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Impressum (Anbieterkennzeichnung)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Impressum ist die Anbieterkennzeichnung eines Onlineshops. In Deutschland muss ein Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste nach § 5 Abs. 1 DDG Name, Anschrift und Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation einschließlich der E-Mail-Adresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, in Österreich nach § 5 Abs. 1 ECG Name oder Firma, Anschrift und elektronische Postadresse ständig leicht und unmittelbar zugänglich. In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr Identität und Kontaktadresse mit E-Mail-Adresse; einen Ort auf der Website schreibt die Vorschrift nicht vor.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 5 Abs. 1 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste, in Kraft seit 14. Mai 2024; zugleich ist das Telemediengesetz außer Kraft getreten.
  • Österreich: § 5 Abs. 1 ECG, in Kraft seit 1. Januar 2002; Online-Vertrieb von Waren ist ein Dienst der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG).
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG in der Fassung in Kraft seit 1. April 2012; verlangt Identität und Kontaktadresse einschließlich E-Mail.
  • Immer gefordert: Name oder Firma, Anschrift und eine E-Mail-Adresse; eine Telefonnummer verlangt keine der drei Vorschriften.
  • Zugänglichkeit: in Deutschland leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar; in Österreich ständig leicht und unmittelbar zugänglich; die Schweiz nennt keinen Ort.
  • Verstoß: Deutschland Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG), Österreich Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG).

Definition

Das Impressum ist die Anbieterkennzeichnung im Onlineshop: die Angaben, mit denen der Betreiber eines geschäftsmäßigen Angebots für seine Kunden identifizierbar wird und einen Weg zu sich eröffnet, und die er auf der Website dauerhaft bereithält.

Wozu die Anbieterkennzeichnung dient

Ein Impressum beantwortet zwei Fragen: Wer steht hinter dem Shop, und wie ist der Betreiber erreichbar? Die Pflicht hängt an der Art des Angebots, nicht an der Rechtsform. In Deutschland erfasst § 5 Abs. 1 DDG geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste, in Österreich Diensteanbieter, zu deren Diensten nach § 3 Z 1 ECG der Online-Vertrieb von Waren zählt, in der Schweiz Anbieter von Waren, Werken oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Nutzer sind in Österreich nach § 3 Z 4 ECG auch Personen, die den Dienst beruflich nutzen; die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 UWG für Sprachtelefonie und für Verträge, die ausschließlich durch Austausch elektronischer Post geschlossen werden, trifft einen Shop mit Warenkorb nicht.

Die Pflichtangaben selbst, vom Namen bis zur Registernummer, stehen in Impressum Deutschland, Impressum Österreich und Impressum Schweiz. Dieses Glossar behandelt die Zugänglichkeit.

Wo die Angaben stehen müssen

Die Tabelle stellt die Platzierungsvorgaben der drei Länder gegenüber.

Land Vorschrift Wo die Angaben stehen müssen
Deutschland § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar; dieselben Worte verwendet § 18 Abs. 1 MStV für Telemedien
Österreich § 5 Abs. 1 ECG ständig leicht und unmittelbar zugänglich
Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse; einen Ort auf der Website nennt die Vorschrift nicht

Eine feste Zahl von Klicks nennt keine der beiden Vorschriften Deutschlands und Österreichs. Die Prüffrage lautet deshalb: Findet ein Kunde die Angaben von der Seite aus, auf der er sich befindet, ohne suchen zu müssen?

Beispiel

In Shop A steht der Impressumslink in der Fußzeile jeder Seite, in Shop B nur in den AGB, die erst im Bestellprozess verlinkt werden. Beide nennen dieselben Angaben. Ob Shop B die Zugänglichkeit erfüllt, lässt sich nur mit Blick auf den konkreten Seitenaufbau beurteilen.

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 5 Abs. 1 DDG, in Kraft seit 14. Mai 2024 (Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149, Art. 37); zugleich ist das Telemediengesetz außer Kraft getreten. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit; für diese Fälle des § 33 Abs. 2 DDG reicht der Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG). Name und Anschrift mit denselben Zugänglichkeitsworten verlangt für Telemedien auch § 18 Abs. 1 MStV.

