EU-Recht (DE/AT)Anleitung

B2B im Checkout: USt-ID-Prüfung und Steuerfreiheit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Warenlieferung an einen Geschäftskunden in einem anderen EU-Staat ist in Deutschland nur steuerfrei, wenn Warenweg in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die Eigenschaft des Abnehmers, die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. des Abnehmers (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG, der sie nur bei Abnehmern nach Nr. 2 Buchst. a oder b verlangt) und eine ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung zusammenkommen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG; Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG). Das Nummernfeld im Checkout prüft davon nur die Gültigkeit der Nummer; Unternehmereigenschaft und Warenweg weisen Sie getrennt nach (§ 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a und 17b UStDV). Fehlt die gültige Nummer, greift diese Befreiung nicht; beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c verlangt Nr. 4 der Vorschrift die Nummer nicht, und welche Steuer sonst anfällt, folgt aus dem Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 und § 3c UStG) oder der sonstigen Leistung (§ 3a UStG).

Das Wichtigste

  • Steuerfrei ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung nur, wenn Warenweg in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die Eigenschaft des Abnehmers nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG, die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat und eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. des Abnehmers zusammenkommen; die Nummer verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG nur bei Abnehmern nach Nr. 2 Buchst. a oder b, nicht beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c. Die Mitgliedstaaten wenden die Nummer als materielle Voraussetzung ab 1. Januar 2020 an (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1910).
  • Sonstige Leistungen an Unternehmer werden nach § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG) vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG dort besteuert, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt; wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, bestimmt Satz 2 dieses Absatzes den Ort der Betriebsstätte (Art. 44 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG), und auch diese Anknüpfung verdrängen die Sonderregeln des Absatzes 3, der mit „Abweichend von den Absätzen 1 und 2“ beginnt — bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bleibt es nach Nr. 1 beim Ort des Grundstücks (Art. 47 der Richtlinie); das Reverse-Charge-Verfahren des Empfängerstaats greift nach Art. 196 der Richtlinie, wenn der Leistende in diesem Mitgliedstaat nicht ansässig ist.
  • Die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigt das BZSt nach § 18e Nr. 1 UStG nur zum Zeitpunkt der Anfrage; Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte sind nach seiner Darstellung nicht möglich.
  • Die qualifizierte Bestätigung vergleicht Firmenname samt Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße mit den im Mitgliedstaat registrierten Daten; bei den Firmendaten nennt das BZSt eine Fehlertoleranz.
  • Fehlt bei einem Abnehmer nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b die gültige USt-IdNr., entfällt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung; beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Nummer nicht, sodass ihr Fehlen die Steuerfreiheit dort nicht ausschließt. Welche Steuer dann anfällt, folgt aus dem Ort der Lieferung. Bei einem Versand aus Deutschland liegt der Ort nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland, sofern keine andere Steuerbefreiung greift und der Abnehmer nicht Erwerber eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs nach § 3c Abs. 1 UStG ist. Erwerber ist nach § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG nur ein Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet; ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, fällt darunter, wenn er zu den in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen gehört und die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet. Bei Beendigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend; beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an einen solchen Erwerber liegt der Ort dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet.
  • Die Lieferung gehört in die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG); fehlt sie, ist sie unrichtig oder unvollständig, ist die Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht befreit (EU: Art. 138 Abs. 1a der Richtlinie 2006/112/EG, dort mit der Ausnahme eines ordnungsgemäß begründeten Versäumnisses).

