Grenzüberschreitend nach Österreich: Preise, Steuern, Carrier
Kurz gesagt
Versenden Sie aus Deutschland an Privatkunden in Österreich, gilt dafür teils österreichisches Recht. Überschreiten Ihre Fernverkäufe an Privatkunden in allen anderen EU-Mitgliedstaaten und die dort erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen 10.000 Euro netto im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht, sind Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig und haben Sie nicht auf die Anwendung verzichtet, bleibt der Ort der Lieferung in Deutschland (§ 3c Abs. 4 UStG); sonst liegt er in Österreich, wo die österreichische Umsatzsteuer anfällt — als Regelsatz 20 Prozent, für die in den Anlagen genannten Gegenstände nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1a bis 3 UStG 1994 ermäßigt —, sofern keine Steuerbefreiung greift, etwa die Kleinunternehmerbefreiung des Bestimmungsstaats über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG; bei Teilnahme am One-Stop-Shop erklären Sie die Steuer zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j UStG). Auf Verbraucherverträge, die Sie auf Österreich ausrichten, sind die Informations- und Rücktrittspflichten des FAGG anzuwenden (Art. 6 Abs. 1 Rom I), und ohne Sitz und Niederlassung in Österreich ist für Verpackungen ein Bevollmächtigter zu bestellen (§ 16b der Verpackungsverordnung 2014).
Das Wichtigste
- Die Schwelle von 10.000 Euro netto gilt für alle anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen, für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr und nur, wenn Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind; in Deutschland bleibt der Ort der Lieferung nur, solange Sie 10.000 Euro nicht überschreiten und nicht auf die Anwendung verzichtet haben; die Lieferung, mit der Sie die Schwelle überschreiten, und alle weiteren sind im Bestimmungsland steuerpflichtig (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Über der Schwelle liegt der Ort der Lieferung in Österreich; dort gilt der Regelsatz von 20 Prozent, ermäßigt 4,9 Prozent, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände einer Position oder Unterposition der Anlage 3 betrifft, 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und die weiteren in § 10 Abs. 2 UStG 1994 genannten Umsätze sowie 13 Prozent nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände, für die Einfuhr der in Anlage 2 Z 10 bis 13 genannten Gegenstände und für die Lieferungen der in Anlage 2 Z 10 genannten Kunstgegenstände unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. c, sofern keine Steuerbefreiung greift (§ 10 UStG 1994, § 19a UStG).
- One-Stop-Shop: Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern vor Beginn des Besteuerungszeitraums, Erklärung je Kalendervierteljahr; ohne Teilnahme ist für die in Österreich steuerpflichtigen, nicht befreiten Umsätze eine Registrierung in Österreich nötig (§ 18j Abs. 1 und 4 UStG).
- Für Verbraucherverträge, die Sie auf Österreich ausrichten, gilt das FAGG mit 14 Tagen Rücktritt und eigenen Informations- und Formularpflichten (Art. 6 Abs. 1 Rom I).
- Preise, die Verbrauchern in Österreich angeboten werden, sind als Bruttopreise auszuzeichnen (§ 9 PrAG).
- Ohne Sitz und ohne Niederlassung in Österreich ist für Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler zu bestellen (§ 16b Verpackungsverordnung 2014).
Wer bisher nur innerhalb Deutschlands versendet, hat es mit einer Währung und dem deutschen Recht zu tun: Umsatzsteuer nach § 12 UStG mit dem Regelsatz von 19 Prozent und dem ermäßigten Satz von sieben Prozent für die dort genannten Umsätze sowie deutschem Verbraucherrecht. Beim Versand nach Österreich kommen Bereiche hinzu, die Sie vor der ersten Lieferung klären: die Umsatzsteuer, die Verbraucherinformationen, die Preisauszeichnung und die Verpackungsentsorgung.
