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Rücksendekosten im Onlineshop in Österreich: Wer zahlt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Der Verbraucher trägt in Österreich beim Rücktritt nach § 11 Abs. 1 FAGG die unmittelbaren Rücksendekosten, aber nur wenn der Shop ihn vor Vertragsabschluss nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG darüber unterrichtet und die Kosten nicht selbst übernimmt (§ 15 Abs. 2 FAGG). Ohne diesen Hinweis trägt der Shop die Kosten. Ein Mangel der Ware beseitigt das Rücktrittsrecht nicht; auf dem Gewährleistungsweg nach dem VGG trägt der Shop den Rücktransport (§ 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 VGG).

Das Wichtigste

  • Die Kostentragung nach § 15 Abs. 2 FAGG gilt für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher in Österreich; für Geschäftskunden gilt sie nicht (§ 1 Abs. 1 FAGG).
  • Der Hinweis nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG muss vor Vertragsabschluss kommen und bei Waren, die nicht per Post zurückgehen, die Höhe der Rücksendekosten nennen.
  • Fehlt der Hinweis, trägt der Shop die Rücksendekosten (§ 15 Abs. 2 FAGG) und riskiert bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).
  • Österreich: Ein Mangel der Ware beseitigt das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG nicht; unabhängig davon bestehen bei einem Mangel die Gewährleistungsrechte nach dem VGG für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden (§ 29 Abs. 2 VGG).
  • Österreich, Gewährleistung: Verbesserung und Austausch sind für den Verbraucher ohne Kosten vorzunehmen (§ 13 Abs. 1 VGG), beim Austausch nimmt der Unternehmer die Ware auf seine Kosten zurück (§ 13 Abs. 2 VGG), bei einer Auflösung gibt der Verbraucher die Ware auf Kosten des Unternehmers zurück (§ 15 Abs. 3 VGG).
  • Deutschland: dieselbe Informationslogik nach § 357 Abs. 5 BGB. Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Onlinekauf (Art. 40a bis 40f OR).

Was § 15 FAGG vorschreibt

§ 15 FAGG regelt in fünf Absätzen die Rückstellung, die Kostentragung, die Abholung beim Auswärtsgeschäft, den Wertverlust und die Belastungsgrenze.

Nach Abs. 2 trägt der Verbraucher, der nach § 11 Abs. 1 FAGG zurücktritt, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Der Satz kennt zwei Ausnahmen, in denen der Verbraucher diese Kosten nicht trägt: Der Unternehmer kann sich bereit erklären, die Kosten zu tragen, oder er hat den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht nicht unterrichtet. Im zweiten Fall trägt der Unternehmer die Rücksendekosten; § 4 Abs. 5 FAGG hält fest, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung dann nicht zu tragen hat.

Die Ware ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, zurückzustellen; die Frist ist gewahrt, wenn sie innerhalb dieser Frist abgesendet wird (§ 15 Abs. 1 FAGG). Hat der Unternehmer die Abholung angeboten, entfällt die Rückstellungspflicht. Weitere Lasten darf er wegen des Rücktritts nicht auferlegen (§ 15 Abs. 5 FAGG); abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam (§ 2 FAGG).

Beispielkonstellation: Hält der Shop im Widerrufstext fest, dass die Kundin das Retourporto trägt, zahlt sie den Paketdienst. Fehlt der Hinweis, trägt der Shop das Porto.

Für wen die Kostenregel gilt – und für wen nicht

Das FAGG erfasst Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (§ 3 Z 2 FAGG). Wer überwiegend für seinen Betrieb kauft, ist kein Verbraucher; für ihn gilt die Vereinbarung.

Die Regel hängt am Rücktritt. Kein Rücktrittsrecht besteht bei den Verträgen des § 18 FAGG, etwa über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (Z 3), über schnell verderbliche Ware (Z 4) oder über versiegelt gelieferte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 5). Ein Mangel der Ware löst daneben die Gewährleistung nach dem VGG aus (siehe unten).

