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Marktplatz (Online-Marktplatz)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Online-Marktplatz ist ein Dienst, über den Verbraucherinnen und Verbraucher Fernabsatzverträge mit dritten Verkäufern schließen können. Deutschland definiert ihn in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, Österreich in § 3 Z 10 FAGG; Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/988 definiert demgegenüber den Anbieter eines Online-Marktplatzes und beschränkt sich auf Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten mit Unternehmern. Diese Begriffe gelten nicht als schweizerisches Binnenrecht; ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz kann mit Angeboten an Nutzer in der Union dennoch unter den DSA fallen.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG definiert den Online-Marktplatz als Dienst für Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern.
  • Österreich: § 3 Z 10 FAGG (Online-Marktplatz) und Z 11 (Anbieter), in Kraft seit 20. Juli 2022.
  • EU: Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/988 definiert den Anbieter eines Online-Marktplatzes und beschränkt sich auf Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten mit Unternehmern; Anwendung ab 13. Dezember 2024.
  • DSA: Die deutsche Fassung nennt Marktplätze nicht; Abschnitt 4 (Art. 29 bis 32) gilt für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, nicht aber für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 29 Abs. 1 DSA), jedoch auch für Anbieter, die als sehr große Online-Plattform eingestuft sind (Art. 29 Abs. 2 DSA).
  • Schweiz: Die genannten Begriffe gelten nicht als schweizerisches Binnenrecht; ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz kann mit Angeboten an Nutzer in der Union unter den DSA fallen (Art. 2 Abs. 1 DSA).

Definition

Ein Online-Marktplatz ist ein Dienst, der die Angebote fremder Verkäufer zusammenführt: Der Betreiber stellt die Software, die Kundschaft schließt den Kaufvertrag mit den anbietenden Verkäufern.

Wie der Verkauf abläuft

Der Betreiber betreibt den Dienst; verkauft wird vom anbietenden Verkäufer, mit dem der Vertrag zustande kommt. Ein möglicher Ablauf: Katalog, Suche, Warenkorb und die Abwicklung der Bestellung laufen über die Software des Betreibers. Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen verlangen diese Funktionskombination nicht; ein Dienst wird zum Marktplatz, sobald die Kundschaft über ihn mit anderen Anbietern Fernabsatzverträge schließen kann. Verkauft der Betreiber ausschließlich selbst, fehlt es daran. Der Marktplatz ist deshalb ein Vertriebskanal neben dem eigenen Shop (Marktplätze als Vertriebskanal).

Beispiel

Beispiel: Ein Fahrradhändler stellt 40 Räder auf einem Marktplatz ein, eine Kundin bestellt eines zum Preis des Händlers. Vertragspartnerin ist der Händler; Rechnung und Rücksendung laufen über sein Verkäuferkonto, und der Marktplatz behält vom Verkaufspreis eine Provision ein.

Die gesetzliche Definition

Eine eigene Begriffsbestimmung gibt es in Deutschland, in Österreich und im Unionsrecht: Deutschland und Österreich definieren den Online-Marktplatz, das Unionsrecht den Anbieter eines Online-Marktplatzes.

Ebene Norm Festgelegt wird in eigenen Worten
Deutschland § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ein Dienst, den ein Unternehmer oder eine in seinem Namen handelnde Stelle betreibt und der Verbrauchern über Software, Website, Website-Teil oder Anwendung ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern zu schließen
Österreich § 3 Z 10 und Z 11 FAGG derselbe Dienst als Online-Marktplatz und der Unternehmer, der ihn Verbrauchern zur Verfügung stellt, als Anbieter des Online-Marktplatzes; die Begriffe gelten seit 20. Juli 2022
Europäische Union Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) Anbieter eines Online-Marktplatzes: wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes über eine Online-Schnittstelle Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen; Anwendung ab 13. Dezember 2024

Der Fundstellennachweis A des Bundesamts für Justiz weist für das UWG eine Änderung zum 28. Mai 2022 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) aus; die österreichischen Begriffe hat das Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 109/2022) eingefügt. Die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) spricht in ihrer deutschen Fassung nicht von Marktplätzen; sie regelt in Abschnitt 4 (Art. 29 bis 32) Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen können (DSA). Abschnitt 4 gilt nicht für Anbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, doch auch dann für als sehr große Online-Plattform eingestufte Anbieter (Art. 29 DSA). Die Begriffe gelten nicht als schweizerisches Binnenrecht; ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz kann mit Angeboten an Nutzer in der Union unter den DSA fallen (Art. 2 Abs. 1 DSA). Die Pflichten für Schweizer Anbieter behandelt Pflichten auf Marktplätzen in der Schweiz.

Nicht zu verwechseln mit

  • Onlineshop: Verkauft der Betreiber ausschließlich eigene Waren, fehlt es an Verträgen mit anderen Anbietern; die Begriffsbestimmung greift dann nicht.
  • Online-Plattform: der weitere Begriff des DSA für Hostingdienste, die Nutzerinformationen öffentlich verbreiten, auch ohne Vertragsabschluss.
  • Vermittlungsdienst: der Oberbegriff für reine Durchleitung, Caching und Hosting (Art. 3 Buchst. g DSA); der Anbieter eines Online-Marktplatzes ist nach der GPSR Anbieter eines solchen Dienstes.

Häufige Fragen

Ist mein eigener Onlineshop ein Online-Marktplatz?

Nein, solange dort nur Sie selbst verkaufen. In Deutschland und Österreich verlangen die Begriffsbestimmungen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über den Dienst Verträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern schließen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, § 3 Z 10 FAGG). Bietet derselbe Dienst auch Angebote fremder Verkäufer an, kann er insoweit Marktplatz sein.

Wer ist beim Kauf auf einem Marktplatz mein Vertragspartner?

Beim Kauf einer fremden Ware ist Ihr Vertragspartner der anbietende Verkäufer; die Begriffsbestimmungen in Deutschland und Österreich setzen solche Verträge mit anderen Anbietern voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, § 3 Z 10 FAGG). Prüfen Sie vor der Bestellung, wen der Marktplatz als Verkäufer ausweist – bei eigenen Waren des Betreibers ist er es selbst.

Warum steht der Begriff nicht im DSA?

Der DSA regelt Marktplätze über den weiteren Begriff der Online-Plattform: Abschnitt 4 (Art. 29 bis 32) gilt für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, ausgenommen Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 29 Abs. 1 DSA), doch auch für Anbieter, die als sehr große Online-Plattform eingestuft sind (Art. 29 Abs. 2 DSA). Eine Begriffsbestimmung Online-Marktplatz enthält die deutsche Fassung nicht; Art. 3 Buchst. i DSA definiert die Online-Plattform als Hostingdienst mit öffentlicher Verbreitung.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Fundstellennachweis A für 2021, FNA-Nummer 43-7 (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Eintrag zur Änderung zum 28. Mai 2022 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)Bundesamt für Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
  3. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 3 Begriffsbestimmungen (Z 10 und Z 11) und § 20 Abs. 4 Inkrafttreten, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), ris.bka.gv.at · abgerufen am
  4. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. I Nr. 109/2022 vom 19. Juli 2022 (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, MoRUG), Artikel 1 (Änderung des FAGG) und Artikel 4Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), ris.bka.gv.at · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Art. 3 Nr. 14 und Art. 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblattfassung DE, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, Art. 3 Buchst. g, i und j sowie Abschnitt 4 (Art. 29 und 30)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2022/2065, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009, Abschnitt 4 (Art. 29 und 30)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am