Umsatzsteuer: Wo Ihre Lieferung besteuert wird
Verkaufen Sie an eine Privatperson in Österreich, entscheidet der Gesamtbetrag Ihrer übrigen EU-Umsätze über den Ort der Lieferung. Solange Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind, der Gesamtbetrag der Entgelte ohne Umsatzsteuer aus Ihren innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und aus den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen EU-Mitgliedstaaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und Sie nicht nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG auf die Anwendung verzichtet haben, bleibt der Ort der Lieferung in Deutschland (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG); es bleibt bei der deutschen Umsatzsteuer: Regelsatz 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), ermäßigt sieben Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze; als Kleinunternehmer nach § 19 UStG führen Sie keine Umsatzsteuer ab. Die Schwelle gilt für den gesamten übrigen EU-Raum, nicht je Land: Wer 9.000 Euro nach Österreich und 500 Euro nach Frankreich verkauft, bleibt darunter. Maßgeblich sind Nettoentgelte, und Sie überwachen sie laufend: Übersteigt der Gesamtbetrag im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro, ist § 3c Abs. 4 UStG nicht mehr anzuwenden; schon die Lieferung, mit der Sie die Schwelle überschreiten, und alle weiteren Lieferungen dieses Jahres sind im Bestimmungsland steuerpflichtig (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG; Bundeszentralamt für Steuern, One-Stop-Shop, EU-Regelung). Genau 10.000 Euro überschreiten die Schwelle noch nicht; erst ein höherer Gesamtbetrag verlagert den Ort der Lieferung.
Über der Schwelle liegt der Ort der Lieferung im Bestimmungsland (§ 3c Abs. 1 UStG). Dann schulden Sie für Verkäufe an Privatkunden in Österreich die österreichische Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung greift; der Regelsatz beträgt 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Ermäßigt sind 4,9 Prozent für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die in der jeweiligen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a UStG 1994), 10 Prozent für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgezählten Gegenstände und die weiteren in § 10 Abs. 2 UStG 1994 genannten Umsätze (§ 10 Abs. 2 UStG 1994) und 13 Prozent nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände, für die Einfuhr der in Anlage 2 Z 10 bis 13 genannten Gegenstände und für die Lieferungen der in Anlage 2 Z 10 genannten Kunstgegenstände, die der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt oder ein Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist und den Gegenstand selbst eingeführt, vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. a bis c UStG 1994), sowie für die weiteren in § 10 Abs. 3 UStG 1994 genannten Umsätze; die Sätze greifen in dieser Reihenfolge, Abs. 2 nur, wenn Abs. 1a nicht anzuwenden ist, Abs. 3 nur, wenn weder Abs. 1a noch Abs. 2 anzuwenden ist. Prüfen Sie deshalb für jeden Artikel, welcher Satz gilt, und ob eine Steuerbefreiung greift: Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dessen nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG ermittelter Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerbefreiung des Bestimmungsstaats in Anspruch nehmen, muss dafür aber am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen, die Voraussetzungen der Regelung des Bestimmungsstaats erfüllen und darf in keinem anderen Mitgliedstaat für diese Befreiung registriert sein (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 UStG). Sie können auch auf die Schwelle verzichten und sofort nach dem Bestimmungsland abrechnen; der Verzicht bindet Sie mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG).
Eine Registrierung in Österreich brauchen Sie nur, wenn Ihre Lieferung dort steuerpflichtig ist und Sie nicht am One-Stop-Shop teilnehmen. Die Teilnahme ist ein Wahlrecht: Sie zeigen sie vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern an (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG); hat sich die Schwelle im Laufe eines Kalenderquartals überschritten, lässt das Bundeszentralamt für Steuern nach seiner Seite eine Anzeige bis zum zehnten Tag des folgenden Monats zu. Sie übermitteln die Steuererklärung dann zentral innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals, auch wenn keine Umsätze angefallen sind, und entrichten die Steuer (Termine: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar; § 18j Abs. 4 UStG). Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht, sich in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Für die Rechnung gelten über die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze die Vorschriften des Staates, in dem Sie die Teilnahme anzeigen (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG), bei einem im Inland ansässigen Händler, der die Teilnahme im Inland anzeigt, also die deutschen Vorschriften; der Steuersatz folgt dem Ort der Lieferung (§ 3c Abs. 1 UStG).
Verkaufen Sie an ein Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland steuerfrei bleiben (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Voraussetzung ist nach § 6a Abs. 1 UStG unter anderem, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, dass der Erwerb beim Abnehmer den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet; diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 UStG); die Steuerfreiheit entfällt außerdem, wenn Sie die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht, unrichtig oder unvollständig abgeben (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG); diese Meldung ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln; übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro, genügt die Übermittlung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 1 UStG). Den Erwerb versteuert der österreichische Kunde (Art. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994).
