EU-Recht (DE/AT)Glossar

DSA (Digital Services Act)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Der Digital Services Act (DSA) ist die Verordnung (EU) 2022/2065 für digitale Dienste; sie gilt seit 17. Februar 2024 für Vermittlungsdienste, die Nutzern in der EU angeboten werden. Ein Shop, der ausschließlich eigene Waren verkauft, keine fremden Inhalte öffentlich verbreitet und Dritten keine Vermittlungsfunktionen bereitstellt, erbringt keinen Vermittlungsdienst. Wer über einen Marktplatz an Verbraucher in der EU verkauft, darf dort nur werben und anbieten, wenn der Betreiber vorher die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA von ihm erhalten hat. Diese Pflicht trifft den Betreiber und gilt nicht, wenn er ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist (Art. 29 Abs. 1 DSA), nach Statusverlust noch zwölf Monate, es sei denn, er ist als sehr große Online-Plattform benannt (Art. 29 Abs. 2 DSA).

Das Wichtigste

  • Anwendbar seit 17. Februar 2024 auf Vermittlungsdienste mit Nutzern in der EU (Art. 93 Abs. 2 DSA); als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
  • Eigener Shop ohne fremde Inhalte und ohne Vermittlungsfunktion für Dritte: kein Vermittlungsdienst und damit keine Pflichten aus dem DSA (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Buchst. g DSA).
  • Verkauf auf einem Marktplatz: Dort dürfen Sie nur werben und anbieten, wenn der Betreiber vorher die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA von Ihnen erhalten hat – Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Identitätsnachweis oder andere elektronische Identifizierung, Zahlungskonto, bei bestehendem Registereintrag Register und Registernummer sowie Selbstbescheinigung, soweit dies auf Sie zutrifft.
  • Diese Zulassungspflicht trifft den Plattformbetreiber; Abschnitt 4 DSA gilt nicht für Betreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, nach Statusverlust noch zwölf Monate, jedoch für als sehr große Online-Plattform benannte Betreiber (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Unternehmer; sonst fordert die Plattform Abhilfe und setzt das Angebot aus (Art. 30 Abs. 2 und 3 DSA).
  • Eigene Verkäufer- oder Community-Funktionen: als Hostingdiensteanbieter Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16) und Begründung für Inhaltsbeschränkungen (Art. 17 DSA), als Online-Plattform zusätzlich ein internes Beschwerdemanagementsystem (Art. 20 DSA), das für Kleinst- und Kleinunternehmen als Plattformbetreiber nicht gilt (Art. 19 Abs. 1 DSA).

Definition

Der Digital Services Act (DSA) ist die Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste; sie legt Vermittlungsdiensten wie Hosting-, Plattform- und Suchmaschinendiensten Pflichten für Nutzerinhalte auf und regelt ihre Haftung (Art. 3 Buchst. g bis j, Art. 4 bis 8 DSA).

Wen die Verordnung trifft

Sie gilt für Vermittlungsdienste, die Nutzern, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich dort befinden, angeboten werden, unabhängig vom Sitz des Anbieters (Art. 2 Abs. 1 DSA); Dienste, die keine Vermittlungsdienste sind, erfasst sie nicht (Art. 2 Abs. 2 DSA). Ein Shop, der ausschließlich eigene Waren verkauft, keine fremden Inhalte öffentlich verbreitet und Dritten keine Vermittlungsfunktionen bereitstellt, erbringt keinen Vermittlungsdienst. Sehr große Online-Plattformen trifft zusätzlich der Abschnitt über systemische Risiken; die Kommission benennt sie ab mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der Union (Art. 33 Abs. 1 und 4 DSA).

Was Verkäufer auf Marktplätzen liefern müssen

Die Zulassungspflicht nach Art. 30 DSA trifft den Betreiber einer Online-Plattform: Bei Verbrauchern in der Union dürfen Sie über seine Plattform nur werben und anbieten, wenn er vorher die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA von Ihnen erhalten hat – Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, Angaben zum Zahlungskonto, bei bestehendem Registereintrag Register und Registernummer sowie eine Selbstbescheinigung, jeweils soweit dies auf Sie zutrifft. Für die Richtigkeit haften Sie (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 DSA). Abschnitt 4 DSA gilt nicht für Betreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind; nach Verlust dieses Status bleibt die Ausnahme zwölf Monate lang bestehen; als benannte sehr große Online-Plattform fällt der Betreiber nicht unter die Ausnahme (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA). Einzelheiten: DSA-Pflichten des Marktplatzes.

