Widerrufsbelehrung
Kurz gesagt
Die Widerrufsbelehrung ist die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, muss sie ihn in Deutschland über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs unterrichten, ihm das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen und ihn gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion, die Rücksendekosten und den Betrag für schon erbrachte Leistungen informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB); Österreich verlangt dieselben Angaben mit denselben Vorbehalten nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG. Geschäftskunden erhalten sie nicht; in Österreich zählt eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens insoweit noch als Verbraucher (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Das Wichtigste
- In Deutschland, Österreich und der Schweiz trifft sie nur Verbraucher, und nur wenn ein Widerrufsrecht besteht.
- Deutschland: Bei einem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB sind Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs, das Muster-Widerrufsformular, gegebenenfalls das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion, die Rücksendekosten und der Betrag für schon erbrachte Leistungen anzugeben (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).
- Österreich: Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts dieselben Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG, Angaben zu den Rücksendekosten und zum anteiligen Betrag nur, soweit der jeweilige Fall vorliegt; das Muster-Widerrufsformular steht in Anhang I Teil B FAGG.
- Das Muster für die Belehrung steht in Anlage 1 EGBGB und Anhang I Teil A FAGG; zutreffend ausgefüllt erfüllt es die Pflicht nur, wenn es dem Verbraucher übermittelt wird, in Deutschland in Textform (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; § 4 Abs. 3 FAGG).
- Deutschland: Ohne Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht; Österreich: sie verlängert sich um zwölf Monate (§ 356 Abs. 3 BGB; § 12 FAGG).
- Schweiz: Art. 40d OR verlangt die Angaben zu Widerrufsrecht, Form und Frist nur, wenn ein Widerrufsrecht nach Art. 40a und 40b OR entsteht, also nicht beim Kauf über eine Website; Konsumkreditverträge kennen daneben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen mit Angaben dazu im Vertrag (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 16 Abs. 1 KKG).
Definition
Die Widerrufsbelehrung ist die Aufklärung, die ein Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss über das Widerrufsrecht schuldet; sie nennt Bedingungen, Fristen und Verfahren der Ausübung, das Muster-Widerrufsformular und die Kostenfolgen. Sie richtet sich an Verbraucher; gegenüber Geschäftskunden entsteht sie nicht, in Österreich jedoch gegenüber einer natürlichen Person, die das Geschäft vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Beispiel: Ein deutscher Onlineshop stellt auf die Bestellseite einen Abschnitt “Widerrufsrecht” mit Frist, eigener Anschrift und Formular. Dieser Abschnitt ist die Widerrufsbelehrung; das Widerrufsrecht selbst, also das Recht zum Rücktritt, ist etwas anderes.
Wann die Belehrung nötig ist
Sie setzt auf der Kundenseite einen Verbraucher voraus. In Deutschland gilt sie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB); Verbraucher ist, wer überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB). In Österreich erfasst sie Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG, der für den Verbraucherbegriff auf § 1 KSchG verweist) und verlangt die Information, bevor der Verbraucher gebunden ist (§ 4 Abs. 1 FAGG). Verbraucher ist dort, für wen das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Geschäfte einer natürlichen Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür gehören noch nicht zu diesem Betrieb, sodass die Person insoweit Verbraucherin ist (§ 1 Abs. 3 KSchG). In der Schweiz ist die Belehrung nach Art. 40d OR geschuldet, wenn ein Widerrufsrecht nach Art. 40a und Art. 40b OR entsteht; ein über eine Website geschlossener Warenkauf ist in der Aufzählung des Art. 40b Abs. 1 OR nicht genannt, sodass beim gewöhnlichen Warenkauf dort nur eine vertragliche Zusage des Händlers ein Widerrufsrecht schafft. Beide Voraussetzungen gelten kumulativ: Art. 40a Abs. 1 OR verlangt Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, ein Handeln des Anbieters im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und eine Leistung des Kunden von über 100 Franken; ist dieser Anwendungsbereich eröffnet und wurde dem Kunden das Angebot in einer Situation des Art. 40b Abs. 1 OR gemacht, verlangt Art. 40d OR vom Anbieter, den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs zu unterrichten und ihm seine Adresse bekannt zu geben. Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge durch Finanzinstitute und Banken sind nach Art. 40a Abs. 2 OR ausgenommen; für Versicherungsverträge gelten nach Art. 40a Abs. 2bis OR die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Nach Art. 40c OR besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Daneben kennt der Konsumkreditvertrag ein eigenes gesetzliches Widerrufsrecht: Der Vertrag muss das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist angeben (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h KKG), und der Konsument kann binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 Abs. 1 KKG); als Konsumkreditvertrag gilt auch ein Zahlungsaufschub oder Darlehen (Art. 1 Abs. 1 KKG), die Ausschlüsse des Art. 7 KKG bleiben vorbehalten.
