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Gewährleistung im Onlineshop in Österreich: Fristen und Pflichten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich haben Verbraucher beim Kauf einer Ware im Onlineshop zwei Jahre Gewährleistung: Der Shop haftet für jeden Mangel, der bei der Übergabe vorlag und innerhalb von zwei Jahren hervorkommt (§ 10 Abs. 1 VGG). Im ersten Jahr wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, sofern diese Vermutung nicht mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (§ 11 Abs. 1 VGG). Für Geschäftskunden gelten in Österreich die §§ 922 ff. ABGB; nur die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen gilt nach § 1 Abs. 3 VGG auch zwischen zwei Unternehmern.

Das Wichtigste

  • Verbraucherkauf einer Ware in Österreich: Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG).
  • Beweislastumkehr ein Jahr: Vermutung, dass der Mangel bei Übergabe vorlag, außer sie ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar (§ 11 Abs. 1 VGG).
  • Gebrauchte Ware: Verkürzung auf ein Jahr nur, wenn im Einzelnen ausgehandelt (§ 10 Abs. 4 VGG).
  • Nach einer Verbesserung verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a VGG, in Kraft seit 1. Oktober 2026).
  • Zuerst Verbesserung oder Austausch, erst dann Preisminderung oder Vertragsauflösung (§ 12 Abs. 1, 2 und 4 VGG).
  • Der Shop muss über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren informieren; seit 27. September 2026 zusätzlich über dessen wichtigste Elemente samt Mindestdauer von zwei Jahren, hervorgehoben und mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II FAGG (§ 4 Abs. 1 Z 12 FAGG).

Was das VGG für Verbraucherkäufe vorschreibt

Verkaufen Sie im Onlineshop an eine Privatperson und gilt für den Vertrag österreichisches Recht, haften Sie für Mängel der Ware nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Es erfasst Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Kauf von Waren, das sind bewegliche körperliche Sachen, und über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 VGG). In Kraft ist es seit 1. Januar 2022 und anzuwenden auf Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden (§ 29 Abs. 1 und 2 VGG, BGBl. I Nr. 175/2021).

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht dem Vertrag entspricht (§ 4 VGG). Welche Eigenschaften vereinbart sind, steht in § 5 VGG; welche der Verbraucher zusätzlich erwarten darf, in § 6 VGG, einschließlich öffentlicher Äußerungen des Shops oder des Herstellers in der Werbung oder auf dem Etikett (§ 6 Abs. 2 Z 5 VGG). An solche Äußerungen ist der Shop nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und nicht kennen musste, wenn sie bis zum Vertragsabschluss berichtigt wurden oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten (§ 6 Abs. 3 VGG).

Für wen das VGG gilt – und für wen nicht

Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zu diesem Betrieb und sind Verbrauchergeschäfte (§ 1 Abs. 1 und 3 KSchG). Wer für seinen Betrieb einkauft, hat in dieser Rolle keinen Anspruch auf die hier beschriebenen Verbraucherrechte nach dem VGG; für ihn gelten die §§ 922 ff. ABGB, bei beweglichen Sachen mit zwei Jahren ab Übergabe und drei Monaten Verjährung nach deren Ablauf, wobei die Parteien die Fristen auch abweichend vereinbaren können (§ 933 Abs. 1, 3 und 4 ABGB). Die hier behandelten Gewährleistungsregeln gelten nur für Verbraucherverträge; zwischen zwei Unternehmern ist vom VGG allein die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen anwendbar (§ 1 Abs. 3 VGG). Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, muss er Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzeigen; sonst verliert er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§ 377 Abs. 1 und 2 UGB).

Ausgenommen vom VGG sind unter anderem Kaufverträge über lebende Tiere und Verträge über Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 VGG). Für Waren mit digitalen Elementen, die ohne die enthaltene oder verbundene digitale Leistung nicht funktionieren, gilt der Warenkaufabschnitt mit (§ 9 Abs. 2 VGG); ist die digitale Leistung fortlaufend bereitzustellen, kommt eine Aktualisierungspflicht von mindestens zwei Jahren nach der Übergabe hinzu (§ 7 Abs. 2 Z 2 VGG); sie gilt nach § 1 Abs. 3 VGG auch für Verträge zwischen zwei Unternehmern.

