Incoterms (DAP, DDP und Co.)
Kurz gesagt
Incoterms® 2020 sind elf Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer, die im Kaufvertrag Kosten, Gefahr und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilen. Für Pakete an Privatkunden sind die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP die naheliegende Wahl, andere Klauseln bleiben möglich; bei DDP verzollt der Verkäufer, bei DAP und DPU der Kunde. Im Verkauf an Verbraucher in der EU geht das Verlustrisiko erst mit der Übergabe an den Verbraucher über, ausnahmsweise schon mit der Übergabe an den Beförderer, wenn der Verbraucher ihn selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Möglichkeit nicht angeboten hat (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU).
Das Wichtigste
- Incoterms sind elf dreistellige Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC).
- Aktuelle Fassung ist Incoterms 2020 (veröffentlicht im September 2019; nach Angabe der ICC in Kraft seit 1. Januar 2020); die Texte sind urheberrechtlich geschützt und wirken als Vertragsbestimmung, wenn der Kaufvertrag auf sie Bezug nimmt.
- Für Pakete an Privatkunden sind die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP die naheliegende Wahl, andere Klauseln bleiben möglich; bei DDP verzollt der Verkäufer, bei DAP und DPU der Kunde.
- Im Verkauf an Verbraucher in der EU geht die Gefahr erst mit der Übergabe an den Verbraucher über (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU); früher nur, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Möglichkeit nicht angeboten hat.
- Die Lieferbedingung ist ein Datenelement der Zollanmeldung (Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
- Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch der Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union).
Die Lieferbedingung taucht im Shop an mehreren Stellen auf: in der Auftragsbestätigung, in der Versandabwicklung und in der Zollanmeldung. Wer Pakete an Privatkunden schickt, muss dabei zwei Dinge auseinanderhalten: was die vereinbarte Klausel zwischen Shop und Kunde regelt und was für einen Verbraucher kraft Gesetzes gilt.
Definition
Incoterms® 2020 heißen die elf dreistellig abgekürzten Lieferbedingungen, die die Internationale Handelskammer (ICC) für Kaufverträge über Waren herausgibt. Jede Klausel bestimmt, an welchem Ort die Ware übergeben wird, wer bis dorthin befördert und die Kosten trägt, wer die Zollförmlichkeiten übernimmt und wo die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Die ICC hat die Regeln erstmals 1936 veröffentlicht; die Fassung 2020 erschien im September 2019, als Inkrafttreten nennt die ICC den 1. Januar 2020. Herausgeber ist eine private Weltwirtschaftsorganisation: Die Texte sind urheberrechtlich geschützt und wirken als Vertragsbestimmung, indem der Kaufvertrag auf sie Bezug nimmt. Die Europäische Kommission beschreibt die Klauseln als weltweit anerkannten Standard dafür, wie Kosten und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden.
Die elf Klauseln im Überblick
Für die Zollanmeldung führt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Klauseln mit ihrer Bedeutung und dem Ort, der anzugeben ist: sieben Klauseln für alle Beförderungsarten und vier für die Beförderung auf See und Binnenwasserwegen, dazu DAT nach Incoterms 2010 (Anhang B, Datenelement 4/1 Lieferbedingungen, Fassung vom 1. Juli 2026).
| Klausel | Bedeutung | Anzugebender Ort |
|---|---|---|
| EXW | Ab Werk | Vereinbarter Ort der Lieferung |
| FCA | Frei Frachtführer | Vereinbarter Ort der Lieferung |
| CPT | Fracht bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
| CIP | Fracht und Versicherung bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DPU | Geliefert benannter Ort entladen | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DAP | Geliefert benannter Ort | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DDP | Geliefert verzollt | Vereinbarter Bestimmungsort |
| FAS | Frei längsseits Schiff | Vereinbarter Verladehafen |
| FOB | Frei an Bord | Vereinbarter Verladehafen |
| CFR | Kosten und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
| CIF | Kosten, Versicherung und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
DAT („Geliefert Terminal“) steht in der Codeliste nur nach Incoterms 2010; in der Fassung 2020 ist DAT durch DPU ersetzt worden. Die ICC nennt als einzigen Unterschied zwischen DAP und DPU, dass beim DPU der Verkäufer entlädt und beim DAP nicht.
