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Rechnungen im Onlineshop in Deutschland: Erzeugung und Versand

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Onlineshop in Deutschland muss eine Rechnung für eine Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen seit 1. Januar 2025 als E-Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen von Kleinunternehmern sind ausgenommen (§ 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV). Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, dürfen Sie die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier übermitteln oder mit Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format ohne strukturierten Datensatz (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG). An Privatkunden ist eine elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Das Wichtigste

  • Die Rechnungspflicht trifft Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen, an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft und steuerpflichtige Werklieferungen oder grundstücksbezogene Leistungen; ausgenommen sind Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
  • Rechnungsnummer: fortlaufend, eine oder mehrere Zahlenreihen, einmalig vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG).
  • Aufbewahrung: acht Jahre ab Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung, länger solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind und die Festsetzungsfrist läuft (§ 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG; § 147 Abs. 3 Satz 1 und 5 AO).
  • E-Rechnung für Leistungen an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen seit 1. Januar 2025; bis zum 31. Dezember 2026 bleibt Papier zulässig, ein unstrukturiertes elektronisches Format (etwa PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag und Rechnungen von Kleinunternehmern müssen Sie abweichend von der E-Rechnungspflicht nicht als E-Rechnung ausstellen, elektronisch übermitteln Sie sie nur mit Zustimmung des Empfängers; für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt die Kleinbetragsvereinfachung nicht (§ 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV; § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Was Sie vorab brauchen

Der Ablauf setzt einen Shop mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland voraus. Österreich hat eigene Regeln; dieselbe Kette für dort beschreibt Rechnungen im Onlineshop in Österreich.

Vor dem ersten Schritt brauchen Sie:

  • die Empfängerart je Bestellung (anderer Unternehmer, juristische Person ohne Unternehmereigenschaft, Privatkunde) und die Ansässigkeit des Empfängers,
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Shops; wie Sie sie erhalten, steht in USt-IdNr. beantragen,
  • einen Nummernkreis, der nur für Rechnungen gilt,
  • die Formatentscheidung je Empfängergruppe,
  • einen Aufbewahrungsort nach § 14b Abs. 2 UStG (im Inland oder in einem der Gebiete des § 1 Abs. 3 UStG, elektronisch auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet) und ein Verfahren, das Rechnungen unveränderbar ablegt,
  • die Preis- und Steuerlogik des Shopsystems und seine Dokumentation zu Nummernkreisen, Vorlagen und Exporten.

Schritt für Schritt: von der Bestellung zur archivierten Rechnung

Diese sieben Schritte führen von der eingehenden Bestellung bis zur abgelegten Rechnung. Der Ablauf endet mit der Ablage, weil Nummernvergabe und Archivierung zusammenhängen.