Wie Sie über die Rücksendekosten informieren

§ 4 Abs. 1 FAGG verlangt die Information, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Z 9 nennt die den Verbraucher treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware und bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, zusätzlich die Höhe der Rücksendekosten.

Den Wortlaut müssen Sie nicht selbst erfinden: Anhang I Teil A FAGG enthält die Muster-Widerrufsbelehrung. Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b sieht zu den Folgen des Widerrufs vier Varianten vor:

  • “Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.”
  • “Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”
  • “Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR” für Waren, die nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können; sind die Kosten nicht vorauszuberechnen, sieht das Muster eine Schätzung vor. Die Betragsvariante und die Schätzung gelten nur, wenn Sie beim Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung zu tragen.
  • “Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.” für Waren, die bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurden und wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg zurückgesandt werden.

Wählen Sie die Variante, die Ihrer Kostenregelung entspricht, und tragen Sie bei Sperrgut einen Betrag ein. Der Hinweis auf das Rücktrittsrecht selbst steht in § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG: Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B und, bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche nach dem 30. September 2026, der Hinweis auf die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG, die gut lesbar mit “Vertrag widerrufen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen ist (Abs. 2) und deren Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit “Widerruf bestätigen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen ist (Abs. 4).

Die beiden Informationen wirken unterschiedlich. Fehlt die Belehrung über das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate; sie beträgt 14 Tage und beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 lit. a, § 12 FAGG). Fehlt nur der Hinweis auf die Kostentragung, bleibt die Frist unverändert, und die Kosten bleiben am Shop (§ 15 Abs. 2 FAGG). Wie die Frist läuft, steht unter Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.

Wann der Unternehmer die Rücksendekosten trägt

Drei Konstellationen führen zur Kostentragung durch den Shop:

  1. Der Shop erklärt sich bereit, die Kosten der Rücksendung zu tragen (§ 15 Abs. 2 FAGG).
  2. Der Shop hat den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht nicht unterrichtet (§ 15 Abs. 2 FAGG).
  3. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, bei dem die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde: Der Unternehmer holt die Ware auf eigene Kosten ab, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet wird (§ 15 Abs. 3 FAGG). Ein über eine Website geschlossener Vertrag fällt darunter nur, wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Mit dem Rücktritt fallen auch die Hinsendekosten zurück: Der Unternehmer erstattet alle geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, über dasselbe Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 FAGG). Ein anderes Zahlungsmittel ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart wurde und ihm dadurch keine Kosten anfallen (§ 14 Abs. 1 FAGG); die Mehrkosten einer teureren Lieferart als der günstigsten Standardlieferung erstattet er nicht (§ 14 Abs. 2 FAGG). Zurückhalten darf er die Rückzahlung, bis er die Ware wieder hat oder ihm der Verbraucher die Rücksendung nachgewiesen hat; das gilt nicht bei angebotener Abholung (§ 14 Abs. 3 FAGG).

Ware mit Mangel: Rücktritt und Gewährleistung nebeneinander

Ein Mangel der Ware beseitigt ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG nicht. Der Verbraucher kann weiterhin binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG); die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form und an keinen Grund gebunden (§ 13 Abs. 1 FAGG). In diesem Fall richtet sich die Kostentragung nach § 15 Abs. 2 FAGG: Er trägt die unmittelbaren Rücksendekosten, wenn der Shop ihn vorher nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG unterrichtet und die Kosten nicht übernommen hat.

Unabhängig davon kann er sich auf die Gewährleistung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) stützen. Das VGG gilt für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über bewegliche körperliche Sachen, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden (§ 1 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 2 VGG). Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei der Übergabe vorlag und innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe hervorkommt (§ 10 Abs. 1 VGG); das ist die gesetzliche Regelfrist. Bei Waren mit digitalen Elementen, deren digitale Leistung fortlaufend bereitzustellen ist, gilt die Gewährleistung zusätzlich für Mängel der digitalen Leistung während des Bereitstellungszeitraums, bei einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren für Mängel innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe (§ 10 Abs. 2 VGG). Nach einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen (§ 12 Abs. 2 VGG), verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr; die Verlängerung gilt erst für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (in Kraft seit 1. Oktober 2026, § 10 Abs. 2a, § 29 Abs. 4 VGG). Bei gebrauchten Waren kann die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird; bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 10 Abs. 4 VGG).

