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Fernabsatz (Fernabsatzvertrag)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem die Parteien bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel einsetzen und der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird. Deutschland regelt ihn in § 312c Abs. 1 BGB, Österreich in § 3 Z 2 FAGG; das Schweizer OR definiert ihn nicht.

Das Wichtigste

  • Fernabsatzvertrag verlangt Unternehmer und Verbraucher, bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel und ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.
  • Deutschland: § 312c Abs. 1 und 2 BGB; das umsetzende Gesetz gilt seit 13. Juni 2014.
  • Österreich: § 3 Z 2 FAGG; das FAGG gilt ab 13. Juni 2014 (§ 20 Abs. 2 FAGG).
  • Schweiz: Das OR kennt den Begriff Fernabsatzvertrag nicht; Art. 40a bis 40f OR ergeben für den Kauf über eine Website kein gesetzliches Widerrufsrecht.
  • Geschäfte zwischen zwei Unternehmern sind keine Fernabsatzverträge (§ 13 BGB; § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG); in Österreich gelten Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, nach § 1 Abs. 3 KSchG noch als Verbrauchergeschäfte.
  • Die Informationspflichten und das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, die an einen Fernabsatzvertrag anknüpfen (§ 312d, § 312g BGB; §§ 4, 11 FAGG), gelten nur im jeweiligen Anwendungsbereich: In Deutschland sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, nach § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgenommen, während § 312 Abs. 3 BGB für Verträge über soziale Dienstleistungen und über die Vermietung von Wohnraum die Begriffsbestimmungen zu Auswärts- und Fernabsatzgeschäften sowie die Information über das Widerrufsrecht und das Widerrufsrecht für anwendbar erklärt; in Österreich ist das FAGG auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit einem Entgelt bis 50 Euro nach § 1 Abs. 2 Z 1 FAGG nicht anzuwenden.

Definition

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, den beide Seiten ausschließlich über Medien wie Website, E-Mail oder Telefon abschließen, ohne sich dabei gleichzeitig körperlich gegenüberzustehen, und dessen Abschluss in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Fernkommunikationsmittel sind alle Mittel, mit denen ein Vertrag angebahnt oder geschlossen werden kann, ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, etwa Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS, Rundfunk und digitale Dienste (§ 312c Abs. 2 BGB).

Beispiel: Ein Privatkunde bestellt im Onlineshop eine Jacke; Verhandlung und Abschluss laufen ausschließlich über die Website. Das ist ein Fernabsatzvertrag; der Kauf derselben Jacke im Ladengeschäft ist keiner.

Die Begriffe in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Land Gesetzlicher Begriff Norm und Voraussetzungen
Deutschland Fernabsatzvertrag § 312c Abs. 1 BGB: Unternehmer und Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) verwenden für Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel; der Vertrag muss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden
Österreich Fernabsatzvertrag § 3 Z 2 FAGG: Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 1 KSchG) ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, bis zum Zustandekommen des Vertrags ausschließlich über Fernkommunikationsmittel
Schweiz kein Begriff im OR Das OR regelt den Fernabsatz nicht als eigenen Vertragstyp. Art. 40a bis 40f OR räumen den Widerruf ein, wenn das Angebot in einer der Situationen des Art. 40b Abs. 1 OR gemacht wurde; die Website ist keine davon