  1. Empfängerart und Rechnungspflicht klären. Eine Rechnung müssen Sie ausstellen für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft sowie über steuerpflichtige Werklieferungen und grundstücksbezogene Leistungen an andere Empfänger; ausgenommen sind Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Für diese Fälle beträgt die Frist sechs Monate nach Ausführung der Leistung; beim Verkauf an Privatkunden besteht außerhalb dieser Fälle keine Pflicht.
  2. Nummernkreis festlegen. Die Rechnungsnummer ist Pflichtangabe: fortlaufend, mit einer oder mehreren Zahlenreihen, für jede Rechnung einmalig vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Führen Sie Rechnungen in einer eigenen Reihe und Angebots-, Auftrags- und Lieferscheinnummern in anderen. Nach den GoBD muss jedem Geschäftsvorfall ein Beleg mit eindeutiger Belegnummer zugrunde liegen, als Beispiel nennt das Schreiben die fortlaufende Rechnungsausgangsnummer (GoBD Rz. 77). Prüfen Sie Lücken und Mehrfachvergaben nach dem Vorbild einer Lücken- und Mehrfachbelegungsanalyse (Rz. 40) und zeichnen Sie denselben Geschäftsvorfall nicht zweimal auf (Rz. 41).
  3. Rechnung aus dem Bestelldatensatz erzeugen. Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG sind unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Gegenstände, Zeitpunkt der Leistung sowie Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag; eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro genügen die Angaben nach § 33 Satz 1 UStDV, bei Umsätzen, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, die Angaben nach § 34a Satz 1 UStDV; für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt die Kleinbetragsvereinfachung nicht (§ 33 Satz 3 UStDV). Solche Rechnungen dürfen Sie immer als sonstige Rechnung übermitteln (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV); in einem elektronischen Format (etwa PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Ziehen Sie die Daten aus dem Bestell- und Kundendatensatz; nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
  4. Format wählen. Sind Leistender und Empfänger im Inland oder in einem der Gebiete des § 1 Abs. 3 UStG ansässig, ist die Rechnung an einen anderen Unternehmer als E-Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 UStG). Eine E-Rechnung ist in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen und ermöglicht eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG); ihr Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen oder vereinbart und zur Extraktion in ein normkonformes oder interoperables Format geeignet sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG). XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erfüllen die Anforderungen nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, nicht aber die Profile MINIMUM und BASIC-WL (Rn. 25).
  5. Übergänge und Ausnahmen nutzen. Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, dürfen Sie bis zum 31. Dezember 2026 Papier verwenden oder mit Zustimmung des Empfängers ein elektronisches Format ohne strukturierten Datensatz; für Umsätze des Jahres 2027 gilt das bis zum 31. Dezember 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, und unabhängig davon für Rechnungen, die Sie per elektronischem Datenaustausch übermitteln (§ 27 Abs. 38 Satz 1 UStG).
  6. Rechnung übermitteln. Für den Empfang einer E-Rechnung reicht es nach dem BMF-Schreiben, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt (Rn. 40); für den Empfang besteht keine Übergangsregelung (Rn. 62). Verweigert er die Annahme, hat er keinen Anspruch auf eine sonstige Rechnung; Ihre Pflicht ist erfüllt, wenn Sie sich nachweislich, etwa mit einem Sendeprotokoll, um die Übermittlung bemüht haben (Rn. 42). Rechnungen an Privatkunden und andere Rechnungen ohne Pflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG gehen elektronisch nur mit Zustimmung des Empfängers, die formfrei und nach dem BMF-Schreiben auch konkludent möglich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG, Rn. 20).
  7. Unveränderbar ablegen. Bewahren Sie ein Doppel jeder Ausgangsrechnung und jede empfangene Rechnung mindestens acht Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung auf; die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch läuft (§ 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG; § 147 Abs. 3 Satz 1 und 5 AO). Aufzubewahren ist im Inland oder in einem der Gebiete des § 1 Abs. 3 UStG; elektronisch ist auch das übrige Gemeinschaftsgebiet, das Gebiet von Büsingen oder die Insel Helgoland zulässig, wenn ein vollständiger Online-Zugriff (Fernabfrage) gewährleistet ist und Sie den Aufbewahrungsort dem Finanzamt mitteilen (§ 14b Abs. 2 UStG). Außerhalb des Gemeinschaftsgebiets dürfen Sie nur mit Bewilligung des Finanzamts elektronisch aufbewahren (§ 14b Abs. 5 UStG, § 146 Abs. 2b AO). Von einer E-Rechnung genügt der strukturierte Teil im Ursprungsformat (GoBD Rz. 119 und 131 in der ab 14. Juli 2025 geltenden Fassung); eine Konvertierung darf die maschinelle Auswertbarkeit nicht einschränken (Rz. 131), einen Bildteil bewahren Sie nur bei zusätzlichen oder abweichenden steuerlich bedeutsamen Angaben auf (Rz. 119), und Papierrechnungen erfassen Sie so, dass die Wiedergabe mit dem Original übereinstimmt (Rz. 130).

