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Bestellbestätigung und Transaktions-E-Mails: Pflichtinhalte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr bestätigen Sie unverzüglich elektronisch (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 10 Abs. 2 ECG; Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG); diese Pflicht gilt nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, in Österreich und der Schweiz ausdrücklich für solche, die ausschließlich per E-Mail oder einem damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 312i Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 3 ECG; Art. 3 Abs. 2 UWG); in Deutschland lässt sie sich zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind, abweichend vereinbaren. Für Verbraucher in Deutschland und Österreich kommt zusätzlich eine Vertragsbestätigung mit den Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger hinzu, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung der Ware beziehungsweise vor Beginn der Dienstleistung (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG); beide Bestätigungen dürfen in einer oder in getrennten Mails erfolgen, und Angaben, die schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wurden, brauchen nicht wiederholt zu werden. Die Widerrufsbelehrung gehört nur dazu, wenn dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht; in der Schweiz genügt die unverzügliche Bestätigung. Rechnungen stellen Sie aus und bewahren sie nach den Steuerfristen auf; der Versand als E-Mail-Anlage ist eine mögliche Übermittlungsform, setzt in Deutschland aber die Zustimmung des Empfängers voraus, außer bei inländischen B2B-Umsätzen, für die die Rechnung als elektronische Rechnung im strukturierten Format auszustellen ist, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG).

Das Wichtigste

  • Eingangsbestätigung unverzüglich elektronisch senden: für jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, nicht aber für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden; in Deutschland zwischen nicht verbraucherseitigen Parteien abweichend vereinbar (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 2 und Abs. 3 ECG; Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 und Abs. 2 UWG).
  • Vertragsbestätigung an Verbraucher: binnen angemessener Frist, spätestens bei der Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG).
  • Inhalt: die Pflichtangaben nach Art. 246a § 1 EGBGB beziehungsweise § 4 Abs. 1 FAGG, soweit sie nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wurden; bei Waren der hervorgehobene Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Art. 246a § 1 Nr. 11 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG); bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und Garantien zusätzlich die einschlägigen Angaben (Art. 246a § 1 Nr. 11a bis 11c, 12, 14 und 17 bis 21 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 12a bis 12d, 14, 17 und 18 FAGG). Die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular nur, wenn dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht; in der Schweiz entfällt diese Liste, weil es dort kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz gibt.
  • Die Angaben entfallen nur, wenn Sie sie dem Kunden schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt haben; die Website selbst erfüllt das nicht.
  • Rechnungen und Belege aufbewahren: 8 Jahre Deutschland, 7 Jahre Österreich, 10 Jahre Schweiz; abgesandte Bestell- und Versandmails können in Deutschland als Geschäftsbriefe der Sechs-Jahres-Frist des § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO unterliegen. In Österreich besteht an Privatkunden nur beim gewöhnlichen Inlands-Warenverkauf keine Ausstellungspflicht; Pflichtfälle sind unter anderem Umsätze an Unternehmer und juristische Personen, steuerpflichtige Werklieferungen und Werkleistungen an Grundstücken sowie Einfuhr-Versandhandel (§ 11 Abs. 1 UStG 1994). In Deutschland braucht die Übermittlung einer Rechnung in einem elektronischen Format — auch als E-Mail-Anlage — die Zustimmung des Empfängers, soweit keine Pflicht zur elektronischen Rechnung besteht; bei inländischen B2B-Umsätzen ist die Rechnung als elektronische Rechnung im strukturierten Format auszustellen, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). § 27 Abs. 38 Satz 1 UStG lässt dort übergangsweise Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, unstrukturierte elektronische Formate für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2026 zu (Nr. 1), für Umsätze des Jahres 2027 bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro im Vorjahr bis zum 31. Dezember 2027 (Nr. 2) und bei EDI-Übermittlung bis zum 31. Dezember 2027 nur das elektronische Format, nicht Papier (Nr. 3); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV).
  • Werbung per E-Mail braucht zusätzlich zu den Pflichtmails grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 174 Abs. 3 TKG 2021); ohne sie ist Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Deutschland) beziehungsweise für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen (Österreich) an Kunden zulässig, deren elektronische Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung erlangt wurde, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung auf den kostenlosen Widerspruch hingewiesen wurde (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021, dort zusätzlich kein von vornherein erklärter Widerspruch nach der Liste des § 7 Abs. 2 ECG). In der Schweiz verlangt Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt Einwilligung, korrekten Absender und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit zusammen; ohne Einwilligung zulässig ist Massenwerbung nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen, wenn Sie beim Erhalt der Kontaktinformationen auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen haben (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).