Für Verbraucherverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden, bleibt es bei den §§ 922 ff. ABGB, auch für Verbraucher (§ 29 Abs. 2 VGG).

Fristen und Beweislast im Onlineshop mit Verbrauchern in Österreich

Für Verkäufe an Verbraucher in Österreich gelten diese Fristen:

Angabe Regel Norm
Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Ware § 10 Abs. 1 VGG
Beweislastumkehr ein Jahr ab Übergabe § 11 Abs. 1 VGG
Verjährung der Ansprüche drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist § 28 Abs. 1 VGG
Verkürzung bei gebrauchter Ware auf ein Jahr, nur im Einzelnen ausgehandelt § 10 Abs. 4 VGG
Verlängerung nach einer Verbesserung einmal um ein Jahr, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden § 10 Abs. 2a und § 29 Abs. 4 VGG

Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware und läuft unabhängig davon, wann der Verbraucher den Mangel entdeckt; bei Rechtsmängeln haftet der Shop nur für Mängel, die bei der Übergabe vorlagen (§ 10 Abs. 1 und 3 VGG).

Bei gebrauchten Waren kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG); eine vorformulierte Klausel in den AGB genügt dafür nicht.

Seit 1. Oktober 2026 verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn der Shop eine Verbesserung nach § 12 Abs. 2 VGG durchgeführt hat; die Regel gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a und § 29 Abs. 4 VGG in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026).

Den bei der Übergabe vorhandenen Mangel muss grundsätzlich der Verbraucher beweisen. In den ersten zwölf Monaten kehrt § 11 Abs. 1 VGG diese Last um: Ein in dieser Zeit hervorkommender Mangel gilt als bei der Übergabe vorhanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Danach muss er den Nachweis selbst führen. Bei Waren mit digitalen Elementen und fortlaufender Bereitstellung trägt während des Bereitstellungszeitraums der Shop die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung dem Vertrag entsprochen hat (§ 11 Abs. 2 VGG).

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleiben dem Verbraucher drei Monate für die Geltendmachung; zeigt er den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist an, kann er ihn zeitlich unbeschränkt als Einrede gegen die Entgeltforderung des Shops verwenden (§ 28 Abs. 1 und 3 VGG).

Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Vertragsauflösung

Ist die Ware mangelhaft, kann der Verbraucher Herstellung des mangelfreien Zustands, Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen – zunächst aber nur die Herstellung (§ 12 Abs. 1 und 2 VGG). Als Herstellung wählt er zwischen Verbesserung, also Nachbesserung, und Austausch. An diese Wahl ist der Shop gebunden, außer die gewählte Abhilfe ist unmöglich oder für ihn verglichen mit der anderen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (§ 12 Abs. 2 VGG). Vor der Abhilfe muss er den Verbraucher über das Wahlrecht und über die mögliche Verlängerung der Frist informieren (§ 12 Abs. 2a VGG).

Verweigern darf der Shop die Herstellung nur, wenn ihm sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig sind (§ 12 Abs. 3 VGG). Preisminderung und Vertragsauflösung stehen dem Verbraucher außerdem zu, wenn der Shop die Herstellung verweigert, sie nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erbringt, wenn nach einem Versuch der Herstellung erneut ein Mangel auftritt oder wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Minderung oder Auflösung gerechtfertigt ist (§ 12 Abs. 4 VGG). Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Auflösung ausgeschlossen; Zweifel über die Geringfügigkeit gehen zu Lasten des Shops (§ 12 Abs. 5 VGG).

Für die Abhilfe gilt: Der Shop erbringt sie innerhalb angemessener Frist ab der Verständigung vom Mangel, ohne Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher (§ 13 Abs. 1 VGG). Während einer Verbesserung darf er leihweise eine Ersatzware stellen, auch ein überholtes Gerät, sofern die Eigenschaften der Warenkategorie es zulassen (§ 13 Abs. 1a VGG). Beim Austausch nimmt er die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurück (§ 13 Abs. 2 VGG). War die Ware vor dem Hervorkommen des Mangels bestimmungsgemäß montiert oder installiert, umfasst die Herstellung erforderlichenfalls Ausbau und Neumontage oder deren Kosten (§ 13 Abs. 3 VGG); für den gewöhnlichen Gebrauch einer später ausgetauschten Ware schuldet der Verbraucher kein Entgelt (§ 13 Abs. 4 VGG).