Für Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU gibt die Richtlinie 2006/112/EG den Rahmen; die deutschen Vorschriften des UStG setzen sie um. Das Bestätigungsverfahren führt in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 18e UStG. Die Steuerfreiheit hängt nicht am Nummernfeld allein: Bei Waren verlangt § 6a Abs. 1 UStG zusätzlich Warenweg, Abnehmereigenschaft und Erwerbsbesteuerung, bei sonstigen Leistungen bestimmt § 3a Abs. 2 UStG den Ort der Leistung unabhängig von der Nummer.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine eigene deutsche USt-IdNr.: Nach § 18e Nr. 1 UStG bestätigt das BZSt dem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG die Gültigkeit einer USt-IdNr., die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat, sowie Name und Anschrift der Person. Nach der Darstellung des BZSt ist abfrageberechtigt jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., und bei der Abfrage ist immer die eigene deutsche USt-IdNr. anzugeben.
  • Einen Abfrageweg: das Online-Formular des BZSt für Einzelabfragen oder seine REST-API für automatisierte Abfragen. Die frühere XML-RPC-Schnittstelle ist nach der Darstellung des BZSt seit dem 30. November 2025 obsolet.
  • Ein Feld im Checkout, das die USt-IdNr. erfasst, und eine Regel, die ohne gültige Nummer des Abnehmers keine Steuerfreiheit gewährt; beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Nummer nicht. Das Feld ersetzt weder den Nachweis der Unternehmereigenschaft noch den des Warenwegs.
  • Für Warenlieferungen die Angaben für den Gelangensnachweis nach § 17b UStDV.

Schritt für Schritt: von der Erfassung zur richtigen Steuer

Schritt 1: Abnehmer und Nummer erfassen

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG nur steuerfrei, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen: Der Gegenstand wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (Nr. 1); der Abnehmer ist ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine dort erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs jeder andere Erwerber (Nr. 2); der Erwerb unterliegt beim Abnehmer den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Nr. 3); und der Abnehmer im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b verwendet eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. (Nr. 4); beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 UStG diese Nummer nicht. Die Nummer ist seit der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 eine materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit; die Mitgliedstaaten wenden die Regelung ab dem 1. Januar 2020 an (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

Richten Sie den Checkout so ein, dass Kunden die Nummer erfassen und das System die Steuerfreiheit ohne gültige Nummer nicht gewährt; beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Nummer nicht, sodass die Steuerfreiheit dort nicht an ihr hängt. Das Feld belegt aber nur die Nummer. Unternehmereigenschaft und Erwerbsbesteuerung ergeben sich daraus nicht; nach der Darstellung des BZSt ist die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachzuweisen, um eine Lieferung als steuerfrei behandeln zu können.

Schritt 2: Format vor der Abfrage prüfen

Nach dem Merkblatt des BZSt besteht die deutsche Nummer aus „DE“ und neun Ziffern; österreichische Nummern tragen „AT“ und neun Stellen, deren erste der Buchstabe „U“ sein muss. Rechtschreibfehler, Buchstabendreher und die Eingabe von Sonderzeichen führen nach der Darstellung des BZSt „in der Regel nicht“ zum Ergebnis „stimmt nicht überein“; klären Sie die Angaben deshalb mit dem Kunden ab.

Schritt 3: Gültigkeit abfragen

In Deutschland werden keine Daten zu USt-IdNrn. anderer EU-Mitgliedstaaten gespeichert; das BZSt leitet die Anfrage automatisiert an die Behörde des Mitgliedstaats weiter, der die Nummer erteilt hat, und teilt deren Ergebnis mit. Es gibt zwei Stufen:

  1. Die einfache Bestätigung sagt, ob die Nummer zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat gültig ist, der sie erteilt hat.
  2. Die qualifizierte Bestätigung sagt zusätzlich, ob Firmenname samt Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße mit den dort registrierten Daten übereinstimmen. Sie setzt nach der Darstellung des BZSt zwingend eine einfache Bestätigung voraus, und bei den Firmendaten gibt es eine Fehlertoleranz.

Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nach der Darstellung des BZSt nicht möglich. Auf Unionsebene gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die elektronische Bestätigung der Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie des damit verbundenen Namens und der Anschrift (VAT Information Exchange System, auf Deutsch MIAS).

Schritt 4: Ergebnis mit Datum und Abfrage-Nummer ablegen

Weil die Bestätigung nur den Abfragetag abbildet, gehört zu jeder Bestellung das Ergebnis mit Datum und Abfrage-Nummer. Nach der Darstellung des BZSt zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1 führen Sie den Nachweis über den empfangenen Datensatz, den Ausdruck, das übernommene Ergebnis oder einen Screenshot; eine schriftliche Bestätigung versendet das BZSt nicht. Maßgeblich ist nach der Darstellung des BZSt die Prüfung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung; die Abfrage vor jeder weiteren Bestellung desselben Kunden ist eine Vorsichtsmaßnahme, keine gesetzlich vorgeschriebene Wiederholung.

