International versenden: Zoll, Dokumente und Incoterms
Kurz gesagt
Für Sendungen in ein Drittland ist grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung abzugeben (Artikel 269 Absatz 1 Zollkodex). Für Pakete gibt es eine Vereinfachung: Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren bis 1.000 Euro Wert, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang als zur Ausfuhr angemeldet (Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446); Waren in Expressgutsendungen bis 1.000 Euro Wert, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden (Artikel 141 Absatz 4a). Beide Vereinfachungen greifen nicht für Waren, für die eine Ausfuhrerstattung oder eine Erstattung von Abgaben beantragt wird, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder für die besondere Förmlichkeiten gelten (Artikel 142). Dazu kommen eine Handelsrechnung, für Präferenzzoll ein Ursprungsnachweis und bei Postversand eine Zollinhaltserklärung. Mit DAP verzollt der Kunde im Zielstaat, mit DDP Ihr Shop.
Das Wichtigste
- Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen, sind in die Ausfuhr zu überführen (Artikel 269 Absatz 1 Zollkodex; Ausnahmen in Absatz 2).
- Die Vereinfachung für Pakete ist zweigeteilt: Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren bis 1.000 Euro Wert gelten beim Ausgang als zur Ausfuhr angemeldet, Waren in Expressgutsendungen bis 1.000 Euro dagegen durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden (Artikel 141 Absätze 4 und 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446); beide setzen voraus, dass die Waren nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind und nicht unter Artikel 142 fallen.
- Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden (Artikel 9 Absatz 1 Zollkodex); für eine eigene Zollanmeldung brauchen Sie die EORI-Nummer, und der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein (Artikel 170 Absatz 2 Zollkodex).
- Bis 3.000 Euro Warenwert je Sendung und Anmelder ist ohne Verbote und Beschränkungen auch die Ausgangszollstelle zuständig (Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
- DAP: der Käufer führt die Ware im Zielstaat ein und zahlt die Abgaben; DDP: der Verkäufer (Generalzolldirektion).
- Incoterms 2020 sind Vertragsstandard der Internationalen Handelskammer, binden nur bei Vereinbarung und gelten seit 1. Januar 2020.
Verlassen die Waren das Zollgebiet der Union, ist das keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr, sondern eine Ausfuhr; es beginnt ein Ausfuhrverfahren. Was ein Shop dafür an Papieren braucht, hängt von drei Größen ab: vom Wert der Sendung, vom Bestimmungsland und davon, wer dort die Einfuhr abwickelt.
Was Sie vorab brauchen
- eine EORI-Nummer, wenn Sie selbst eine Zollanmeldung abgeben; im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden (Artikel 9 Absatz 1 Zollkodex), und die Nummer ist eine in der ganzen Union eindeutige Kennnummer für Zollzwecke (Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).
- die Zolltarifnummer Ihrer Ware aus der Kombinierten Nomenklatur, die zum Gemeinsamen Zolltarif gehört (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Zollkodex); bei Ware, die Sie wiederkehrend versenden, kann eine verbindliche Zolltarifauskunft die Einreihung für drei Jahre festhalten (Artikel 33 Absatz 1 und 3 Zollkodex).
- den Zugang zum elektronischen Zollsystem Ihres Mitgliedstaats, weil die Zollformalitäten elektronisch abgewickelt werden (Artikel 6 Absatz 1 Zollkodex); in Deutschland ist das das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Generalzolldirektion).
- eine Handelsrechnung mit Warenbezeichnung, Menge, Gewicht, Wert, Währung, Ursprungsland und Lieferbedingung sowie eine Packliste, wenn die Sendung mehrere Packstücke umfasst.
- einen Präferenzursprungsnachweis, wenn der Empfänger im Zielstaat den ermäßigten Zoll eines Abkommens in Anspruch nehmen soll; nur dafür ist er nötig. Ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis kann zusätzlich verlangt werden, etwa wenn die Zollbehörde des Zielstaats am Ursprung der Ware zweifelt (Länderdokumentation der Europäischen Kommission).
- für Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 stehen, eine Ausfuhrgenehmigung (Artikel 3 Absatz 1).
Schritt für Schritt: Sendung in ein Drittland
Schritt 1: Ware und Zielstaat einordnen
Bestimmen Sie zuerst die Zolltarifnummer der Ware und prüfen Sie, ob das Bestimmungsland Sanktionen oder Einfuhrverbote für sie vorsieht. Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen, unterliegen am Ausgang den Verboten und Beschränkungen, die aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder als handelspolitische Maßnahme gelten (Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e Zollkodex).