Zunächst kann der Verbraucher nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen und dabei zwischen Verbesserung und Austausch wählen; die Wahl entfällt, wenn die gewählte Abhilfe unmöglich oder für den Unternehmer verglichen mit der anderen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre (§ 12 Abs. 1 und 2 VGG). Preisminderung oder Vertragsauflösung stehen ihm nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 VGG zu, etwa bei einem schwerwiegenden Mangel. Verbesserung und Austausch sind ohne Kosten für den Verbraucher vorzunehmen (§ 13 Abs. 1 VGG); beim Austausch nimmt der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurück (§ 13 Abs. 2 VGG in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung, anzuwenden auf Verträge nach dem 30. September 2026, § 29 Abs. 4 VGG). Bei einer Auflösung gibt der Verbraucher die Ware auf Kosten des Unternehmers zurück und erhält den gezahlten Preis; zurückhalten darf der Unternehmer die Zahlung, bis er die Ware wieder hat oder ihm die Rücksendung nachgewiesen ist (§ 15 Abs. 3 VGG).

Auf dem Gewährleistungsweg trägt damit der Unternehmer die Kosten des Rücktransports; auf dem Rücktrittsweg bleibt es bei der Aufteilung nach § 15 Abs. 2 FAGG. Die Einzelheiten stehen unter Gewährleistung im Onlineshop in Österreich.

Die Kostenaufteilung nach Land und Rückgabeart

Die Tabelle ordnet vier Rückgabearten drei Ländern zu; jede Zeile setzt einen Kauf durch einen Verbraucher voraus. Die Spalte Österreich ist der Gegenstand dieses Artikels, die Spalten Deutschland und Schweiz sind Vergleich und mit den jeweils genannten Vorschriften belegt.

Rückgabeart Österreich Deutschland Schweiz
Rücktritt ohne Angabe von Gründen, Ware mit der Post versendbar Verbraucher trägt die unmittelbaren Rücksendekosten, wenn er vorher nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG informiert wurde und der Unternehmer die Kosten nicht übernommen hat (§ 15 Abs. 2 FAGG) Verbraucher trägt die unmittelbaren Rücksendekosten nach Unterrichtung; ohne Unterrichtung oder bei Übernahme durch den Unternehmer trägt dieser (§ 357 Abs. 5 BGB) Kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Onlinekauf (Art. 40a bis 40f OR); ob und unter welchen Voraussetzungen der Händler ein Rücktrittsrecht einräumt, ergibt sich aus seinen AGB (konsum.admin.ch)
Rücktritt ohne Angabe von Gründen, Ware nicht mit der Post versendbar (Sperrgut) Die Information muss die Höhe der Rücksendekosten nennen (§ 4 Abs. 1 Z 9 FAGG); bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, bei dem die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde, holt der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten ab (§ 15 Abs. 3 FAGG) Die Information muss die Höhe der Rücksendekosten nennen (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB); im Übrigen gilt § 357 Abs. 5 BGB. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, bei dem die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht wurde, holt der Unternehmer sie auf eigene Kosten ab, wenn sie nicht per Post zurückgesandt werden kann (§ 357 Abs. 7 BGB) Kein gesetzliches Widerrufsrecht; die Höhe der Rücksendekosten ist eine Vertragsfrage (konsum.admin.ch)
Rückgabe wegen eines Mangels Der Rücktritt nach § 11 Abs. 1 FAGG bleibt auch bei mangelhafter Ware möglich (Zeile 1); auf dem Gewährleistungsweg trägt der Unternehmer: Verbesserung und Austausch ohne Kosten für den Verbraucher (§ 13 Abs. 1 VGG), Rücknahme beim Austausch auf Kosten des Unternehmers (§ 13 Abs. 2 VGG), bei Auflösung Rückgabe auf Kosten des Unternehmers (§ 15 Abs. 3 VGG) Verkäufer trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten (§ 439 Abs. 2 BGB), und nimmt die ersetzte Sache auf seine Kosten zurück (§ 439 Abs. 6 Satz 2 BGB) Der Käufer kann Wandelung oder Minderung verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR); zusätzlich kann er bei einem Kauf über eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen andere währhafte Ware derselben Gattung fordern (Art. 206 Abs. 1 OR). Bei der Wandelung gibt er die Sache samt bezogenem Nutzen zurück, der Verkäufer erstattet den Preis samt Zinsen und ersetzt die Prozesskosten, die Verwendungen und den unmittelbar verursachten Schaden (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR)
Rückgabe ohne gesetzlichen Rücktrittsgrund (Kulanz, Geschäftskunde, nach Fristablauf) Die Kostenregel des § 15 Abs. 2 FAGG ist an den Rücktritt nach § 11 Abs. 1 FAGG gebunden; ohne ihn gilt die Vereinbarung, etwa eine Kulanzregelung in den AGB § 357 Abs. 5 BGB betrifft nur den Widerruf eines Verbrauchers; sonst gilt die Vereinbarung Kein gesetzliches Widerrufsrecht; ob und zu welchen Kosten der Händler Ware zurücknimmt, folgt aus seinen AGB (konsum.admin.ch)

