Versand in die Schweiz: Zoll, MWST und Lieferbedingungen
Kurz gesagt
Wer aus Deutschland oder Österreich in die Schweiz liefert, führt aus und ein: Die eigene Umsatzsteuer entfällt bei nachgewiesener Ausfuhr. Bei der Einfuhr erhebt die Schweiz die Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent, ermässigt 2,6 Prozent für begünstigte Waren, Zoll nur, soweit der Generaltarif für die Tarifposition einen Ansatz über null vorsieht, und der Transporteur seine Verzollungskosten; bei einem Steuerbetrag bis 5 Franken je Veranlagungsverfügung ist die Einfuhr steuerfrei. Wer diese Abgaben wirtschaftlich trägt, richtet sich nach Ihrer Liefervereinbarung (Art. 6 MWSTG).
Das Wichtigste
- Einfuhrsteuer Schweiz: 8,1 Prozent, ermässigt 2,6 Prozent für Waren nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG (Art. 55 MWSTG).
- Schweizer Einfuhrsteuer: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt einschließlich Transport- und Veranlagungskosten bis zum Bestimmungsort (Art. 54 Abs. 3 MWSTG).
- Schweizer Zoll: Ansatz Null für Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024; für Agrargüter weist der Generaltarif je nach Tarifposition Franken je 100 kg brutto aus, einzelne Positionen stehen ebenfalls auf null.
- Schweiz: Die Einfuhr ist steuerfrei, wenn der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung höchstens 5 Franken beträgt.
- Versandhandelsregelung: Bei 100.000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen mit einem Einfuhrsteuerbetrag bis 5 Franken wird der Shop in der Schweiz MWST-pflichtig; der Lieferort wechselt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Grenze ins Inland (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV).
- Ausfuhrlieferungen sind in Deutschland und Österreich steuerfrei; der Ausfuhrnachweis muss geführt werden.
Eine Bestellung von Deutschland oder Österreich in die Schweiz ist eine Ausfuhr und eine Einfuhr zugleich. Ob Ihre Kundin am Paket noch etwas bezahlt, entscheidet nicht der Zoll, sondern Ihre Liefervereinbarung: Bei einer unverzollt und unversteuert verschickten Sendung zieht der Transporteur die Einfuhrabgaben und seine Verzollungskosten beim Empfänger ein.
Was die Schweizer Einfuhr kostet
Handelswaren, die in die Schweiz gelangen, müssen beim Zoll angemeldet werden; im Post- und Kurierverkehr nimmt der Transporteur die Verzollung vor, nicht der Zoll. Das BAZG hält fest, dass jede Sendung aus dem Ausland grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig ist und der Transporteur für seinen Aufwand Verzollungskosten erhebt.
Zollschuldner sind die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt, die zur Anmeldung verpflichtete oder damit beauftragte Person und die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; sie haften solidarisch (Art. 69 und 70 des Zollgesetzes, ZG). Steuerschuldner der Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
Der Zoll bemisst sich nach Art und Menge der Ware und den Ansätzen, die im Zeitpunkt der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 ZG). Grundlage ist das Brutto- oder das Eigengewicht; für einzelne Waren sind andere Bemessungsgrundlagen vorgesehen, etwa Liter oder Stück. Der Ansatz nach Gewicht steht in Franken je 100 Kilogramm brutto und umfasst Ware, Verpackung, Füllmaterial und Warenträger (Art. 2 Zolltarifgesetz, Art. 1 Taraverordnung).
Bei einer Einfuhr in die Schweiz kommen diese drei Kostenbestandteile zusammen:
| Kostenbestandteil | Grundlage | Ansatz |
|---|---|---|
| Zoll | Art und Menge der Ware, Brutto- oder Eigengewicht | Generaltarif je Tarifposition; für Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 null, für Agrargüter unterschiedlich, einzelne Positionen ebenfalls null |
| Einfuhrsteuer | Entgelt einschließlich Transport und Veranlagung bis zum Bestimmungsort | 8,1 Prozent, ermässigt 2,6 Prozent (Art. 55 MWSTG) |
| Verzollungskosten | Preis des Transporteurs | kein gesetzlicher Ansatz; Teil der Bemessungsgrundlage |
In der Schweiz ist die Einfuhr von der Steuer befreit, wenn der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 1 Bst. d der EFD-Verordnung SR 641.204); bei 8,1 Prozent entspricht das einem steuerbaren Wert von knapp 62 Franken. Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken werden ebenfalls nicht erhoben, ausgenommen Waren des Reiseverkehrs und missbräuchliche Gestaltungen (Richtlinie R-18-03 des BAZG, Ziffer 1.3).
