EU-Recht (DE/AT)Recht

Verkäuferrechte gegenüber Plattformen: P2B und DSA

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die Verbrauchern in der EU anbieten; Schweizer Recht wird nicht behandelt

Kurz gesagt

Gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die über den Dienst Verbrauchern in der EU anbieten, schützt die P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 seit 12. Juli 2020: Seine Bedingungen darf der Betreiber frühestens 15 Tage nach der Mitteilung umsetzen (Art. 3 Abs. 2), die Bereitstellung vollständig erst nach Begründung 30 Tage vorher beenden (Art. 4 Abs. 2); die Begründung entfällt nur, wenn er die konkreten Tatsachen und den Grund wegen einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung nicht offenlegen darf oder wenn Sie nachweislich wiederholt gegen die Bedingungen verstoßen haben und dies zur vollständigen Beendigung geführt hat (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2). Auf die 15-Tage-Frist können Sie nach der Mitteilung schriftlich oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung verzichten (Art. 3 Abs. 2); sie entfällt nur, wenn eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflicht ihre Einhaltung nicht erlaubt oder eine unvorhergesehen und unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren ist (Art. 3 Abs. 4). Die 30-Tage-Frist entfällt nur, wenn eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflicht die vollständige Beendigung erfordert und die Frist nicht erlaubt, ein zwingender Grund nach nationalem Recht vorliegt oder Sie wiederholt gegen die Bedingungen verstoßen haben (Art. 4 Abs. 4). Stützt er eine Sperre auf rechtswidrige oder bedingungswidrige Inhalte, muss er sie begründen, sobald ihm Ihre elektronischen Kontaktangaben bekannt sind (nicht bei irreführendem umfangreichem kommerziellem Inhalt, Art. 17 Abs. 2 DSA), und sechs Monate ein Beschwerdesystem nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 offen halten; Kleinst- und Kleinplattformen sind davon ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber aber nicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA).

Das Wichtigste

  • Erfasst: gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die über den Dienst Verbrauchern in der EU anbieten (Art. 1 Abs. 2 P2B).
  • Bedingungen ändern: Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger, Umsetzung frühestens 15 Tage später; auf diese Frist kann der Nutzer verzichten, Ausnahmen nur nach Art. 3 Abs. 4 (Art. 3 Abs. 2 P2B).
  • Vollständige Beendigung: Begründung mindestens 30 Tage vorher; ohne Frist nur nach Art. 4 Abs. 4, ohne Begründung nur bei einem Offenlegungsverbot oder nachgewiesenen Wiederholungsverstößen mit vollständiger Beendigung (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 2 P2B).
  • Sperre wegen Inhalten: Begründung spätestens ab dem Tag der Maßnahme, wenn dem Betreiber die einschlägigen elektronischen Kontaktangaben bekannt sind, nicht bei irreführendem umfangreichem kommerziellem Inhalt (Art. 17 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Internes Beschwerdesystem: mindestens sechs Monate ab Kenntnisgabe, elektronisch und kostenlos, gegen Entscheidungen, die auf rechtswidrige Inhalte oder einen Verstoß gegen die Bedingungen gestützt sind (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA); Kleinst- und Kleinplattformen sind ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber aber nicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Außergerichtliche Streitbeilegung: zertifizierte Stelle Ihrer Wahl für Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 1, Entscheidung binnen 90 Kalendertagen, höchstens 180 (Art. 21 Abs. 1 und 4 DSA); Kleinst- und Kleinplattformen sind ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber aber nicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA).

Was die P2B-Verordnung und der DSA regeln

Die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) verpflichtet Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten gegenüber ihren gewerblichen Nutzern; sie trat am 31. Juli 2019 in Kraft, gilt seit dem 12. Juli 2020 (Art. 19 Abs. 1 und 2) und wirkt in Deutschland und Österreich unmittelbar.

Die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) lässt sie unberührt (Art. 2 Abs. 4 Buchst. e DSA) und gilt seit dem 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2). Ein Marktplatz, über den Dritte Verbrauchern anbieten, ist Adressat beider Regelwerke: als Online-Vermittlungsdienst (Art. 2 Nr. 2 P2B) und als Online-Plattform nach Art. 3 Buchst. i DSA.

Die hier beschriebenen Pflichten treffen den Betreiber. Auch Sie bindet die P2B-Verordnung an einer Stelle: An Mediationsversuchen beteiligen sich Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und gewerbliche Nutzer nach Treu und Glauben (Art. 12 Abs. 3 P2B); im DSA gilt dasselbe für die Zusammenarbeit mit der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle (Art. 21 Abs. 2 DSA). Welcher Anspruch greift, hängt am Anlass: Bedingungenänderung, Einschränkung oder Beendigung der Bereitstellung, Entscheidung über Ihre Inhalte oder Angaben.