In Deutschland trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten ebenfalls nur nach einer Unterrichtung; sonst oder bei freiwilliger Übernahme zahlt der Verkäufer (§ 357 Abs. 5 BGB). Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, bei dem die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht wurde, holt der Verkäufer sie auf eigene Kosten ab, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden kann (§ 357 Abs. 7 BGB). In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Onlinekauf: Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen nennt als Verträge mit Widerrufsrecht das Haustürgeschäft nach Art. 40a ff. OR, das Konsumkreditgeschäft, den Auftrag und die Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Händler beim Onlinekauf ein Rücktrittsrecht einräumt, ergibt sich aus seinen AGB (konsum.admin.ch). Mehr dazu unter Rücksendekosten in Deutschland und Rücksendekosten in der Schweiz.

Seit wann das gilt

Das FAGG gilt seit 13. Juni 2014 für Fern- und Auswärtsgeschäfte, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden (§ 20 Abs. 2 FAGG). Die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG und die ergänzte Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG gelten seit 1. Oktober 2026 und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Das VGG gilt seit 1. Januar 2022 für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden (§ 29 Abs. 1 und 2 VGG).

Was bei einem Verstoß droht

§ 19 Abs. 1 FAGG bedroht mehrere Verstöße mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Genannt sind unter anderem die nicht oder nicht vollständige Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 (Z 1), das Fehlen der Rücktrittsfunktion nach § 13a (Z 6a) und ein Verstoß gegen die Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 (Z 7). Die Kostenfolge tritt unabhängig davon ein: Ohne den Hinweis nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG bleiben die Rücksendekosten am Unternehmer (§ 15 Abs. 2 FAGG).

Checkliste für Ihren Shop

  • Nennen Sie die Kostentragung nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG im Widerrufstext, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist.
  • Übernehmen Sie eine Variante der Muster-Widerrufsbelehrung (Anhang I Teil A FAGG, Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b).
  • Tragen Sie bei Waren, die nicht mit der Post zurückgehen, den Betrag oder eine Schätzung ein (§ 4 Abs. 1 Z 9 FAGG).
  • Entscheiden Sie, ob Sie die Rücksendekosten übernehmen, und passen Sie den Hinweis an.
  • Belehren Sie über das Rücktrittsrecht, legen Sie das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B bei und binden Sie die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG ein, mit “Vertrag widerrufen” und “Widerruf bestätigen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.
  • Trennen Sie bei einer Reklamation beide Wege: den Rücktritt nach § 11 Abs. 1 FAGG mit der Kostenregel des § 15 Abs. 2 FAGG und die Gewährleistung, bei der Sie den Rücktransport und die Rücknahme tragen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 VGG).
  • Erstatten Sie Kaufpreis und Lieferkosten binnen 14 Tagen über dasselbe Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 FAGG); die Mehrkosten einer teureren Lieferart als der günstigsten angebotenen Standardlieferung bleiben außer Betracht (§ 14 Abs. 2 FAGG). Zurückhalten dürfen Sie die Rückzahlung bis Wareneingang oder Versandnachweis, nicht bei angebotener Abholung (§ 14 Abs. 3 FAGG).
  • Legen Sie im Retourenablauf fest, wer das Label bezahlt: Retourenmanagement aufbauen.