Diesen Artikel gliedern drei E-Mails, mit denen ein Shop eine Bestellung begleitet: die Bestellbestätigung, die Versandbestätigung und die Rechnungs-E-Mail (redaktionelle Einordnung). Vorgeschrieben ist dieser Dreischritt nicht: Die Vorschriften verlangen eine unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 10 Abs. 2 ECG; Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG) und in Deutschland und Österreich zusätzlich eine Bestätigung des Vertrags mit den Pflichtangaben (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG); beide können in derselben Mail stehen, und eine eigene Versandbestätigung verlangt keine der geöffneten Vorschriften. Was in den Mails stehen muss, entscheidet das Land des Kunden und die Frage, ob er Verbraucher ist. Deutschland und Österreich verlangen mehr als die Schweiz. Die folgenden Schritte bauen die Pflichten in Vorlagen ein; der Vorlagensatz kennzeichnet jedes Pflichtelement mit einer Markierung.

Was die drei E-Mails leisten müssen

Die Tabelle fasst die Pflichten je Land zusammen; jede Spalte gilt zusätzlich zu den allgemeinen Vorgaben der Zeile.

E-Mail Deutschland Österreich Schweiz
Eingangsbestätigung unverzüglich elektronisch, für jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr; nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, zwischen Nicht-Verbrauchern abweichend vereinbar (§ 312i Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) unverzüglich elektronisch, für jede elektronische Vertragserklärung; nicht für Verträge, die ausschließlich per E-Mail oder einem damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 10 Abs. 2 und 3 ECG) unverzüglich elektronisch, für jede Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr; nicht bei ausschließlichem E-Mail-Austausch oder vergleichbarer individueller Kommunikation (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4, Abs. 2 UWG)
Vertragsbestätigung mit Pflichtangaben Fernabsatzverträge mit Verbrauchern: binnen angemessener Frist, spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor die Dienstleistung beginnt (§ 312f Abs. 2 BGB) Fernabsatzverträge mit Verbrauchern: binnen angemessener Frist, spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistung (§ 7 Abs. 3 FAGG) keine über die Bestätigung der Bestellung hinausgehende Pflicht
Widerrufsbelehrung in der Bestätigung, sofern nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) mit den §-4-Abs.-1-Angaben, einschließlich Muster-Widerrufsformular (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG) entfällt, weil kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz besteht
Rechnungs-E-Mail Rechnungen 8 Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO); der Versand als E-Mail-Anlage ist ein mögliches Verfahren, bei inländischen B2B-Umsätzen, deren Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, aber nur als elektronische Rechnung im strukturierten Format und außerhalb dieser Pflicht nur mit Zustimmung des Empfängers, übergangsweise nach § 27 Abs. 38 UStG (§ 14 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); abgesandte Bestell- und Versandmails können als Geschäftsbriefe 6 Jahre aufzubewahren sein (§ 147 Abs. 1 Nr. 3 AO) Rechnungspflicht nur in den Fällen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 (Unternehmer, juristische Personen, Werklieferung oder Werkleistung an einem Grundstück, Einfuhr-Versandhandel nach Z 2a); Belege 7 Jahre (§ 132 BAO) der Versand als Anlage ist ein mögliches Verfahren; Buchungsbelege 10 Jahre (Art. 958f OR)

Die Eingangsbestätigung gilt unabhängig davon, wer bestellt; bei Verträgen zwischen Unternehmen lassen sich die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB abweichend vereinbaren (§ 312i Abs. 2 BGB). Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, nimmt die deutsche Regelung von den Eingangsbestätigungspflichten aus; in Österreich und der Schweiz gilt die Ausnahme ausdrücklich für Verträge, die ausschließlich per E-Mail oder einem damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 312i Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 3 ECG; Art. 3 Abs. 2 UWG). Die Vertragsbestätigung betrifft nur Verbraucherverträge; verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen, tragen die Rechnung die Pflichtangaben des Umsatzsteuerrechts, die die Artikel Rechnungen im Onlineshop in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz einzeln behandeln.