Zum Zollgebiet der Union gehören nicht alle Gebiete der Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind nach Artikel 4 Absatz 1 Zollkodex zum Beispiel die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen, die Färöer und Grönland, die Gemeinden Ceuta und Melilla sowie Livigno. Für Sendungen dorthin fallen Ausfuhrförmlichkeiten an, obwohl es Gebiete von Mitgliedstaaten sind.
Schritt 2: Lieferbedingung festlegen
Die Incoterms sind Standardklauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) für Kaufverträge über Waren. Sie binden nur, wenn beide Vertragsseiten sie vereinbaren; die geltende Fassung ist Incoterms 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (ICC). Für den Paketversand an Kunden ist entscheidend, wer im Zielstaat einführt; die beiden Fälle DAP und DDP stehen in der Tabelle unten. Die Lieferbedingung ist zugleich ein Datenelement der Zollanmeldung: Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 führt unter Nummer 4/1 die Lieferbedingungen mit dem INCOTERMS-Code.
Ausführer nach Zollrecht ist bei DAP und DDP Ihr Unternehmen, weil es über das Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union bestimmt (Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446); die Klausel verschiebt diese Rolle nicht.
Schritt 3: Handelsrechnung erstellen
Die Handelsrechnung ist die Wertgrundlage für die Einfuhr und muss die Angaben enthalten, die im Zielstaat erwartet werden: Name und Anschrift von Verkäufer, Empfänger und, falls abweichend, Käufer, Ort und Datum der Ausstellung, Rechnungsnummer, Ursprungsland, Transportangaben, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zeichen, Nummern und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung, Menge, Brutto- und Nettogewicht sowie Einzelpreise, Beträge und Währung (Länderdokumentation der Europäischen Kommission, Beispiel Schweiz). Ergänzen Sie die Zolltarifnummer der Ware; sie beschleunigt die Einreihung im Zielstaat und ist die Grundlage für die Zollanmeldung.
Schritt 4: Präferenzursprungsnachweis besorgen, wenn Präferenzzoll gewünscht ist
Ein Präferenzursprungsnachweis ist nur nötig, wenn im Zielstaat der ermäßigte Zoll eines Abkommens in Anspruch genommen werden soll; ohne Abkommen bleibt es beim Regelzoll (Länderdokumentation der Europäischen Kommission). Davon zu trennen ist das nichtpräferenzielle Ursprungszeugnis: Es wirkt nicht auf den Zollsatz, kann aber verlangt werden, etwa wenn die Zollbehörde des Zielstaats am Ursprung der Ware zweifelt (Länderdokumentation der Europäischen Kommission, Ursprungszeugnis für die Schweiz). Welche Form der Präferenznachweis hat — eine Erklärung auf der Rechnung, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein anderes Dokument — steht im jeweiligen Abkommen. Sieht das Abkommen vor, dass der Ausführer registriert sein muss, gilt das REX-System: Das Ursprungsdokument darf dann nur ein bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierter Ausführer ausfertigen (Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Schritt 5: Ausfuhranmeldung abgeben oder die vereinfachte Ausfuhr nutzen
Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen, sind in die Ausfuhr zu überführen (Artikel 269 Absatz 1 Zollkodex); Ausnahmen nennt Absatz 2, etwa Waren in der passiven Veredelung oder Unionswaren, die das Zollgebiet nur vorübergehend verlassen (Artikel 155). Nicht-Unionswaren, also etwa Ware aus einem Zolllager oder aus einer aktiven Veredelung, brauchen stattdessen eine Wiederausfuhranmeldung (Artikel 270 Absatz 1 Zollkodex). Die Anmeldung wird elektronisch abgegeben (Artikel 6 Absatz 1 Zollkodex).
Für Pakete gibt es eine Vereinfachung: Waren, die unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert werden, deren Wert 1.000 Euro nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten mit dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet (Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Für Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gilt das durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden (Artikel 141 Absatz 4a). Beide Vereinfachungen greifen nicht für Waren, für die Förmlichkeiten für eine Ausfuhrerstattung erfüllt wurden, für die eine Erstattung von Zöllen oder sonstigen Abgaben beantragt wird, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder für die besondere Förmlichkeiten nach Unionsrecht gelten (Artikel 142 Buchstaben a bis d). Nach der Zusammenfassung der Generalzolldirektion kommt bei einer Sendung ohne Ausfuhranmeldung nur die Zollinhaltserklärung hinzu.