Preisminderung und Vertragsauflösung übt der Verbraucher durch formfreie Erklärung aus (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VGG). Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware (§ 14 Abs. 2 VGG). Nach einer Auflösung gibt er die Ware auf Kosten des Shops zurück und erhält den gezahlten Preis; der Shop darf die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat (§ 15 Abs. 3 VGG).

Was der Shop informieren und tragen muss

Bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften mit Verbrauchern muss der Shop vor Vertragsabschluss über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren informieren; dieser Hinweis war schon vor dem 27. September 2026 vorgeschrieben. Seit 27. September 2026 verlangt § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG zusätzlich die wichtigsten Elemente dieses Rechts einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, hervorgehoben und unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II FAGG; die erweiterte Fassung gilt für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026). Für Verträge, die nicht dem FAGG unterliegen, verlangt § 5a Abs. 1 Z 5 KSchG dieselbe erweiterte Information, ebenfalls in Kraft seit 27. September 2026 (§ 41a Abs. 43 KSchG). Verstöße gegen die Informationspflichten des § 4 Abs. 1 FAGG sind Verwaltungsübertretungen und mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Zugesagte Garantien sind davon zu trennen: Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei der Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, klar formuliert sein und auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinweisen, die durch die Garantie nicht eingeschränkt wird (§ 9a Abs. 1 und 3 KSchG). Unterschied und Zusammenspiel beschreibt der Glossareintrag Gewährleistung und Garantie.

Für den Weg der Ware gilt: Der Verbraucher hat dem Shop die mangelhafte Sache für die Verbesserung oder den Austausch zur Verfügung zu stellen; der Shop kann die Übersendung verlangen, wenn sie dem Verbraucher tunlich ist, trägt dann aber die Gefahr der Übersendung (§ 8 Abs. 1 und 2 KSchG, dessen Abs. 1 auf § 932 ABGB verweist). Die Herstellung des mangelfreien Zustands ist ohne Kosten für den Verbraucher zu bewirken (§ 13 Abs. 1 VGG).

Ein erfundener Beispielfall

Der folgende Fall ist erfunden und dient der Veranschaulichung; Betrag und Daten sind angenommen.

Eine Verbraucherin in Wien bestellt am 5. August 2025 in einem österreichischen Onlineshop eine Espressomaschine um 249 Euro; geliefert wird sie am 12. August 2025. Im Oktober 2026, rund 14 Monate nach der Übergabe, fällt die Pumpe aus. Die Kundin verlangt Verbesserung.

In Österreich läuft die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren noch, die einjährige Vermutung ist aber abgelaufen (§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VGG). Die Kundin muss daher beweisen, dass die Pumpe schon bei der Übergabe mangelhaft war. Gelingt ihr das, schuldet der Shop die Verbesserung innerhalb angemessener Frist und ohne Kosten für sie (§ 13 Abs. 1 VGG). Verweigert er sie oder lässt er die Frist verstreichen, kann sie den Preis mindern oder den Vertrag auflösen (§ 12 Abs. 4 VGG). Bei einer Preisminderung verringert sich der Preis nach dem Verhältnis des Werts der übergebenen zur mangelfreien Ware (§ 14 Abs. 2 VGG). Löst sie den Vertrag auf, sendet sie die Maschine auf Kosten des Shops zurück und erhält die 249 Euro zurückerstattet (§ 15 Abs. 3 VGG).

Deutschland behandelt denselben Fall ähnlich: Die Verjährung endet zwei Jahre nach der Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 BGB gilt nur zwölf Monate, und der Käufer verlangt zuerst Nacherfüllung mit Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1 und § 439 Abs. 1 BGB).