Schritt für Schritt: die Pflichtangaben einbauen

  1. Eingangsbestätigung automatisieren. Schalten Sie eine automatische Mail ein, die sofort nach dem Bestellabschluss versendet. Geschuldet ist die unverzügliche elektronische Bestätigung (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 10 Abs. 2 ECG; Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG), nicht die Automatisierung selbst; dass eine automatisch versendete Mail diese Frist am zuverlässigsten hält, ist eine redaktionelle Empfehlung. Lassen Sie Bestellnummer, Datum und Uhrzeit der Bestellung in der Mail ausgeben, damit der Empfang später zuordenbar ist.
  2. Vertragsbestätigung ergänzen. Die Bestätigung muss den Vertragsinhalt wiedergeben und die Pflichtangaben tragen, es sei denn, Sie haben die Informationen dem Kunden schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG). Was ein dauerhafter Datenträger ist, definiert § 126b BGB: ein Medium, das den Kunden die an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufbewahren lässt, dass sie ihm angemessen lange zugänglich bleibt und unverändert wiedergegeben werden kann. Eine E-Mail mit den Angaben im Mailtext oder in einer Anlage kann das erfüllen; ein bloßer Link auf die Website nicht, weil die für den Kunden bestimmte Erklärung dort nicht in unveränderter Form mitgespeichert wird. Deshalb bauen die Vorlagen unten die Angaben in die Mail selbst ein und halten für die weiteren einschlägigen Angaben einen Auffangplatzhalter bereit. Ob eine reine Anzeige im Shop den Ausnahmetatbestand erfüllt, legen keine der geöffneten Quellen fest. Zu den Pflichtangaben gehört bei Waren auch das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts mit seinen wichtigsten Elementen einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, in Deutschland in hervorgehobener Weise mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 Nr. 11 EGBGB), in Österreich gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG mit der Mitteilung nach Anhang II. Soweit einschlägig, treten unter denselben Voraussetzungen die weiteren Angaben der Listen hinzu (Art. 246a § 1 Nr. 11a bis 11c, 12, 14 und 17 bis 21 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 12a bis 12d, 14, 17 und 18 FAGG), etwa zur Funktionalität und Kompatibilität digitaler Produkte, zur Gewährleistung für digitale Inhalte, zur Dauer der Softwareaktualisierungen oder zu Garantien. Fehlt Ihnen zum Bestellzeitpunkt noch eine Angabe, senden Sie sie in einer zweiten Mail; die Frist läuft bis zur Lieferung der Ware beziehungsweise bis vor Beginn der Dienstleistung.
  3. Widerrufsbelehrung einfügen. In Deutschland erfüllen Sie die Information über das Widerrufsrecht, indem Sie das Muster für die Widerrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln und das Muster-Widerrufsformular aus der Anlage 2 beifügen (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). In Österreich verlangen § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 FAGG die Bedingungen, Fristen und die Vorgangsweise, das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B und den Hinweis auf die Rücksendekosten; seit 1. Oktober 2026 gehört für Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche auch der Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Rücktrittsfunktion dazu (§ 13a FAGG). Zieht die Bestellbestätigung die Widerrufsbelehrung nach sich, beginnt die Widerrufsfrist in Deutschland erst mit dieser Unterrichtung zu laufen; ohne sie erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonstigen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
  4. Digitale Produkte besonders absichern. In Deutschland halten Sie bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, in der Bestätigung fest, dass der Kunde dem vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnisnahme bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert (§ 312f Abs. 3 BGB). In Österreich muss die Vertragsbestätigung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 FAGG gegebenenfalls die Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Kunden nach § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG enthalten. Sein Rücktrittsrecht erlischt dort aber erst, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, und — wenn der Kunde zu einer Zahlung verpflichtet ist — zusätzlich erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 11 lit. a bis c FAGG erfüllt sind: ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (lit. a), Bestätigung der Kenntnisnahme des Rechtsverlusts (lit. b) und die bereitgestellte Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 (lit. c); bei Kunden ohne Zahlungsverpflichtung genügt der begonnene Vollzug.
  5. Versandbestätigung senden. Die oben zitierten Vorschriften verlangen keine eigene Versandbestätigung und nennen für sie auch keine Pflichtangabenliste. Ihre Funktion im Pflichtengerüst: Ist die Vertragsbestätigung mit Pflichtangaben noch nicht raus, bleibt die angemessene Frist nach Vertragsschluss; spätestens mit der Lieferung der Ware beziehungsweise vor Beginn der Dienstleistung müssen die fehlenden Angaben beim Kunden sein (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG). Der Versand selbst ist nicht die gesetzliche Grenze. Sendungsnummer und Übergabedatum dokumentieren den Liefertermin für Sendungsverfolgung und Retouren.
  6. Rechnungs-E-Mail mit Anlage und Ablage. In Deutschland stehen für die Rechnung drei Übermittlungswege zur Verfügung: die elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format und Papier (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UStG). Braucht der Empfänger keine elektronische Rechnung, setzt die Übermittlung in einem elektronischen Format — auch als E-Mail-Anlage — seine Zustimmung voraus (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Eine Pflicht zur elektronischen Rechnung besteht bei inländischen B2B-Umsätzen: Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind; dort ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen, und die Zustimmungsbedingung entfällt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Die Pflicht besteht nur, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist — dazu zählen zum Beispiel Kredit- und Versicherungsleistungen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 8, 10 und 12 UStG); ist der Umsatz steuerfrei, entfällt schon die Ausstellungspflicht; eine dennoch ausgestellte Rechnung können Sie dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG als elektronische Rechnung im strukturierten Format oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermitteln, und weil in diesem Fall keine Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht, braucht jede Übermittlung in einem elektronischen Format — auch die strukturierte elektronische Rechnung — die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 UStG). Übergangsweise lässt § 27 Abs. 38 Satz 1 UStG auch für diese Umsätze Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format ohne strukturierten Datensatz zu — nach Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2026 für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024, nach Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2027 für Umsätze des Jahres 2027 bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro im Vorjahr und nach Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2027, ohne Papierweg, für per EDI übermittelte Rechnungen. Eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen abweichend davon immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV). Die Mail nennt Rechnungsnummer und Bestellbezug. Rechnungen bewahren Sie in den Fristen der Tabelle oben auf; abgesandte Bestell- und Versandmails können in Deutschland als Wiedergaben abgesandter Geschäftsbriefe der Sechs-Jahres-Frist des § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO unterliegen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Wie die Rechnungsnummerierung und das Format der Anlage bei Ihnen eingehalten werden, steht in den Rechnungsartikeln je Land.

