Impressum im Onlineshop in der Schweiz: Pflichtangaben
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse machen; ausgenommen sind Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Abs. 2). Eine im Handelsregister eingetragene Firma ist in Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen vollständig und unverändert anzugeben (Art. 954a OR).
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage ist Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012: Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr, ausser in den Fällen von Art. 3 Abs. 2 UWG.
- Nach Art. 3 Abs. 2 UWG gilt lit. s nicht für Sprachtelefonie und nicht für Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
- Für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr (ausser nach Art. 3 Abs. 2 UWG) versteht die Bundesverwaltung darunter Firmennamen gemäss Handelsregister, Postadresse und E-Mail-Adresse; ein blosses Kontaktformular genügt nach ihrer Darstellung nicht (KMU-Portal).
- Im Handelsregister eingetragene Firmen verwenden ihre Firma vollständig und unverändert in Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen (Art. 954a OR); bei GmbH und AG gehört die Rechtsform zur Firma (Art. 950 Abs. 1 OR).
- Verstösse sind unlauterer Wettbewerb: Klagen nach Art. 9 und 10 UWG, bei Vorsatz auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Dieser Artikel behandelt Onlineshops mit Sitz in der Schweiz und nur Schweizer Recht. Die Regeln Deutschlands und Österreichs stehen in Impressum im Onlineshop in Deutschland und Impressum im Onlineshop in Österreich; auf die Schweiz übertragen lassen sie sich nicht.
Was das Schweizer Recht verlangt
Das Schweizer Recht kennt für Onlineshops keine Vorschrift, die ein “Impressum” so benennt, wie es das deutsche Recht tut; jedenfalls haben wir sie in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Pflicht zu Angaben über den Anbieter folgt aus dem Lauterkeitsrecht. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen (Ziff. 1). Diese Fassung des Buchstabens s gilt seit 1. April 2012.
Dieselbe Vorschrift verlangt drei weitere Dinge, die nicht zum Impressum gehören, aber im selben Satz stehen: den Hinweis auf die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss (Ziff. 2), technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor der Bestellung (Ziff. 3) und die unverzügliche elektronische Bestätigung der Bestellung (Ziff. 4). Der Bestellablauf ist ein eigenes Thema; siehe Bestellabschluss und Button im Schweizer Onlineshop.
Wen die Pflicht trifft und wen nicht
Die Pflicht trifft jeden, der im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet. Der Wortlaut unterscheidet nicht nach Privat- und Geschäftskunden und nicht nach Rechtsform.
Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Ein Shop, in dem Kundinnen und Kunden über Warenkorb und Bestellformular kaufen, fällt nicht darunter. Wer Angebote ausschliesslich per E-Mail abwickelt, prüft diese Ausnahme im Einzelfall.
Welche Angaben erwartet die Verwaltung
Das Gesetz zählt die Felder nicht auf. Das KMU-Portal der Bundesverwaltung fasst die Anforderung so zusammen: Der Betreiber eines Webshops gibt im Impressum seinen Firmennamen gemäss Handelsregister, seine Postadresse und seine E-Mail-Adresse an; eine Telefonnummer wird empfohlen, ein blosses Kontaktformular reiche nicht aus. Das ist die Darstellung der Verwaltung, kein Gesetzestext. Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat keine Firma “gemäss Handelsregister”; dann bleibt als Identität der eigene Name, den Sie vollständig und mit der Postadresse nennen (redaktionelle Folgerung aus dem Wortlaut “Identität”).
Der Wortlaut sagt nicht, ob ein Postfach als Kontaktadresse genügt; geben Sie im Zweifel eine Adresse an, unter der Sie tatsächlich erreichbar sind.
Pflichtangaben nach Rechtsform
Die folgende Tabelle gilt für Shops mit Sitz in der Schweiz, die im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten und nicht unter die Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 UWG fallen. “Pflicht” bedeutet: nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG oder nach der Darstellung des KMU-Portals erforderlich.