Besteht kein Widerrufsrecht, entfällt die Belehrung darüber. Deutschland verlangt stattdessen den Hinweis, dass der Verbraucher nicht widerrufen kann oder unter welchen Umständen ein bestehendes Recht erlischt (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB), Österreich die Information nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. Die Frist und die Ausnahmen stehen für Deutschland im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland, für Österreich unter Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich und für die Schweiz unter Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Welche Angaben hineingehören
Die Tabelle nennt die Pflichtangaben, sobald ein Widerrufsrecht besteht: In Deutschland setzt Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus, in Österreich knüpfen die Z 8 bis 10 des § 4 Abs. 1 FAGG an ein bestehendes Rücktrittsrecht an und stehen teils unter dem Vorbehalt „gegebenenfalls“.
| Angabe | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Bedingungen, Fristen und Verfahren der Ausübung | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB | § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG |
| Muster-Widerrufsformular | Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB | Anhang I Teil B FAGG |
| Bestehen und Platzierung der elektronischen Widerrufs- oder Rücktrittsfunktion, soweit der Unternehmer sie bereitstellen muss | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („gegebenenfalls“); § 356a BGB | § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG („gegebenenfalls“); § 13a FAGG |
| Kosten der Rücksendung, soweit der Verbraucher sie trägt, bei Fernabsatzverträgen zusätzlich deren Höhe für Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB | § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG |
| Nur bei Dienstleistungen und bestimmten Lieferungen, wenn der Verbraucher den Beginn vor Fristablauf verlangt: Betrag für die bereits erbrachten Leistungen | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB (§ 357a Abs. 2 BGB) | § 4 Abs. 1 Z 10 FAGG (§ 16 FAGG) |
| Hinweis auf ein fehlendes oder vorzeitig erlöschendes Widerrufsrecht | Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB | § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG |
Wo das gesetzliche Muster steht
Deutschland stellt das Muster für die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bereit. Wer es zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, erfüllt damit die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Österreich regelt die formularmäßige Erfüllung in § 4 Abs. 3 FAGG für die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG mittels der Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A; diese Pflichten gelten als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat. Die Muster sind Textbausteine mit Auswahlstellen, kein amtlich vorgeschriebener Einheitstext; die formularmäßige Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn das Muster zutreffend ausgefüllt und dem Verbraucher übermittelt wird (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; § 4 Abs. 3 FAGG). Auf Unionsebene erlaubt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU diese formularmäßige Erteilung für die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, i und j.
Die Muster der Anlage 1 EGBGB führen seit 19. Juni 2026 einen Baustein zum Hinweis auf die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB; der Anhang I Teil A FAGG führt denselben Baustein für die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026, anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG).
Was eine fehlende Belehrung ändert
In Deutschland beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie endet bei einem Vertrag, der keine Finanzdienstleistung ist, spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware oder dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB), und den Beginn der Frist muss der Unternehmer beweisen (§ 361 Abs. 3 BGB). Beispiel: Ein Kunde erhält die Ware am 5. März 2026 und wird nicht belehrt; der Widerruf bleibt dann bis zum Ablauf des 19. März 2027 möglich.
In Österreich verlängert sich die Rücktrittsfrist ohne die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG); holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet die Frist 14 Tage nach ihrem Erhalt (§ 12 Abs. 2 FAGG). Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher in Deutschland nur, wenn er nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet wurde (§ 357 Abs. 5 BGB), in Österreich nicht, wenn die Information nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG fehlt (§ 4 Abs. 5 FAGG).
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a §§ 1 und 4 EGBGB mit den Anlagen 1 und 2, § 356 Abs. 3 und 4 BGB und § 361 Abs. 3 BGB. Österreich: § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 5 und § 12 FAGG mit Anhang I. Schweiz: Art. 40a bis 40d OR (SR 220) sowie Art. 1, 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 16 des Konsumkreditgesetzes (KKG, SR 221.214.1). Deutschland und Österreich setzen damit Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4, Art. 10 und Anhang I der Richtlinie 2011/83/EU um; die Schweiz ist kein Mitglied der Union, und die Richtlinie bindet nur die Mitgliedstaaten.
Nicht zu verwechseln mit
- Widerrufsrecht: das Recht des Verbrauchers zum Rücktritt, nicht die Belehrung darüber. In Österreich heißt es im Gesetz Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG).
- Muster-Widerrufsformular: das Formular für die Widerrufserklärung selbst (Anlage 2 EGBGB; Anhang I Teil B FAGG), nicht die Belehrung.
- Elektronische Widerrufsfunktion: der Eingabeweg für die Erklärung im Shop (§ 356a BGB; in Österreich Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG). Über ihr Bestehen und ihre Platzierung ist in der Belehrung zu informieren.