In der Schweiz verjähren die Klagen auf Gewährleistung zwei Jahre nach der Ablieferung an die Käuferin (Art. 210 Abs. 1 OR); die Verjährung wird durch Anerkennung der Forderung, Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen (Art. 135 OR). Den Mangel muss die Käuferin sofort nach der Entdeckung anzeigen, sonst gilt die Sache in diesem Umfang als genehmigt (Art. 201 Abs. 1 und 3 OR). Den Beweis, dass die Maschine schon bei der Ablieferung mangelhaft war, trägt sie selbst (Art. 8 ZGB). Zur Verfügung stehen ihr Wandelung oder Minderung, bei einer Gattungsware zusätzlich die Forderung nach anderer Ware derselben Gattung (Art. 205 und 206 OR).

Vergleich: Frist, Beweislast und Rechtsbehelfe nach Land

Die Tabelle stellt die gesetzliche Ausgangslage für den Kauf beweglicher Sachen durch Verbraucher gegenüber.

Land Gewährleistungsfrist Beweislast Rechtsbehelfe des Käufers Verkürzung bei gebrauchter Ware
Deutschland zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB) Vermutung ein Jahr, danach Käufer (§ 477 Abs. 1 BGB) zuerst Nacherfüllung mit Wahl zwischen Beseitigung und Ersatzlieferung; danach Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 1 und 2, § 439 Abs. 1 BGB) bei gebrauchten Waren auf nicht weniger als ein Jahr, nur ausdrücklich und gesondert vereinbart und nach vorheriger Information des Käufers (§ 476 Abs. 2 BGB)
Österreich zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG) Vermutung ein Jahr, danach Verbraucher (§ 11 Abs. 1 VGG) zuerst Herstellung mit Wahl zwischen Verbesserung und Austausch; danach Preisminderung oder Vertragsauflösung (§ 12 Abs. 1, 2 und 4 VGG) auf ein Jahr, nur im Einzelnen ausgehandelt (§ 10 Abs. 4 VGG)
Schweiz Verjährung zwei Jahre ab Ablieferung, unterbrochen durch Anerkennung, Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage (Art. 210 Abs. 1 und Art. 135 OR) Käufer muss den bei der Ablieferung vorhandenen Mangel beweisen; eine Vermutung wie § 11 VGG enthält das OR nicht (Art. 8 ZGB) Wandelung oder Minderung, bei Gattungsware zusätzlich Ersatzlieferung (Art. 205 und 206 OR) unter zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen unter einem Jahr unwirksam, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR)

Sonderfälle wie digitale Leistungen, unbewegliche Sachen und der Viehhandel sind in der Tabelle nicht abgebildet. Die Länderartikel stehen unter Gewährleistung in Deutschland und Gewährleistung in der Schweiz.

Gewährleistung und Rücktritt nicht verwechseln

Die Gewährleistung setzt einen Mangel voraus. Das Rücktrittsrecht nach dem FAGG gilt dagegen unabhängig davon, ob die Ware fehlerfrei ist: Wer zurücktritt, sendet die Ware zurück, und die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, außer der Shop erklärt sich bereit, sie zu übernehmen, oder er hat über die Kostentragungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG nicht unterrichtet (§ 15 Abs. 2 FAGG). Fristen und Ausnahmen dieses Rechts beschreibt Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich. Für die Bearbeitung eingehender Mängelanzeigen gilt ein eigener Ablauf: Reklamationen bearbeiten.

Checkliste für Ihren Shop

  • Halten Sie in der Produktbeschreibung fest, welche Eigenschaften die Ware haben muss, und prüfen Sie Werbung und Etikett auf ihre Richtigkeit (§§ 5 und 6 VGG).
  • Erfassen Sie jede Mängelanzeige mit Datum; die Frist endet zwei Jahre nach der Übergabe und drei Monate später die Verjährung (§ 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VGG); nach einer Verbesserung verlängert sie sich einmal um ein Jahr, aber nur bei Verträgen, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a, § 29 Abs. 4 VGG).
  • Legen Sie den Ablauf so an, dass der Verbraucher zwischen Verbesserung und Austausch wählen kann; an diese Wahl sind Sie gebunden, außer die gewählte Abhilfe ist unmöglich oder für Sie, verglichen mit der anderen, mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (§ 12 Abs. 2 VGG).
  • Führen Sie die Abhilfe angemessen schnell und kostenfrei durch und nehmen Sie die Ware beim Austausch auf Ihre Kosten zurück (§ 13 Abs. 1 und 2 VGG).
  • Informieren Sie über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren und seit 27. September 2026 über seine wichtigsten Elemente einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, hervorgehoben und mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II FAGG (§ 4 Abs. 1 Z 12 FAGG); dieselbe erweiterte Information verlangt § 5a Abs. 1 Z 5 KSchG.
  • Verkürzen Sie die Frist bei gebrauchten Waren nur, wenn Sie sie im Einzelnen aushandeln, und trennen Sie Rücktritt und Gewährleistung in der Reklamationsbearbeitung (§ 10 Abs. 4 VGG, § 15 Abs. 2 FAGG).

