SchweizRecht

Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine eigene Vorschrift zur Beschriftung des Bestellbuttons haben wir in den geöffneten Schweizer Quellen (UWG, PBV) nicht gefunden. Den Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» nennt Art. 11abis Abs. 2 PBV nur für Mehrwertdienste nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV, und auch dort als eine von zwei zulässigen Gestaltungen: entweder steht der Preis auf der Schaltfläche (lit. a) oder der Preis steht unmittelbar daneben und auf der Schaltfläche der Hinweis (lit. b). Wer im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG den Weg zum Vertragsabschluss zeigen, Eingabefehler vor dem Absenden korrigieren lassen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen; für Angebote an Konsumenten gilt zusätzlich die Preisbekanntgabeverordnung.

Das Wichtigste

  • Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt in der Schweiz seit 1. April 2012 für Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Der Detailpreis für Angebote an Konsumenten steht in Schweizerfranken und enthält nicht frei wählbare Zuschläge (Art. 3 und 4 PBV).
  • In der Schweiz dürfen Versandkosten getrennt vom Detailpreis bekanntgegeben werden; nach der Darstellung des SECO sind sie dann bereits auf derselben Seite wie das Warenangebot zu beziffern (Angebote an Konsumenten, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; Informationsblatt SECO, Ziff. 3.4).
  • Ein Zuschlag für die Zahlungsart ist in der Schweiz nach der Darstellung des SECO nur mit kostenloser Alternative zulässig.
  • In der Schweiz können nach Art. 10 Abs. 1 UWG Kundinnen und Kunden, die in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind, die Klagen nach Art. 9 UWG erheben, einschliesslich Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 9 Abs. 3; Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen nur die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 (Art. 10 Abs. 2 UWG). Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Art. 3 UWG droht auf Antrag Strafe nach Art. 23 Abs. 1 UWG.
  • In der Schweiz: Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung bis CHF 20'000 Busse bei vorsätzlicher Tat (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG), Busse bei Fahrlässigkeit (Art. 24 Abs. 2 UWG).

Dieser Artikel behandelt Shops mit Sitz in der Schweiz und Schweizer Recht. Die Regeln Deutschlands und Österreichs stehen in Bestellabschluss und Button im Onlineshop in Deutschland und in Österreich; auf die Schweiz übertragen lassen sie sich nicht.

Was der Bestellabschluss leisten muss

Die Pflichten beim Bestellabschluss stehen im Lauterkeitsrecht und in der Preisbekanntgabeverordnung. Eine Vorschrift mit dem Namen “Button-Lösung” haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV) nicht gefunden.

Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verlangt von jedem, der im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, vier Dinge:

  1. klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse (Ziff. 1),
  2. einen Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen (Ziff. 2),
  3. angemessene technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können (Ziff. 3),
  4. die unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (Ziff. 4).

Die Ziffern 2 bis 4 betreffen den Bestellvorgang selbst. Zu Ziff. 1 siehe Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) ergänzt das um die Preisangaben: Nach Art. 3 Abs. 1 PBV ist mit dem Angebot der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben, der Detailpreis.

Für wen die Vorgaben gelten

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG bindet jeden, der Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet. Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Privat- und Geschäftskunden und nicht nach Rechtsform oder Grösse des Betriebs.

Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Ein Shop mit Warenkorb und Bestellformular fällt nicht darunter.

Die PBV gilt enger: Sie erfasst nur Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also Personen, die zu Zwecken kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV).

Auch ein ausländischer Shop kann erfasst sein: Nach dem Informationsblatt des SECO zum Onlinehandel mit Waren genügt, dass der Auftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumenten anspricht, etwa über eine .ch-Domain. Dann sind die Preise in Schweizerfranken anzugeben und in Schweizerfranken bezahlbar zu halten.

Checkout im Überblick: Welches Element erfüllt welche Vorgabe

Die Tabelle beschreibt einen typischen Ablauf vom Warenkorb bis zur Bestätigung. Grundlage ist die genannte Vorschrift; wo nur die Darstellung einer Behörde vorliegt, ist das vermerkt. PBV-Zeilen gelten für Angebote an Konsumenten, UWG-Zeilen für jedes Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr ausserhalb der Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 UWG.