Über 1.000 Euro Wert, bei genehmigungspflichtigen Gütern oder wenn Sie eine Ausfuhrerstattung beantragen, bleibt es bei der eigenen Anmeldung. Die dafür erforderlichen Unterlagen muss der Anmelder bei der Abgabe der Zollanmeldung in der Hand haben und für die Zollbehörden bereithalten (Artikel 163 Absatz 1 Zollkodex). In Deutschland geben Sie die Anmeldung über ATLAS-Ausfuhr ab (Generalzolldirektion), für einzelne Sendungen auch über die Internetausfuhranmeldung Plus. Bis 3.000 Euro Warenwert je Sendung und Anmelder ist, sofern die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, auch die für den Ort des Ausgangs zuständige Zollstelle für die Überführung in das Ausfuhrverfahren zuständig (Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Schritt 6: Papiere an die Sendung geben
Wird die Sendung mit eigener Ausfuhranmeldung ausgeführt, erhalten Sie nach der Überlassung ein Ausfuhrbegleitdokument mit der Master Reference Number (MRN); drucken Sie für jede angemeldete Sendung ein eigenes Dokument. Nach der Zusammenfassung der Generalzolldirektion ist das Ausfuhrbegleitdokument nur bei Paketen verwendbar, nicht bei Päckchen und Briefsendungen. Bei Postsendungen legt der Versender das Ausfuhrbegleitdokument in die Versandtasche und bringt die Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) mit Angaben zu Wert und Inhalt außen an der Sendung an (Generalzolldirektion). Die Handelsrechnung gehört in die Sendung, damit der Empfänger oder sein Zustelldienst die Einfuhr anmelden kann.
Schritt 7: Ausgangsnachweis und Steuerfreiheit sichern
Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren (Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447). In Deutschland erhalten Sie den Ausgangsvermerk als PDF-Dokument aus dem IT-Verfahren, und die Generalzolldirektion nennt ihn ausdrücklich für Umsatzsteuerzwecke. Meldet die Zollstelle den Ausgang nicht binnen 90 Tagen zurück, können Sie den Ausgang selbst mitteilen und die Bescheinigung verlangen; als Nachweis dienen dann zum Beispiel eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten Lieferscheins, der Zahlungsnachweis oder die Rechnung (Artikel 335 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung).
Der Nachweis trägt die Steuerbefreiung: Nach Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden. Buchstabe b betrifft die Lieferungen, die durch den im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung dorthin versandt oder befördert werden, und nimmt die vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, aus. Die Voraussetzungen der Befreiung und den Nachweis regelt jeder Mitgliedstaat (Artikel 131 der Richtlinie); in Deutschland ist die Ausfuhrlieferung in § 6 Absatz 1 UStG geregelt, und der Unternehmer muss ihre Voraussetzungen nach § 6 Absatz 4 UStG nachweisen. Die Abgaben im Zielstaat und den Import-One-Stop-Shop für Einfuhren in die Union behandelt der Artikel Importe aus Drittländern.
Die Dokumente nach Ziel
Die Liste ordnet die Papiere, die im Zielstaat zusammenkommen. Die Angaben stammen aus der Länderdokumentation der Europäischen Kommission (Access2Markets, abgerufen am 14. Oktober 2026, Ursprung Deutschland, Beispielware der Position 61091000) und sind ein Auszug für ein Beispielprodukt.