Der Vorlagensatz: Pflichtelemente mit Markierung

Die drei Vorlagen sind Textgerüste; die Markierungen [P1] bis [P5] kennzeichnen Pflichtelemente und stehen in der Legende unten mit der Rechtsgrundlage je Land. Platzhalter stehen in eckigen Klammern. Vorlage 1: Bestellbestätigung

Betreff: Ihre Bestellung [Bestellnummer] bei [Shopname]

Sehr geehrte(r) [Name],

wir haben Ihre Bestellung am [Datum, Uhrzeit] erhalten. [P1]
Mit dieser E-Mail kommt der Kaufvertrag über die folgenden
Positionen zustande: [P2]

  [Position, Menge, Einzelpreis]
  Versandkosten: [Betrag]
  Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben: [Betrag] [P3]
  voraussichtliche Lieferung: [Termin]
  Zahlungsart: [Art]
  Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen: [Angaben im Mailtext
  oder in einer Anlage, nicht nur hinter einem Website-Link] [P3]
  gesetzliches Gewährleistungsrecht für Waren: [harmonisierte
  Mitteilung nach Anhang I der VO (EU) 2025/1960 (DE) beziehungsweise
  Anhang II zum § 4 FAGG (AT), hervorgehoben] [P3]
  weitere einschlägige Angaben, soweit nicht schon vor Vertragsschluss
  auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt: [bei Waren mit
  digitalen Elementen und bei digitalen Produkten Funktionalität und
  technische Schutzmaßnahmen, Kompatibilität und Interoperabilität,
  Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Leistungen,
  Mindestdauer der Softwareaktualisierungen; gewerbliche
  Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, Kundendienst und Garantien,
  Laufzeit und Kündigungsbedingungen. Diese Aufzählung ist nicht
  abschließend: Prüfen Sie die vollständigen Listen — Deutschland
  Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 21 EGBGB, Österreich § 4
  Abs. 1 Z 1 bis 21 FAGG.] [P3]

Ihr Ansprechpartner: [Shopname, Anschrift, E-Mail, Telefon] [P3]