Den PDF-Doppeldruck können Sie sich sparen: Nach GoBD Rz. 76 genügt es, wenn jederzeit ein inhaltsgleiches Doppel erzeugt werden kann; dafür sind Stammdaten und AGB zu historisieren, das Originallayout als Muster zu speichern und die Daten maschinell auswertbar und unveränderbar vorzuhalten. Wechseln Sie das Shopsystem, sind die Daten quantitativ und qualitativ gleichwertig zu überführen, sonst ist die ursprüngliche Hard- und Software für die Dauer der Frist vorzuhalten (Rz. 142 und 143). Solange noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, genügt es bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder bei einer Auslagerung aus dem Produktivsystem, nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, die Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorzuhalten (§ 147 Abs. 6 Satz 5 AO). Einzelheiten: GoBD im Onlineshop.

Wo Nummernvergabe und Archivierung brechen

Die Tabelle folgt dem Weg einer Bestellung und nennt die Stellen, an denen die Nummernfolge oder die spätere Nachprüfbarkeit reißt.

Stelle im Ablauf Wie es bricht Folge Abhilfe
Bestelleingang Die Nummer wird beim Eingang vergeben, die Bestellung wird storniert Die Nummer ist verbraucht Nummer erst bei der Rechnungsstellung vergeben, Lücke dokumentieren (GoBD Rz. 40, 152)
Zweiter Kanal Hauptshop und Marktplatz führen getrennte Zähler Zwei Rechnungen tragen dieselbe Nummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG) Gemeinsame Reihe oder Reihen je Kanal mit Präfix
Shopwechsel Das neue System beginnt die Reihe wieder bei 1 Nummern wiederholen sich über die Jahre Startwert über den letzten Wert des Altsystems setzen, Migration dokumentieren (GoBD Rz. 142)
Bestellbestätigung Das Schreiben rechnet über die Leistung ab und weist Umsatzsteuer aus Es ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); ein unberechtigter Steuerausweis wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, wenn das Dokument die Rechnungsmerkmale erfüllt, bei Rechnungen an Endverbraucher nach der Rechtsprechung jedoch nicht (BFH V R 46/25) Keine Steuerbeträge in Dokumenten, die keine Rechnung sind
Korrektur Die Rechnung wird im Shop überschrieben Der ursprüngliche Inhalt ist nicht mehr feststellbar (§ 146 Abs. 4 AO) Berichtigung als eigenes Dokument mit Bezug auf die Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV)
Retoure Die Gutschrift bekommt die Nummer der Ursprungsrechnung Zwei Dokumente tragen dieselbe Nummer Eigene Reihe für Gutschriften, Ablauf in Gutschriften und Stornos
E-Rechnung Vom strukturierten Teil bleibt nur ein PDF oder Ausdruck übrig Die Rechnung ist nicht mehr maschinell auswertbar (GoBD Rz. 125, 131) Strukturierten Teil im Ursprungsformat ablegen