| Ziel | Anmeldung und Nachweise im Zielstaat | Was Ihr Shop beisteuert |
|---|---|---|
| Binnenmarkt, etwa Deutschland nach Österreich | keine Zollanmeldung, weil die Ware das Zollgebiet der Union nach Artikel 269 Absatz 1 Zollkodex nicht verlässt | Handelsrechnung und Lieferschein; die Nachweise über die Beförderung oder Versendung tragen die Steuerfreiheit nur bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung an einen im anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Unternehmer oder eine dort erfasste juristische Person, die dem Lieferer ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat (Artikel 138 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 6a Absatz 1 UStG, Nachweis nach § 6a Absatz 3 UStG), und nur bei ordnungsgemäßer Zusammenfassender Meldung (Artikel 138 Absatz 1a); die Lieferung an einen privaten Kunden im anderen Mitgliedstaat fällt nicht darunter |
| Schweiz | Zollanmeldung im elektronischen System e-dec, für die der Anmelder eine Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit braucht; Verzollung von Postsendungen durch den Postbetreiber | Handelsrechnung mit Wert- und Gewichtsangaben, Packliste, Zollinhaltserklärung |
| Vereinigtes Königreich | Zolldeklaration (Single Administrative Document); der Importeur braucht eine britische EORI-Nummer, keine EORI-Nummer braucht nach GOV.UK, wer Waren einführt, die keine kontrollierten Waren sind und ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dienen | Handelsrechnung, Packliste, Präferenzursprungsnachweis, wenn der Vorzugszoll nach dem Handels- und Kooperationsabkommen in Anspruch genommen wird |
| Vereinigte Staaten | Zollanmeldung und Zollbürgschaft des Importeurs, Herstellerkennung (MID-Code) bei Textil- und Bekleidungssendungen; bei Seefracht zusätzlich die Vorabanmeldung des Importeurs oder seines Beauftragten (Importer Security Filing) | Handelsrechnung in englischer Sprache, Packliste; die Einfuhr erfolgt durch den Importeur mit einer Zollbürgschaft |
| Andere Drittländer | Zollanmeldung nach dem Recht des Zielstaats; einzelne Staaten verlangen zusätzlich ein Ursprungszeugnis ohne Präferenzwirkung | Handelsrechnung, Packliste, Zollinhaltserklärung im Postverkehr |
Ob ein Präferenzursprungsnachweis dazukommt, hängt am Abkommen und nicht am Versandweg; ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis kann davon unabhängig verlangt werden. Ob eine Zollanmeldung nötig ist, welcher Zollsatz anfällt und welche Nachweise es dafür gibt, richtet sich nach dem Recht des Zielstaats und steht in der Länderdokumentation; die deutsche Seite behandeln Zoll und Ausfuhr aus Deutschland und der Versand in die Schweiz.
DAP oder DDP: Wer verzollt im Zielstaat?
Die Wahl zwischen den beiden Klauseln verschiebt die Einfuhrabwicklung und damit die Abgabenlast. Nach der Beschreibung der Generalzolldirektion bedeutet DDP die Maximalverpflichtung des Verkäufers: Er macht die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr frei, zahlt die Abgaben für Aus- und Einfuhr und erledigt alle Zollformalitäten.
| Punkt | DAP (Delivered at Place) | DDP (Delivered Duty Paid) |
|---|---|---|
| Lieferung und Transportgefahr bis zum benannten Ort | Verkäufer | Verkäufer |
| Ausfuhranmeldung im Zollgebiet der Union | Verkäufer | Verkäufer |
| Einfuhranmeldung im Zielstaat | Käufer | Verkäufer |
| Einfuhrabgaben und Einfuhrsteuer | Käufer | Verkäufer |
| Was Sie zusätzlich organisieren | nichts über die Ausfuhr hinaus | Einfuhrabwicklung im Zielstaat, selbst oder über einen Vertreter |
| Kunde erhält die Ware | nach der Einfuhrabwicklung, die er oder sein Zustelldienst trägt | verzollt zugestellt, ohne eigene Zollformalitäten |
Bei DAP liefert der Verkäufer die Ware am benannten Ort entladebereit und trägt die Gefahr der Beförderung dorthin (Generalzolldirektion). Wer dort einführt, ergibt sich aus der Abgrenzung der Klauseln: DAP und die Klausel DPU unterscheiden sich nach den ICC-Regeln allein darin, wer entlädt, und für DPU hält die Generalzolldirektion fest, dass der Käufer die Einfuhrabwicklung übernimmt und die Einfuhrabgaben zahlt. Bei DAP bleibt die Einfuhrabwicklung deshalb beim Käufer: Er oder sein Zustelldienst meldet die Ware an und trägt die Abgaben, im Postverkehr zusammen mit der Verzollungsgebühr des Postbetreibers (Länderdokumentation der Europäischen Kommission, Beispiel Schweiz).