Wer die Rechte geltend machen kann

Für die P2B-Verordnung zählt Ihre Stellung: Erfasst sind gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die über den Dienst Verbrauchern in der EU anbieten (Art. 1 Abs. 2); auf den Sitz des Betreibers kommt es nicht an. Ein Angebot nur an Unternehmen ist nicht erfasst (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 1).

Ein Verkäufer mit Sitz in der Schweiz ohne Niederlassung oder Wohnsitz in der EU ist nicht erfasst; für ihn gelten die Bedingungen des Marktplatzes und das anwendbare Vertragsrecht. Der DSA knüpft an den Ort der Nutzer an und gilt für Dienste, die Nutzern in der Union oder mit Niederlassungsort in der Union angeboten werden (Art. 2 Abs. 1 DSA).

Ausgenommen sind bestimmte Betreiber, nicht Ihre Größe. Die Pflichten zum internen Beschwerdesystem und zu Mediatoren gelten nicht für Anbieter, die kleine Unternehmen nach dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG sind (Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7 P2B). Der DSA nimmt Kleinst- und Kleinplattformen aus (Art. 19 Abs. 1 DSA), mit zwölf Monaten Nachlauf, aber nicht für als sehr große Online-Plattform benannte Betreiber (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 DSA).

Wenn der Marktplatz seine Bedingungen ändert

Jede vorgeschlagene Änderung muss der Betreiber Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 P2B). Umsetzen darf er sie erst nach Ablauf einer angemessenen und verhältnismäßigen Frist, mindestens 15 Tage ab der Unterrichtung; reicht sie für nötige technische oder geschäftliche Anpassungen nicht, muss sie länger sein (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 P2B).

Vor Ablauf der Frist können Sie kündigen; die Kündigung wirkt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung, sofern der Vertrag keine kürzere Frist vorsieht (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 P2B). Auf die Frist können Sie schriftlich oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung verzichten (Unterabs. 4).

Die Frist gilt nicht bei gesetzlichen oder behördlich angeordneten Pflichten, die sie nicht zulassen, und zur Abwehr einer unvorhergesehen und unmittelbar drohenden Gefahr wie Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder Cybersicherheitsrisiken (Art. 3 Abs. 4 P2B). Änderungen, die Art. 3 Abs. 2 zuwiderlaufen, sind nichtig (Art. 3 Abs. 3 P2B). Rückwirkend darf er nur ändern, wenn er dazu verpflichtet ist oder die Änderung für Sie vorteilhaft ist (Art. 8 Buchst. a P2B).

Wenn der Marktplatz einschränkt, aussetzt oder beendet

Zwei Fälle sind zu trennen. Bei einer Einschränkung oder Aussetzung einzelner Ihrer Waren oder Dienstleistungen muss die Begründung vor oder mit dem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger bei Ihnen sein (Art. 4 Abs. 1 P2B); bei vollständiger Beendigung mindestens 30 Tage vorher (Art. 4 Abs. 2 P2B).

Ohne diese 30 Tage darf er nur beenden, wenn eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflicht die vollständige Beendigung erfordert und die Frist nicht erlaubt, ein zwingender Grund nach nationalem Recht vorliegt oder Sie wiederholt gegen die Bedingungen verstoßen haben (Art. 4 Abs. 4 P2B); dann folgt die Begründung unverzüglich.

Die Begründung nennt die konkreten Tatsachen oder Umstände, auch Mitteilungen Dritter, und den Grund aus den Bedingungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; sie entfällt nur bei einem Offenlegungsverbot oder bei nachgewiesenen Wiederholungsverstößen mit vollständiger Beendigung (Art. 4 Abs. 5 P2B).

Bei jeder Maßnahme muss er die Klärung im internen Beschwerdeverfahren eröffnen (Art. 4 Abs. 3 P2B); hebt er sie auf, setzt er Sie umgehend wieder ein, mit Zugang zu den vorher erzeugten Daten.

Wenn die Entscheidung auf Ihren Inhalten oder Angaben beruht

Stützt ein Hostingdiensteanbieter eine Beschränkung darauf, dass Ihre Informationen rechtswidrige Inhalte sind oder gegen seine Nutzungsbedingungen verstoßen, schuldet er eine klare und spezifische Begründung; sie erfasst die Aussetzung oder Beendigung von Geldzahlungen und der Dienste sowie die Sperre oder Schließung des Kontos (Art. 17 Abs. 1 DSA). Sie gilt spätestens ab dem Tag der Beschränkung, wenn dem Betreiber Ihre elektronischen Kontaktangaben bekannt sind, und nicht für irreführenden umfangreichen kommerziellen Inhalt (Art. 17 Abs. 2 DSA).