Element im Checkout Grundlage Was es leisten muss
Preis am Produkt und im Warenkorb Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 PBV (Angebot an Konsumenten) Detailpreis in Schweizerfranken, leicht sichtbar und gut lesbar, in Zahlen; an der Ware selbst oder unmittelbar daneben; eindeutiger Bezug auf Produkt und Menge
Grundpreis bei messbaren Waren Art. 5 und 6 PBV Zusätzlich Preis je Liter, Kilogramm, Meter oder Quadratmeter; Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV
Positionsliste, Liefer- und Rechnungsadresse Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG; Darstellung des KMU-Portals Die Kundschaft muss vor dem Absenden prüfen können, was sie bestellt
Total der Bestellung Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV Nicht frei wählbare Zuschläge sind im Preis enthalten
Versandkosten Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; Informationsblatt des SECO (Ziff. 3.4 und 3.8); KMU-Portal (“Kennzeichnung der Preise”) Dürfen getrennt vom Detailpreis stehen, sind aber bereits beim Warenangebot zu beziffern; ein Link genügt, wenn er die Beträge mit einem Klick zeigt
Zuschlag für eine Zahlungsart Art. 4 Abs. 1 PBV; Darstellung des SECO Nur mit einer kostenlosen, handelsüblichen Alternative
Streichpreis oder Rabattangabe Art. 16 Abs. 1, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 PBV Vergleichspreis nur bei Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich
Hinweis zum Ablauf des Bestellvorgangs Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG Klar, mit welchem Klick die Bestellung abgegeben wird
AGB: Link und Zustimmung Art. 1 Abs. 1 OR; Darstellung des KMU-Portals Die AGB müssen vor dem Abschluss lesbar und akzeptierbar sein
Link zur Datenschutzerklärung Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG Information über Identität, Zweck und Empfänger bei der Beschaffung
Beschriftung des Bestellbuttons Keine Vorschrift in den geöffneten Quellen; Art. 11abis Abs. 2 PBV nur für Mehrwertdienste Eindeutige Formulierung; das KMU-Portal nennt “Kaufen” als Beispiel. Nur für Mehrwertdienste nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV: entweder Preis auf der Schaltfläche (lit. a) oder Preis unmittelbar daneben und auf der Schaltfläche der Hinweis “zahlungspflichtig bestellen” (lit. b)
Bestätigung der Bestellung Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG Unverzüglich auf elektronischem Weg; Form und Inhalt sind nicht vorgeschrieben, eine E-Mail nicht verlangt

Zwei Elemente tragen die Last der UWG-Vorgaben: die Übersichtsseite vor dem Absenden (Ziff. 2 und 3) und die Bestätigung (Ziff. 4). Eine Pflicht, jede Angabe in der Übersicht zu wiederholen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG nicht.

Was die Kundschaft vor dem Absenden prüfen kann

Ziff. 3 verlangt Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können; eine bestimmte Umsetzung nennt Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG nicht. Nach der Darstellung des KMU-Portals gehört dazu, dass die Kundschaft in jedem Schritt weiss, wo im Bestellvorgang sie steht, und die Vertragsdetails vor dem Abschluss prüfen kann: Anzahl und Art der Produkte, Gesamtpreis, Rechnungs- und Lieferadresse.

In der Praxis heisst das: eine Übersichtsseite direkt vor dem Bestellbutton mit Positionen, Mengen, Adressen, Versandkosten und Total sowie Wege zurück in die vorherigen Schritte. Das SECO zeigt in seinem Beispiel eine solche “Bestellungsübersicht” mit Produkt, Spezifikation, Versandkosten, Total, AGB-Zustimmung und dem Button “KAUFEN”; die Beispiele sind als Illustration gekennzeichnet. Der Detailpreis gehört zudem bereits an das Produktangebot: Nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 PBV ist er leicht sichtbar und gut lesbar an der Ware selbst oder unmittelbar daneben bekanntzugeben; das KMU-Portal der Bundesverwaltung überträgt das auf den Onlineshop und hält fest, dass der Preis nicht erst nach dem Scrollen der Seite oder dem Anklicken eines Links erscheinen darf. Nach dem Informationsblatt des SECO sind auch die Hinweise zu Zusatzkosten wie Versandkosten in unmittelbarer Nähe zum angebotenen Produkt zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3.8).

Preisangaben und Zuschläge im Checkout

Der Detailpreis ist der Betrag, der tatsächlich zu bezahlen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV enthält er die überwälzten öffentlichen Abgaben (dazu gehört die Mehrwertsteuer), Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge und weitere nicht frei wählbare Zuschläge. Eine Nettopreisangabe mit separater Steuer genügt im Shop für Konsumenten nicht.

