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Verbraucher und Unternehmer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; auch ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck steht dem nicht entgegen, juristische Personen sind nie Verbraucher. Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB); in Österreich knüpft § 1 KSchG an die Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb des Unternehmens an. In der Schweiz gilt der Konsumentenbegriff der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 2 Abs. 2 PBV), das Obligationenrecht verwendet im Widerrufsrecht den Begriff des Kunden (Art. 40a Abs. 1 OR).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Verbraucher ist jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäft überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck genügt (§ 13 BGB, BT-Drs. 17/12637, S. 46).
  • Deutschland: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung dieser Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
  • Österreich: Verbraucher ist, für wen das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Unternehmer ist auch, wer keine Gewinne anstrebt (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG).
  • Schweiz: Konsument nach der Preisbekanntgabeverordnung ist, wer Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV).
  • Mischfall: Ein teils beruflich, teils privat genutztes Geschäft fällt nur dann unter die Verbrauchergerichtsstände, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist (EuGH C-464/01, Gruber).

Definition

Verbraucher und Unternehmer sind die Gegenbegriffe des Verbraucherrechts. Ob diese Regeln greifen, hängt vom Zweck des einzelnen Geschäfts ab, nicht von der Person des Kunden im Ganzen: In Deutschland muss der Kunde eine natürliche Person sein, und ein nur nichtselbständiger beruflicher Zweck steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen (die Begründung des Gesetzentwurfs nennt den Kauf von Arbeitsschuhen, BT-Drs. 17/12637, S. 46). Deshalb kann dieselbe Person in einem Geschäft Unternehmer und im nächsten Verbraucher sein. In Deutschland stehen beide Begriffe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 13 BGB lautet: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.” § 14 Abs. 1 BGB lautet: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”

Wer Verbraucher ist und wer Unternehmer: die drei Länder

Land Unternehmer Verbraucher Was den Mischfall entscheidet Grundlage
Deutschland wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften jede natürliche Person, deren Geschäft überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; ein nichtselbständiger beruflicher Zweck genügt; juristische Personen nie der überwiegende nicht gewerbliche oder selbständige berufliche Zweck (§ 13 BGB) § 13, § 14 Abs. 1 BGB
Österreich für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, auch ohne Gewinnabsicht; juristische Personen des öffentlichen Rechts immer wer an dem Geschäft nicht für Zwecke des Betriebs seines Unternehmens beteiligt ist; bei einer natürlichen Person zählen Vorbereitungsgeschäfte vor Aufnahme des Betriebs noch nicht dazu entscheidend ist die Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb, nicht die Höhe des privaten Anteils § 1 Abs. 1 bis 3 KSchG
Schweiz keine allgemeine Definition; beim Widerruf muss der Anbieter beruflich oder gewerblich gehandelt haben im Geltungsbereich der PBV: wer Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen für die PBV entscheidet der Kaufzweck ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit; einen allgemeinen Mischfallmaßstab enthält die Verordnung nicht Art. 2 Abs. 2 PBV; Art. 3 KKG; Art. 40a Abs. 1 OR

Gemischte Nutzung: privat und betrieblich in einem Geschäft

In Deutschland trägt das Wort „überwiegend” den Mischfall. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 13 BGB: Ein Geschäft gilt nur dann als einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck zugerechnet, wenn dieser überwiegt. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahr 2013 las die Norm so: Ein Vertrag, der verschiedene Zwecke verfolgt, dient nur dann einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck, wenn er überwiegend diesem Zweck dient; ist der private Zweck daneben nicht gänzlich unbedeutend, greifen die verbraucherschützenden Vorschriften (BT-Drs. 17/12637, S. 46, mit Verweis auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2011/83/EU). Diese zweite Formel stammt aus der Begründung von 2013; für die Anwendung bleibt der Wortlaut des § 13 BGB maßgeblich.

Für die Verbrauchergerichtsstände des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof enger formuliert: Ein Geschäft, das teils beruflich-gewerblichen, teils privaten Zwecken dient, fällt nicht unter die Artikel 13 bis 15 EuGVÜ, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt; dass der private Zweck überwiegt, ist ohne Bedeutung (Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber). Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass der berufliche Zweck nur ganz untergeordnet war (Rn. 46 des Urteils).

Österreich fragt im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nach der Zugehörigkeit des Geschäfts zum Betrieb: Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist Unternehmer, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und Verbraucher, für wen das nicht zutrifft. § 1 Abs. 3 KSchG betrifft nach seinem Wortlaut nur natürliche Personen: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zum Betrieb; wer als natürliche Person vorher Ware und Ausstattung für den späteren Shop einkauft, handelt insoweit als Verbraucher.