Häufige Fragen

Gilt die Zwei-Jahres-Frist auch, wenn ich als Firma in einem österreichischen Onlineshop bestelle?

Für Firmen gilt ein anderer Rechtsrahmen, die Dauer ist bei beweglichen Sachen aber grundsätzlich dieselbe. Das VGG schützt Verbraucher, also Personen, die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens abschließen (§ 1 Abs. 1 VGG, § 1 Abs. 1 KSchG); Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, sind noch keine Unternehmensgeschäfte (§ 1 Abs. 3 KSchG). Von den Bestimmungen des VGG gilt zwischen zwei Unternehmern allein die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen (§ 1 Abs. 3 VGG). Im Übrigen gelten für Geschäftskunden die §§ 922 ff. ABGB mit zwei Jahren ab Übergabe bei beweglichen Sachen und drei Monaten Verjährung nach Ablauf; die Parteien können die Fristen abweichend vereinbaren (§ 933 Abs. 1, 3 und 4 ABGB). Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, muss der Geschäftskunde Mängel binnen angemessener Frist anzeigen, sonst verliert er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit (§ 377 Abs. 1 und 2 UGB).

Muss der Kunde die defekte Ware auf eigene Kosten an den Shop schicken?

In Österreich darf der Shop die Übersendung verlangen, wenn sie dem Verbraucher tunlich ist; die Gefahr der Übersendung trägt der Shop (§ 8 Abs. 2 KSchG), und die Abhilfe ist ohne Kosten für den Verbraucher zu erbringen (§ 13 Abs. 1 VGG). Beim Rücktritt nach dem FAGG trägt der Verbraucher dagegen die unmittelbaren Rücksendekosten, außer der Shop übernimmt sie oder hat über die Kostentragungspflicht nicht unterrichtet (§ 15 Abs. 2 FAGG).

Verlängert sich die Gewährleistung, wenn der Shop die Ware repariert hat?

Ja. In Österreich verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn die Verbesserung den mangelfreien Zustand herstellt (§ 10 Abs. 2a VGG). Die Verlängerung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden; sie ist mit 1. Oktober 2026 in Kraft getreten (§ 29 Abs. 4 VGG in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2026). Vor der Abhilfe muss der Shop auf das Wahlrecht und diese Verlängerung hinweisen (§ 12 Abs. 2a VGG).

Gilt die Gewährleistung auch für gebrauchte Ware aus dem Onlineshop?

Ja. In Österreich kann die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren aber auf ein Jahr verkürzt werden, und zwar nur, wenn das im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG). Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 10 Abs. 4 VGG).

Quellen

  1. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (StF BGBl. I Nr. 175/2021, in Kraft seit 1.1.2022; §§ 6, 10, 12, 13 und 31 in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, § 29 Abs. 4)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 922 bis 933b, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 377 Untersuchungs- und Rügepflicht, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 5a, 8, 9a und 41a, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 4, 19 und 20, Fassung vom 14.10.2026 (Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2026 vom 28. Juli 2026 (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026), Artikel 1 Z 7 und Artikel 2 Z 1 und 5Bundeskanzleramt der Republik Österreich, RIS · abgerufen am
  7. Bundesgesetzblatt I Nr. 60/2026 vom 29. Juli 2026 (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG), Artikel 2 Z 2, 3, 4 und 6Bundeskanzleramt der Republik Österreich, RIS · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln, § 438 Verjährung der Mängelansprüche, § 439 Nacherfüllung, § 476 Abweichende Vereinbarungen, § 477 BeweislastumkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 197 bis 210, Fassung Stand 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  10. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 8 Beweislast, Fassung Stand 1. Januar 2026Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am