Sie nennt die Maßnahme mit räumlichem Geltungsbereich und Dauer, die Tatsachen und Umstände, gegebenenfalls den Einsatz automatisierter Mittel, bei mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten die Rechtsgrundlage, bei behaupteter Unvereinbarkeit mit den Bedingungen die betroffene Vertragsbestimmung und die verfügbaren Rechtsbehelfe (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a bis f DSA).

Nicht abgeholfene Unternehmerangaben führen zur Aussetzung nach Art. 30 Abs. 3 DSA; auch dagegen ist die Beschwerde nach Art. 20 und 21 DSA vorgesehen (Art. 30 Abs. 4 DSA). Welche Angaben er verlangen darf, steht in Digital Services Act für Händler.

Diese Rechte haben Fristen

Die Tabelle ordnet jeder Maßnahme Frist und Grundlage zu; Zeilen 1 bis 4 sind P2B, Zeilen 5 bis 7 DSA.

Recht Pflicht Frist Grundlage
Bedingungen ändern Mitteilung auf dauerhaftem Datenträger; Verzicht auf die Frist möglich, Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 4 Umsetzung frühestens 15 Tage danach Art. 3 Abs. 2 und 4 P2B
Kündigung wegen der Änderung Vertragsende wirksam binnen 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 P2B
Einschränkung oder Aussetzung einzelner Angebote Begründung vor oder mit dem Wirksamwerden Art. 4 Abs. 1 P2B
Vollständige Beendigung Begründung; entfällt nur bei einem Offenlegungsverbot oder nachgewiesenen Wiederholungsverstößen (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2) mindestens 30 Tage vorher, ohne Frist nur nach Art. 4 Abs. 4 Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 P2B
Begründung einer Inhaltsentscheidung Maßnahme, Tatsachen, bei mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten die Rechtsgrundlage, bei behaupteter Unvereinbarkeit die Vertragsbestimmung, Rechtsbehelfe ab dem Tag der Maßnahme, bei bekannten elektronischen Kontaktangaben Art. 17 Abs. 1 bis 3 DSA
Internes Beschwerdesystem elektronischer, kostenloser Beschwerdeweg gegen Entscheidungen, die auf rechtswidrige Inhalte oder einen Verstoß gegen die Bedingungen gestützt sind mindestens sechs Monate ab Kenntnisgabe; ausgenommen Kleinst- und Kleinplattformen, nicht aber als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA
Außergerichtliche Streitbeilegung zertifizierte Stelle Ihrer Wahl für Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 1; ausgenommen Kleinst- und Kleinplattformen, nicht aber als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber binnen 90 Kalendertagen, höchstens 180 Art. 21 Abs. 1 und 4, Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA

So gehen Sie bei einer Sperre vor

  1. Sichern Sie die Mitteilung mit Datum und Zugang und prüfen Sie ihre Grundlage: Art. 4 P2B, Art. 17 DSA oder Art. 30 Abs. 3 DSA.
  2. Rechnen Sie die Frist aus: im DSA mindestens sechs Monate ab Kenntnisgabe, wenn die Entscheidung auf rechtswidrige Inhalte oder einen Verstoß gegen die Bedingungen gestützt ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA; Kleinst- und Kleinplattformen sind nach Art. 19 Abs. 1 DSA ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber nach Art. 19 Abs. 2 DSA nicht), in der P2B-Verordnung ohne feste Frist, aber mit Bearbeitung in angemessenem Zeitrahmen (Art. 11 Abs. 1 P2B).
  3. Legen Sie die Beschwerde im internen System des Betreibers ein, mit Grund, Datum und Beleg je Vorwurf.
  4. Führt das nicht weiter, wählen Sie einen benannten Mediator (Art. 12 Abs. 1 P2B) oder für Entscheidungen nach Art. 20 Abs. 1 DSA eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle (Art. 21 Abs. 3 DSA); die Streitbeilegungsstelle kann den Parteien keine bindende Entscheidung auferlegen (Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 DSA), Kleinst- und Kleinplattformen sind von Art. 20 und 21 DSA ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber nicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA).
  5. Unabhängig davon können Sie sich an den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats wenden, in dem Sie sich aufhalten oder niedergelassen sind (Art. 53 DSA).
  6. Vor Gericht können Sie jederzeit ziehen (Art. 12 Abs. 5 P2B, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 DSA). Für die Kanalplanung: Marktplätze als Vertriebskanal.

