EU-Recht (DE/AT)Glossar

Incoterms (DAP, DDP und Co.)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Incoterms® 2020 sind elf Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer, die im Kaufvertrag Kosten, Gefahr und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilen. Für Pakete an Privatkunden sind die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP die naheliegende Wahl, andere Klauseln bleiben möglich; bei DDP verzollt der Verkäufer, bei DAP und DPU der Kunde. Im Verkauf an Verbraucher in der EU geht das Verlustrisiko erst mit der Übergabe an den Verbraucher über, ausnahmsweise schon mit der Übergabe an den Beförderer, wenn der Verbraucher ihn selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Möglichkeit nicht angeboten hat (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU).

Das Wichtigste

  • Incoterms sind elf dreistellige Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC).
  • Aktuelle Fassung ist Incoterms 2020 (veröffentlicht im September 2019; nach Angabe der ICC in Kraft seit 1. Januar 2020); die Texte sind urheberrechtlich geschützt und wirken als Vertragsbestimmung, wenn der Kaufvertrag auf sie Bezug nimmt.
  • Für Pakete an Privatkunden sind die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP die naheliegende Wahl, andere Klauseln bleiben möglich; bei DDP verzollt der Verkäufer, bei DAP und DPU der Kunde.
  • Im Verkauf an Verbraucher in der EU geht die Gefahr erst mit der Übergabe an den Verbraucher über (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU); früher nur, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Möglichkeit nicht angeboten hat.
  • Die Lieferbedingung ist ein Datenelement der Zollanmeldung (Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
  • Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union).

Die Lieferbedingung taucht im Shop an mehreren Stellen auf: in der Auftragsbestätigung, in der Versandabwicklung und in der Zollanmeldung. Wer Pakete an Privatkunden schickt, muss dabei zwei Dinge auseinanderhalten: was die vereinbarte Klausel zwischen Shop und Kunde regelt und was für einen Verbraucher kraft Gesetzes gilt.

Definition

Incoterms® 2020 heißen die elf dreistellig abgekürzten Lieferbedingungen, die die Internationale Handelskammer (ICC) für Kaufverträge über Waren herausgibt. Jede Klausel bestimmt, an welchem Ort die Ware übergeben wird, wer bis dorthin befördert und die Kosten trägt, wer die Zollförmlichkeiten übernimmt und wo die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

Die ICC hat die Regeln erstmals 1936 veröffentlicht; die Fassung 2020 erschien im September 2019, als Inkrafttreten nennt die ICC den 1. Januar 2020. Herausgeber ist eine private Weltwirtschaftsorganisation: Die Texte sind urheberrechtlich geschützt und wirken als Vertragsbestimmung, indem der Kaufvertrag auf sie Bezug nimmt. Die Europäische Kommission beschreibt die Klauseln als weltweit anerkannten Standard dafür, wie Kosten und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden.

Die elf Klauseln im Überblick

Für die Zollanmeldung führt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Klauseln mit ihrer Bedeutung und dem Ort, der anzugeben ist: sieben Klauseln für alle Beförderungsarten und vier für die Beförderung auf See und Binnenwasserwegen, dazu DAT nach Incoterms 2010 (Anhang B, Datenelement 4/1 Lieferbedingungen, Fassung vom 1. Juli 2026).

Klausel Bedeutung Anzugebender Ort
EXW Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCA Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DPU Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
FAS Frei längsseits Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen

DAT („Geliefert Terminal“) steht in der Codeliste nur nach Incoterms 2010; in der Fassung 2020 ist DAT durch DPU ersetzt worden. Die ICC nennt als einzigen Unterschied zwischen DAP und DPU, dass beim DPU der Verkäufer entlädt und beim DAP nicht.

