Garantie- und Gewährleistungslabel im Shop in Österreich
Kurz gesagt
Onlineshops in Österreich müssen Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren informieren, hervorgehoben mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II FAGG. Gewährt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und teilt er das dem Shop mit, kommt die GARAN-Kennzeichnung nach Anhang III hinzu (§ 4 Abs. 1 Z 12 und 12a FAGG). Beides gilt seit 27. September 2026.
Das Wichtigste
- Österreich, Warenkauf mit Verbrauchern: Gewährleistungsmitteilung hervorgehoben und in der Form des Anhang II FAGG (§ 4 Abs. 1 Z 12).
- GARAN-Kennzeichnung nur bei kostenloser Herstellergarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren, wenn der Hersteller die Angaben liefert (§ 4 Abs. 1 Z 12a FAGG).
- Bei Fernabsatz und Auswärtsgeschäft gilt das FAGG; sonst verlangt § 5a Abs. 1 Z 5 und Z 5a KSchG dieselben Angaben, ausgenommen Geschäfte des täglichen Lebens, die beim Vertragsabschluss sofort erfüllt werden (§ 5a Abs. 2 Z 1 KSchG).
- In Kraft seit 27. September 2026, anzuwenden auf Verträge nach dem 26. September 2026 (§ 20 Abs. 6 FAGG).
- Über eine Online-Benutzeroberfläche muss beides farbig sein; im Geschäftslokal genügt Schwarz-Weiß (Anhänge II und III FAGG).
- Unvollständige oder falsche Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG kosten bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).
Was die beiden Kennzeichen zeigen
Ein Onlineshop in Österreich zeigt Verbrauchern zwei Angaben. Die harmonisierte Mitteilung erinnert an das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren: Mindestdauer zwei Jahre, Abhilfen wie kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung und der Hinweis, dass diese Frist nach nationalem Recht länger sein kann. Die harmonisierte Kennzeichnung mit dem Titel GARAN betrifft dagegen eine freiwillige Garantie des Herstellers über die Haltbarkeit der Ware.
Österreich hat beide Formulare mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) übernommen: Die Mitteilung steht in Anhang II, die Kennzeichnung in Anhang III. Angeordnet hat das die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024; Gestaltung und Inhalt stammen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025.
Für wen die Pflichten gelten – und für wen nicht
Die Pflichten stehen in § 4 Abs. 1 FAGG und treffen Unternehmer bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Ein Onlinekauf ist ein Fernabsatzvertrag; ein Kauf im Geschäftslokal fällt nicht unter das FAGG, dort verlangt § 5a Abs. 1 Z 5 und Z 5a KSchG dieselben Angaben in derselben hervorgehobenen Form, ausgenommen Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden (§ 5a Abs. 2 Z 1 KSchG). Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 KSchG, wer nicht für den Betrieb seines Unternehmens abschließt.
Beide Kennzeichen betreffen Waren; für digitale Leistungen verlangt § 4 Abs. 1 Z 12b FAGG eine eigene Information ohne Formular.
Die GARAN-Kennzeichnung hängt an Voraussetzungen, die der Händler nicht selbst schaffen kann: Der Hersteller muss eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne Zusatzkosten für die gesamte Ware über mehr als zwei Jahre gewähren und dem Händler diese Angaben bereitstellen (§ 4 Abs. 1 Z 12a, § 3 Z 16 FAGG). Deckt die Garantie nur Bauteile ab, kostet sie etwas oder läuft sie bis zu zwei Jahre, entsteht die Pflicht nicht; hält der Hersteller die Angaben zurück, ebenso wenig. Nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2024/825 muss der Händler nicht selbst nach ihnen suchen.
Ausgenommen sind unter anderem Verträge über Finanzdienstleistungen, Rechte an unbeweglichen Sachen, Pauschalreisen und die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten (§ 1 Abs. 2 Z 5 bis 8 und 11 FAGG).
Seit wann die Pflichten gelten
Die Richtlinie (EU) 2024/825 war bis 27. März 2026 umzusetzen und ist ab 27. September 2026 anzuwenden (Art. 4 Abs. 1). Österreich hat die Umsetzung im Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2026 vom 28. Juli 2026 veröffentlicht. § 4 Abs. 1 Z 12 und Z 12a, § 8 Abs. 1 FAGG und die Anhänge II und III sind mit 27. September 2026 in Kraft getreten und gelten für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG); für § 5a KSchG gilt dieselbe Grenze (§ 41a Abs. 43 KSchG).