Österreich: § 5 Abs. 1 ECG, in Kraft seit 1. Januar 2002 (BGBl. I Nr. 152/2001). Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG). Für Diensteanbieter nach § 3 Z 2 ECG dürfen die Angaben zur Offenlegung nach § 25 Abs. 1 MedienG gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG bereitgestellt werden.

Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, Buchstabe s in der Fassung in Kraft seit 1. April 2012; die Vorschrift verlangt die Angaben, nennt aber keinen Ort auf der Website. Nach der Darstellung des KMU-Portals der Bundesverwaltung nennt der Betreiber eines Webshops im Impressum seinen Firmennamen gemäß Handelsregister, seine Postadresse und seine E-Mail-Adresse; die Telefonnummer wird empfohlen.

Nicht zu verwechseln mit

  • Widerrufsbelehrung: Sie informiert Verbraucher über das Widerrufsrecht, während das Impressum den Anbieter kennzeichnet.
  • AGB: Sie regeln Rechte und Pflichten aus dem Vertrag; Anbieterangaben können darin stehen, sie sind aber keine Anbieterkennzeichnung.
  • Datenschutzerklärung: Sie beschreibt die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht die Identität des Anbieters.
  • Offenlegung (§ 25 MedienG, Österreich): eine eigene Veröffentlichungspflicht für periodische Medien; auf einer Website müssen diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Häufige Fragen

Wo muss das Impressum im Shop stehen?

Deutschland und Österreich nennen keinen bestimmten Ort, sondern eine Eigenschaft: Die Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar beziehungsweise ständig zugänglich sein (§ 5 Abs. 1 DDG, § 5 Abs. 1 ECG). In Deutschland trifft die Pflicht Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste. Prüfen Sie daher, ob ein Kunde sie von der Seite aus findet, auf der er sich befindet, ohne zu suchen. Eine vorgeschriebene Zahl von Klicks nennt keine der beiden Vorschriften.

Muss eine Telefonnummer ins Impressum?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post; § 5 Abs. 1 Z 3 ECG verlangt Angaben für eine rasche und unmittelbare Verbindung einschließlich der elektronischen Postadresse. Eine Telefonnummer ist darin nicht vorgeschrieben; das KMU-Portal der Schweizer Bundesverwaltung empfiehlt sie für den Webshop.

Genügt ein Kontaktformular als Kontaktangabe?

Nicht allein. Deutschland und Österreich verlangen ausdrücklich die elektronische Postadresse, also eine E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG, § 5 Abs. 1 Z 3 ECG). Das Kontaktformular darf daneben stehen. Das KMU-Portal der Bundesverwaltung hält für die Schweiz fest, dass ein bloßes Kontaktformular nicht ausreicht.

Gilt für mich noch § 5 TMG?

Nein. Das Telemediengesetz ist mit dem Digitale-Dienste-Gesetz außer Kraft getreten, das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist (Art. 37 des Gesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 149). Die Kennzeichnungspflicht für Anbieter digitaler Dienste steht seither in § 5 DDG. Für Telemedien gilt daneben § 18 MStV.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 Bußgeldvorschriften (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digitale-Dienste-Gesetz) vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2024 (Art. 37: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, Außerkrafttreten des Telemediengesetzes)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  4. Medienstaatsvertrag (MStV), § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte, konsolidierte Fassung der Landesvorschriftensammlung BrandenburgVorschrifteninformationssystem des Landes Brandenburg (bravors.brandenburg.de) · abgerufen am
  5. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 3, 5 und 26, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.10.2026 (§ 5 in Kraft seit 1.1.2002)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Mediengesetz (MedienG), § 25 Offenlegung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Stand am 1. Januar 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. s und Art. 3 Abs. 2Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  8. Die Gesetze der Schweiz und der EU (Online-Handel), Abschnitt gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)KMU-Portal der Bundesverwaltung · abgerufen am