Was für Pakete an Privatkunden gilt

Ein Paket an einen Privatkunden kommt beim Kunden an, nicht am Werkstor und nicht an Bord eines Schiffs. Für diesen Fall passen von den elf Klauseln die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP, weil bei ihnen die Lieferung erst am Bestimmungsort erfüllt ist; das ist eine Einordnung für den Paketversand und keine abschließende Liste, denn welche Klausel gilt, bestimmt die Vereinbarung im Kaufvertrag. Bei EXW und FCA endet die Lieferung an der Verkaufsstelle oder beim Frachtführer, bei den vier Schiffsklauseln längsseits oder an Bord, und bei CPT und CIP mit der Übergabe an den Frachtführer (Generalzolldirektion).

Nach der Beschreibung der Generalzolldirektion liefert der Verkäufer bei DAP die Ware entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel am benannten Bestimmungsort und trägt die Gefahren der Beförderung dorthin. Bei DPU trägt er zusätzlich das Entladen; der Käufer übernimmt die Einfuhrabwicklung und zahlt die Einfuhrabgaben. Bei DDP muss der Verkäufer die Ware für die Ausfuhr und für die Einfuhr freimachen, alle Abgaben zahlen und alle Zollformalitäten erledigen; die Generalzolldirektion nennt DDP die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Für die Einfuhrabwicklung folgt daraus: Bei DPU erledigt sie der Käufer, bei DDP der Verkäufer, und weil die ICC als einzigen Unterschied zwischen DAP und DPU das Entladen nennt, liegt sie auch bei DAP beim Kunden.

Zwischen den Vertragsparteien und gegenüber der Zollbehörde ist dabei zu trennen. Wer Zollschuldner wird, bestimmt nicht die Klausel, sondern das Zollrecht: Bei der Einfuhr ist es der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union; Anwendung ab 1. Mai 2016 nach Art. 288 Abs. 2 Zollkodex der Union). Die Lieferbedingung selbst ist ein Datenelement der Zollanmeldung; anzugeben sind der Incoterms-Code und der Ort (Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Datenelement 4/1 Lieferbedingungen). Welche Papiere eine Sendung ins Drittland begleiten, steht bei Zoll und Dokumenten beim Versand.

Was gegenüber Verbrauchern gilt

Eine „geliefert“-Klausel verlegt den Gefahrübergang gegenüber einem Verbraucher in der EU nicht vor die Übergabe. Übersendet der Unternehmer die Ware an einen Verbraucher in der Europäischen Union, geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung erst über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU). Eine Ausnahme gilt, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst mit der Beförderung beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Option nicht angeboten hat: Dann geht das Risiko schon mit der Übergabe an den Beförderer über.

Vertragsklauseln, die diese Rechte unmittelbar oder mittelbar einschränken, sind für den Verbraucher nicht bindend (Art. 25 der Richtlinie). Den Gefahrübergang nach Art. 20 regeln in Deutschland § 475 Abs. 2 BGB (vorzeitig nur, wenn der Käufer den Beförderer beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Person nicht zuvor benannt hat) und in Österreich § 7b KSchG (vorzeitig nur, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen). Für die Kosten- und Pflichtenverteilung bleibt die Klausel maßgeblich, etwa dafür, wer den Transport organisiert und wer die Einfuhr anmeldet.

Rechtsgrundlage

Grundlage der Klauseln ist das Regelwerk der Internationalen Handelskammer; zwischen den Parteien wirken sie als Vertragsbestimmung. Zollrechtlich sind die Codes und der anzugebende Ort in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt (Datenelement 4/1 Lieferbedingungen, Fassung vom 1. Juli 2026), die Zollschuld in Art. 77 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Für Verbraucherverträge gelten Art. 20 und Art. 25 der Richtlinie 2011/83/EU; den Gefahrübergang nach Art. 20 setzen § 475 Abs. 2 BGB und § 7b KSchG um.

