VIES (MwSt-Informationsaustauschsystem)
Kurz gesagt
VIES (MwSt-Informationsaustauschsystem, MIAS) ist der Dienst der EU, mit dem sich die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer prüfen lässt (Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). Die Abfrage geht in Echtzeit an den erteilenden Staat: „gültig“ gilt am Tag der Anfrage, „ungültig“ nur für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU; eine nicht verarbeitete Anfrage lässt die Gültigkeit offen.
Das Wichtigste
- Deutsch heißt der Dienst Online-MwSt-Informationsaustauschsystem, abgekürzt MIAS.
- Rechtsgrundlage ist Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010; die Daten liefert Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und c.
- Jede Abfrage prüft die nationale Datenbank des erteilenden Mitgliedstaats; ein zentrales Register gibt es nach Angabe der Kommission nicht.
- Antworten lauten „MwSt-Nummer gültig“ oder „Nein, MwSt-Nummer für grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU ungültig“.
- Nach Angabe der Kommission bestätigt der Dienst die Gültigkeit nur für den Tag der Anfrage.
- Korrigieren lassen sich die Daten nur bei der Steuerverwaltung des Staates, dessen Länderkürzel der Nummer vorangestellt ist.
Definition
VIES (englisch VAT Information Exchange System, auf Deutsch Online-MwSt-Informationsaustauschsystem, abgekürzt MIAS) ist der elektronische Dienst, mit dem ein Unternehmer bestätigen lassen kann, dass eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt-IdNr.) gültig ist und welcher Name und welche Anschrift dazu gespeichert sind (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
Wie eine Abfrage abläuft
Nach der Darstellung der Kommission führt der Dienst kein eigenes Register: Jede Anfrage wird über eine gesicherte Verbindung an die nationale Datenbank des Mitgliedstaats gesandt, der die Nummer erteilt hat, und dort geprüft. Grundlage ist der Datenbestand nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 904/2010: Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Person mit MwSt-IdNr. sowie die zugeteilten und die ungültig gewordenen Nummern mit dem Zeitpunkt des Ungültigwerdens.
Nach der Darstellung der Kommission teilt der Dienst nur mit, ob eine Nummer gültig ist oder nicht; für einen zurückliegenden Zeitpunkt lässt sich die Gültigkeit nicht bestätigen.
Das Ergebnis lesen
Die Übersicht nennt die Antworten des Dienstes und was daraus folgt. Die Formulierungen sind die der Kommission.
| Antwort des Dienstes | Bedeutung | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| „MwSt-Nummer gültig“ | Nummer am Tag der Anfrage gültig im erteilenden Staat (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). | Ergebnis mit Datum und Abfrage-Nummer ablegen. Name und Anschrift erscheinen nur, wenn der Staat sie freigegeben hat (Art. 31 Abs. 2). |
| „Nein, MwSt-Nummer für grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der EU ungültig“ | Nummer am Tag der Anfrage nicht für innergemeinschaftliche Umsätze erfasst. | Schreibweise prüfen: Länderkürzel, Länge, Zeichen; sonst den Kunden an die Verwaltung des erteilenden Staates verweisen, die allein die Daten ändern kann. |
| „Bearbeitung im Mitgliedstaat … derzeit nicht möglich“ oder eine Meldung über Zeitüberschreitung oder Überlastung | Anfrage nicht verarbeitet, kein Ergebnis. | Zu einer anderen Tageszeit erneut abfragen; bis dahin ist über die Gültigkeit nichts ausgesagt. |
Nach der Darstellung der Kommission führen einzelne Mitgliedstaaten in ihren Datenbanken nur Nummern, die für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU angemeldet sind; deshalb kann auch eine richtige Nummer als ungültig angezeigt werden. Nach derselben Darstellung verlangt der Dienst für spanische Nummern zusätzlich Name, Anschrift und Art des Unternehmens.
Die Bestätigung betrifft die Nummer und die zu ihr gespeicherten Angaben. Ob eine Lieferung steuerfrei ist, folgt daraus nicht (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
Rechtsgrundlage
Unionsrecht: Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (elektronische Bestätigung von Gültigkeit, Name und Anschrift) und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und c (Datenbestand), konsolidierte deutsche Fassung vom 14. April 2025. Nach Art. 62 gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union; Nummern aus der Schweiz sind nicht Gegenstand des Dienstes. Wie Sie das Ergebnis im Shop verwenden, steht unter B2B im Checkout: USt-ID-Prüfung und Steuerfreiheit.
Nicht zu verwechseln mit
- Nationales Bestätigungsverfahren: In Deutschland bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit ausländischer USt-IdNrn.; es speichert keine Daten anderer Mitgliedstaaten und leitet jede Anfrage weiter (USt-IdNr. beantragen und prüfen).
- Eigene USt-IdNr.: die Nummer des eigenen Unternehmens, die ein Staat erteilt; Hintergrund und Antrag stehen bei USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
- Zusammenfassende Meldung: die Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen an die eigene Finanzverwaltung, ein eigener Vorgang (Zusammenfassende Meldung).