[ Widerrufsbelehrung, nur wenn dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht.
  Deutschland: Muster der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB zutreffend
  ausgefüllt, plus Muster-Widerrufsformular aus der Anlage 2.
  Österreich: Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise des Rücktritts,
  Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B FAGG und Hinweis auf
  die Rücksendekosten (§ 4 Abs. 1 Z 8 und 9 FAGG). Steht kein
  Widerrufsrecht zu, informieren Sie über das Nichtbestehen ] [P4]

[ Bei digitalen Inhalten: Bestätigung der ausdrücklichen Zustimmung
  zum vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung und der Kenntnisnahme,
  dass dadurch das Widerrufsrecht (DE) verloren geht; in Österreich
  bei Zahlungsverpflichtung des Kunden das Rücktrittsrecht
  (§ 312f Abs. 3 BGB; § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG) ] [P5]

Vorlage 2: Versandbestätigung

Betreff: Ihre Bestellung [Bestellnummer] ist unterwegs

Sehr geehrte(r) [Name],

wir haben Ihre Ware am [Datum] an [Versanddienstleister]
übergeben. Sendungsnummer: [Nummer].

[ Falls die Vertragsbestätigung noch nicht versendet wurde:
  Vertragsinhalt und alle Pflichtangaben aus Vorlage 1 einschließlich
  des dortigen Auffangplatzes für weitere einschlägige Angaben
  nachholen. ] [P2] [P3] [P4]

Vorlage 3: Rechnungs-E-Mail

Betreff: Rechnung [Rechnungsnummer] zu Ihrer Bestellung [Bestellnummer]

Sehr geehrte(r) [Name],

im Anhang finden Sie die Rechnung [Rechnungsnummer] vom [Datum]
als [Dateiformat, dem Ihr Verfahren entspricht].

[ Verfahrenshinweis: Bei inländischen B2B-Umsätzen, deren Umsatz
  nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, ist die Rechnung
  als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format
  auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); übergangsweise sind
  dort Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches
  Format ohne strukturierten Datensatz nach § 27 Abs. 38 Satz 1 UStG
  zulässig (Nr. 1 bis 31. Dezember 2026; Nr. 2 bis 31. Dezember 2027;
  Nr. 3 bis 31. Dezember 2027 ohne Papierweg). Bei anderen Empfängern braucht die
  Übermittlung als Anlage die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1
  Satz 5 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen
  über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen als sonstige
  Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV). ]

[ Kein Werbeblock: Diese Mail dient der Pflichtmitteilung;
  Werbung für andere Produkte senden Sie gesondert, und zwar nur mit
  Einwilligung oder unter den Voraussetzungen der
  Bestandskundenausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021). ]

Legende der Markierungen

Markierung Deutschland Österreich Schweiz
P1 Eingangsbestätigung § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB § 10 Abs. 2 ECG Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG
P2 Vertragsinhalt bestätigt § 312f Abs. 2 BGB, Verbraucher § 7 Abs. 3 FAGG, Verbraucher freiwillig
P3 Informationsangaben Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB § 4 Abs. 1 FAGG freiwillig
P4 Widerrufsbelehrung Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Anlagen 1 und 2 § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 FAGG, Anhang I Teil B entfällt
P5 digitale Produkte § 312f Abs. 3 BGB § 7 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 1 Z 11 lit. a bis c FAGG; lit. a bis c nur bei Zahlungsverpflichtung des Kunden entfällt

P3 trägt bei Deutschland und Österreich auch die Gewährleistungsangaben: Art. 246a § 1 Nr. 11 EGBGB mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 und § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG mit der Mitteilung nach Anhang II, jeweils in hervorgehobener Weise; dazu treten, soweit einschlägig, die Angaben nach Art. 246a § 1 Nr. 11a bis 11c, 12, 14 und 17 bis 21 EGBGB beziehungsweise § 4 Abs. 1 Z 12a bis 12d, 14, 17 und 18 FAGG (Funktionalität und technische Schutzmaßnahmen, Kompatibilität und Interoperabilität, Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Leistungen, Mindestdauer der Softwareaktualisierungen, gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, Kundendienst und Garantien, Laufzeit und Kündigung); den Platzhalter dafür hält Vorlage 1 bereit. Die österreichischen Angaben stehen seit 27. September 2026 in Kraft, die Hinweise auf die Rücktrittsfunktion (§ 4 Abs. 1 Z 8, § 13a FAGG) seit 1. Oktober 2026, jeweils für die danach geschlossenen Verträge. Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Art. 246a § 1 Nr. 10 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG) stehen in der Nachricht selbst oder in einer Anlage, nicht nur hinter einem Link auf die Website: Die Vertragsbestätigung hat die Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG), und ein Website-Link erfüllt die Definition des § 126b BGB nicht.