Wer DDP anbietet, muss die Einfuhr im Zielstaat selbst bewerkstelligen können. Für die Schweiz hält die Länderdokumentation der Europäischen Kommission fest, dass die Zollanmeldung vom Importeur zu erstellen ist und dass Personen für die Anmeldung im System e-dec einer Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit bedürfen; der Verkäufer braucht dafür also einen Weg im Zielstaat, etwa einen Vertreter. Ob Sie sich dort zusätzlich steuerlich registrieren müssen und ob Sie die Einfuhrsteuer geltend machen können, folgt dem Recht des Zielstaats. Rechnen Sie die Einfuhrsteuer bei DDP im Zweifel als Kostenposition in den Verkaufspreis ein und klären Sie die Registrierung vor dem ersten Verkauf (redaktionelle Einschätzung).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Bei einer selbst angemeldeten Sendung ist der Ausgang bestätigt: Sie haben die Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Deutschland den Ausgangsvermerk aus dem IT-Verfahren.
- Soweit eine eigene Zollanmeldung abgegeben wird, nennen Handelsrechnung, Zollinhaltserklärung und Zollanmeldung denselben Warenwert, dieselbe Warenbezeichnung und dieselbe Zolltarifnummer.
- Jede selbst angemeldete Sendung hat ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument mit eigener MRN; die Nummer stimmt mit der Sendung überein. Eine Sendung, die nach Artikel 141 Absätze 4 oder 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als angemeldet gilt, hat kein Ausfuhrbegleitdokument.
- Der Umsatzsteuerfall ist geklärt: Die Ausfuhrlieferung fällt unter die Steuerbefreiung nach Artikel 146 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Buchstabe a, wenn der Verkäufer oder ein Beauftragter die Ware versandt oder befördert hat, Buchstabe b, wenn ein im Mitgliedstaat nicht ansässiger Erwerber dies veranlasst hat —, und der Nachweis nach dem Recht des Mitgliedstaats (Artikel 131 der Richtlinie; in Deutschland § 6 UStG mit der Nachweispflicht nach § 6 Absatz 4 UStG) liegt bei den Buchungsunterlagen.
- Bei DDP liegt eine Rechnung über die im Zielstaat entrichteten Abgaben vor, bevor die Sendung als abgeschlossen gilt.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Die Sendung hängt im Zoll des Zielstaats | Warenwert, Warenbezeichnung oder Rechnung fehlen oder sind unvollständig | Handelsrechnung mit Wert, Zolltarifnummer und Ursprungsland nachreichen und den Empfänger informieren |
| Der Kunde verlangt Zollgebühren zurück | Im Shop war nicht erkennbar, wer die Einfuhr abwickelt | Lieferbedingung in Versandinformationen und Rechnung nennen und den benannten Ort zu DAP oder DDP angeben |
| Kein Ausgangsvermerk bei einer selbst angemeldeten Sendung, Umsatzsteuer nicht befreit | Der Ausgang wurde nicht gemeldet oder das Ausfuhrbegleitdokument nicht mitgeführt | Ausgang mitteilen und Bescheinigung nach Artikel 335 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verlangen, Ersatznachweise sammeln |
| Der Präferenzzoll wird nicht gewährt | Der Präferenzursprungsnachweis fehlt, ist unvollständig oder der Ausführer ist nicht registriert | Form im Abkommen prüfen, Registrierung nach Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nachholen |
| Die Sendung kommt zurück | Die Einfuhr ist gescheitert, weil die Abgaben nicht entrichtet wurden oder die Ware nicht einfuhrfähig ist | Vor dem Versand klären, ob die Ware im Zielstaat zugelassen ist und wer die Abgaben trägt |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Für die eigene Zollanmeldung können Sie einen Zollvertreter bestellen, der im Zollgebiet der Union ansässig sein muss und direkt in Ihrem Namen oder indirekt in eigenem Namen für Ihre Rechnung handelt (Artikel 18 Zollkodex). Ein Dienstleister lohnt sich, wenn Sendungen über 1.000 Euro Wert oder genehmigungspflichtige Waren dazukommen. Für DDP in ein Land, dessen Einfuhrregeln Sie nicht kennen, holen Sie vor dem ersten Verkauf Auskunft: Klären Sie dort die Einfuhr, die Abgaben und eine mögliche Registrierung. Und lassen Sie die Umsatzsteuerbehandlung Ihrer Ausfuhrlieferungen und den Ausgangsnachweis von Ihrer Steuerberatung bestätigen; die Einzelheiten hängen am Mitgliedstaat und an der Form der Beförderung.
Was der neue Zollkodex der Union ändert, ist beschlossen, aber noch nicht anwendbar: Die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 tritt an die Stelle der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Artikel 284 Absatz 1), ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027; einzelne Bestimmungen gelten früher oder später (Artikel 287). Bis dahin bleiben die hier genannten Vorschriften maßgeblich.