Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen (Schweiz)
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz über einen Marktplatz verkauft, bleibt Vertragspartner der Kundschaft und erfüllt die Informationspflichten selbst: Identität und Kontaktadresse sowie Bestellbestätigung nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG und gegenüber Konsumenten den Detailpreis in Schweizerfranken nach der PBV; diese nimmt Waren an Versteigerungen und Auktionen aus (Art. 3 Abs. 3 PBV). Der Betreiber übernimmt eigene Pflichten, etwa die Zuordnung der Mehrwertsteuer nach Art. 20a MWSTG.
Das Wichtigste
- Die Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gelten seit 1. April 2012, auch im Verkauf an Geschäftskunden.
- Die Preisbekanntgabe nach der PBV trifft nur Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, nicht an Geschäftskunden; Waren an Versteigerungen und Auktionen nimmt Art. 3 Abs. 3 PBV aus.
- Ein Onlinekauf gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht; Art. 40b Abs. 1 OR nennt fünf andere Abschlusssituationen.
- Gilt der Marktplatz nach Art. 20a MWSTG als Leistungserbringer, schuldet er die Mehrwertsteuer auf der Lieferung.
- Busse bis CHF 20'000 bei vorsätzlichem Verstoss gegen die Ausführungsvorschriften über die Preisbekanntgabe; bei Fahrlässigkeit Busse (Art. 24 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 UWG).
- Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 UWG werden auf Antrag bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Was auf einem Marktplatz für Sie gilt
Beim Verkauf über einen Marktplatz kommt der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Kundschaft zustande; der Betreiber stellt die Verkaufsfläche bereit und kann weitere Leistungen wie die Zahlungsabwicklung übernehmen. Die Informations- und Preisvorschriften des Schweizer Rechts knüpfen an den an, der die Ware anbietet.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt in Art. 3 Abs. 1 lit. s von jedem Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr vier Dinge: klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse (Ziff. 1), einen Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss (Ziff. 2), Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor der Bestellung (Ziff. 3) und die unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (Ziff. 4).
Dazu kommt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV), die gegenüber Konsumenten den Preis in Schweizerfranken verlangt. Beide Erlasse binden Sie unabhängig davon, was in den Marktplatz-AGB steht.
Wen die Pflichten treffen – und wen nicht
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG setzt nur das Anbieten von Waren, Werken oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr voraus. Verkaufen Sie auf dem Marktplatz an Geschäftskunden, gilt die Vorschrift ebenfalls. Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG nur die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Ein Bestellvorgang über das Warenkorb-Formular eines Marktplatzes ist kein solcher Austausch.
Die PBV gilt dagegen nur für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also an Personen, die zu Zwecken kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV). Waren, die an Versteigerungen und Auktionen verkauft werden, nimmt Art. 3 Abs. 3 PBV von der Pflicht aus.
Betreibt der Marktplatz ein eigenes Sortiment, ist er dafür selbst Anbieter und trifft diese Pflichten. Allein dadurch, dass Ihr Angebot auf seiner Oberfläche erscheint, geht die Pflicht nach lit. s Ziff. 1 nicht auf ihn über.
Checkliste: Welche Pflicht deckt wer ab?