Was der Betreiber bei einem Verstoß riskiert

Die P2B-Verordnung überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 15 Abs. 2 P2B). Organisationen und Verbände mit berechtigtem Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer sowie in den Mitgliedstaaten eingerichtete öffentliche Stellen können vor den zuständigen nationalen Gerichten gegen einen Verstoß vorgehen, und zwar entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Klage eingereicht wird (Art. 14 Abs. 1 P2B); öffentliche Stellen nur, wenn sie nach dem Recht dieses Mitgliedstaats damit beauftragt sind, die kollektiven Interessen der gewerblichen Nutzer wahrzunehmen oder die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen (Art. 14 Abs. 4 P2B). Das Recht einer Organisation oder eines Verbands besteht nach Art. 14 Abs. 3 P2B nur, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet ist, dauerhaft Ziele im kollektiven Interesse der von ihr vertretenen gewerblichen Nutzer verfolgt, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und in ihrer Entscheidungsfindung nicht unangemessen durch Drittgeldgeber beeinflusst wird; zusätzlich veröffentlicht sie, wer ihre Mitglieder sind, und ihre Finanzierungsquellen. Den DSA setzen die zuständigen Behörden durch, darunter der Koordinator für digitale Dienste (Art. 49 Abs. 1 und 2 DSA); daneben steht Ersatz für Schäden aus einem Verstoß zu (Art. 54 DSA).

Checkliste für Ihr Verkäuferkonto

  1. Legen Sie eine Ablage für Mitteilungen des Marktplatzes an, mit Zugangsdatum und Speicherabzug der Bedingungen; so belegen Sie die 15-Tage-Frist nach Art. 3 Abs. 2 P2B.
  2. Prüfen Sie vor jeder Änderung, welche Anpassungen nötig sind, und verlangen Sie bei Bedarf eine längere Frist.
  3. Notieren Sie bei jeder Maßnahme die genannte Grundlage und ob einzelne Angebote betroffen sind oder die Bereitstellung vollständig endet.
  4. Halten Sie Nachweise je Vorwurf bereit; die Begründung nach Art. 4 Abs. 5 P2B muss konkrete Tatsachen nennen.
  5. Fragen Sie die Adresse des internen Beschwerdesystems und die Namen der Mediatoren bei Vertragsschluss ab.
  6. Planen Sie zwei Zugänge mit den nötigen Rechten, einen Datenexport und eine Liste der Aufträge, die ohne das Konto weiterlaufen müssen; den Ablauf beschreibt Kontosperrung auf Marktplätzen vermeiden.

Häufige Fragen

Muss der Marktplatz eine Änderung der Bedingungen vorher ankündigen?

Ja, aber nur auf einem dauerhaften Datenträger: Er unterrichtet Sie über jede vorgeschlagene Änderung, und umsetzen darf er sie erst nach einer angemessenen Frist von mindestens 15 Tagen ab dieser Unterrichtung (Art. 3 Abs. 2 P2B). Von der Frist nimmt Art. 3 Abs. 4 P2B nur zwei Fälle aus, und auf sie können Sie nach Erhalt der Mitteilung schriftlich oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 4 P2B); die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger bleibt.

Kann ich wegen einer Änderung der Bedingungen kündigen?

Ja. Sie können den Vertrag vor Ablauf der Frist kündigen; die Kündigung wirkt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung, sofern der Vertrag keine kürzere Frist vorsieht (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 P2B). Auf die Frist verzichten Sie schriftlich oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung.

Wie lange kann ich nach der Sperre Beschwerde einlegen?

Das Beschwerdesystem nach Art. 20 DSA greift, wenn die Entscheidung damit begründet wird, dass Ihre Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Marktplatzes verstoßen; dann gilt eine Frist von mindestens sechs Monaten ab Kenntnisgabe der Entscheidung (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA). Kleinst- und Kleinplattformen sind davon ausgenommen, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Betreiber aber nicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSA). Nach Art. 30 Abs. 4 DSA steht der Weg auch offen, wenn der Marktplatz Ihre Angebote wegen fehlender oder veralteter Unternehmerangaben ausgesetzt hat (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Gilt das auch für Händler mit Sitz in der Schweiz?

Die P2B-Verordnung erfasst nach Art. 1 Abs. 2 nur gewerbliche Nutzer, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und über den Dienst Verbrauchern in der EU anbieten. Ein Verkäufer mit Sitz in der Schweiz, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann sie nicht darauf stützen; maßgeblich sind die Bedingungen des Marktplatzes und das anwendbare Vertragsrecht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, Art. 1 bis 4, 8 bis 12, 14, 15 und 19 (Amtsblattfassung ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 2, 17, 19 bis 21, 30, 49, 53, 54 und 93, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009, mit den Berichtigungen ABl. L 310 vom 1.12.2022, S. 17, ABl. L 90880 vom 5.11.2025, S. 1, ABl. L 90109 vom 11.2.2026, S. 1 und ABl. L 90210 vom 16.3.2026, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am