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Widerrufsbelehrung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Widerrufsbelehrung ist die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, muss sie ihn in Deutschland über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs unterrichten, ihm das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen und ihn gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion, die Rücksendekosten und den Betrag für schon erbrachte Leistungen informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB); Österreich verlangt dieselben Angaben mit denselben Vorbehalten nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG. Geschäftskunden erhalten sie nicht; in Österreich zählt eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens insoweit noch als Verbraucher (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Das Wichtigste

  • In Deutschland, Österreich und der Schweiz trifft sie nur Verbraucher, und nur wenn ein Widerrufsrecht besteht.
  • Deutschland: Bei einem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB sind Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs, das Muster-Widerrufsformular, gegebenenfalls das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion, die Rücksendekosten und der Betrag für schon erbrachte Leistungen anzugeben (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).
  • Österreich: Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts dieselben Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG, Angaben zu den Rücksendekosten und zum anteiligen Betrag nur, soweit der jeweilige Fall vorliegt; das Muster-Widerrufsformular steht in Anhang I Teil B FAGG.
  • Das Muster für die Belehrung steht in Anlage 1 EGBGB und Anhang I Teil A FAGG; zutreffend ausgefüllt erfüllt es die Pflicht nur, wenn es dem Verbraucher übermittelt wird, in Deutschland in Textform (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; § 4 Abs. 3 FAGG).
  • Deutschland: Ohne Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht; Österreich: sie verlängert sich um zwölf Monate (§ 356 Abs. 3 BGB; § 12 FAGG).
  • Schweiz: Art. 40d OR verlangt die Angaben zu Widerrufsrecht, Form und Frist nur, wenn ein Widerrufsrecht nach Art. 40a und 40b OR entsteht, also nicht beim Kauf über eine Website; Konsumkreditverträge kennen daneben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen mit Angaben dazu im Vertrag (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 16 Abs. 1 KKG).

Definition

Die Widerrufsbelehrung ist die Aufklärung, die ein Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss über das Widerrufsrecht schuldet; sie nennt Bedingungen, Fristen und Verfahren der Ausübung, das Muster-Widerrufsformular und die Kostenfolgen. Sie richtet sich an Verbraucher; gegenüber Geschäftskunden entsteht sie nicht, in Österreich jedoch gegenüber einer natürlichen Person, die das Geschäft vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Beispiel: Ein deutscher Onlineshop stellt auf die Bestellseite einen Abschnitt “Widerrufsrecht” mit Frist, eigener Anschrift und Formular. Dieser Abschnitt ist die Widerrufsbelehrung; das Widerrufsrecht selbst, also das Recht zum Rücktritt, ist etwas anderes.

Wann die Belehrung nötig ist

Sie setzt auf der Kundenseite einen Verbraucher voraus. In Deutschland gilt sie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB); Verbraucher ist, wer überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB). In Österreich erfasst sie Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG, der für den Verbraucherbegriff auf § 1 KSchG verweist) und verlangt die Information, bevor der Verbraucher gebunden ist (§ 4 Abs. 1 FAGG). Verbraucher ist dort, für wen das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Geschäfte einer natürlichen Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür gehören noch nicht zu diesem Betrieb, sodass die Person insoweit Verbraucherin ist (§ 1 Abs. 3 KSchG). In der Schweiz ist die Belehrung nach Art. 40d OR geschuldet, wenn ein Widerrufsrecht nach Art. 40a und Art. 40b OR entsteht; ein über eine Website geschlossener Warenkauf ist in der Aufzählung des Art. 40b Abs. 1 OR nicht genannt, sodass beim gewöhnlichen Warenkauf dort nur eine vertragliche Zusage des Händlers ein Widerrufsrecht schafft. Beide Voraussetzungen gelten kumulativ: Art. 40a Abs. 1 OR verlangt Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, ein Handeln des Anbieters im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und eine Leistung des Kunden von über 100 Franken; ist dieser Anwendungsbereich eröffnet und wurde dem Kunden das Angebot in einer Situation des Art. 40b Abs. 1 OR gemacht, verlangt Art. 40d OR vom Anbieter, den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs zu unterrichten und ihm seine Adresse bekannt zu geben. Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge durch Finanzinstitute und Banken sind nach Art. 40a Abs. 2 OR ausgenommen; für Versicherungsverträge gelten nach Art. 40a Abs. 2bis OR die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Nach Art. 40c OR besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Daneben kennt der Konsumkreditvertrag ein eigenes gesetzliches Widerrufsrecht: Der Vertrag muss das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist angeben (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h KKG), und der Konsument kann binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 Abs. 1 KKG); als Konsumkreditvertrag gilt auch ein Zahlungsaufschub oder Darlehen (Art. 1 Abs. 1 KKG), die Ausschlüsse des Art. 7 KKG bleiben vorbehalten.