Schritt 5: Steuerfall nach Warenweg und Leistungsart festlegen

Warenweg und Leistungsart bestimmen die Steuer im Checkout; die Entscheidung fällt vor der Rechnung, weil der Rechnungstext sich unterscheidet.

Bei Waren liegt der Ort der Lieferung vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g UStG dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt (§ 3 Abs. 5a und Abs. 6 Satz 1 UStG), bei einem Versand aus Deutschland also im Inland. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen; fehlt eine von ihnen, bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer, sofern keine andere Steuerbefreiung greift. § 3c Abs. 1 UStG greift nicht, wenn der Abnehmer kein Erwerber im Sinne seines Satzes 3 ist: Der innergemeinschaftliche Fernverkauf betrifft nach dieser Vorschrift einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet. Ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, fällt darunter, wenn er zu den in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen gehört und weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; endet die Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend und nicht die deutsche Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG. Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an die so bezeichneten Erwerber verlegt § 3c Abs. 1 UStG den Ort der Lieferung dorthin, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet; § 3c Abs. 4 UStG schiebt das nur auf, solange der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und ein Verzicht auf die Schwellenregel ist möglich.

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liegt der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt; das gilt vorbehaltlich der besonderen Leistungsortregeln der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG. Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, ist nach Satz 2 dieses Absatzes der Ort der Betriebsstätte maßgebend (Art. 44 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG); auch diese Anknüpfung verdrängen die Sonderregeln, denn Absatz 3 beginnt mit „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:“ und verweist etwa eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an den Ort des Grundstücks (Nr. 1; Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG). Satz 3 erstreckt die Sätze 1 und 2 auf sonstige Leistungen an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; ausgenommen bleiben sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind. Die Gültigkeit der Nummer ändert daran nichts. Schuldet der Empfänger die Steuer in seinem Mitgliedstaat, weist die Rechnung die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus (§ 14a Abs. 1 UStG); auf Unionsebene sind Art. 44 und 196 der Richtlinie 2006/112/EG maßgeblich.

Schritt 6: Rechnung und Meldung auslösen

Für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung auszustellen, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Sind der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig, ist diese Rechnung als elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen. Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, erlaubt § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG bis zum 31. Dezember 2026 abweichend davon noch die Übermittlung auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem elektronischen Format, das § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht entspricht; für Umsätze des Jahres 2027 gelten die weiteren Übergänge der Nummern 2 und 3. Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, darf nach § 34a Satz 4 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Für eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, gilt die Erleichterung des § 33 Satz 4 UStDV, sie abweichend von der E-Rechnungspflicht immer als sonstige Rechnung zu übermitteln; nach § 33 Satz 3 UStDV gilt sie nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG.

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Ausführung folgt, und muss beide USt-IdNrn. enthalten (§ 14a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG; Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG). Für eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat gilt dieselbe Frist (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG). Eine steuerfreie Lieferung trägt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Die Lieferung gehört in die Zusammenfassende Meldung. Nach § 18a Abs. 1 UStG ist sie bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln; beträgt die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50 000 Euro, genügt die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Fehlt sie, ist sie unrichtig oder unvollständig, ist die Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht befreit. Auf Unionsebene enthält Art. 138 Abs. 1a der Richtlinie 2006/112/EG dieselbe Folge, dort aber mit der Ausnahme eines Versäumnisses, das der Lieferer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen kann.

Testfälle: gültige ID, ungültige ID, Reverse Charge

Die Tabelle ordnet jedem Fall die Steuer im Checkout und die Pflichtangabe auf der Rechnung zu. Sie geht von einem in Deutschland ansässigen, regelbesteuerten Unternehmer aus.

