USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Kurz gesagt
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) weist ein Unternehmen im Umsatzsteuerverkehr mit anderen Staaten aus: In Deutschland erteilt sie das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag, in Österreich das Finanzamt, in der Schweiz ist es die Nummer des Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen, der die UID-Ergänzung «MWST» nachgestellt wird. Auf Rechnungen ist sie grundsätzlich Pflichtangabe, in Deutschland genügt daneben die Steuernummer. Deutsche Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen weder Steuernummer noch USt-IdNr., österreichische vereinfachte Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag keine UID. Die deutsche Erleichterung gilt nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV), die österreichische nicht für Lieferungen und sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die nach § 11 Abs. 1 eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen und nicht für Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz und Abs. 1 Z 2a UStG 1994; Art. 11 Abs. 5 des Anhangs (Binnenmarkt)). Im Impressum steht sie in Deutschland und Österreich, sofern vorhanden.
Das Wichtigste
- Deutschland: Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die USt-IdNr. auf schriftlichen Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG).
- Deutschland: Die Rechnung trägt die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen keine dieser Nummern (§ 33 Satz 1 UStDV), doch gilt das nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV).
- Deutschland: Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Verwendung einer gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. nur vom Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b, also vom Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und von der juristischen Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt; auf den Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c ist die Voraussetzung nicht anwendbar.
- Deutschland: Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nennt die Rechnung die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG); in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG gilt Satz 2 nicht, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer (§ 14a Abs. 3 Satz 4 UStG).
- Österreich: Die UID-Nummer erteilt das Finanzamt (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Anhang); vereinfachte Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag brauchen sie nicht, doch ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen, soweit nach § 11 Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen besteht, sowie in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994 (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz UStG 1994), bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, über innergemeinschaftlichen Versandhandel nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 des Anhangs (Binnenmarkt) und über Dreiecksgeschäfte nach Art. 25 Abs. 4 des Anhangs (Art. 11 Abs. 5 UStG 1994, Anhang), bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 (§ 11 Abs. 1 Z 2a letzter Satz UStG 1994); im Impressum steht sie, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG).
- Schweiz: Die Rechnung nennt in der Regel den Hinweis auf den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen und die Nummer des Eintrags (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG); wer nicht eingetragen ist, darf in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).
Definition
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist die Nummer, unter der ein Unternehmen für den Umsatzsteuerverkehr mit einem anderen Staat geführt wird: In Deutschland erteilt sie das Bundeszentralamt für Steuern, in Österreich das Finanzamt, in der Schweiz ist es die Nummer des Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG), der die UID-Ergänzung «MWST» nachgestellt wird (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UIDV).
Wofür die Nummer gebraucht wird
In Deutschland setzt die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet hat; diese Voraussetzung erfasst Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a und b, nicht den Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c. Die USt-IdNr. jedes Erwerbers gehört in die Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStG); Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. rechnet § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG nicht zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. In Österreich erteilt das Finanzamt die Nummer Unternehmern, die im Inland Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Anhang); ihre Zusammenfassende Meldung enthält die USt-IdNr. jedes Erwerbers (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 UStG 1994, Anhang). In der Schweiz kennzeichnet die Nummer den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen; wer dort nicht eingetragen ist, darf in einer Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Ob eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Nummer gültig ist, bestätigt in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e Nr. 1 UStG), in Österreich das Bundesministerium für Finanzen über FinanzOnline (Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Anhang; USP des BMF). Für Abfragen von Nummern aus anderen EU-Staaten gibt es zusätzlich VIES.
Wo die Nummer stehen muss
Die Übersicht nennt, wo die Nummer stehen muss, und ihre Ausnahmen: In Deutschland und Österreich sind Kleinbetrags- und vereinfachte Rechnungen ausgenommen, jedoch nicht Rechnungen über bestimmte grenzüberschreitende Umsätze; die Schweiz bezeichnet die Angaben in Art. 26 Abs. 2 MWSTG als Regelfall.