Versandkosten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV getrennt vom Detailpreis bekanntgegeben werden. Nach dem Informationsblatt des SECO zum Onlinehandel mit Waren sind sie dann auf derselben Seite wie das Warenangebot aufzuführen und zu beziffern; ein blosser Hinweis «Versandkosten» genügt, wenn der Link die Kosten mit einem Klick sichtbar macht und kein unnötiges Scrollen oder Weiterklicken verlangt (Ziff. 3.4). Das KMU-Portal der Bundesverwaltung hält dazu fest, dass die Versandkosten grundsätzlich im Preis enthalten sind und die Modalitäten sonst klar und sichtbar in der Nähe des Produktpreises mitzuteilen sind (Seite “Kennzeichnung der Preise”).

Zuschläge für eine Zahlungsart sind nach der Darstellung des SECO nur dann frei wählbar, wenn ein kostenloses, in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel zur Verfügung steht; sonst gehören sie in den Detailpreis. Freiwillige Leistungen wie eine schnellere Versandart dürfen separat beziffert werden.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Zwei Positionen zu CHF 49.90 und CHF 25.00 (inklusive Mehrwertsteuer) ergeben mit CHF 9.00 Versandkosten ein Total von CHF 83.90. Ein Zuschlag von CHF 1.50 für die Kartenzahlung setzt eine kostenlose Alternative voraus; fehlt sie, gehört er in den Detailpreis.

Seit wann gilt was

Die PBV ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten (Art. 25 PBV). Art. 3 Abs. 1 PBV und der zweite Satz von Art. 4 Abs. 1 PBV gelten in der heute gelesenen Fassung seit 1. Juli 2022; der erste Satz von Art. 4 Abs. 1 PBV in seinem heutigen Wortlaut seit 1. April 2012. Die Regeln zu Vergleichspreisen wurden auf den 1. Januar 2025 geändert.

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt seit 1. April 2012 (amtliche Fussnote 13 zur Fassung vom 17. Juni 2011); Ziff. 4 geht unverändert auf diese Fassung zurück. Das Datenschutzgesetz in seiner heutigen Fassung gilt seit 1. September 2023.

Was die geprüften Quellen nicht verlangen

Eine Vorschrift, die für einen gewöhnlichen Onlineshop eine bestimmte Beschriftung des Bestellbuttons verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV, OR, DSG) nicht gefunden. Eine gesetzliche Formulierung dieser Art steht in Art. 11abis Abs. 2 PBV und betrifft Dienstleistungen nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV (Informations-, Beratungs- und Vermarktungsdienste über Fernmeldedienste), die über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten werden. Solche Leistungen dürfen den Konsumentinnen und Konsumenten nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots steht (lit. a) oder wenn der Preis unmittelbar neben der Schaltfläche steht und auf der Schaltfläche der Hinweis “zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechende eindeutige Formulierung angebracht ist (lit. b). Die beiden Gestaltungen sind gleichwertig; wer den Preis auf der Schaltfläche selbst angibt, braucht den Hinweis nicht.

Auch für die Bestätigung nennt Ziff. 4 weder Inhalt noch Form; verlangt ist allein die unverzügliche Bestätigung auf elektronischem Weg. Ob und wann der Kaufvertrag zustande kommt, regelt die Vorschrift nicht; dazu siehe Vertragsschluss im Onlineshop in der Schweiz.

Schliesslich sieht nach der Darstellung des KMU-Portals das Schweizer Recht für den Onlinehandel keine Rücknahmefrist und kein Rückgaberecht vor, nachdem die Bestellung abgeschickt wurde; die Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Was bei einem Verstoss droht

Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist unlauterer Wettbewerb. Wer dadurch in Kundschaft, Kredit oder beruflichem Ansehen, im Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 UWG eine drohende Verletzung verbieten, eine bestehende beseitigen oder – wenn sie sich weiterhin störend auswirkt – ihre Widerrechtlichkeit feststellen lassen, nach Abs. 2 eine Berichtigung oder die Mitteilung des Urteils verlangen und nach Abs. 3 nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes klagen. Kundinnen und Kunden, die in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind, stehen nach Art. 10 Abs. 1 UWG dieselben Klagen nach Art. 9 zu; Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen können nach Art. 10 Abs. 2 UWG nur die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 erheben, nicht den Schadenersatzanspruch nach Abs. 3. Bei vorsätzlicher Tat drohen auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 23 Abs. 1 UWG); strafantragsberechtigt ist nach Art. 23 Abs. 2 UWG, wer nach den Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.