Beispielrechnung: Paket mit 80 Euro Warenwert
Ein Shop in Deutschland versendet ein Paket mit T-Shirts aus Baumwolle: Warenwert 80,00 Euro netto, Versandkosten 7,00 Euro, Rechnungsbetrag 87,00 Euro. Massgebend ist der Devisenkurs Verkauf des letzten Börsentags vor der Entstehung der Steuerschuld (Art. 54 Abs. 5 MWSTG); die Kurse stehen auf der BAZG-Seite Devisenkurse (Verkauf). Mit dem am 14. Oktober 2026 publizierten Kurs von 0,94191 Franken je Euro ergibt das 81,95 Franken.
| Bestandteil | Betrag in CHF | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechnungsbetrag (80,00 Euro Ware, 7,00 Euro Versand) | 81,95 | Kurs 0,94191 |
| Zoll | 0,00 | Tarifnummer 6109.1000, Ansatz null im Generaltarif |
| Verzollungskosten des Transporteurs | 15,26 | Grundpreis 13,00 plus 3 Prozent des Warenwerts von 75,35 |
| Steuerbarer Warenwert | 97,21 | Summe der drei Positionen |
| Einfuhrsteuer 8,1 Prozent | 7,87 | 8,1 Prozent von 97,21, auf Rappen gerundet |
| Abgaben und Gebühren total | 23,13 | Zoll, Einfuhrsteuer und Verzollungskosten |
Die Verzollungskosten folgen der Preisliste der Post für Sendungen aus EU-Ländern (Stand 14. Oktober 2026); andere Transporteure rechnen nach eigenen Preisen ab. Vergleichen Sie Entgelt, Verzollungsprozess und Sendungsvolumen im Vergleich der Paketdienste, bevor Sie sich festlegen. Trägt der Empfänger die Abgaben, zahlt er 81,95 Franken an den Shop und 23,13 Franken an den Transporteur, zusammen 105,08 Franken; der Steuerbetrag liegt über der Freigrenze von 5 Franken und wird erhoben.
Enthält das Paket Lebensmittel, kommt je nach Tarifposition Zoll nach Gewicht hinzu: 2 Kilogramm brutto gerösteter Kaffee der Tarifnummer 0901.2100 ergeben bei 63 Franken je 100 Kilogramm brutto 1,26 Franken. Weil Zollabgaben bis 5 Franken je Veranlagungsverfügung nicht erhoben werden, fällt dieser Betrag nicht an.
Verzollt oder unverzollt: Wer die Abgaben trägt
Nach der Darstellung des BAZG entscheidet der Shop-Preis: Sind die Einfuhrkosten im Online-Preis enthalten, trägt sie der Shop; sonst bezahlt der Empfänger Zollabgaben, Versand- und Verzollungskosten oder die Mehrwertsteuer. Für die Kostenverteilung stehen die Lieferklauseln DAP (Empfänger verzollt) und DDP (Verkäufer verzollt); sie stammen aus den Incoterms der Internationalen Handelskammer und binden nur, wenn sie vereinbart sind. Im Verfahren der Schweizer Einfuhrsteuer haben sie keine rechtsgestaltende Wirkung: Transport- und Veranlagungskosten bis zum Bestimmungsort gehören unabhängig von der Klausel zur Bemessungsgrundlage (Richtlinie R-69-03, Ziffer 5.5.1).
Wer die Abgaben wirtschaftlich tragen will, kann das vertraglich übernehmen: Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen, für Streitigkeiten darüber sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG). Davon zu trennen ist die Frage, wer Importeur ist und ob Ihre Lieferung als schweizerische Inlandlieferung gilt. Das setzt voraus, dass Sie eine der beiden Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllen: Sie verfügen über eine Bewilligung der ESTV, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung, Bst. a; Art. 3 MWSTV), oder Sie erfüllen die Versandhandelsregelung nach Bst. b. Nur dann gilt der Ort der Lieferung als im Inland, und Sie können die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen (ESTV). Eine blosse Eintragung im MWST-Register, etwa wegen anderer Inlandleistungen, genügt dafür nicht (ESTV).
Auf der Ausfuhrseite bleibt die Lieferung steuerfrei. In Deutschland sind Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Bst. a UStG steuerfrei (§ 6 Abs. 1 UStG), den Ausfuhrnachweis führen Sie bei Versendung nach § 10 UStDV. In Österreich sind Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 steuerfrei; der Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 kann innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung nachgebracht werden. Fehlt der Nachweis, bleibt die deutsche oder österreichische Steuer geschuldet.
Weisen Sie Kunden vor der Bestellung darauf hin, dass Einfuhrabgaben anfallen können. Für deutsche Shops folgt die Pflicht aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Sie gilt bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern (§ 312d Abs. 1 BGB): Anzugeben sind alle zusätzlich zum Gesamtpreis anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten und sonstigen Kosten oder, wenn diese nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können.