Was an den Begriff anknüpft

In Deutschland knüpfen daran die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB (Art. 246a EGBGB) und das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, das nach § 312g Abs. 2 und 3 BGB Ausnahmen kennt; in Österreich die Informationspflichten nach § 4 FAGG und das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG, das nach § 18 FAGG Ausnahmen kennt. Beide Länder setzen auf der Kundenseite einen Verbraucher voraus (§ 13 BGB; § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) und einen Vertrag, in dem der Kunde zu einer Zahlung verpflichtet ist oder personenbezogene Daten bereitstellt. In Deutschland greift die Datenalternative für Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht oder rechtlicher Anforderungen (§ 312 Abs. 1 und 1a BGB); in Österreich greift sie nur bei digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, gegen die Hingabe personenbezogener Daten, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen (§ 1 Abs. 1 FAGG). Diese Pflichten und Rechte gelten nur im Anwendungsbereich der Normen. In Deutschland bestimmt § 312 Abs. 2 BGB, dass von den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels für die dort genannten Verträge – etwa über die Vermietung von Wohnraum (Nr. 5) oder über soziale Dienstleistungen (Nr. 4) – nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB anzuwenden ist; für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, gilt dasselbe (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB). § 312 Abs. 3 BGB nimmt Verträge über soziale Dienstleistungen (§ 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und Verträge über die Vermietung von Wohnraum (§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB) davon teilweise wieder aus: Für sie sind zusätzlich die Begriffsbestimmungen der §§ 312b und 312c BGB, die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB und das Widerrufsrecht nach § 312g BGB anzuwenden; für die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum gilt das nicht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB). In Österreich gilt das FAGG nach § 1 Abs. 2 FAGG – soweit § 8 Abs. 4 FAGG nichts anderes bestimmt – für die dort genannten Verträge nicht; das betrifft insbesondere außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet (§ 1 Abs. 2 Z 1 FAGG), sodass dort weder die Informationspflichten nach § 4 FAGG noch das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG greifen. Für den Onlinekauf in der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht; Einzelheiten im Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 312c Abs. 1 und 2 BGB aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; das Gesetz gilt für Verbraucherverträge ab 13. Juni 2014 (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). Österreich: § 3 Z 2 FAGG, im Wortlaut unverändert gegenüber der RIS-Fassung vom 1. September 2014; das FAGG gilt ab 13. Juni 2014 (§ 20 Abs. 2 FAGG). Schweiz: Art. 40a bis 40f OR (SR 220). Die Begriffsbestimmung stammt aus Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU (konsolidierte Fassung vom 28. Mai 2022); das FAGG nennt die Richtlinie ausdrücklich (CELEX-Nr. 32011L0083).

Nicht zu verwechseln mit

  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag: der Vertrag, den die Parteien bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort schließen, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, etwa am Arbeitsplatz oder an der Wohnungstür des Kunden (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 3 Z 1 lit. a FAGG). Ein Fernabsatzvertrag ist er nicht. Widerrufs- und Rücktrittsrecht gelten dort nicht ausnahmslos: In Deutschland ist auf einen solchen Vertrag nach § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB von den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB anzuwenden, das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB also nicht, wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet; in Österreich ist das FAGG nach § 1 Abs. 2 Z 1 FAGG nicht anzuwenden, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
  • Fernkommunikationsmittel: das Mittel der Verhandlung (Website, Telefon, E-Mail), nicht der Vertragstyp. Ein im Laden geschlossener Vertrag wird nicht dadurch zum Fernabsatzvertrag, dass danach E-Mails ausgetauscht werden.

Häufige Fragen

Zählt ein Kauf am Telefon als Fernabsatzvertrag?

In Deutschland und Österreich grundsätzlich ja, wenn die Parteien für Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel einsetzen und der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird. Telefonanrufe nennt § 312c Abs. 2 BGB ausdrücklich als Fernkommunikationsmittel; das organisierte Fernabsatzsystem verlangt § 312c Abs. 1 BGB, und § 3 Z 2 FAGG verlangt beides. In der Schweiz löst ein Telefonanruf das Widerrufsrecht nur aus, wenn das Geschäft für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist, der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt und der Kunde die Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gewünscht hat (Art. 40a Abs. 1, Art. 40b lit. d und Art. 40c OR); der Kauf über eine Website löst es nicht aus.

Gilt der Fernabsatzvertrag auch beim Verkauf an Geschäftskunden?

Nein. § 312c Abs. 1 BGB und § 3 Z 2 FAGG setzen auf der Kundenseite einen Verbraucher voraus (§ 13 BGB; § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG). Ein Kauf für den Betrieb des Kunden ist deshalb kein Fernabsatzvertrag, und die Informations- und Widerrufspflichten für Fernabsatzverträge greifen dort nicht. In Österreich gelten Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme ihres Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, nach § 1 Abs. 3 KSchG noch als Verbrauchergeschäfte.

Was gilt für einen Onlineshop in der Schweiz?

Das Obligationenrecht verwendet den Begriff Fernabsatzvertrag nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht nur, wenn das Angebot in einer der Situationen des Art. 40b Abs. 1 OR gemacht wurde, etwa am Telefon; der Kauf über eine Website gehört nicht dazu. Eine freiwillige Rückgabemöglichkeit kann der Shop in seinen AGB einräumen.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene VerträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 Verbraucher und § 14 UnternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 3, 4, 8, 11, 18 und 20, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1 Begriffsbestimmungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40f Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  12. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte Fassung vom 28.05.2022, Art. 2 Nr. 7Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  13. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Drucksache 17/12637Deutscher Bundestag · abgerufen am