Nicht zu verwechseln mit

  • Zollschuldnerschaft: Die Klausel verteilt Kosten zwischen den Vertragsparteien, nicht die Haftung gegenüber der Zollbehörde; Zollschuldner ist der Anmelder (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union).
  • „Frei Haus“ oder „versandkostenfrei“: eine Zusage des Shops zum Versandpreis, keine Lieferbedingung; sie sagt nichts darüber, wer die Ware zur Einfuhr freimacht.
  • Frachtführer: das Unternehmen, das befördert. Wer befördert, ist nicht gleichbedeutend damit, wer nach der Klausel die Kosten und die Gefahr trägt.

Häufige Fragen

Sind Incoterms Pflicht?

Nein. Incoterms sind ein Regelwerk der Internationalen Handelskammer für Kaufverträge; die ICC beschreibt sie als Standard für die Lieferung von Waren in internationalen und innerstaatlichen Verträgen. Sie wirken als Vertragsbestimmung, wenn der Kaufvertrag auf sie Bezug nimmt. Fehlt eine Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Regeln; im Versand an Verbraucher in Deutschland etwa § 475 Abs. 2 BGB, in Österreich § 7b KSchG. Im Vertrag genügt die Angabe der Klausel mit dem Ort, etwa DAP Hamburg.

Wer zahlt bei DAP den Zoll?

Bei DAP liegt die Einfuhrabwicklung beim Kunden. Die Generalzolldirektion nennt das ausdrücklich für DPU (der Käufer übernimmt die Einfuhrabwicklung und zahlt die Einfuhrabgaben), und die ICC nennt als einzigen Unterschied zwischen DAP und DPU das Entladen; daraus folgt dieselbe Verteilung für DAP. Gegenüber der Zollbehörde haftet der Anmelder, nicht zwingend der Vertragspartner, der die Kosten trägt (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex).

Kann eine Klausel im Onlineshop das Verlustrisiko auf den Kunden verlagern?

Gegenüber Verbrauchern in der EU nur mit einer Ausnahme. Die Gefahr geht erst über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat; ausnahmsweise geht sie schon mit der Übergabe an den Beförderer über, wenn der Verbraucher ihn selbst mit der Beförderung beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Möglichkeit nicht angeboten hat. Klauseln, die das einschränken, sind für den Verbraucher nicht bindend (Art. 20 und 25 Richtlinie 2011/83/EU). Zwischen Unternehmern gilt dagegen die vereinbarte Klausel.

Warum steht in der Codeliste noch Incoterms 2010?

Das Datenelement 4/1 Lieferbedingungen der Zollanmeldung führt DAP und DDP ausdrücklich in beiden Fassungen („Incoterms 2010 oder Incoterms 2020“) und DAT weiterhin nach Incoterms 2010 (Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Fassung vom 1. Juli 2026). Die ICC bezeichnet Incoterms 2020 als die aktuelle Fassung.

Quellen

  1. Incoterms® 2020International Chamber of Commerce (ICC) · abgerufen am
  2. Incoterms® rules (elf Klauseln; Fassung 2020 nach Angabe der ICC in Kraft seit 1. Januar 2020)International Chamber of Commerce (ICC) · abgerufen am
  3. Incoterms® Rules history (erste Fassung 1936; Fassung 2020 im September 2019 veröffentlicht)International Chamber of Commerce (ICC) · abgerufen am
  4. Incoterms® rules trademark and copyright policyInternational Chamber of Commerce (ICC) · abgerufen am
  5. Glossar: Incoterms (elf Klauseln, Kosten und Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer)Europäische Kommission, Access2Markets · abgerufen am
  6. Die wichtigsten Lieferbedingungen im Überblick (Incoterms® 2020)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026, Anhang B (Formate und Codes), Datenelement 4/1 Lieferbedingungen und 14 01 035 000 INCOTERMS-CodeAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, konsolidierte Fassung vom 12. Dezember 2022, Art. 77 Abs. 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  9. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte Fassung vom 28. Mai 2022, Art. 20 (Risikoübergang) und Art. 25 (Unabdingbarkeit)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare Vorschriften, Abs. 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am