Die Tabelle ordnet jede Pflicht dem zu, der sie rechtlich schuldet. Die Spalte «Kontrolle» nennt eine Prüfung, die Sie selbst vornehmen können. Die letzten zwei Zeilen betreffen nur Verkäufe an Konsumenten in der Europäischen Union.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Wer schuldet sie | Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Identität und Kontaktadresse | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG | Händler; der Marktplatz für eigene Angebote | Name, Anschrift und E-Mail-Adresse auf der Händlerseite |
| Bestellvorgang und Bestätigung | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 bis 4 UWG | Händler | beschriebene Schritte, Korrekturmöglichkeit und Bestätigung in Ihrem Namen |
| Preisangabe im Angebot | Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV | Händler, gegenüber Konsumenten; nicht bei Waren aus Versteigerungen und Auktionen (Art. 3 Abs. 3 PBV) | Detailpreis in Schweizerfranken, Zuschläge darin enthalten, Versandkosten beziffert |
| Grundpreis messbarer Waren | Art. 5 Abs. 1 und 2 PBV; Ausnahmen nach Abs. 3 | Händler, gegenüber Konsumenten | Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, ausser bei den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV (etwa Verkauf per Stück, Kombinations- und Geschenkpackungen, Detailpreis bis 2 Franken) |
| Rückgaberecht (freiwillig) | Rückgaberichtlinie des Händlers oder des Marktplatzes; beim Websitekauf besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR nennt andere Abschlusssituationen) | Händler, soweit er oder der Marktplatz es einräumt | ob Ihre Abwicklung die Frist Ihrer Rückgaberichtlinie einhält |
| Gewährleistung | Art. 197 und 210 OR | Händler | ob Mängelrügen unabhängig davon erfasst werden |
| Gleichbehandlung im Fernhandel | Art. 3a Abs. 1 UWG; Ausnahmen nach Abs. 2 | Händler | ob Kunden in der Schweiz wegen Nationalität, Wohnsitz, Niederlassungsort, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsmittels beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen, beim Zugang zum Online-Portal oder bei der Weiterleitung ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt werden |
| Personendaten aus dem Marktplatzauftritt | Art. 19 DSG | Händler | ob Ihre Information die Bearbeitung von Kundendaten abdeckt |
| Buchführung und Belege | Art. 957 und 958f OR | Händler | ob Umsätze und Auszahlungsbelege erfasst sind |
| Zuordnung der Mehrwertsteuer | Art. 20a und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG | Marktplatz nach Art. 20a | Eintrag des Betreibers im Register der steuerpflichtigen Personen |
| Nutzungsbedingungen und Plattformmassnahmen | Vertrag mit dem Betreiber | Marktplatz | welche Fristen, Begründungen und Rechtsbehelfe die AGB vorsehen |
| Paritätsklauseln bei Beherbergung | Art. 8a UWG | Marktplatz für Beherbergungsbuchungen | ob die AGB die Preis- und Angebotssetzung einschränken |
| Händlerdaten und Produktangaben (EU-Verkauf) | Art. 30 Abs. 1 DSA; Art. 22 Abs. 9 GPSR | Marktplatz; die Zulassungspflicht entfällt, wenn er Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, und bleibt in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status weiter aus (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 DSA); sie gilt aber für eine nach Art. 33 DSA als sehr grosse Online-Plattform benannte Plattform (Art. 29 Abs. 2 DSA) | ob er Ihre Daten abfragt und die Produktangaben anzeigt |
| Angaben im Onlineangebot (EU-Verkauf) | Art. 19 GPSR | Händler, nur für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2; ausgenommen sind namentlich Lebensmittel und Arzneimittel) | ob Herstellerangaben, verantwortliche Person und Warnhinweise hinterlegt sind |
Einzelheiten stehen in den Artikeln Impressum im Onlineshop in der Schweiz und Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz, zum Rückgaberecht im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz, zu Mängeln im Artikel Gewährleistung im Onlineshop in der Schweiz und zu Personendaten im Artikel Datenschutzerklärung für den Onlineshop in der Schweiz.
Was der Marktplatz selbst übernimmt
Das Mehrwertsteuerrecht verschiebt eine Steuerpflicht auf den Betreiber. Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Warenlieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG ermöglicht, indem er Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer (Art. 20a Abs. 1 MWSTG). Es entstehen zwei Lieferungen: Ihre an den Betreiber und dessen an die Kundschaft. Ist der Betreiber im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, ist Ihre Lieferung an ihn von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG); für die Steuer, die er auf diesen Lieferungen schuldet, haften Sie subsidiär (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG). Nach Art. 20a Abs. 2 MWSTG gilt unter anderem nicht als Leistungserbringer, wer nur Anzeigenplatz oder Werbung bereitstellt, nur die Zahlungsabwicklung vornimmt oder nur weiterleitet. Einzelheiten stehen im Artikel Plattformhaftung bei der MWST in der Schweiz und im Artikel Buchhaltung im Onlineshop: Grundlagen.