| Angabe | Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag | Einzelunternehmen, im Handelsregister eingetragen | GmbH oder AG (stets eingetragen) |
|---|---|---|---|
| Name (Identität) | Pflicht: Vor- und Familienname der Inhaberin oder des Inhabers (redaktionelle Folgerung aus “Identität”) | Pflicht: die eingetragene Firma, deren wesentlicher Inhalt aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen besteht (Art. 945 Abs. 1 OR), vollständig und unverändert (Art. 954a OR) | Pflicht: die eingetragene Firma mit Rechtsform (Art. 950 Abs. 1 OR), vollständig und unverändert (Art. 954a OR) |
| Postadresse | Pflicht (KMU-Portal) | Pflicht (KMU-Portal) | Pflicht (KMU-Portal) |
| E-Mail-Adresse | Pflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG) | Pflicht (dieselbe Vorschrift) | Pflicht (dieselbe Vorschrift) |
| Telefonnummer | nicht vorgeschrieben; Empfehlung des KMU-Portals | nicht vorgeschrieben; Empfehlung des KMU-Portals | nicht vorgeschrieben; Empfehlung des KMU-Portals |
| Hinweis auf den Handelsregistereintrag | entfällt | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt ihn nicht | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt ihn nicht |
| Vertretungsberechtigte, Kapital, Registernummer | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt sie nicht | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt sie nicht | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nennt sie nicht |
Wann ein Einzelunternehmen eingetragen sein muss, bestimmt Art. 931 Abs. 1 OR: bei einem Umsatzerlös von mindestens CHF 100’000 im letzten Geschäftsjahr; Angehörige der freien Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe sind von der Pflicht ausgenommen. Unterhalb der Grenze besteht ein Recht auf Eintragung (Art. 931 Abs. 3 OR). Verwenden Sie eine eingetragene Firma, setzt Art. 954a Abs. 1 OR in Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen die vollständige, unveränderte Angabe voraus; Kurzbezeichnungen und Logos dürfen zusätzlich stehen (Abs. 2). Der Wortlaut nennt Websites nicht ausdrücklich. Es ist eine redaktionelle Empfehlung, dieselbe Schreibweise im Impressum, in Bestellbestätigungen und auf Rechnungen zu verwenden.
UID-Nummer und Mehrwertsteuernummer nennt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nicht; Angaben auf Rechnungen sind nicht Gegenstand dieses Artikels.
Beispiel: Impressum einer GmbH
Die Angaben sind erfunden und nur als Muster gedacht; einen gesetzlich vorgegebenen Mustertext gibt es nicht.
Beispiel Handel GmbH Musterstrasse 1 8000 Zürich Schweiz E-Mail: shop@beispiel-handel.example Telefon: +41 00 000 00 00 (freiwillig)
Prüfen Sie vor Veröffentlichung drei Dinge: Die Firma stimmt Zeichen für Zeichen mit dem Handelsregister überein, einschliesslich der Rechtsform “GmbH”. Die E-Mail-Adresse wird gelesen und beantwortet. Das Impressum ist von jeder Shopseite aus erreichbar; diese Erreichbarkeit schreibt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nicht vor, sie ist eine redaktionelle Empfehlung.
Was bei einem Verstoss droht
Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist unlauterer Wettbewerb. Wer dadurch in Kundschaft, Kredit oder beruflichem Ansehen, im Geschäftsbetrieb oder sonst in den wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann beantragen, die Verletzung zu verbieten oder zu beseitigen oder ihre Widerrechtlichkeit festzustellen, und Schadenersatz verlangen (Art. 9 UWG). Dasselbe können Kunden, die in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind, sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen (für Unterlassung, Beseitigung, Feststellung und Berichtigung) geltend machen; auch der Bund kann unter bestimmten Voraussetzungen klagen (Art. 10 UWG). Strafrechtlich gilt: Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG); antragsberechtigt ist, wer nach Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist (Abs. 2).
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie, ob Sie im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten und ob die Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 UWG zutrifft.
- Klären Sie, ob Ihr Einzelunternehmen eingetragen ist oder sein muss (Art. 931 OR, Grenze CHF 100’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr).
- Übernehmen Sie bei Eintragung die Firma wörtlich aus dem Handelsregister, bei GmbH und AG mit Rechtsform; ohne Eintragung nennen Sie Ihren vollständigen Namen.
- Nennen Sie eine Postadresse, unter der Sie erreichbar sind.
- Nennen Sie eine E-Mail-Adresse; ersetzen Sie sie nicht durch ein Kontaktformular.
- Verlinken Sie das Impressum von jeder Shopseite aus (redaktionelle Empfehlung) und prüfen Sie es nach jeder Änderung von Firma oder Adresse.
- Klären Sie die übrigen Pflichten getrennt: Bestellablauf (Bestellabschluss), Preisangaben (Preisangaben), Datenschutz (Datenschutzerklärung).