Besteht kein Widerrufsrecht, entfällt die Belehrung darüber. Deutschland verlangt stattdessen den Hinweis, dass der Verbraucher nicht widerrufen kann oder unter welchen Umständen ein bestehendes Recht erlischt (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB), Österreich die Information nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. Die Frist und die Ausnahmen stehen für Deutschland im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland, für Österreich unter Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich und für die Schweiz unter Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Welche Angaben hineingehören

Die Tabelle nennt die Pflichtangaben, sobald ein Widerrufsrecht besteht: In Deutschland setzt Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus, in Österreich knüpfen die Z 8 bis 10 des § 4 Abs. 1 FAGG an ein bestehendes Rücktrittsrecht an und stehen teils unter dem Vorbehalt „gegebenenfalls“.

Angabe Deutschland Österreich
Bedingungen, Fristen und Verfahren der Ausübung Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG
Muster-Widerrufsformular Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB Anhang I Teil B FAGG
Bestehen und Platzierung der elektronischen Widerrufs- oder Rücktrittsfunktion, soweit der Unternehmer sie bereitstellen muss Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („gegebenenfalls“); § 356a BGB § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG („gegebenenfalls“); § 13a FAGG
Kosten der Rücksendung, soweit der Verbraucher sie trägt, bei Fernabsatzverträgen zusätzlich deren Höhe für Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG
Nur bei Dienstleistungen und bestimmten Lieferungen, wenn der Verbraucher den Beginn vor Fristablauf verlangt: Betrag für die bereits erbrachten Leistungen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB (§ 357a Abs. 2 BGB) § 4 Abs. 1 Z 10 FAGG (§ 16 FAGG)
Hinweis auf ein fehlendes oder vorzeitig erlöschendes Widerrufsrecht Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG

Wo das gesetzliche Muster steht

Deutschland stellt das Muster für die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bereit. Wer es zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, erfüllt damit die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Österreich regelt die formularmäßige Erfüllung in § 4 Abs. 3 FAGG für die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG mittels der Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A; diese Pflichten gelten als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat. Die Muster sind Textbausteine mit Auswahlstellen, kein amtlich vorgeschriebener Einheitstext; die formularmäßige Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn das Muster zutreffend ausgefüllt und dem Verbraucher übermittelt wird (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; § 4 Abs. 3 FAGG). Auf Unionsebene erlaubt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU diese formularmäßige Erteilung für die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, i und j.

Die Muster der Anlage 1 EGBGB führen seit 19. Juni 2026 einen Baustein zum Hinweis auf die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB; der Anhang I Teil A FAGG führt denselben Baustein für die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026, anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG).

Was eine fehlende Belehrung ändert

In Deutschland beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie endet bei einem Vertrag, der keine Finanzdienstleistung ist, spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware oder dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB), und den Beginn der Frist muss der Unternehmer beweisen (§ 361 Abs. 3 BGB). Beispiel: Ein Kunde erhält die Ware am 5. März 2026 und wird nicht belehrt; der Widerruf bleibt dann bis zum Ablauf des 19. März 2027 möglich.

