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Marktplätze als Vertriebskanal: Wann sie sich lohnen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Marktplatz lohnt sich, wenn der Deckungsbeitrag je Bestellung nach Provision, Versand, Retouren und Werbung positiv ist und die Bestellmenge die Fixkosten des Kanals deckt. Für EU-Händler mit Verbrauchern in der EU (DE, AT) regeln die Verordnungen (EU) 2019/1150 (Änderungs- und Sperrfristen) und 2022/2065, Art. 30 (Identitätsangaben gegenüber Plattformen, die nach Art. 29 nicht ausgenommen sind) das Verhältnis zur Plattform.

Das Wichtigste

  • Rechnen Sie je Bestellung: Nettopreis minus Wareneinsatz, Provision, Fixgebühr, Versand, Retourenkosten und Werbung; vergleichen Sie das Ergebnis mit dem eigenen Shop.
  • P2B-Verordnung (EU) 2019/1150, gilt seit 12. Juli 2020: Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen Änderungen ihrer Bedingungen auf dauerhaftem Datenträger mitteilen und dürfen sie grundsätzlich frühestens nach 15 Tagen umsetzen, bei erheblichem technischem Anpassungsbedarf später; der gewerbliche Nutzer kann auf die Frist verzichten, Ausnahmen in Art. 3 Abs. 4 (Art. 3 Abs. 2).
  • P2B: Bei Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung müssen Anbieter Gründe auf dauerhaftem Datenträger übermitteln, bei vollständiger Beendigung mindestens 30 Tage vorher; Ausnahmen von Frist (Art. 4 Abs. 4) und Begründung (Art. 4 Abs. 5) sind getrennt geregelt.
  • DSA, Verordnung (EU) 2022/2065, gilt seit 17. Februar 2024: Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, lassen Händler erst zu, wenn diese Name, Anschrift, Kontakt, Zahlungskonto und weitere Angaben geliefert haben; ausgenommen sind Plattformanbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen und keine sehr großen Plattformen sind, auch in den 12 Monaten nach Verlust dieses Status (Art. 29 und 30).
  • Die Schweiz ist nicht in der EU; dieser Artikel macht keine Aussage zu Schweizer Recht.

Worum es bei der Auswahl geht

Ein Marktplatz bringt Reichweite gegen Gebühren; der eigene Shop spart die Provision, verlangt aber eigene Werbung. Dieser Artikel nennt keine Marktplätze und empfiehlt keinen. Er zeigt, wie Sie einen Kanal an Ihren eigenen Zahlen messen. Für den Kontoschutz siehe Marktplatzkonto gesperrt vermeiden.

Diese Kriterien zählen

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an den Marktplatz
Provision und Fixgebühren Direkt im Deckungsbeitrag Gebührenseite des Marktplatzes mit Datum sichern Auf welcher Basis wird berechnet (brutto, netto, mit Versand)?
Retouren Erhöhen Kosten je Bestellung Eigene Retourenquote je Warengruppe ansetzen Welche Rücksendekosten oder Gebühren fallen an?
Werbung auf der Plattform Sichtbarkeit kann an bezahltes Ranking gebunden sein Werbeanteil am Preis annehmen und testen Welche Rankingparameter gelten (Art. 5 P2B)?
Auszahlung Wirkt auf Liquidität Auszahlungszyklus notieren Wann und wie werden Erlöse ausgezahlt?
Kundendaten Bindung an den eigenen Shop Prüfen, welche Daten Sie erhalten Welche Daten stehen Ihnen zur Verfügung?
Sperr- und Änderungsregeln Abhängigkeit von einem Kanal AGB lesen Wie lange sind Änderungsfristen und Beschwerdewege?

Die Rechnung: Deckungsbeitrag und Break-even

Formel je Bestellung, alle Beträge netto: Deckungsbeitrag = Verkaufspreis − Wareneinsatz − Provision − Fixgebühr − Versandkosten − (Retourenquote × Kosten je Retoure) − Werbung. Der Break-even der Werbung ist der Werbeanteil in Prozent des Preises, bei dem der Deckungsbeitrag null wird: Deckungsbeitrag vor Werbung ÷ Verkaufspreis × 100.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Verkaufspreis netto 50,00 Euro, Wareneinsatz 22,00 Euro, Versandkosten 4,50 Euro, Retourenquote 20 Prozent bei 9,00 Euro Kosten je Retoure (1,80 Euro je Bestellung). Zahlungsgebühr im eigenen Shop angenommen 2 Prozent, Marktplatzprovision angenommen 12 Prozent plus 0,50 Euro Fixgebühr, Werbung im Shop 15 Prozent, im Marktplatz 8 Prozent des Preises. Die Zahlen sind keine Marktangaben.

Position je Bestellung Eigener Shop (Euro) Marktplatz (Euro)
Verkaufspreis netto 50,00 50,00
Wareneinsatz −22,00 −22,00
Provision beziehungsweise Zahlungsgebühr −1,00 −6,00
Fixgebühr 0,00 −0,50
Versand −4,50 −4,50
Retouren (20 % × 9,00) −1,80 −1,80
Werbung −7,50 −4,00
Deckungsbeitrag 13,20 11,20

Der Marktplatz bringt in diesem Beispiel 2,00 Euro weniger je Bestellung, liefert aber zusätzliche Bestellungen. Bei angenommenen 300 Euro Fixkosten im Monat für Pflege des Kanals braucht er 300 ÷ 11,20 = 26,8, also 27 zusätzliche Bestellungen im Monat, um die Fixkosten zu decken (26 Bestellungen ergeben 291,20 Euro, 27 ergeben 302,40 Euro). Vor Werbung beträgt der Deckungsbeitrag im Marktplatz 15,20 Euro; der Werbeanteil, bei dem er null wird, liegt bei 15,20 ÷ 50,00 × 100 = 30,4 Prozent des Preises.