Wo die Kennzeichen stehen müssen
Beide Angaben gehören vor den Vertragsabschluss: § 4 Abs. 1 FAGG verlangt sie, bevor der Verbraucher gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise und hervorgehoben; bei Fernabsatz sind sie in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitzustellen, und werden sie auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, müssen sie lesbar sein (§ 7 Abs. 1 FAGG). Für die Ausstellung nennt die Richtlinie Beispiele: Die Kennzeichnung soll hervorgehoben erscheinen, damit Verbraucher leicht erkennen, für welche Ware die Garantie gilt, im Onlineverkauf etwa direkt neben dem Bild der Ware; die Mitteilung erinnert als allgemeine Erinnerung auf der Website an das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825).
| Vorgang | Was anzugeben ist | Norm |
|---|---|---|
| Vor dem Vertragsabschluss, bei Fernabsatz in einer dem Medium angepassten Weise | hervorgehoben die harmonisierte Mitteilung (Anhang II) und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die GARAN-Kennzeichnung (Anhang III) | § 4 Abs. 1 Z 12 und 12a, § 7 Abs. 1 FAGG |
| Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt | hervorgehoben unter anderem Gesamtpreis und Versandkosten sowie die Angabe zur Haltbarkeitsgarantie nach Z 12a samt Kennzeichnung; die Mitteilung nach Z 12 nennt diese Aufzählung nicht | § 8 Abs. 1 FAGG |
| Fernkommunikation mit begrenztem Raum oder begrenzter Zeit | Mindestkatalog aus wesentlichen Eigenschaften, dem Namen des Unternehmers, Gesamtpreis, Abo-Kosten, Rücktrittsrecht, Laufzeit und Kündigungsbedingungen; die übrigen Angaben sind auf geeignete Weise nach Abs. 1 zu erteilen | § 7 Abs. 2 FAGG |
| Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger | die Informationen nach § 4 Abs. 1, sofern sie nicht schon vor dem Abschluss so bereitgestellt wurden | § 7 Abs. 3 FAGG |
| Kauf im Geschäftslokal | dieselben Angaben in hervorgehobener Weise, weil das FAGG auf diesen Vertrag nicht anzuwenden ist; ausgenommen Geschäfte des täglichen Lebens, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden | § 5a Abs. 1 Z 5 und Z 5a, § 5a Abs. 2 Z 1 KSchG |
| Kauf für den Betrieb des Kunden | diese Angaben nicht, weil KSchG und FAGG nur Verbrauchergeschäfte erfassen | § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 1 FAGG |
Checkliste zur Platzierung auf Produktseite und im Checkout
Die Punkte sind eine redaktionelle Empfehlung und setzen die Vorgaben des FAGG an den üblichen Stellen eines Shops um.
- Setzen Sie die Mitteilung nach Anhang II auf Produktseiten und in der Produktliste als sichtbaren, farbigen Hinweis ein, nicht nur als Link in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 4 Abs. 1 Z 12 FAGG).
- Bringen Sie die GARAN-Kennzeichnung direkt neben dem Produktbild an, mit Dauer, Herstellername und Modellkennung, und nur, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und Ihnen diese Angaben zur Verfügung stellt (§ 4 Abs. 1 Z 12a, Anhang III FAGG).
- Halten Sie beide Angaben bis zum Bestellabschluss sichtbar und lesbar, also auch in Warenkorb und Kasse (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 FAGG).
- Ergänzen Sie den hervorgehobenen Block unmittelbar vor dem Bestellbutton um die Angabe zur Haltbarkeitsgarantie nach Z 12a samt Kennzeichnung (§ 8 Abs. 1 FAGG).
- Wiederholen Sie die Informationen nach § 4 Abs. 1 in der Bestellbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, außer Sie haben sie schon vor dem Abschluss so bereitgestellt (§ 7 Abs. 3 FAGG).
- Prüfen Sie Ihre Vorlage gegen die Anhänge II und III FAGG; unveränderbare Elemente dürfen nicht angepasst werden.
