Verbraucher und Unternehmer
Kurz gesagt
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; auch ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck steht dem nicht entgegen, juristische Personen sind nie Verbraucher. Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB); in Österreich knüpft § 1 KSchG an die Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb des Unternehmens an. In der Schweiz gilt der Konsumentenbegriff der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 2 Abs. 2 PBV), das Obligationenrecht verwendet im Widerrufsrecht den Begriff des Kunden (Art. 40a Abs. 1 OR).
Das Wichtigste
- Deutschland: Verbraucher ist jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck genügt (§ 13 BGB, BT-Drs. 17/12637, S. 46).
- Deutschland: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung dieser Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
- Österreich: Verbraucher ist, für wen das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Unternehmer ist auch, wer keine Gewinne anstrebt (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG).
- Schweiz: Konsument nach der Preisbekanntgabeverordnung ist, wer Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV).
- Mischfall: Ein teils beruflich, teils privat genutztes Geschäft fällt nur dann unter die Verbrauchergerichtsstände, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist (EuGH C-464/01, Gruber).
Definition
Verbraucher und Unternehmer sind die Gegenbegriffe des Verbraucherrechts. Ob diese Regeln greifen, hängt vom Zweck des einzelnen Geschäfts ab, nicht von der Person des Kunden im Ganzen: In Deutschland muss der Kunde eine natürliche Person sein, und ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen (die Begründung des Gesetzentwurfs nennt den Kauf von Arbeitsschuhen, BT-Drs. 17/12637, S. 46). Deshalb kann dieselbe Person in einem Geschäft Unternehmer und im nächsten Verbraucher sein. In Deutschland stehen beide Begriffe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 13 BGB lautet: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.” § 14 Abs. 1 BGB lautet: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”
Wer Verbraucher ist und wer Unternehmer: die drei Länder
| Land | Unternehmer | Verbraucher | Was den Mischfall entscheidet | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften | jede natürliche Person, deren Geschäft überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; ein nichtselbständiger beruflicher Zweck genügt; juristische Personen nie | der überwiegende nicht gewerbliche oder selbständige berufliche Zweck (§ 13 BGB) | § 13, § 14 Abs. 1 BGB |
| Österreich | für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, auch ohne Gewinnabsicht; juristische Personen des öffentlichen Rechts immer | wer an dem Geschäft nicht für Zwecke des Betriebs seines Unternehmens beteiligt ist; bei einer natürlichen Person zählen Vorbereitungsgeschäfte vor Aufnahme des Betriebs noch nicht dazu | entscheidend ist die Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb, nicht die Höhe des privaten Anteils | § 1 Abs. 1 bis 3 KSchG |
| Schweiz | keine allgemeine Definition; beim Widerruf muss der Anbieter beruflich oder gewerblich gehandelt haben | im Geltungsbereich der PBV: wer Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen | für die PBV entscheidet der Kaufzweck ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit; einen allgemeinen Mischfallmaßstab enthält die Verordnung nicht | Art. 2 Abs. 2 PBV; Art. 3 KKG; Art. 40a Abs. 1 OR |
Gemischte Nutzung: privat und betrieblich in einem Geschäft
In Deutschland trägt das Wort „überwiegend” den Mischfall. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 13 BGB: Ein Geschäft gilt nur dann als einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck zugerechnet, wenn dieser überwiegt. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahr 2013 las die Norm so: Ein Vertrag, der verschiedene Zwecke verfolgt, dient nur dann einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck, wenn er überwiegend diesem Zweck dient; ist der private Zweck daneben nicht gänzlich unbedeutend, greifen die verbraucherschützenden Vorschriften (BT-Drs. 17/12637, S. 46, mit Verweis auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2011/83/EU). Diese zweite Formel stammt aus der Begründung von 2013; für die Anwendung bleibt der Wortlaut des § 13 BGB maßgeblich.
Für die Verbrauchergerichtsstände des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof enger formuliert: Ein Geschäft, das teils beruflich-gewerblichen, teils privaten Zwecken dient, fällt nicht unter die Artikel 13 bis 15 EuGVÜ, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt; dass der private Zweck überwiegt, ist ohne Bedeutung (Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber). Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass der berufliche Zweck nur ganz untergeordnet war (Rn. 46 des Urteils).
Österreich fragt im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nach der Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb: Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist Unternehmer, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und Verbraucher, für wen das nicht zutrifft. § 1 Abs. 3 KSchG betrifft nach seinem Wortlaut nur natürliche Personen: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zum Betrieb; wer als natürliche Person vorher Ware und Ausstattung für den späteren Shop einkauft, handelt insoweit als Verbraucher.
In der Schweiz definiert Art. 2 Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) den Konsumenten für den Geltungsbereich dieser Verordnung als Person, die Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen; einen allgemeinen Maßstab für gemischt genutzte Geschäfte enthält die Verordnung nicht. § 13 BGB fordert dagegen, dass die Zwecke überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich sind. Das Widerrufsrecht setzt zusätzlich Verträge für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden voraus (Art. 40a Abs. 1 OR); Einzelheiten beim Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 13 und § 14 BGB in der konsolidierten Fassung, die gesetze-im-internet.de am 14. Oktober 2026 ausweist (Vollzitat: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). § 13 BGB erfasst nach der Begründung des Umsetzungsgesetzes von 2013 auch Rechtsgeschäfte zu einem nichtselbständigen beruflichen Zweck (BT-Drs. 17/12637, S. 46). Österreich: § 1 Abs. 1 bis 3 KSchG, RIS-Fassung vom 14. Oktober 2026. Schweiz: Art. 2 PBV (Stand am 1. Januar 2025), Art. 40a Abs. 1 OR (Stand am 1. Oktober 2026), Art. 3 des Konsumkreditgesetzes (KKG, Stand am 1. September 2023). Die Richtlinie 2011/83/EU definiert in Art. 2 Nr. 1 und 2 Verbraucher und Unternehmer, ohne den Mischfall zu regeln (konsolidierte deutsche Fassung vom 28. Mai 2022).
Nicht zu verwechseln mit
- Kunde: Käufer ist jeder; Verbraucher nur, wessen Geschäft überwiegend nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und wer in Deutschland eine natürliche Person ist. Ein Geschäftskunde im B2B-Shop ist Kunde, aber kein Verbraucher; die Regeln, die an die Verbrauchereigenschaft anknüpfen, greifen dort nicht, etwa beim Fernabsatzvertrag und bei den Preisangaben in Deutschland.
- Konsument: der schweizerische Begriff für denselben Gegenbegriff (Art. 2 Abs. 2 PBV; Art. 3 KKG). Deutsches und österreichisches Recht sprechen von Verbraucher, das schweizerische Recht je Erlass von Konsument oder von Verträgen für den persönlichen oder familiären Gebrauch.