Welche Rechte haben Sie gegenüber dem Marktplatz?

Gilt für Deutschland und Österreich, wenn Sie als gewerblicher Nutzer in der EU niedergelassen sind und über einen Online-Vermittlungsdienst Verbrauchern in der EU anbieten (Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) 2019/1150, “P2B”).

Thema Regel Grundlage
Änderung der Bedingungen Mitteilung auf dauerhaftem Datenträger, Umsetzung frühestens nach mindestens 15 Tagen (länger bei erheblichem technischem Anpassungsbedarf); Kündigung vor Ablauf möglich; Ausnahmen und Verzicht möglich Art. 3 Abs. 2 und 4 P2B
Unwirksame Bedingungen Bedingungen, die Art. 3 Abs. 1 nicht genügen, und Änderungen entgegen Art. 3 Abs. 2 sind nichtig Art. 3 Abs. 3 P2B
Einschränkung oder Aussetzung einzelner Angebote Begründung vor oder gleichzeitig mit Wirksamwerden Art. 4 Abs. 1 P2B
Vollständige Beendigung Begründung mindestens 30 Tage vorher; Ausnahmen von der Frist in Art. 4 Abs. 4, von der Begründung in Art. 4 Abs. 5 Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 P2B
Beschwerde Internes, kostenfreies Beschwerdesystem; gilt nicht für Anbieter, die kleine Unternehmen sind Art. 11 Abs. 1 und 5 P2B
Rankingparameter Hauptparameter in den Bedingungen darzulegen; bezahltes Ranking zu erläutern Art. 5 Abs. 1 und 3 P2B
Angaben zur Identität des Händlers Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen und nicht nach Art. 29 DSA ausgenommen sind (Kleinst- und Kleinunternehmen, außer sehr große Plattformen), dürfen Sie nur zulassen, wenn Sie Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Identitätsnachweis, Zahlungskonto, gegebenenfalls Registernummer und eine Selbstbescheinigung zu rechtskonformen Produkten geliefert haben; Sie haften für die Richtigkeit Art. 30 Abs. 1 und 2 DSA

Die P2B-Verordnung gilt seit 12. Juli 2020 (Art. 19 Abs. 2), der DSA seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2). Der Abschnitt mit Art. 30 DSA gilt nicht für Plattformanbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, auch nicht in den 12 Monaten nach Verlust dieses Status (Art. 29 Abs. 1 DSA); für sehr große Plattformen gilt er nach Art. 29 Abs. 2 unabhängig davon.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Berechnungsbasis der Provision ist nicht angegeben.
  • Gebühren oder Bedingungen sollen ohne die Frist des Art. 3 Abs. 2 P2B geändert werden, ohne dass ein Ausnahmegrund des Art. 3 Abs. 4 genannt ist.
  • Es gibt keine Auskunft, wie Werbung das Ranking beeinflusst.
  • Kundendaten oder Produktdaten fließen ohne Rückgabe oder Export an den Marktplatz.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Situation Was am meisten zählt
Neuer Shop ohne eigene Reichweite Deckungsbeitrag je Bestellung und Werbeanteil
Shop mit hoher Retourenquote Retourengebühren und Rücksendekosten
Shop mit Abhängigkeit von einem Kanal Sperrregeln, Beschwerdeweg, Datenexport

So bewerten Sie einen Marktplatz in vier Schritten

  1. Sichern Sie die aktuelle Gebührenseite mit Datum.
  2. Rechnen Sie den Deckungsbeitrag für drei typische Artikel von Hand nach.
  3. Bestimmen Sie die Break-even-Bestellmenge für Ihre Fixkosten.
  4. Lesen Sie die Bedingungen auf Änderungsfristen, Sperrregeln und Beschwerdeweg und prüfen Sie sie gegen Art. 3 bis 5 und 11 P2B.

Häufige Fragen

Gelten P2B-Verordnung und DSA auch für Händler in Österreich?

Ja, beide sind unmittelbar geltende EU-Verordnungen und gelten in Deutschland und Österreich. Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen unabhängig von ihrem Sitz, wenn der gewerbliche Nutzer in der EU niedergelassen ist und Verbrauchern in der EU anbietet (Art. 1 Abs. 2). Zu Schweizer Händlern trifft dieser Artikel keine Aussage.

Darf ein Marktplatz mein Konto ohne Begründung sperren?

Im Anwendungsbereich der P2B-Verordnung grundsätzlich nicht: Einschränkung oder Aussetzung einzelner Angebote verlangt eine Begründung vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden (Art. 4 Abs. 1), die vollständige Beendigung eine Begründung mindestens 30 Tage vorher (Art. 4 Abs. 2). Die 30-Tage-Frist entfällt in den Fällen des Art. 4 Abs. 4; die Begründung entfällt nach Art. 4 Abs. 5 unter anderem bei nachgewiesenen wiederholten Verstößen gegen die Bedingungen, die zur vollständigen Beendigung geführt haben.

Zählt die Provision vom Brutto- oder Nettopreis?

Das regeln die Bedingungen des Marktplatzes. Fragen Sie nach der Berechnungsbasis (Preis mit oder ohne Umsatzsteuer, mit oder ohne Versandkosten) und rechnen Sie Ihr Beispiel damit nach.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, Art. 1, 3, 4, 11 und 19 (Amtsblatt-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act), Art. 29, 30 und 93 (Amtsblatt-Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am