Die Muster-Widerrufsbelehrung ändern Sie nicht in ihrem Wortlaut; Sie füllen nur die vorgesehenen Lücken. Soll der Widerruf über die elektronische Widerrufsfunktion laufen, ist danach unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (§ 356a Abs. 4 BGB; § 13a FAGG) — eine Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Machen Sie eine Testbestellung mit Warenkorb aus Ware, Dienstleistung und einem digitalen Produkt und prüfen Sie, welche der drei Mails wann ankommt.
  2. Legen Sie die Testbestellungs-Mails neben die vollständigen Pflichtangabenlisten: Art. 246a § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB für Deutschland, § 4 Abs. 1 FAGG für Österreich, und prüfen Sie jede Zeile einzeln — einschließlich der Ziffern zu digitalen Elementen, Gewährleistung und Garantien.
  3. Vergleichen Sie die Widerrufsbelehrung Zeichen für Zeichen mit der Muster-Widerrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB beziehungsweise Anhang I Teil A des FAGG (Anhang I Teil B enthält das Muster-Widerrufsformular); geänderte Formulierungen verlieren die Mustereigenschaft.
  4. Prüfen Sie im Versandprotokoll, ob die Eingangsbestätigung innerhalb weniger Sekunden ausgeliefert wird und ob SPF, DKIM und DMARC eingerichtet sind; testen Sie die Zustellung an eine Adresse außerhalb Ihrer eigenen Domain.
  5. Öffnen Sie das Archiv und suchen Sie die Rechnung zur Testbestellung; ohne Ablage mit Anlage läuft die Aufbewahrungsfrist ins Leere. Prüfen Sie am Rechnungslauf, ob bei inländischen B2B-Umsätzen, deren Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, die Rechnung als elektronische Rechnung im strukturierten Format ausgegeben wird und ob für andere Empfänger die Zustimmung zum elektronischen Versand vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Was hilft
Bestellbestätigungen landen im Spam oder gehen verloren Absender-Domain fehlt die Authentifizierung; der Kunde kann den Empfang nicht belegen SPF, DKIM und DMARC einrichten und die Zustellung an eine Testadresse außerhalb Ihrer Domain prüfen (Einrichtung)
Kunde bestreitet, die Widerrufsbelehrung erhalten zu haben Sendung ohne Protokoll, Belehrung nur auf der Website Sendezeit, Empfänger und Mailinhalt im Vorgang speichern; die Belehrung in die Bestellbestätigung nehmen
Widerrufsfrist läuft scheinbar ewig Fristbeginn setzt die Unterrichtung voraus; ohne sie endet das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB) Nachholen der Belehrung dokumentieren und Datum des Zugangs festhalten
Marketing-Block steht im Pflichtmail-Text Bestellbestätigung als Werbekanal zweckentfremdet Werbung aus den Pflichtmails nehmen (redaktionelle Empfehlung); eine eigene Werbemail nur mit Einwilligung oder unter den Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme senden (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021) (Abgrenzung)
Rechnungsanhang fehlt im Archiv Automatische Ablage greift nur bei korrektem Betreff oder Ordner Ablageregel an Rechnungsnummer koppeln und stichprobenartig mit Testbestellungen prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ihre Steuerberatung prüft, ob Rechnungsformat und Aufbewahrung zu Ihrem Verfahren passen, und welche Angabepflichten für Rechnungen an Unternehmen zusätzlich gelten. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich, wenn Sie die Vorlagen für mehrere Länder mit einer Vorlage mischen wollen; die Pflichtangabenlisten von Deutschland und Österreich unterscheiden sich im Detail, und für die Schweiz gelten sie nicht.

Häufige Fragen

Gelten die Pflichten auch bei Bestellungen von Geschäftskunden?