| Land | Stelle | Angabe |
|---|---|---|
| Deutschland | Rechnung | Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); nicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 Satz 1 UStDV), doch gilt diese Erleichterung nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV) |
| Deutschland | Rechnung mit Auslandsbezug | Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, die der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG); dort genügt die Steuernummer des Ausstellers nicht. Beide Nummern entfallen nach § 14a Abs. 3 Satz 4 UStG in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer |
| Deutschland | Impressum der Website | Die USt-IdNr. oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn das Unternehmen eine besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG) |
| Österreich | Rechnung | UID-Nummer des Ausstellers für Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG 1994); nicht bei vereinfachten Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag (§ 11 Abs. 6 UStG 1994), doch ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen, soweit nach § 11 Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen besteht, sowie in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994 (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz UStG 1994) und bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, über innergemeinschaftlichen Versandhandel nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 des Anhangs (Binnenmarkt) und über Dreiecksgeschäfte nach Art. 25 Abs. 4 des Anhangs (Art. 11 Abs. 5 UStG 1994, Anhang) und bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 (§ 11 Abs. 1 Z 2a letzter Satz UStG 1994) |
| Österreich | Rechnung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen über 10.000 Euro Gesamtbetrag | Zusätzlich die UID-Nummer des Empfängers, wenn der Aussteller in Österreich einen Sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994) |
| Österreich | Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung | UID-Nummer des Lieferers und des Empfängers (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UStG 1994, Anhang); nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2 des Anhangs, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch einen Erwerber, der nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, und beim Fahrzeuglieferer (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 UStG 1994, Anhang) |
| Österreich | Impressum der Website | Die UID-Nummer, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG) |
| Schweiz | Rechnung | In der Regel der Hinweis auf den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen und die Nummer des Eintrags (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG); wer nicht eingetragen ist, darf in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Die UID-Ergänzung «MWST» wird der UID nachgestellt (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UIDV) |
Nach Art. 8 Abs. 5 UIDV ist die Verwendung der UID-Ergänzung durch das Unternehmen freiwillig, soweit keine spezialgesetzliche Vorschrift sie verlangt.
Beispiel
Beispielrechnung: Ein in Deutschland ansässiger Shop wendet die Regelbesteuerung an, nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, und verkauft einem gewerblichen Kunden in den Niederlanden Ware für netto 5.000 Euro, die er aus Deutschland versendet. Auf der Rechnung stehen die USt-IdNr. des Shops und die des Kunden (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG), den Umsatz meldet der Shop in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG); für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, gelten die Absätze 1 bis 3 des § 18a UStG nicht (§ 18a Abs. 4 UStG). Verwendet der Kunde keine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., fehlt eine Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 27a UStG (Erteilung), § 14 und § 14a UStG (Rechnungsangaben), § 18e UStG (Bestätigung), § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG (Impressum). Österreich: Art. 28 UStG 1994, Anhang, und § 11 UStG 1994, § 5 Abs. 1 Z 7 ECG. Schweiz: Art. 26 MWSTG, Art. 3 UIDG, Art. 8 UIDV. Wie Sie die Nummer beantragen und im Shop prüfen, steht unter USt-IdNr. beantragen und prüfen und UID-Nummer in Österreich beantragen.
Nicht zu verwechseln mit
- Steuernummer: die Nummer, unter der das Finanzamt den Unternehmer führt; in Deutschland genügt sie auf der Rechnung anstelle der USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 Satz 1 UStDV); bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat verlangt § 14a UStG dagegen die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG); beide Nummern entfallen nach § 14a Abs. 3 Satz 4 UStG in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer.
- UID in der Schweiz: die Unternehmens-Identifikationsnummer weist eine UID-Einheit im UID-Register aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a UIDG); die Nummer auf der Rechnung ist in der Regel die Nummer des Eintrags im Mehrwertsteuerregister (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG).
- Wirtschafts-Identifikationsnummer: die deutsche Nummer nach § 139c der Abgabenordnung; § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG nennt sie neben der USt-IdNr. als Angabe im Impressum.
- OSS- und IOSS-Nummern: nach der Auskunft des Unternehmensserviceportals des Bundesministeriums für Finanzen sind Nummern mit dem Präfix EU, IM oder IN und Nummern mit dem Suffix -EX keine UID-Nummern und im UID-Bestätigungsverfahren nicht abfragbar (Stand 1. Januar 2026).