Fall Ergebnis der Prüfung Steuer im Checkout Pflichtangabe auf der Rechnung
Warenlieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gültige USt-IdNr. des Abnehmers; Warenweg und Erwerbsbesteuerung belegt; Zusammenfassende Meldung ordnungsgemäß steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG) Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) und beide USt-IdNrn. (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG)
Warenlieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Abnehmer nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b; USt-IdNr. ungültig oder fehlend keine gültige Nummer des Abnehmers; bei einem Abnehmer nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b liegen damit die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vor. Beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG die Nummer nicht; dort schließt ihr Fehlen die Steuerfreiheit nicht aus deutsche Umsatzsteuer zum Regel- oder ermäßigten Satz; der Ort der Lieferung liegt im Inland, weil die Beförderung hier beginnt (§ 3 Abs. 5a und Abs. 6 Satz 1 UStG). § 3c Abs. 1 UStG verlegt ihn nur bei einem Erwerber nach seinem Satz 3 in den Bestimmungsstaat, also bei einem Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder einer in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Person, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und nicht auf ihre Anwendung verzichtet; überschreitet der Abnehmer die maßgebende Erwerbsschwelle oder verzichtet er, bleibt es beim Inland. Das gilt nicht, soweit eine andere Steuerbefreiung greift (Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG; Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG); für einen Privatkunden gilt die Fernverkaufszeile Steuerbetrag und Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG)
Sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Nummer entscheidet nicht über den Ort; er folgt vorbehaltlich der Sonderregeln des § 3a Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG aus § 3a Abs. 2 UStG und liegt, soweit keine dieser Sonderregeln eingreift, bei einer Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers nach Satz 2 dieses Absatzes im Ort der Betriebsstätte im Grundfall keine deutsche Umsatzsteuer; schuldet der Empfänger die Steuer in seinem Mitgliedstaat, ist er dort Steuerschuldner (Art. 44 und 196 der Richtlinie 2006/112/EG) Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und beide USt-IdNrn., wenn die Steuer im anderen Mitgliedstaat vom Leistungsempfänger geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStG)
Firmenkunde in Deutschland Unternehmereigenschaft, kein Warenweg über die Grenze deutsche Umsatzsteuer, auch für Geschäftskunden; Steuerschuldnerschaft des Empfängers nur in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG Steuerausweis wie im Inland; die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nur nach § 13b Abs. 2, § 14a Abs. 5 UStG, etwa bei Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen ab 5 000 Euro je wirtschaftlichem Vorgang (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)
Privatkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) keine Unternehmereigenschaft; § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG ist nicht erfüllt keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Solange der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den Fernverkäufen und den in § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG genannten Leistungen 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer; er kann auf die Schwellenregel verzichten und ist daran mindestens zwei Kalenderjahre gebunden (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG). Hat er die Schwelle überschritten oder verzichtet, liegt der Ort der Lieferung im Bestimmungsstaat (§ 3c Abs. 1 UStG) nimmt der Unternehmer am besonderen Besteuerungsverfahren teil, gelten für die darin zu erklärenden Umsätze die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; Art. 219a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG); ohne eine solche Teilnahme gilt nach Art. 219a Abs. 1 der Richtlinie das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird; Einzelheiten unter OSS im Onlinehandel

Was die Prüfung nicht leistet

Eine gültige Nummer ist eine Bedingung, kein Nachweis des Warenwegs. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit muss der Unternehmer nach § 6a Abs. 3 UStG nachweisen; dafür gelten die §§ 17a und 17b UStDV mit Gelangensvermutung und Gelangensnachweis. Fehlt der Nachweis, trägt die Steuerfreiheit nicht.

Bei unrichtigen Angaben des Abnehmers schuldet der Unternehmer die Steuer nur dann nicht, wenn er die Unrichtigkeit auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 UStG); in diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Das BZSt teilt in seiner Antwort nur die im anderen Mitgliedstaat hinterlegten Daten mit; Fragen zur rechtlichen Würdigung und zu den steuerlichen Auswirkungen, etwa der Steuerbefreiung, sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Ob die Steuerfreiheit greift, entscheidet sich nach den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG und nicht nach dem Ergebnis der Abfrage.