In der Schweiz definiert Art. 2 Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) den Konsumenten für den Geltungsbereich dieser Verordnung als Person, die Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen; einen allgemeinen Maßstab für gemischt genutzte Geschäfte enthält die Verordnung nicht. § 13 BGB fordert dagegen, dass die Zwecke überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich sind. Das Widerrufsrecht setzt zusätzlich Verträge für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden voraus (Art. 40a Abs. 1 OR); Einzelheiten beim Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 13 und § 14 BGB in der konsolidierten Fassung, die gesetze-im-internet.de am 14. Oktober 2026 ausweist (Vollzitat: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). § 13 BGB erfasst nach der Begründung des Umsetzungsgesetzes von 2013 auch Rechtsgeschäfte zu einem nichtselbständigen beruflichen Zweck (BT-Drs. 17/12637, S. 46). Österreich: § 1 Abs. 1 bis 3 KSchG, RIS-Fassung vom 14. Oktober 2026. Schweiz: Art. 2 PBV (Stand am 1. Januar 2025), Art. 40a Abs. 1 OR (Stand am 1. Oktober 2026), Art. 3 des Konsumkreditgesetzes (KKG, Stand am 1. September 2023). Die Richtlinie 2011/83/EU definiert in Art. 2 Nr. 1 und 2 Verbraucher und Unternehmer, ohne den Mischfall zu regeln (konsolidierte deutsche Fassung vom 28. Mai 2022).

Nicht zu verwechseln mit

  • Kunde: Käufer ist jeder; Verbraucher nur, wessen Geschäft überwiegend nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und wer in Deutschland eine natürliche Person ist. Ein Geschäftskunde im B2B-Shop ist Kunde, aber kein Verbraucher; die Regeln, die an die Verbrauchereigenschaft anknüpfen, greifen dort nicht, etwa beim Fernabsatzvertrag und bei den Preisangaben in Deutschland.
  • Konsument: der schweizerische Begriff für denselben Gegenbegriff (Art. 2 Abs. 2 PBV; Art. 3 KKG). Deutsches und österreichisches Recht sprechen von Verbraucher, das schweizerische Recht je Erlass von Konsument oder von Verträgen für den persönlichen oder familiären Gebrauch.

Häufige Fragen

Ist ein Unternehmer beim privaten Einkauf Verbraucher?

In Deutschland ja, wenn er eine natürliche Person ist und das Geschäft nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; eine juristische Person ist nie Verbraucher (§ 13 BGB). In Österreich knüpft § 1 Abs. 1 KSchG an das einzelne Rechtsgeschäft an, nicht an die Person. Im Mischfall entscheidet in Deutschland das Überwiegen (§ 13 BGB), und für die Verbrauchergerichtsstände verlangt der EuGH, dass der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist (C-464/01).

Was gilt, wenn ein Kauf privat und betrieblich genutzt wird?

In Deutschland entscheidet das Überwiegen: Das Geschäft fällt nur dann unter die verbraucherschützenden Vorschriften, wenn die Zwecke überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich sind (§ 13 BGB). Die Begründung des Gesetzentwurfs von 2013 nennt daneben die historische Formel, der private Zweck dürfe nicht gänzlich unbedeutend sein (BT-Drs. 17/12637, S. 46); maßgeblich ist der Wortlaut des § 13 BGB. Österreich fragt, ob das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehört (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Schweiz stellt Art. 2 Abs. 2 PBV im Geltungsbereich dieser Verordnung auf einen Kaufzweck ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit ab.

Ist ein Verein oder eine gemeinnützige Organisation Unternehmer?

In Österreich ja, wenn er eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt, auch ohne Gewinnabsicht; juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer (§ 1 Abs. 2 KSchG). In Deutschland entscheidet § 14 Abs. 1 BGB nach dem Handeln bei Abschluss des Rechtsgeschäfts, nicht nach der Rechtsform.

Wann gilt ein Käufer in der Schweiz als Konsument?

Nach Art. 2 Abs. 2 PBV, im Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn er Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Für Konsumkredite gilt eine eigene Definition jeder natürlichen Person, deren Kredit nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Art. 3 KKG). Das Obligationenrecht verwendet im Widerrufsrecht den Begriff des Kunden und stellt auf Verträge für den persönlichen oder familiären Gebrauch ab (Art. 40a Abs. 1 OR).

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 14 UnternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Vollzitat und Stand (zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1 Geltungsbereich, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  5. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), Art. 2, SR 942.211, Stand am 1. Januar 2025Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  6. Obligationenrecht (OR), Art. 40a Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  7. Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), Art. 3 Konsumentin oder Konsument, SR 221.214.1, Stand am 1. September 2023Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  8. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte deutsche Fassung vom 28.05.2022, Art. 2 Nr. 1 und 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  9. Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, ECLI:EU:C:2005:32Gerichtshof der Europäischen Union, InfoCuria · abgerufen am
  10. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Drucksache 17/12637, S. 46Deutscher Bundestag · abgerufen am