Für das Verhältnis zu Ihnen gelten die Nutzungsbedingungen des Betreibers. Art. 8 UWG verbietet missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, schützt damit aber die Konsumentenseite. Für Beherbergungsbetriebe gilt eine eigene Schranke: Der Betreiber einer Buchungsplattform darf deren Preis- und Angebotssetzung nicht durch Paritätsklauseln einschränken (Art. 8a UWG).
Richtet sich Ihr Angebot auch an Konsumenten in der Europäischen Union, treffen den Marktplatz EU-Pflichten, die Sie mit Daten und Angaben bedienen müssen: Er darf Sie für Angebote an Verbraucher in der Union nur zulassen, wenn er die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) erhalten hat; ist der Betreiber ein Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG, gilt dieser Abschnitt für ihn nicht (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 DSA); verliert er diesen Status, bleibt die Ausnahme noch zwölf Monate lang bestehen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 DSA). Für eine als sehr grosse Online-Plattform im Sinne des Art. 33 DSA benannte Plattform gilt der Abschnitt dagegen unabhängig von ihrer Grösse (Art. 29 Abs. 2 DSA). Seine Schnittstelle muss die Produktangaben nach Art. 19 Buchst. a bis d abfragbar machen (Art. 22 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2023/988, Produktsicherheitsverordnung, GPSR); das gilt für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR, aus dem Art. 2 Abs. 2 namentlich Lebensmittel und Arzneimittel ausnimmt. Die DSA gilt ab 17. Februar 2024, die GPSR ab 13. Dezember 2024; in der Schweiz gelten beide nicht. Was Sie beim Verkauf in die EU zeigen müssen, steht im Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in der Schweiz, die Plattformpflichten im Artikel Händlerpflichten auf Plattformen nach der DSA.
Seit wann gelten die Pflichten?
- Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt seit 1. April 2012, Art. 3a UWG seit 1. Januar 2022 und Art. 8a UWG seit 1. Dezember 2022.
- Die PBV ist seit 1. Januar 1979 in Kraft; die Worte «in Schweizerfranken» und die getrennte Bekanntgabe der Versandkosten gelten seit 1. Juli 2022 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV).
- Art. 20a, Art. 15 Abs. 4bis und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG gelten seit 1. Januar 2025 (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023).
- Art. 40b OR gilt seit 1. Juli 1991, Art. 19 DSG seit 1. September 2023.
- Für Verkäufe in die EU: DSA seit 17. Februar 2024, GPSR seit 13. Dezember 2024.
Was bei einem Verstoss droht
Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG): Wettbewerber, Kundschaft, Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen. Art. 3a UWG steht in dieser Aufzählung nicht.
Die Preisbekanntgabe hat einen eigenen Bussentatbestand: Wer vorsätzlich den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu CHF 20’000 bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG); bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse (Art. 24 Abs. 2 UWG). Vollzug: kantonale Stellen (Art. 22 Abs. 1 PBV), Oberaufsicht: Staatssekretariat für Wirtschaft (Art. 23 Abs. 1 PBV).
Daneben kann jede nach Art. 9 und 10 UWG klageberechtigte Stelle vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende zu beseitigen.
So prüfen Sie Ihren Marktplatzauftritt
- Händlerseite prüfen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse müssen im Angebot stehen.
- Preis prüfen: Detailpreis in Schweizerfranken, Zuschläge darin enthalten, Versandkosten beziffert; bei messbaren Waren der Grundpreis, ausser bei den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV. Waren aus Versteigerungen und Auktionen nimmt Art. 3 Abs. 3 PBV von der Preisbekanntgabe aus.
- Bestellvorgang prüfen: beschriebene Schritte, Korrekturmöglichkeit vor dem Absenden, Bestätigung in Ihrem Namen.
- Rückgabe und Mängel prüfen: Reklamationen müssen auch dann funktionieren, wenn die Rückgaberichtlinie des Marktplatzes nicht greift.
- Personendaten und Mehrwertsteuer prüfen: eigene Information, Eintrag des Betreibers im Register, Auszahlungsbelege aufbewahren.
- Ausland prüfen: beim Verkauf an Konsumenten in der EU die Produktangaben je Angebot, aber nur für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2; Lebensmittel und Arzneimittel sind ausgenommen).