Häufige Fragen

Muss ich als Händler die Rücksendekosten tragen, wenn ich sie im Widerrufstext nicht erwähnt habe?

Ja. § 15 Abs. 2 FAGG nimmt den Verbraucher aus der Kostentragungspflicht, wenn der Unternehmer ihn über diese Pflicht nicht unterrichtet hat; § 4 Abs. 5 FAGG hält fest, dass er die Kosten der Rücksendung dann nicht zu tragen hat. Der Widerruf bleibt wirksam; Sie erstatten weiterhin binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung (§ 14 Abs. 1 FAGG), dürfen die Rückzahlung aber bis zum Wareneingang oder bis zum Nachweis der Rücksendung zurückhalten (§ 14 Abs. 3 FAGG). Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn Sie die Abholung angeboten haben.

Gilt die Kostentragung durch den Verbraucher auch bei Geschäftskunden?

Nein. Das FAGG erfasst nur Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Kauft ein Betrieb ein, folgt die Aufteilung der Rücksendekosten aus dem Vertrag und den vereinbarten Lieferbedingungen.

Wer zahlt das Retourporto, wenn die Ware defekt ankommt?

Das hängt vom Weg ab. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG zurück, bleibt es bei § 15 Abs. 2 FAGG: Er trägt die unmittelbaren Rücksendekosten, wenn er vorher nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG informiert wurde und Sie die Kosten nicht übernommen haben; der Mangel beseitigt dieses Rücktrittsrecht nicht. Macht er dagegen die Gewährleistung geltend, sind Verbesserung und Austausch ohne Kosten für den Verbraucher durchzuführen (§ 13 Abs. 1 VGG); beim Austausch nehmen Sie die Ware auf Ihre Kosten zurück (§ 13 Abs. 2 VGG). Für gewöhnlichen Gebrauch einer ausgetauschten Ware schuldet der Verbraucher kein Entgelt (§ 13 Abs. 4 VGG).

Muss ich die Hinsendekosten erstatten, wenn der Kunde widerruft?

Ja, aber nicht jede Lieferart. Zu erstatten sind alle Zahlungen des Verbrauchers, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung (§ 14 Abs. 1 FAGG). Die Mehrkosten einer teureren Lieferart als der günstigsten angebotenen Standardlieferung bleiben außer Betracht (§ 14 Abs. 2 FAGG). Die Rückzahlung dürfen Sie bis zum Wareneingang oder bis zum Nachweis der Rücksendung zurückhalten; das gilt nicht, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 14 Abs. 3 FAGG).

Darf ich eine Retourengebühr verrechnen?

§ 15 Abs. 5 FAGG lässt wegen des Rücktritts außer den in § 15 genannten Zahlungen und den Mehrkosten nach § 14 Abs. 2 keine weiteren Lasten zu; zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 2 FAGG). Für eine Bearbeitungsgebühr nennt § 15 FAGG keine Grundlage; zu tragen sind die Kosten, die dem Verbraucher beim Rücktransport tatsächlich entstehen.

Quellen

  1. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 2, 3, 4, 11, 12, 13a, 14, 15, 18, 19, 20 und Anhang I, Fassung vom 15.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt der Republik Österreich · abgerufen am
  2. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), §§ 1, 9 bis 15 und 29, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt der Republik Österreich · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 439 NacherfüllungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40f und Art. 205 bis 210, Stand am 1. Oktober 2026 (SR 220)Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am
  7. Häufige Fragen (FAQ), Frage 2: Gibt es ein allgemeines Rücktrittsrecht?, veröffentlicht am 24. Januar 2025Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK), konsum.admin.ch · abgerufen am