Nicht alle. Die Vertragsbestätigung mit Pflichtangaben verlangt § 312f Abs. 2 BGB und § 7 Abs. 3 FAGG nur bei Verträgen mit Verbrauchern. Die unverzügliche Eingangsbestätigung gilt in Deutschland und Österreich auch für andere Kunden; sie gilt nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden — in Deutschland schlicht bei individueller Kommunikation, in Österreich und der Schweiz ausdrücklich bei ausschließlichem E-Mail-Wechsel oder einem damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel (§ 312i Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 3 ECG; Art. 3 Abs. 2 UWG). Bei nicht verbraucherseitigen Verträgen können Sie in Deutschland etwas anderes vereinbaren; in Österreich ist die Pflicht nicht zum Nachteil von Verbrauchern abdingbar.

Reicht eine einzige E-Mail für Eingangs- und Vertragsbestätigung?

Ja. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 10 Abs. 2 ECG und Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG schreiben nur die unverzügliche Bestätigung vor; die Vertragsbestätigung hat in Deutschland und Österreich eine angemessene Frist nach Vertragsschluss, spätestens aber bis zur Lieferung der Ware beziehungsweise bis vor Beginn der Dienstleistung. Trägt die automatische Mail alle Pflichtangaben, ist eine Nachricht ausreichend; fehlen Angaben, holen Sie sie in einer zweiten Mail nach, und zwar innerhalb derselben Frist.

Darf in die Bestellbestätigung Werbung?

Die Pflicht zur Transaktionsmail ist keine Einwilligung in Werbung. Für Werbung per E-Mail brauchen Sie grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 174 Abs. 3 TKG 2021). Ohne sie ist Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Deutschland) beziehungsweise für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen (Österreich) an Kunden zulässig, deren elektronische Adresse Sie im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten haben, wenn der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht ohne Mehrkosten hingewiesen wurde (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021, dort zusätzlich: kein von vornherein erklärter Widerspruch, insbesondere nicht über die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG). In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bei Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt Einwilligung, korrekten Absender und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit zusammen; ohne Einwilligung zulässig ist Massenwerbung nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen, wenn Sie beim Erhalt der Kontaktinformationen auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen haben. Einzelheiten stehen unter [Newsletter an Shopkunden](/marketing/newsletter-werbung-einwilligung-deutschland/).

Muss die Rechnungs-E-Mail eine E-Rechnung im strukturierten Format enthalten?

In Deutschland ja, aber nur bei inländischen B2B-Umsätzen: Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind, ist die Rechnung als elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG); steuerfreie Umsätze lösen schon keine Ausstellungspflicht aus; eine dort freiwillig ausgestellte Rechnung können Sie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG als elektronische Rechnung im strukturierten Format oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermitteln, und weil keine Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht, braucht jede Übermittlung in einem elektronischen Format — die strukturierte elektronische Rechnung eingeschlossen — die Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 UStG). Bei anderen Empfängern ist der Versand als Anlage möglich, aber nur mit deren Zustimmung (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Übergangsweise lässt § 27 Abs. 38 Satz 1 UStG Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, unstrukturierte elektronische Formate für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2026 zu (Nr. 1), für Umsätze des Jahres 2027 bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro im Vorjahr bis zum 31. Dezember 2027 (Nr. 2) und bei EDI-Übermittlung bis zum 31. Dezember 2027 nur das elektronische Format, nicht Papier (Nr. 3); eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag und eine Rechnung über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV).

Muss ich die gesendete Bestellbestätigung speichern?

Aufbewahren müssen Sie Rechnungen und Belege: acht Jahre in Deutschland, sieben in Österreich, zehn in der Schweiz. Ob Sie das über die gesendete E-Mail mit Anlage oder über das Archiv Ihres Shopsystems erfüllen, hängt von Ihrem Verfahren ab; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung. In Deutschland können abgesandte Bestell- und Versandbestätigungen als Wiedergaben abgesandter Geschäftsbriefe unter die Sechs-Jahres-Frist des § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO fallen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind; die Rechnung selbst bleibt bei den Acht Jahren. Die Versandprotokolle zu den Pflichtmails helfen, Inhalt und Zeitpunkt des Versands zu belegen.

Quellen

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  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312f Abschriften und BestätigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 1 Nr. 7, Art. 10 Abs. 1)Bundesregierung, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 21)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4, § 7 und § 18, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Abgabenordnung (AO), § 147 AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  19. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4, Fassung vom 14.10.2026 (Gewährleistungshinweis nach Z 12 in Kraft seit 27.9.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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