Was das FAGG von Ihrem Shop verlangt
Für Verträge mit Verbrauchern greifen die Informations- und Rücktrittspflichten des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), wenn Ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet ist. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn Sie dort Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben oder eine solche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt; ein auf österreichische Kunden gerichteter Shop mit Lieferung nach Österreich erfüllt das. Eine Rechtswahl für deutsches Recht bleibt möglich, darf dem Verbraucher aber nicht den Schutz der zwingenden österreichischen Bestimmungen entziehen (Art. 6 Abs. 2 Rom I). Das österreichische ECG nimmt vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten mit bestimmendem Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss vom Herkunftslandprinzip aus (§ 21 Z 6 ECG). Die Pflichten ähneln der deutschen Rechtslage, verlangen aber eigene Formulare:
- Vorvertragliche Informationen nach § 4 Abs. 1 FAGG, unter anderem der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie der Versandkosten (Z 4) und die Kostentragung bei einer Rücksendung (Z 9).
- Rücktrittsrecht von 14 Tagen; bei Waren beginnt die Frist, wenn der Verbraucher den Besitz erlangt (§ 11 Abs. 1 und 2 FAGG). Bei bestehendem Rücktrittsrecht stellen Sie das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B bereit (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG); die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können Sie mit der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A erteilen (§ 4 Abs. 3 FAGG).
- Rücktrittsfunktion: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss seit 1. Oktober 2026 eine Rücktrittsfunktion bereitstehen, gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar und mit einer Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ samt unverzüglicher Eingangsbestätigung (§ 13a FAGG).
- Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II, in hervorgehobener Weise (§ 4 Abs. 1 Z 12 FAGG); diese Fassung gilt seit 27. September 2026 für danach geschlossene Verträge.
- Bestellbutton: gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung; ohne die vorgeschriebene Bestätigung ist der Verbraucher nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Angabe, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 8 Abs. 3 FAGG).
Beim Rücktritt trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, außer Sie übernehmen sie oder haben über die Kostentragungspflicht nicht informiert (§ 15 Abs. 2 FAGG). Hat der Unternehmer über die zusätzlichen und sonstigen Kosten nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten der Rücksendung nach Z 9 nicht informiert, hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen (§ 4 Abs. 5 FAGG). Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten sind Verwaltungsübertretungen und mit Geldstrafe bis 1.450 Euro bedroht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).
Preise und Rechtstexte für Österreich
Zwei Bereiche Ihres Shops prüfen Sie gegen die österreichischen Regeln. Zuerst die Preise: Preise, die Sie Verbrauchern in Österreich anbieten, sind als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (§ 9 Abs. 1 PrAG), und zwar in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 2 PrAG); die §§ 9 bis 12 PrAG gelten nach § 13 Abs. 1 PrAG auch für Preise, die Sie freiwillig, insbesondere in der Werbung, auszeichnen.
Dann die Rechtstexte. Für die Informationspflichten des ECG gilt das Herkunftslandprinzip: Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staates (§ 20 Abs. 1 ECG). Ein in Deutschland niedergelassener Shop erfüllt deshalb die deutsche Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 DDG — Name und Anschrift, Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse für die elektronische Post, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Registereintragung und Registernummer, gegebenenfalls Aufsichtsbehörde, Kammer und berufsrechtliche Angaben, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — und nicht das österreichische Impressum nach § 5 ECG. Die Ausnahme des § 21 Z 6 ECG trägt die FAGG-Pflichten, nicht eine allgemeine österreichische Impressumspflicht. Betreiben Sie dagegen eine Niederlassung in Österreich (§ 3 Z 3 ECG), gilt § 5 ECG: Name oder Firma, geografische Anschrift und Angaben für rasche und unmittelbare Verbindung einschließlich der elektronischen Postadresse sind ständig leicht und unmittelbar zugänglich; Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde, Kammer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur, soweit sie vorhanden oder einschlägig sind (§ 5 Abs. 1 ECG). Für Dienste der Informationsgesellschaft muss nach § 5 Abs. 2 ECG erkennbar sein, ob ein Preis brutto ist und ob Versandkosten enthalten sind. Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen müssen so bereitstehen, dass Nutzer sie speichern und wiedergeben können (§ 11 ECG); ein Verstoß ist mit Geldstrafe bis 3.000 Euro bedroht (§ 26 Abs. 1 Z 5 ECG).