- Stellen Sie den Farbmodus ein: Über eine Online-Benutzeroberfläche verlangt das FAGG Farbe, im Geschäftslokal genügt Schwarz-Weiß (Erläuterungen 4 und 5 zu den Anhängen II und III FAGG).
- Prüfen Sie Werbetexte: Eine unzutreffende Haltbarkeitsbehauptung und die Präsentation gesetzlicher Rechte als Angebotsbesonderheit sind unter allen Umständen unlauter (Anhang Z 23g und Z 10 UWG 1984).
Wie die Kennzeichen aussehen dürfen
Die Formulare sind nicht frei gestaltbar. Keines der Elemente der Mitteilung darf geändert werden; in der Kennzeichnung sind nur die Dauer in Jahren, der Name des Herstellers und die Modellkennung einzusetzen (Erläuterungen zu den Anhängen II und III FAGG). Vorgegeben sind Blau #003399, Gelb #FFED00, Schwarz und Weiß.
Bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, genügt Schwarz-Weiß; die Mitteilung hat dort mindestens das Format A4, die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 Millimeter (Erläuterung 4 zu Anhang II, Erläuterungen 3 und 4 zu Anhang III FAGG). Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss beides farbig sein (Erläuterung 5 zu den Anhängen II und III FAGG). Die Kennzeichnung darf dort auch geschachtelt erscheinen und muss beim ersten Klick, beim ersten Überfahren mit der Maus, beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig sichtbar werden (Erläuterungen 2 zu Anhang III FAGG). Der QR-Code führt zum Portal “Ihr Europa” und muss mit einem mobilen Standardgerät lesbar sein.
Gewährleistung, Garantie und Werbung nicht verwechseln
Freiwillige Garantien stehen neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Gibt der Shop selbst eine Garantie, muss er vor dem Abschluss ihr Bestehen und ihre Bedingungen mitteilen (§ 4 Abs. 1 Z 12c FAGG, § 5a Abs. 1 Z 5c KSchG). Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, klar und verständlich formuliert sein und auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinweisen, die sie nicht einschränken darf (§ 9a Abs. 3 KSchG). Gewährt der Hersteller eine Garantie über die Haltbarkeit, hat der Verbraucher während dieser Zeit einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch (§ 9a Abs. 2 KSchG). Den Unterschied beschreibt der Glossareintrag Gewährleistung und Garantie.
Bei der Werbung zieht das Lauterkeitsrecht Grenzen. Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots zu präsentieren, ist in Österreich nach Anhang Z 10 UWG 1984 unter allen Umständen unlauter; Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, sind es seit 27. September 2026 nach Z 10a (§ 44 Abs. 16 UWG 1984). Eine falsche Behauptung, eine Ware habe unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich Nutzungszeit oder -intensität, ist ebenso immer unlauter wie die kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, wenn dem Unternehmer Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen (Z 23g und Z 23f UWG 1984, in Kraft seit 27. September 2026 nach § 44 Abs. 16 UWG 1984). Wie Sie Mängelanzeigen bearbeiten, beschreibt Reklamationen bearbeiten.
Was bei einem Verstoß droht
Wer in Österreich in die gemäß § 4 Abs. 1 FAGG gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder diese Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG). Dieselbe Strafe trifft unvollständige hervorgehobene Hinweise nach § 8 Abs. 1 und 3 FAGG (§ 19 Abs. 1 Z 4 FAGG); sie gilt je Verwaltungsübertretung.
Ein Verstoß gegen das UWG 1984 kann nach § 1 Abs. 1 UWG 1984 auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz nach § 16 UWG 1984 führen; den Unterlassungsanspruch kann in den Fällen der §§ 1, 1a, 2 und 2a auch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte geltend machen, bei aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken auch der Verein für Konsumenteninformation (§ 14 Abs. 1 UWG 1984). Handelt ein Unternehmer wissentlich und verletzt er Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken nach § 1a Abs. 1 bis 3 oder § 2 UWG 1984, die einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 darstellen, kann er im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 4 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden; liegen keine Umsatzangaben vor, bis zu zwei Millionen Euro (§ 22 Abs. 1 UWG 1984).