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USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) weist ein Unternehmen im Umsatzsteuerverkehr mit anderen Staaten aus: In Deutschland erteilt sie das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag, in Österreich das Finanzamt, in der Schweiz ist es die Nummer des Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen, der die UID-Ergänzung «MWST» nachgestellt wird. Auf Rechnungen ist sie grundsätzlich Pflichtangabe, in Deutschland genügt daneben die Steuernummer. Deutsche Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen weder Steuernummer noch USt-IdNr., österreichische vereinfachte Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag keine UID. Die deutsche Erleichterung gilt nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV), die österreichische nicht für Lieferungen und sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die nach § 11 Abs. 1 eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen und nicht für Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz und Abs. 1 Z 2a UStG 1994; Art. 11 Abs. 5 des Anhangs (Binnenmarkt)). Im Impressum steht sie in Deutschland und Österreich, sofern vorhanden.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die USt-IdNr. auf schriftlichen Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG).
  • Deutschland: Die Rechnung trägt die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen keine dieser Nummern (§ 33 Satz 1 UStDV), doch gilt das nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV).
  • Deutschland: Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Verwendung einer gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. nur vom Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b, also vom Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und von der juristischen Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt; auf den Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c ist die Voraussetzung nicht anwendbar.
  • Deutschland: Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nennt die Rechnung die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG); in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG gilt Satz 2 nicht, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer (§ 14a Abs. 3 Satz 4 UStG).
  • Österreich: Die UID-Nummer erteilt das Finanzamt (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Anhang); vereinfachte Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag brauchen sie nicht, doch ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen, soweit nach § 11 Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen besteht, sowie in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994 (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz UStG 1994), bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, über innergemeinschaftlichen Versandhandel nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 des Anhangs (Binnenmarkt) und über Dreiecksgeschäfte nach Art. 25 Abs. 4 des Anhangs (Art. 11 Abs. 5 UStG 1994, Anhang), bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 (§ 11 Abs. 1 Z 2a letzter Satz UStG 1994); im Impressum steht sie, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG).
  • Schweiz: Die Rechnung nennt in der Regel den Hinweis auf den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen und die Nummer des Eintrags (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG); wer nicht eingetragen ist, darf in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG).

Definition

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist die Nummer, unter der ein Unternehmen für den Umsatzsteuerverkehr mit einem anderen Staat geführt wird: In Deutschland erteilt sie das Bundeszentralamt für Steuern, in Österreich das Finanzamt, in der Schweiz ist es die Nummer des Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG), der die UID-Ergänzung «MWST» nachgestellt wird (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UIDV).

Wofür die Nummer gebraucht wird

In Deutschland setzt die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet hat; diese Voraussetzung erfasst Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a und b, nicht den Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c. Die USt-IdNr. jedes Erwerbers gehört in die Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStG); Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. rechnet § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG nicht zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. In Österreich erteilt das Finanzamt die Nummer Unternehmern, die im Inland Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Anhang); ihre Zusammenfassende Meldung enthält die USt-IdNr. jedes Erwerbers (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 UStG 1994, Anhang). In der Schweiz kennzeichnet die Nummer den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen; wer dort nicht eingetragen ist, darf in einer Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Ob eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Nummer gültig ist, bestätigt in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage (§ 18e Nr. 1 UStG), in Österreich das Bundesministerium für Finanzen über FinanzOnline (Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Anhang; USP des BMF). Für Abfragen von Nummern aus anderen EU-Staaten gibt es zusätzlich VIES.

Wo die Nummer stehen muss

Die Übersicht nennt, wo die Nummer stehen muss, und ihre Ausnahmen: In Deutschland und Österreich sind Kleinbetrags- und vereinfachte Rechnungen ausgenommen, jedoch nicht Rechnungen über bestimmte grenzüberschreitende Umsätze; die Schweiz bezeichnet die Angaben in Art. 26 Abs. 2 MWSTG als Regelfall.

Land Stelle Angabe
Deutschland Rechnung Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); nicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 Satz 1 UStDV), doch gilt diese Erleichterung nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV)
Deutschland Rechnung mit Auslandsbezug Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, die der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG); dort genügt die Steuernummer des Ausstellers nicht. Beide Nummern entfallen nach § 14a Abs. 3 Satz 4 UStG in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer
Deutschland Impressum der Website Die USt-IdNr. oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn das Unternehmen eine besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
Österreich Rechnung UID-Nummer des Ausstellers für Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG 1994); nicht bei vereinfachten Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag (§ 11 Abs. 6 UStG 1994), doch ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen, soweit nach § 11 Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen besteht, sowie in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994 (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz UStG 1994) und bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, über innergemeinschaftlichen Versandhandel nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 des Anhangs (Binnenmarkt) und über Dreiecksgeschäfte nach Art. 25 Abs. 4 des Anhangs (Art. 11 Abs. 5 UStG 1994, Anhang) und bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 (§ 11 Abs. 1 Z 2a letzter Satz UStG 1994)
Österreich Rechnung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen über 10.000 Euro Gesamtbetrag Zusätzlich die UID-Nummer des Empfängers, wenn der Aussteller in Österreich einen Sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994)
Österreich Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung UID-Nummer des Lieferers und des Empfängers (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 UStG 1994, Anhang); nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2 des Anhangs, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch einen Erwerber, der nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, und beim Fahrzeuglieferer (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 UStG 1994, Anhang)
Österreich Impressum der Website Die UID-Nummer, sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 7 ECG)
Schweiz Rechnung In der Regel der Hinweis auf den Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen und die Nummer des Eintrags (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG); wer nicht eingetragen ist, darf in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Die UID-Ergänzung «MWST» wird der UID nachgestellt (Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 UIDV)

Nach Art. 8 Abs. 5 UIDV ist die Verwendung der UID-Ergänzung durch das Unternehmen freiwillig, soweit keine spezialgesetzliche Vorschrift sie verlangt.

