 des Zollkodex der Union, UZK); diese Personen registrieren sich im Mitgliedstaat ihrer Ansässigkeit (Art. 9 Abs. 1 UZK) und können auf die Nummer nicht verzichten (Zoll online). Auslöser ist eine Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung, auch wenn ein Vertreter oder ein Post- und Expressdienstleister sie abgibt: Anzugeben ist die Nummer unter anderem für den Anmelder und dessen Vertreter, den Einführer, den Versender oder Ausführer samt Subunternehmer und den Inhaber des Versandverfahrens (Zoll online). Die Tabelle ordnet die Fälle ein.
| Fall | EORI-Nummer nötig? |
|---|---|
| Ausfuhr in ein Drittland | ja, für Anmelder und Ausführer, auch wenn ein Vertreter oder ein Post- und Expressdienstleister anmeldet |
| Einfuhr aus einem Drittland | ja, für Anmelder und Einführer, auch wenn ein Vertreter oder ein Post- und Expressdienstleister anmeldet |
| Lieferung an Kundschaft in einem anderen Mitgliedstaat | nein, es ist keine Zollanmeldung abzugeben |
| In der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter | ja; eine Gelegenheitsausnahme gilt für ihn nicht (Zoll online) |
| Nicht im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter | ja, in den Fällen des Art. 5 UZK-DA: unter anderem vor einer Zollanmeldung — mit den dort genannten Ausnahmen —, vor einer summarischen Anmeldung oder einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, beim Tätigwerden als Beförderer und für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; nach der Verwaltungsauffassung des deutschen Zolls ist für dessen Zuständigkeit das Auftreten als Anmelder oder Beförderer maßgeblich, als Ausführer oder Einführer verlangt er keine EORI-Nummer (Art. 5 UZK-DA; Art. 9 Abs. 2 UZK; Zoll online) |
| Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist | nein, wenn sie nur gelegentlich anmeldet und die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten (nach Zoll online unter zehn Zollanmeldungen im Jahr; Art. 9 Abs. 3 UZK, Art. 6 Abs. 2 UZK-DA); sonst ja, wenn Unionsrecht oder nationales Recht die Nummer verlangt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA) |
Antrag in Deutschland
Formell läuft der Antrag bei der Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, Stammdatenmanagement; für die Ausfuhranmeldung selbst siehe Zolldokumente beim Versand. Bis zum 30. September 2026 war die Formularversion 0870 möglich; seit 1. Oktober 2026 ist das Zoll-Portal vorgeschrieben, das Formular gilt nur noch im Ausfallverfahren (Zoll online; Rechtsgrundlage der Pflicht nach Zoll online: Art. 6 Abs. 1 UZK).
Rechtsgrundlage
Es gelten Art. 6 und 9 UZK, Art. 1 Nr. 18 sowie Art. 3 bis 7 UZK-DA und Art. 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Der reformierte Zollkodex (Verordnung (EU) 2026/2108) ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab 21. September 2027; nach Art. 287 Abs. 3 gelten einzelne Bestimmungen schon seit dem Inkrafttreten, nach Art. 287 Abs. 5 andere erst ab 1. Juli 2028. Er behält die EORI-Nummer bei und hebt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf (Art. 5 Nr. 77, Art. 26, Art. 284 und Art. 287).
Nicht zu verwechseln mit
- USt-IdNr.: die Kennnummer für die Umsatzsteuer, nicht für den Zoll.
- Zollnummer: die frühere deutsche Beteiligtenidentifikation; ATLAS verarbeitet sie seit Februar 2013 nicht mehr (Zoll online).
- Zolltarifnummer: sie ordnet die Ware ein, nicht den Beteiligten.