In Österreich verlängert sich die Rücktrittsfrist ohne die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG); holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet die Frist 14 Tage nach ihrem Erhalt (§ 12 Abs. 2 FAGG). Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher in Deutschland nur, wenn er nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet wurde (§ 357 Abs. 5 BGB), in Österreich nicht, wenn die Information nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG fehlt (§ 4 Abs. 5 FAGG).

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a §§ 1 und 4 EGBGB mit den Anlagen 1 und 2, § 356 Abs. 3 und 4 BGB und § 361 Abs. 3 BGB. Österreich: § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 5 und § 12 FAGG mit Anhang I. Schweiz: Art. 40a bis 40d OR (SR 220) sowie Art. 1, 9 Abs. 2 Buchst. h und Art. 16 des Konsumkreditgesetzes (KKG, SR 221.214.1). Deutschland und Österreich setzen damit Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4, Art. 10 und Anhang I der Richtlinie 2011/83/EU um; die Schweiz ist kein Mitglied der Union, und die Richtlinie bindet nur die Mitgliedstaaten.

Nicht zu verwechseln mit

  • Widerrufsrecht: das Recht des Verbrauchers zum Rücktritt, nicht die Belehrung darüber. In Österreich heißt es im Gesetz Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG).
  • Muster-Widerrufsformular: das Formular für die Widerrufserklärung selbst (Anlage 2 EGBGB; Anhang I Teil B FAGG), nicht die Belehrung.
  • Elektronische Widerrufsfunktion: der Eingabeweg für die Erklärung im Shop (§ 356a BGB; in Österreich Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG). Über ihr Bestehen und ihre Platzierung ist in der Belehrung zu informieren.

Häufige Fragen

Muss ich die Widerrufsbelehrung auch Geschäftskunden geben?

Nein. Die Pflicht knüpft an einen Verbraucher auf der Kundenseite (§ 312d Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG in Verbindung mit § 1 KSchG). Wer für seinen Betrieb kauft, ist in dieser Rolle kein Verbraucher; ein Widerrufsrecht entsteht dort nur, wenn Sie es vertraglich einräumen. In Österreich gehören Geschäfte einer natürlichen Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür noch nicht zum Unternehmensbetrieb (§ 1 Abs. 3 KSchG); sie ist insoweit Verbraucherin, und die Belehrungspflicht nach dem FAGG kann auch hier greifen.

Genügt ein Link auf die Widerrufsbelehrung im Checkout?

Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB verlangt die Information vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise, bei Fernabsatzverträgen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise (§ 4 Abs. 3); eine bestimmte Darreichungsform schreibt § 4 Abs. 3 für den Fernabsatz nicht vor, während § 4 Abs. 2 Satz 1 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Papier verlangt, sofern der Verbraucher nicht einem anderen dauerhaften Datenträger zustimmt. Zusätzlich muss die Vertragsbestätigung die Angaben enthalten und spätestens bei der Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, es sei denn, Sie haben sie vorher so bereitgestellt (§ 312f Abs. 2 BGB).

Was passiert, wenn ich die Belehrung vergesse?

In Deutschland beginnt die 14-Tage-Frist nicht; bei einem Vertrag, der keine Finanzdienstleistung ist, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonstigen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). In Österreich verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Die Beweislast für den Fristbeginn trifft in Deutschland den Shop (§ 361 Abs. 3 BGB).

Quellen

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. EGBGB, Art. 246a § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. EGBGB, Anlage 1 Muster für die Widerrufsbelehrung (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. EGBGB, Anlage 2 Muster für das WiderrufsformularBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312f Abschriften und BestätigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und BeweislastBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  13. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 4, 11, 12, 13a, 16 und 20 sowie Anhang I, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  14. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1 Geltungsbereich, Fassung vom 15.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
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  16. Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), Art. 1, 7, 9 und 16, SR 221.214.1, Stand am 1. September 2023Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  17. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte Fassung vom 27. September 2026, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4, Anhang I Teil A und Teil BAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am