Die Spalte Abhilfe nennt Vorschläge der Redaktion, keine gesetzlichen Pflichten.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Vergleichen Sie in einer Woche mit stornierten Bestellungen die Rechnungsnummern mit den Bestellungen: Jede vergebene Nummer hat eine Rechnung oder eine dokumentierte Stornierung.
  2. Ziehen Sie die Rechnungsliste als maschinenlesbare Datei aus dem Shop und lassen Sie sie auf doppelte Nummern prüfen.
  3. Öffnen Sie eine E-Rechnung aus dem Archiv mit einem Anzeigeprogramm: Der strukturierte Teil ist vorhanden, nicht nur ein Bild.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Lücke in der Nummernfolge Nummern werden im Bestellprozess vergeben und bei Stornierungen nicht erfasst Nummernkreis in die Rechnungsstellung verlegen, Stornierungen dokumentieren
Zwei Rechnungen, eine Nummer Zwei Systeme oder zwei Reihen mit gleichem Aufbau Eine gemeinsame Reihe oder Präfixe je System, Prüfung auf doppelte Nummern
Kunde erhält zwei Rechnungen Bestellbestätigung und Rechnung rechnen beide ab Zweite Rechnung nur als Berichtigung mit Bezug ausstellen
Steuerberatung kann die Belege nicht einlesen Rechnungen liegen nur als Bild oder Druckdatei vor Strukturierten Teil und maschinell auswertbaren Export einrichten (GoBD Rz. 131, 144; § 147 Abs. 6 AO)
Prüfer kann eine Rechnung nicht lesbar machen Nur der Papierausdruck steht zur Verfügung Elektronische Dokumente für die Dauer der Frist über das System lesbar halten (GoBD Rz. 157)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Ihr Shop an Kunden in anderen EU-Staaten oder in Drittstaaten verkauft, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen oder aufgeben (siehe Kleinunternehmer im Onlineshop), wenn Sie Entgelte vor der Lieferung abrechnen oder wenn Ihr Shopsystem keine zulässigen E-Rechnungsformate erzeugt. Diese Fälle hängen von Daten ab, die dieser Artikel nicht kennt.

Häufige Fragen

Muss ich jedem Privatkunden eine Rechnung schicken?

Nein. § 14 Abs. 2 UStG verlangt eine Rechnung für Leistungen an andere Unternehmer, an juristische Personen und für steuerpflichtige Werklieferungen oder grundstücksbezogene Leistungen an andere Empfänger; reine Warenlieferungen an Privatkunden sind keine Pflicht. Freiwillige Rechnungen an Privatkunden brauchen die Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) und gehen elektronisch nur mit Zustimmung (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Kann ich die Bestellbestätigung als Rechnung verwenden?

Nur wenn sie alle Pflichtangaben enthält und keine zweite Rechnung ausgestellt wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist jedes Dokument eine Rechnung, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, unabhängig von der Bezeichnung. Weist es Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl der Shop dazu nicht berechtigt ist, schuldet er den Betrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Rechtsprechung verlangt dafür, dass das Dokument die Merkmale einer Rechnung erfüllt, und verneint für Rechnungen an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsrisiko eine Steuerschuld nach § 14c UStG (BFH, Urteil vom 26. März 2026 - V R 46/25, Rz. 18 bis 20).

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Ausgangs- und Eingangsrechnungen mindestens acht Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Eine im Jahr 2023 ausgestellte Rechnung endet damit regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2031; länger, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben zehn Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Muss ich einer E-Rechnung ein PDF beilegen?

Nein. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG genügt ein strukturiertes Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht; ein zusätzliches lesbares Dokument ist nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 optional (Rn. 6). Wird ein Bildteil beigelegt, ist er nur bei zusätzlichen oder abweichenden steuerlich bedeutsamen Angaben mit aufzubewahren (GoBD Rz. 119 und 131 in der ab 14. Juli 2025 geltenden Fassung).

Was passiert, wenn mein Shop nur PDF-Rechnungen erzeugt und die Pflicht zur E-Rechnung besteht?

Die sonstige Rechnung erfüllt dann nicht die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG, und der Empfänger kann den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlieren (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 55 und 56). Der Aussteller kann heilen, indem er eine E-Rechnung mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung nachreicht (Rn. 57).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14b Aufbewahrung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (XI R 10/20), Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (ECLI:DE:BFH:2026:U.260326.VR46.25.0)Bundesfinanzhof · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Abs. 38 und 40 AnwendungsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 31 Angaben in der RechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für Steuern)Bundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  13. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  14. GoBD, Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, GZ IV D 2 - S 0316/21/10001 :002 (amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für Steuern)Bundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  15. GoBD, 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088 (amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für Steuern)Bundesministerium der Finanzen · abgerufen am
  16. Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 (Art. 23 bis 24 und Art. 35 Abs. 6)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  17. Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 (Art. 25 Nr. 24, Art. 29 Nr. 5, Art. 56 Abs. 7)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am