Nach Art. 139 Abs. 1 der Richtlinie gilt die Steuerfreiheit nicht für Lieferungen an Steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und nicht für Lieferungen von Unternehmern, die im Mitgliedstaat der Lieferung unter die Kleinunternehmerbefreiung nach Art. 284 fallen. In Deutschland sind die Umsätze eines Kleinunternehmers nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und über die Angabe der USt-IdNrn. in einer Rechnung sind auf sie nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht anzuwenden.

Eine inländische USt-IdNr. bestätigt das BZSt nach § 18e Nr. 3 UStG nur Betreibern elektronischer Schnittstellen im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG; für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nr. 4a UStG steuerfreie Umsätze gilt die frühere Nummer 2 nach § 27 Abs. 40a UStG bis zur Auslagerung fort.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Stimmen die im Checkout erfasste Nummer und die Nummer in der Rechnung überein?
  2. Liegt eine Bestätigung vor, die den Leistungszeitpunkt abbildet, mit Datum und Abfrage-Nummer?
  3. Trägt die Rechnung bei Steuerfreiheit den Hinweis auf die Befreiung, bei Steuerschuldnerschaft des Empfängers die vorgeschriebene Angabe?
  4. Liegen für Warenlieferungen die Belege nach §§ 17a und 17b UStDV vor?
  5. Ist der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung enthalten (§ 18a UStG)?

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Was Sie tun
Abfrage meldet die Nummer als ungültig, der Kunde hält sie für richtig Nummer nicht registriert, Tippfehler oder nur für andere Zwecke vergeben Nummer erneut geben lassen; ändern lässt sie sich nur bei der Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat
Abfrage läuft in einen Timeout Verzögerungen im Bestätigungsverfahren oder Wartungsarbeiten; nach der Darstellung des BZSt kann es zwischen 23 und 5 Uhr zu Verzögerungen kommen Abfrage zu einer anderen Tageszeit wiederholen; das BZSt empfiehlt, von einem unmittelbaren Wiederholen der Anfrage abzusehen
Nummer gültig, qualifizierte Bestätigung meldet abweichende Firmendaten die hinterlegten Daten weichen von den Angaben des Kunden ab, oder es greift die Fehlertoleranz bei den Firmendaten Name und Anschrift mit dem Kunden klären; das BZSt gibt die im Mitgliedstaat registrierten Daten nicht bekannt, geändert werden können sie nur dort
Checkout setzt die Steuer auf null, die Rechnung trägt keinen Hinweis Rechnungstext nicht an die Steuerfreiheit angepasst Rechnung mit beiden USt-IdNrn. und dem Hinweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG berichtigen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn drei Beteiligte über die Ware disponieren, wenn die Ware in einem Auslandslager liegt oder wenn Zweifel an den Angaben des Abnehmers erst nach der Rechnung auftauchen. § 6a Abs. 4 UStG enthält für den letzten Fall eine Vertrauensregel: Beruht die angenommene Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers und konnte der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, gilt die Lieferung als steuerfrei, und der Abnehmer schuldet die entgangene Steuer.

Die eigene Nummer behandelt USt-IdNr. beantragen und prüfen, die Freischaltung von Kunden Geschäftskunden freischalten, die Meldung Zusammenfassende Meldung und die Rechnung E-Rechnung im B2B-Webshop.

Häufige Fragen

Reicht ein Screenshot der BZSt-Abfrage als Nachweis aus?

Für deutsche Unternehmer führt das BZSt die Bestätigung durch. Den Nachweis einer qualifizierten Abfrage führen Sie nach der Darstellung des BZSt zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1 über den empfangenen Datensatz, den Ausdruck, das übernommene Ergebnis oder einen Screenshot; eine schriftliche Bestätigung versendet das BZSt nicht. Die Bestätigung belegt die Gültigkeit der Nummer, nicht die Steuerfreiheit; den Warenweg weisen Sie nach § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a und 17b UStDV getrennt nach.

Beweist eine bestätigte USt-IdNr. allein die Steuerfreiheit?