Adressen, Etiketten und Paketdienste
Österreichische Postleitzahlen haben vier Stellen und stehen im Anschriftenformat des Weltpostvereins links vor dem Ortsnamen; als Landesname steht ausgeschrieben „AUSTRIA“ in der letzten Anschriftenzeile (UPU, Adressformat Österreich). Prüfen Sie, ob Adressfeld und Labelvorlage das abbilden; ein Ländercode wie „AT“ ersetzt den ausgeschriebenen Landesnamen in der gedruckten Anschrift nicht. Der Versandtarif hängt vom Paketdienst und dessen Zonen ab. Je nach Tarif ist Österreich eine eigene Zone, und für bestimmte Gebiete, Maße oder Gewichte fallen Zuschläge an. Nehmen Sie die Sätze aus der aktuellen, datierten Preisliste des Paketdienstes. Wann die Ware ankommt, ist Teil der vorvertraglichen Angaben: Nach § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG nennen Sie den Zeitraum, innerhalb dessen Sie liefern.
Für die Verpackung gilt in Österreich die Verpackungsverordnung 2014. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und Verpackungen oder Waren in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, sind Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 und haben nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen; für ab dem 1. Januar 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen haben sie außerdem einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen, der ihre Verpflichtungen erfüllt (§ 16b Abs. 1 und 3 Verpackungsverordnung 2014). Je Versandhändler ist nur einer zulässig, und die Bestellung wird nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam.
Wie der grenzüberschreitende Versand in die Schweiz behandelt wird, steht unter Versand in die Schweiz.
Ein Rechenbeispiel
Die folgende Beispielrechnung verwendet erfundene Zahlen und unterstellt, dass weder ein ermäßigter Satz noch eine Steuerbefreiung greift. Eine Ware hat einen Nettowarenwert von 100,00 Euro, der Versand kostet netto 6,90 Euro. Versandkosten sind Teil des Entgelts der Lieferung (§ 10 Abs. 1 UStG; für Österreich § 4 Abs. 1 UStG 1994) und werden mit dem Steuersatz der Ware versteuert.
| Position | Schwelle nicht überschritten, 19 Prozent | Schwelle überschritten, 20 Prozent |
|---|---|---|
| Nettowarenwert | 100,00 € | 100,00 € |
| Nettoversand | 6,90 € | 6,90 € |
| Entgelt netto | 106,90 € | 106,90 € |
| Umsatzsteuer | 20,31 € | 21,38 € |
| Bruttopreis | 127,21 € | 128,28 € |
Der Bruttopreis steigt um 1,07 Euro je 100-Euro-Bestellung. Ihre Nettoeinnahme bleibt gleich; die Differenz ist die österreichische Umsatzsteuer, die Sie bei Teilnahme am One-Stop-Shop zentral abführen. Ob Sie den deutschen oder den österreichischen Satz anwenden, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 3c Abs. 4 UStG vorliegen: Nur wenn Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind, die Gesamtbeträge der übrigen EU-Fernverkäufe und der genannten Dienstleistungen im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro netto nicht überschreiten und Sie nicht auf die Anwendung verzichtet haben, bleibt der Ort der Lieferung in Deutschland. Wie Sie die Kosten je Gewichtsband und Zone kalkulieren, zeigt Versandkosten kalkulieren.
Typische Fehler
- Die Schwelle je Land messen. Die 10.000 Euro gelten für alle anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen und für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr (§ 3c Abs. 4 UStG). Wer je Land rechnet, kann die Schwelle überschreiten, ohne es zu bemerken.
- Genau 10.000 Euro für überschritten halten. Die Ausnahme gilt, solange der Gesamtbetrag 10.000 Euro netto nicht überschreitet; erst ein höherer Betrag verlagert den Ort der Lieferung. Auch der Verzicht nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG verlagert ihn schon darunter (§ 3c Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG).
- Die Schwelle nur zum Quartalsende prüfen. § 3c Abs. 4 UStG gilt nicht mehr, sobald der Gesamtbetrag im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt; schon die Lieferung, mit der Sie die Schwelle überschreiten, ist im Bestimmungsland steuerpflichtig, und eine Prüfung im Quartalsrhythmus verhindert die unterjährige Überschreitung nicht.
- Die österreichische Steuer pauschal mit 20 Prozent ansetzen. Für die in den Anlagen genannten Gegenstände gilt je nach Gegenstand und Umsatz ein ermäßigter Satz, und es kann eine Steuerbefreiung greifen (§ 10 UStG 1994, § 19a UStG).