Was für Pakete an Privatkunden gilt
Ein Paket an einen Privatkunden kommt beim Kunden an, nicht am Werkstor und nicht an Bord eines Schiffs. Für diesen Fall passen von den elf Klauseln die drei „geliefert“-Klauseln DAP, DPU und DDP, weil bei ihnen die Lieferung erst am Bestimmungsort erfüllt ist; das ist eine Einordnung für den Paketversand und keine abschließende Liste, denn welche Klausel gilt, bestimmt die Vereinbarung im Kaufvertrag. Bei EXW und FCA endet die Lieferung an der Verkaufsstelle oder beim Frachtführer, bei den vier Schiffsklauseln längsseits oder an Bord, und bei CPT und CIP mit der Übergabe an den Frachtführer (Generalzolldirektion).
Nach der Beschreibung der Generalzolldirektion liefert der Verkäufer bei DAP die Ware entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel am benannten Bestimmungsort und trägt die Gefahren der Beförderung dorthin. Bei DPU trägt er zusätzlich das Entladen; der Käufer übernimmt die Einfuhrabwicklung und zahlt die Einfuhrabgaben. Bei DDP muss der Verkäufer die Ware für die Ausfuhr und für die Einfuhr freimachen, alle Abgaben zahlen und alle Zollformalitäten erledigen; die Generalzolldirektion nennt DDP die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Für die Einfuhrabwicklung folgt daraus: Bei DPU erledigt sie der Käufer, bei DDP der Verkäufer, und weil die ICC als einzigen Unterschied zwischen DAP und DPU das Entladen nennt, liegt sie auch bei DAP beim Kunden.
Zwischen den Vertragsparteien und gegenüber der Zollbehörde ist dabei zu trennen. Wer Zollschuldner wird, bestimmt nicht die Klausel, sondern das Zollrecht: Bei der Einfuhr ist es der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung abgegeben wird (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union; Anwendung ab 1. Mai 2016 nach Art. 288 Abs. 2 Zollkodex der Union). Die Lieferbedingung selbst ist ein Datenelement der Zollanmeldung; anzugeben sind der Incoterms-Code und der Ort (Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Datenelement 4/1 Lieferbedingungen). Welche Papiere eine Sendung ins Drittland begleiten, steht bei Zoll und Dokumenten beim Versand.
Was gegenüber Verbrauchern gilt
Eine „geliefert“-Klausel verlegt den Gefahrübergang gegenüber einem Verbraucher in der EU nicht vor die Übergabe. Übersendet der Unternehmer die Ware an einen Verbraucher in der Europäischen Union, geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung erst über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat (Art. 20 Richtlinie 2011/83/EU). Eine Ausnahme gilt, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst mit der Beförderung beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Option nicht angeboten hat: Dann geht das Risiko schon mit der Übergabe an den Beförderer über.
Vertragsklauseln, die diese Rechte unmittelbar oder mittelbar einschränken, sind für den Verbraucher nicht bindend (Art. 25 der Richtlinie). Den Gefahrübergang nach Art. 20 regeln in Deutschland § 475 Abs. 2 BGB (vorzeitig nur, wenn der Käufer den Beförderer beauftragt hat und der Unternehmer ihm diese Person nicht zuvor benannt hat) und in Österreich § 7b KSchG (vorzeitig nur, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen). Für die Kosten- und Pflichtenverteilung bleibt die Klausel maßgeblich, etwa dafür, wer den Transport organisiert und wer die Einfuhr anmeldet.
Rechtsgrundlage
Grundlage der Klauseln ist das Regelwerk der Internationalen Handelskammer; zwischen den Parteien wirken sie als Vertragsbestimmung. Zollrechtlich sind die Codes und der anzugebende Ort in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt (Datenelement 4/1 Lieferbedingungen, Fassung vom 1. Juli 2026), die Zollschuld in Art. 77 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Für Verbraucherverträge gelten Art. 20 und Art. 25 der Richtlinie 2011/83/EU; den Gefahrübergang nach Art. 20 setzen § 475 Abs. 2 BGB und § 7b KSchG um.
Nicht zu verwechseln mit
- Zollschuldnerschaft: Die Klausel verteilt Kosten zwischen den Vertragsparteien, nicht die Haftung gegenüber der Zollbehörde; Zollschuldner ist der Anmelder (Art. 77 Abs. 3 Zollkodex der Union).
- „Frei Haus“ oder „versandkostenfrei“: eine Zusage des Shops zum Versandpreis, keine Lieferbedingung; sie sagt nichts darüber, wer die Ware zur Einfuhr freimacht.
- Frachtführer: das Unternehmen, das befördert. Wer befördert, ist nicht gleichbedeutend damit, wer nach der Klausel die Kosten und die Gefahr trägt.