Beispiel

Beispielrechnung: Ein in Deutschland ansässiger Shop wendet die Regelbesteuerung an, nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, und verkauft einem gewerblichen Kunden in den Niederlanden Ware für netto 5.000 Euro, die er aus Deutschland versendet. Auf der Rechnung stehen die USt-IdNr. des Shops und die des Kunden (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG), den Umsatz meldet der Shop in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG); für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, gelten die Absätze 1 bis 3 des § 18a UStG nicht (§ 18a Abs. 4 UStG). Verwendet der Kunde keine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., fehlt eine Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 27a UStG (Erteilung), § 14 und § 14a UStG (Rechnungsangaben), § 18e UStG (Bestätigung), § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG (Impressum). Österreich: Art. 28 UStG 1994, Anhang, und § 11 UStG 1994, § 5 Abs. 1 Z 7 ECG. Schweiz: Art. 26 MWSTG, Art. 3 UIDG, Art. 8 UIDV. Wie Sie die Nummer beantragen und im Shop prüfen, steht unter USt-IdNr. beantragen und prüfen und UID-Nummer in Österreich beantragen.

Nicht zu verwechseln mit

  • Steuernummer: die Nummer, unter der das Finanzamt den Unternehmer führt; in Deutschland genügt sie auf der Rechnung anstelle der USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 Satz 1 UStDV); bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat verlangt § 14a UStG dagegen die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG); beide Nummern entfallen nach § 14a Abs. 3 Satz 4 UStG in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer.
  • UID in der Schweiz: die Unternehmens-Identifikationsnummer weist eine UID-Einheit im UID-Register aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a UIDG); die Nummer auf der Rechnung ist in der Regel die Nummer des Eintrags im Mehrwertsteuerregister (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG).
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer: die deutsche Nummer nach § 139c der Abgabenordnung; § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG nennt sie neben der USt-IdNr. als Angabe im Impressum.
  • OSS- und IOSS-Nummern: nach der Auskunft des Unternehmensserviceportals des Bundesministeriums für Finanzen sind Nummern mit dem Präfix EU, IM oder IN und Nummern mit dem Suffix -EX keine UID-Nummern und im UID-Bestätigungsverfahren nicht abfragbar (Stand 1. Januar 2026).

Häufige Fragen

Ist die USt-IdNr. dasselbe wie die Steuernummer?

Nein. Die Steuernummer erteilt in Deutschland das Finanzamt, die USt-IdNr. das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a Abs. 1 UStG). Für die Rechnung eines deutschen Unternehmers genügt eine der beiden Angaben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, die der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, verlangt § 14a UStG dagegen die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG); beide Nummern entfallen nach § 14a Abs. 3 Satz 4 UStG in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG, also beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und beim Fahrzeuglieferer. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag brauchen keine dieser Nummern (§ 33 Satz 1 UStDV), doch gilt das nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV). Im Impressum ist bei Vorhandensein die USt-IdNr. oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG).

Muss die USt-IdNr. auf jede Rechnung an Privatkunden?

In Deutschland nicht zwingend, dort genügt die Steuernummer des Ausstellers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG); bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag braucht die Rechnung keine der beiden Nummern (§ 33 Satz 1 UStDV), ausgenommen Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV). In Österreich ist die UID-Nummer des Ausstellers für Rechnungen über Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorgesehen (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG 1994), nicht bei vereinfachten Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag (§ 11 Abs. 6 UStG 1994); die Erleichterung gilt nicht für Lieferungen und sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die nach § 11 Abs. 1 eine Rechnungsausstellungspflicht besteht, nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und nicht für Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz und Abs. 1 Z 2a UStG 1994; Art. 11 Abs. 5 des Anhangs (Binnenmarkt)). In der Schweiz nennt die Rechnung in der Regel die Nummer des Eintrags im Mehrwertsteuerregister (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Brauche ich die USt-IdNr. auch als Kleinunternehmer?

Richten Sie den Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Nummer Unternehmern im Sinne des § 2 UStG erteilt (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung trifft Sie dabei nicht, denn § 18a Abs. 4 UStG nimmt Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, von den Absätzen 1 bis 3 aus. Ob Sie für Umsätze an Abnehmer in anderen EU-Staaten unabhängig davon eine USt-IdNr. brauchen, hängt von der Leistung ab; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

  1. § 27a UStG – Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 14 UStG – Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 33 UStDV – Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 6a UStG – Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 1b UStG – Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer FahrzeugeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 2a UStG – FahrzeugliefererBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 18a UStG – Zusammenfassende MeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 18e UStG – BestätigungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. § 5 DDG – Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 1 Innergemeinschaftlicher Erwerb, Art. 2 Fahrzeuglieferer, Art. 11 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen, Art. 21 Zusammenfassende Meldung und Art. 28 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Letzte Aktualisierung 1. Januar 2026Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  14. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 26 Rechnung und Art. 27 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  16. Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), SR 431.03, Art. 3, 5 und 6, Stand am 1. September 2023Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  17. Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV), SR 431.031, Art. 8 UID-Ergänzung, Stand am 15. Juli 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  18. VIES on-the-Web – MwSt-InformationsaustauschsystemEuropäische Kommission · abgerufen am