- Deutsche Rechtstexte unverändert übernehmen. Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B, Gewährleistungsmitteilung nach Anhang II, Rücktrittsfunktion nach § 13a und die Angaben nach § 8 Abs. 3 FAGG sind eigene Pflichtangaben der österreichischen Fassung.
- Die Rücksendekosten verschweigen. Wer über die Kostentragung nicht informiert, trägt die unmittelbaren Rücksendekosten selbst (§ 15 Abs. 2, § 4 Abs. 5 FAGG). Wie die Kosten verteilt werden können, steht unter Rücksendekosten in Österreich.
- Nur den Nettoverkaufspreis sehen. Die österreichische Umsatzsteuer verändert den Bruttopreis, den der Kunde zahlt (§ 3c Abs. 1 UStG).
- Verpackungen nicht registrieren. Ohne Bevollmächtigten erfüllen Sie die Teilnahme- und Meldepflichten für Verpackungen nicht (§ 13g Abs. 2 AWG 2002, § 16b Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014).
Checkliste für den Österreich-Versand
Steuern und Abrechnung
- Überwachen Sie laufend, ob der Gesamtbetrag Ihrer Fernverkäufe an Privatkunden im übrigen EU-Raum und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen 10.000 Euro netto übersteigt; die Schwelle gilt für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr und nur bei Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat, und ab der Lieferung, mit der Sie sie überschreiten, rechnen Sie im Bestimmungsland ab (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Über der Schwelle rechnen Sie nach österreichischem Recht ab: Regelsatz 20 Prozent, ermäßigt 4,9 Prozent für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 genannten Gegenstände, 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und die weiteren in § 10 Abs. 2 UStG 1994 genannten Umsätze und 13 Prozent nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände, für die Einfuhr der in Anlage 2 Z 10 bis 13 genannten Gegenstände und für die Lieferungen der in Anlage 2 Z 10 genannten Kunstgegenstände unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. c (§ 10 UStG 1994); prüfen Sie außerdem, ob eine Steuerbefreiung greift, etwa über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG.
- Nehmen Sie am One-Stop-Shop teil (Anzeige vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern, Erklärung je Quartal bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, § 18j UStG); andernfalls erfassen und erklären Sie in Österreich nur die Umsätze, deren Ort dort liegt und die nicht befreit sind (etwa über die Kleinunternehmerbefreiung nach § 19a UStG).
- Für Firmenkunden prüfen Sie die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat, Erwerb für das Unternehmen, Erwerbsbesteuerung, verwendete gültige USt-IdNr. und Nachweis (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG); die Steuerfreiheit entfällt bei fehlender oder falscher Zusammenfassender Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 18a UStG).
Preise und Rechtstexte
- Zeichnen Sie alle Preise für Verbraucher in Österreich als Bruttopreise in österreichischer Währung aus (§ 9 Abs. 1 und 2 PrAG).
- Stellen Sie bei bestehendem Rücktrittsrecht das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B bereit (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG); für die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können Sie die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A verwenden (§ 4 Abs. 3 FAGG).
- Richten Sie für über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Verträge die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG ein.
- Bauen Sie die Gewährleistungsmitteilung nach Anhang II und die weiteren Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG ein.
- Prüfen Sie den Bestellbutton auf „zahlungspflichtig bestellen“ und geben Sie Lieferbeschränkungen sowie akzeptierte Zahlungsmittel an (§ 8 Abs. 2 und 3 FAGG).
- Entscheiden und schreiben Sie, wer die Rücksendekosten trägt (§ 15 Abs. 2 FAGG).
- Prüfen Sie Ihr Impressum nach Ihrem Sitz: Bei einer Niederlassung in Deutschland gilt § 5 Abs. 1 DDG, bei einer Niederlassung in Österreich § 5 Abs. 1 ECG (§ 20 Abs. 1 ECG).
Versand und Verpackung
- Prüfen Sie Adressfeld und Labelvorlage auf die vierstellige Postleitzahl links vor dem Ortsnamen und den ausgeschriebenen Landesnamen AUSTRIA (UPU-Adressformat Österreich).
- Übernehmen Sie Tarif und Zuschläge aus der aktuellen Preisliste des Paketdienstes; die Kriterien zur Auswahl stehen unter Paketdienste vergleichen.
- Bestellen Sie für Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler, wenn Sie keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben; er erfüllt die Teilnahme- und Meldepflichten nach § 13g Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 AWG 2002 (§ 16b Abs. 1 und 3 Verpackungsverordnung 2014).