Für die Preisangaben gilt Art. 24 UWG: Wer vorsätzlich den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu CHF 20’000 bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG), bei Fahrlässigkeit mit Busse (Art. 24 Abs. 2 UWG). Die Ausführungsvorschriften stehen in der PBV; Art. 24 Abs. 1 lit. e verweist dafür auf Art. 16, 16a und 20 UWG. Den Vollzug überwachen die Kantone (Art. 22 PBV), die Oberaufsicht führt das SECO (Art. 23 PBV). Ob ein Fehler im Checkout einen dieser Tatbestände erfüllt, hängt vom Einzelfall ab.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Shop unter Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG fällt oder unter die Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 UWG, und ob Sie an Konsumenten verkaufen (dann gilt die PBV).
  2. Zeigen Sie in jedem Schritt, wo die Kundschaft im Bestellvorgang steht und ab welchem Klick bestellt wird.
  3. Setzen Sie vor den Bestellbutton eine Übersichtsseite mit Positionen, Mengen, Adressen und Total, mit Wegen zum Ändern.
  4. Zeigen Sie Preise in Schweizerfranken inklusive nicht frei wählbarer Zuschläge bereits beim Warenangebot und beziffern Sie die Versandkosten dort, wenn Sie sie getrennt vom Detailpreis ausweisen.
  5. Bieten Sie eine kostenlose, handelsübliche Zahlungsart an, wenn Sie für andere Zahlungsarten Zuschläge verlangen.
  6. Beschriften Sie den Button eindeutig und bestätigen Sie die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (Ziff. 4).
  7. Halten Sie Impressum, AGB und Datenschutzerklärung vor dem Absenden erreichbar (Preisangaben, AGB).

Häufige Fragen

Muss der Bestellbutton in der Schweiz «zahlungspflichtig bestellen» heissen?

Nein, für einen gewöhnlichen Onlineshop schreibt das keine Vorschrift vor. Die Formulierung steht in Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV und betrifft Mehrwertdienste nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV, die über eine Internet- oder Datenverbindung angeboten werden; auch dort ist sie nur eine von zwei gleichwertigen Gestaltungen, denn nach lit. a genügt der Preis auf der Schaltfläche selbst. Das KMU-Portal der Bundesverwaltung empfiehlt für andere Shops eine klare Beschriftung wie «Kaufen».

Muss ich jede Bestellung per E-Mail bestätigen?

Eine E-Mail verlangt die Vorschrift nicht. Wenn Sie im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, müssen Sie die Bestellung nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen; ein bestimmtes elektronisches Mittel, etwa die E-Mail, nennt die Bestimmung nicht. Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mails oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

Gilt die Preisbekanntgabeverordnung auch für Verkäufe an Geschäftskunden?

Nein. Die PBV erfasst Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV). Die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gelten dagegen unabhängig davon, ob Privat- oder Geschäftskunden bestellen.

Darf ich die Versandkosten erst im letzten Bestellschritt anzeigen?

Nein. Werden die Versandkosten nicht in den Detailpreis eingerechnet, dürfen sie nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV getrennt davon bekanntgegeben werden. Nach dem Informationsblatt des SECO zum Onlinehandel mit Waren sind sie dann auf derselben Seite wie das Warenangebot aufzuführen und zu beziffern (Ziff. 3.4); ein blosser Hinweis «Versandkosten» genügt, wenn der Link die Beträge mit einem Klick sichtbar macht und kein unnötiges Scrollen oder Weiterklicken verlangt. Erst im letzten Bestellschritt ist es damit zu spät; in der Bestellübersicht steht der Betrag zusätzlich.

Brauche ich einen Widerrufs- oder Rückgabebutton?

Eine Vorschrift, die einen solchen Button verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV, OR) nicht gefunden. Das KMU-Portal der Bundesverwaltung hält fest, dass das Schweizer Recht für den Onlinehandel keine Rücknahmefrist und kein Rückgaberecht nach abgeschickter Bestellung vorsieht. Ob Sie freiwillig eines einräumen, regeln Ihre AGB.

Quellen

  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3, 9, 10, 16, 16a, 20, 23 und 24Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 2 bis 9, 11abis, 16, 17 und 22 bis 25Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 1Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Stand am 7. Juli 2025, Art. 19Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  5. Preisbekanntgabeverordnung PBV: Wegleitung für die Praxis 2025Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · abgerufen am
  6. Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren, Informationsblatt vom 1. Oktober 2021Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · abgerufen am
  7. Onlinehandel: Vorgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWGStaatssekretariat für Wirtschaft SECO · abgerufen am
  8. Die Gesetze der Schweiz und der EU (Online-Handel)KMU-Portal der Bundesverwaltung · abgerufen am
  9. Kennzeichnung der PreiseKMU-Portal der Bundesverwaltung · abgerufen am
  10. Allgemeine GeschäftsbedingungenKMU-Portal der Bundesverwaltung · abgerufen am