Kleinsendungen und die Versandhandelsregelung
Die Versandhandelsregelung greift, wenn Sie Waren als Kleinsendungen liefern, die wegen eines Einfuhrsteuerbetrags bis 5 Franken einfuhrsteuerfrei sind, und daraus die Umsatzgrenze von 100.000 Franken pro Jahr erreichen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2019). Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende des Monats, in dem Sie die Grenze erreichen, im Ausland; ab dem Folgemonat gilt er für alle Ihre Lieferungen vom Ausland ins Inland als im Inland, und ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen (Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV, in Kraft seit 1. Januar 2019). Die ESTV rechnet die Grenze aus den von den Käufern bezahlten Entgelten aus Versand- und Beförderungslieferungen, nicht aus Abhollieferungen; ab der Eintragung gilt jede Sendung ins Inland als Inlandlieferung, und der Shop gilt als Importeur und kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen. Ohne Sitz in der Schweiz brauchen Sie eine Steuervertretung (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
Die Zollanmeldung kann elektronisch erfolgen und muss spätestens beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet vorliegen; im Post- und Kurierverkehr erledigt sie der Transporteur. Das bisherige System e-dec Import löst das BAZG schrittweise durch Passar ab, das zunächst im Pilotbetrieb läuft (BAZG, Checkliste Einfuhr und Passar Einfuhr).
Typische Fehler
- Unklare Warenbezeichnung: Kann die Post eine Sendung wegen fehlender, unglaubwürdiger oder unvollständiger Dokumente nicht anmelden, öffnet sie die Sendung oder fragt beim Empfänger den Wert nach; die Preisliste der Post verrechnet dafür 20 Franken exklusive MWST für Besichtigung, Wertabklärung und Lagerung. Antworten Sie auf eine Wertabklärung schriftlich innert drei Werktagen, ist sie kostenlos; ab dem vierten Werktag wird der Zuschlag fällig. Enthält die Anmeldung eine ungenügende oder zweideutige Warenbezeichnung und lässt sie sich nicht berichtigen, kann der Zoll den höchsten nach der Art der Ware anwendbaren Zollansatz veranlagen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a ZG).
- Fehlende Wertangaben: Dann kann das BAZG die Bemessungsgrundlage schätzen (Art. 54 Abs. 4 MWSTG); im Postkanal geht das BAZG davon aus, dass die Portokosten im Rechnungsbetrag enthalten sind (R-69-03, Ziffer 11.1.4).
- Angenommene Freigrenze von 300 Franken: Für Interneteinkäufe gibt es sie nicht; die Wertfreigrenze von 150 Franken gilt nur für Waren des Reiseverkehrs (Art. 1 Bst. c SR 641.204).
- Vertragliche Kostenübernahme mit der steuerlichen Stellung verwechselt: Wer dem Empfänger nur zusagt, die Einfuhrabgaben zu übernehmen, wird dadurch nicht Importeur und weist keine Schweizer MWST aus; die Überwälzung richtet sich nach privatrechtlicher Vereinbarung, über Streitigkeiten entscheiden die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG).
- Schweizer MWST ausgewiesen oder Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG zu erfüllen: Dann bleibt der Ort der Lieferung im Ausland, Steuerschuldner der Einfuhrsteuer ist der Zollschuldner, also regelmässig der Empfänger, und die Einfuhrsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar (Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 MWSTG; Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG).
- Kein Ausfuhrnachweis: Ohne Einlieferungsschein, Frachtbrief oder Ausgangsvermerk bleibt die deutsche oder österreichische Umsatzsteuer geschuldet (§ 6 Abs. 4 UStG; § 10 UStDV).
So gehen Sie vor
- Tarifnummer bestimmen: Suchen Sie in der Anwendung Tares die achtstellige Tarifnummer, den Zollansatz und allfällige Bewilligungspflichten.
- Rechnung und Papiere vorbereiten: Handelsrechnung mit Warenbezeichnung, Menge, Bruttogewicht, Warenwert und Versandkosten sowie Ursprungsnachweis, wenn Sie eine Präferenz beanspruchen; was ein Paket begleiten muss, steht im Artikel Zoll und Dokumente beim internationalen Versand.
- Lieferbedingung wählen und im Shop informieren: unverzollt und unversteuert, sodass der Empfänger beim Transporteur zahlt, oder verzollt und versteuert. Mit der Zusage verzollt und versteuert übernehmen Sie die Einfuhrabgaben vertraglich; die Überwälzung richtet sich nach privatrechtlicher Vereinbarung (Art. 6 Abs. 1 MWSTG), und die Schweiz behandelt Ihre Lieferung dadurch nicht als Inlandlieferung. Wollen Sie Schweizer MWST ausweisen und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen, brauchen Sie zusätzlich eine der beiden Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG: eine Bewilligung der ESTV, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung, Bst. a), oder die Versandhandelsregelung nach Bst. b.
- Ausfuhrnachweis ablegen: Einlieferungsschein, Frachtbrief oder Ausgangsvermerk zur Rechnung nehmen.
- Umsätze aus Kleinsendungen mitzählen: Prüfen Sie, ob Sie mit Kleinsendungen die Grenze von 100.000 Franken pro Jahr erreichen; ab dem Folgemonat nach dem Erreichen sind Sie in der Schweiz registrierungspflichtig (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV), und halten Sie die Werte für eine Versandkostenmatrix für mehrere Länder bereit.