Nein. Die Bestätigung betrifft nur die Gültigkeit der Nummer und die zu ihr registrierten Angaben. Für die Steuerfreiheit einer Warenlieferung müssen nach § 6a Abs. 1 UStG außerdem der Warenweg in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die Eigenschaft des Abnehmers nach Nr. 2 (die Nummer verlangt Nr. 4 nur bei Abnehmern nach Nr. 2 Buchst. a oder b) und die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat vorliegen; das BZSt weist in seinen Antworten darauf hin, dass es nur die im anderen Mitgliedstaat hinterlegten Daten mitteilt und Fragen zur rechtlichen Würdigung und zu den steuerlichen Auswirkungen dem zuständigen Finanzamt überlässt.

Gilt die Steuerfreiheit, wenn der Kunde eine gültige Nummer hat, die Ware aber in Deutschland bleibt?

Nein. § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Bleibt die Ware im Inland, weisen Sie die deutsche Umsatzsteuer aus. Bei Abholung durch den Kunden kommt als Nachweis die Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV in Betracht, die den Ort und den Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet nennt.

Gilt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auch für Geschäftskunden in der Schweiz?

Nein. Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG verlangt eine Beförderung oder Versendung innerhalb der Union, und § 18e Nr. 1 UStG betrifft Nummern, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Eine Ausfuhrlieferung in die Schweiz kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG steuerfrei sein. Die Einfuhrregeln des Bestimmungslands und die Ausfuhrbelege klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Kann ich die Steuerfreiheit später mit einer Abfrage für den Bestelltag belegen?

Nein. Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nach der Darstellung des BZSt nicht möglich; bestätigt wird die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Anfrage. Legen Sie das Ergebnis mit Datum und Abfrage-Nummer ab und richten Sie die Prüfung am Leistungszeitpunkt aus. Die Abfrage vor jeder weiteren Bestellung desselben Kunden ist eine Vorsichtsmaßnahme, keine gesetzlich vorgeschriebene Wiederholung.

Welche Belege brauche ich, wenn der Kunde die Ware selbst abholt und in einen anderen EU-Staat bringt?

Den Nachweis führen Sie nach § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a und 17b UStDV. Für die Beförderung durch den Abnehmer nennt die Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStDV den Ort und den Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Versendungsbelege des § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStDV, etwa Frachtbrief oder Spediteursbescheinigung, setzen eine Versendung durch einen Beauftragten voraus; die Vermutung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 UStDV trägt nur zusammen mit weiteren Belegen nach § 17a Abs. 2 UStDV. Bei Fahrzeugen, die der Abnehmer selbst befördert und im Bestimmungsmitgliedstaat zulassen lässt, sieht § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV den Zulassungsnachweis vor.

Muss ich bei einem Firmenkunden in Deutschland „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung schreiben?

Nur in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG. Dazu gehören zum Beispiel Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG); die Steuer schuldet dann der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG), und die Rechnung trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Beim normalen Inlandsverkauf bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer.

Quellen

  1. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (Art. 33, 44, 47, 138, 139, 196, 219a, 262 bis 264)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (Amtsblatt L 311 vom 7. Dezember 2018), Art. 1 und 2 zur Anwendung ab 1. Januar 2020, Erwägungsgrund 7 zur materiellen Voraussetzung der USt-IdNr. und zum MIASAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (Art. 31)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 1a Innergemeinschaftlicher ErwerbBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 AusfuhrlieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6a Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18a Zusammenfassende MeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18e BestätigungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische SchnittstelleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Übergangsvorschriften (Abs. 38 und 40a)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und VersendungsfällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und VersendungsfällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Fragen und Antworten zu Vergabe und Bestätigung von USt-IdNrn. (Bestätigungsverfahren, einfache und qualifizierte Bestätigung, Rückfragen für zurückliegende Zeitpunkte, Sonderzeichen)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  25. Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. (Abfragemöglichkeiten, Datenhaltung, Reaktionszeiten und Timeouts, REST-API und obsoletes XML-RPC-Verfahren)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  26. Merkblatt Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in den EU-MitgliedstaatenBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  27. VIES on-the-Web, das elektronische Bestätigungssystem nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Seite und REST-Schnittstelle des Dienstes)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am