Wenn der Shop selbst Inhalte veröffentlicht

Verkauft der Shop Angebote Dritter oder verbreitet er Bewertungen oder Forenbeiträge als mehr als eine unbedeutende Nebenfunktion, kann er Hostingdiensteanbieter oder Online-Plattform sein (Art. 3 Buchst. g und i DSA). Dann braucht er ein Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA) und eine Begründung für Inhaltsbeschränkungen (Art. 17 DSA), als Online-Plattform zusätzlich ein internes Beschwerdemanagementsystem (Art. 20 DSA). Die Pflichten nach Art. 16 und 17 als Hostingdiensteanbieter gelten unabhängig von der Größe; die Ausnahme des Art. 19 Abs. 1 DSA erfasst nur Anbieter von Online-Plattformen und nur die Pflichten des Abschnitts 3 DSA, zu dem Art. 20 gehört. Rechte bei Sperrung: Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.

Rechtsgrundlage und Geltung

Die Verordnung ist seit 17. Februar 2024 anzuwenden (Art. 93 Abs. 2 DSA); als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In Kraft getreten ist sie am 16. November 2022, dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 27. Oktober 2022 (Art. 93 Abs. 1 DSA). Durchgesetzt wird sie von den Koordinatoren für digitale Dienste der Mitgliedstaaten (Art. 49 Abs. 2 DSA), bei benannten sehr großen Online-Plattformen zusätzlich von der Kommission (Art. 56 Abs. 3 DSA); in Deutschland nimmt diese Aufgabe die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur wahr (§ 14 Abs. 1 DDG).

Nicht zu verwechseln mit

  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): das deutsche Gesetz zur Durchsetzung der Verordnung, nicht die Verordnung selbst.
  • GPSR: produktsicherheitsrechtliche Pflichten des Händlers, unabhängig vom DSA.

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Händler etwas aus dem DSA beachten?

Ja, sobald Sie über einen Marktplatz an Verbraucher in der EU verkaufen: Der Betreiber darf Sie dort nur zulassen, wenn er die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA vorher von Ihnen erhalten hat; auf Ihre Größe als Händler kommt es dabei nicht an. Die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen betrifft den Plattformbetreiber; sie gilt nach Verlust dieses Status noch zwölf Monate, und ist der Betreiber als sehr große Online-Plattform benannt, greift sie nicht (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA). Ihren eigenen Shop ohne fremde Inhalte erfasst die Verordnung nicht.

Wer prüft, ob ein Marktplatz die DSA-Pflichten einhält?

Die Koordinatoren für digitale Dienste der Mitgliedstaaten (Art. 49 Abs. 2 DSA) und bei benannten sehr großen Online-Plattformen zusätzlich die Kommission (Art. 56 Abs. 3 DSA). In Deutschland nimmt diese Aufgabe die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur wahr (§ 14 Abs. 1 DDG). Adressat der Aufsicht ist der Plattformbetreiber als Anbieter des Vermittlungsdienstes; Ihre Pflicht zur Vorlage der Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA besteht gegenüber der Plattform.

Reicht eine Selbstbescheinigung als Nachweis?

Nein. Art. 30 Abs. 1 DSA verlangt die Selbstbescheinigung zusätzlich zu den übrigen Angaben, nicht statt ihrer; sie ersetzt weder den Identitätsnachweis noch, soweit ein Registereintrag besteht, die Angaben zu Register und Registernummer. Die Plattform prüft die Angaben nach besten Kräften über amtliche Datenbanken oder verlangt Nachweise. Für die Richtigkeit der übermittelten Informationen haften Sie als Unternehmer (Art. 30 Abs. 2 DSA).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblattfassung DE, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, Art. 2, 3, 16, 17, 19, 20, 29, 30, 33, 49, 56, 92 und 93Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2022/2065, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009, mit den Berichtigungen ABl. L 310 vom 1.12.2022, S. 17, ABl. L 90880 vom 5.11.2025, S. 1, ABl. L 90109 vom 11.2.2026, S. 1 und ABl. L 90210 vom 16.3.2026, S. 1 (keine Änderungsmarken; Art. 29, 30, 33, 49 und 56 geprüft)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 14 Errichtung und Ausstattung der Koordinierungsstelle für digitale DiensteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am