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Digital Services Act für Händler auf Plattformen: Rückverfolgbarkeit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Sie müssen einem Marktplatz die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) liefern, damit er Sie für Angebote an Verbraucher in der Union freischaltet: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Angaben zum Zahlungskonto, den Registereintrag und eine Selbstbescheinigung, jeweils soweit die Angabe auf Sie zutrifft. Die Pflicht trifft den Marktplatz; für Betreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt sie nicht (Art. 29 Abs. 1 DSA), für eine benannte sehr große Online-Plattform dagegen schon (Art. 29 Abs. 2 DSA). Für die Richtigkeit haften Sie; die Verordnung gilt seit 17. Februar 2024.

Das Wichtigste

  • Adressat der Pflicht ist der Marktplatz; ohne die Angaben darf er Sie nicht anbieten lassen.
  • Katalog: Kontaktdaten, Identitätsnachweis oder elektronische Identifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Zahlungskonto, Registereintrag, Selbstbescheinigung (Art. 30 Abs. 1 DSA), jeweils soweit einschlägig.
  • Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen als Betreiber (Art. 29 Abs. 1 DSA); für benannte sehr große Online-Plattformen gilt Abschnitt 4 dennoch (Art. 29 Abs. 2).
  • Für die Richtigkeit der übermittelten Informationen haften die Unternehmer (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 DSA).
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Registereintrag und Selbstbescheinigung stellt die Plattform beim Angebot bereit (Art. 30 Abs. 7 DSA).
  • Fehlt eine Angabe, fordert der Marktplatz Abhilfe und setzt das Angebot sonst aus (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Was Art. 30 der Verordnung verlangt

Die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) bindet den Marktplatz, nicht den einzelnen Händler. Nach Art. 30 Abs. 1 DSA stellen Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sicher, dass ein Unternehmer ihre Dienste nur dann nutzt, um Verbrauchern in der Union Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, wenn sie die Angaben nach den Buchstaben a bis e vorher erhalten haben.

Die Verordnung gilt seit 17. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 93 Abs. 2 DSA). Sie erfasst Vermittlungsdienste, die Nutzern mit Niederlassungsort in der Union oder Nutzern, die sich in der Union befinden, angeboten werden (Art. 2 Abs. 1 DSA), und lässt das Unionsrecht zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz und zum Datenschutz unberührt (Art. 2 Abs. 4 Buchst. f und g DSA). Die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) gilt daneben weiter (Art. 2 Abs. 4 Buchst. e DSA).

Für wen die Pflicht gilt

Abschnitt 4 des DSA wendet sich an Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen. Ein Dienst, auf dem nur Unternehmen einander beliefern und keine Verbraucher bestellen, ist mit diesen Worten nicht beschrieben.

Auf Ihrer Seite genügt, dass Sie als Unternehmer handeln. Unternehmer ist nach Art. 3 Buchst. f DSA jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine in ihrem Namen handelnde Person tätig wird; dazu gehört auch das Einzelunternehmen; wer nur private Gegenstände verkauft, handelt dagegen nicht als Unternehmer. Voraussetzung ist, dass Sie über die Plattform bei Verbrauchern in der Union für Ihre Produkte oder Dienstleistungen werben.

Ausgenommen sind Marktplätze, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG handelt (Art. 29 Abs. 1 DSA). Verliert ein Betreiber diesen Status, bleibt Abschnitt 4 noch zwölf Monate lang unanwendbar (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 DSA); ist er als sehr große Online-Plattform benannt, gilt der Abschnitt dennoch (Art. 29 Abs. 2 DSA). Ihre eigene Betriebsgröße ist kein Kriterium.

Diese fünf Angaben kann der Marktplatz verlangen

Art. 30 Abs. 1 DSA nennt fünf Angaben, jeweils „soweit dies auf den Unternehmer zutrifft“.

Angabe Inhalt der Vorschrift Was Sie bereithalten sollten
Buchst. a Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse Kontaktdaten, die Sie auch tatsächlich bedienen
Buchst. b Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Ausweis des Inhabers und der vertretungsberechtigten Personen, oder ein elektronischer Identitätsnachweis
Buchst. c Angaben zum Zahlungskonto Kontoinhaber und Bankverbindung, auf die der Marktplatz auszahlt
Buchst. d Handelsregister oder ähnliches öffentliches Register mit Registernummer, falls der Unternehmer eingetragen ist aktueller Registerauszug mit Registerart, Registernummer und zuständigem Register
Buchst. e Selbstbescheinigung, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die dem geltenden Unionsrecht entsprechen Kenntnis der Vorschriften, die für Ihre Produkte gelten, etwa Produktsicherheit und Kennzeichnung

Weitere Angaben, die ein Marktplatz verlangt, stützt Art. 30 Abs. 1 nicht.

Wie der Marktplatz die Angaben prüft

Vor der Freischaltung bemüht sich der Marktplatz nach besten Kräften darum, Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 DSA). Dafür nutzt er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Schnittstellen eines Mitgliedstaats oder der Union oder verlangt Nachweise aus verlässlichen Quellen.

Für Händler, die am 17. Februar 2024 bereits über einen solchen Marktplatz verkauften, sah Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 2 DSA vor, dass der Marktplatz die Angaben binnen zwölf Monaten einholt; wer sie nicht lieferte, wurde bis zur vollständigen Vorlage ausgesetzt. Diese Frist lief am 17. Februar 2025 ab.

Für die Richtigkeit der übermittelten Informationen haften die Unternehmer (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 DSA).

Was sichtbar wird und wie lange die Angaben bleiben

Drei der fünf Angaben gehen über das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Marktplatz hinaus. Die Kontaktdaten nach Buchst. a (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), den Registereintrag nach Buchst. d und die Selbstbescheinigung nach Buchst. e stellt der Marktplatz den Nutzern klar, leicht zugänglich und verständlich auf seiner Online-Plattform bereit, mindestens auf der Schnittstelle, auf der die Informationen über das Produkt oder den Dienst erscheinen (Art. 30 Abs. 7 DSA).

Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses speichert der Marktplatz die Angaben sechs Monate lang in sicherer Weise und löscht sie anschließend (Art. 30 Abs. 5 DSA). An Dritte gibt er sie nur weiter, wenn er nach geltendem Recht dazu verpflichtet ist, etwa aufgrund einer Anordnung nach Art. 10 DSA oder einer Anordnung einer zuständigen Behörde (Art. 30 Abs. 6 DSA).

Wenn Angaben fehlen oder veralten

Erhält der Marktplatz ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zur Annahme, dass eine Angabe unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert er Sie zur Abhilfe auf; kommen Sie nicht nach, setzt er seine Dienste für Ihr Angebot an Verbraucher in der Union aus, bis Sie vollständig nachgekommen sind (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Verweigert der Marktplatz die Freischaltung oder setzt er die Bereitstellung nach Art. 30 Abs. 3 aus, können Sie nach Art. 30 Abs. 4 DSA Beschwerde nach Art. 20 und Art. 21 DSA einlegen. Das interne Beschwerdesystem nach Art. 20 DSA steht mindestens sechs Monate ab Kenntnisgabe der Entscheidung offen, ist kostenlos und elektronisch nutzbar; Abschnitt 3 des DSA und damit dieses System gelten nicht für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, ausgenommen die Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 3 DSA (Art. 19 Abs. 1 DSA); nach dem Verlust dieses Status bleiben sie noch zwölf Monate lang ausgenommen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 DSA), für eine als sehr große Online-Plattform benannte Plattform gelten sie dagegen unabhängig von der Größe (Art. 19 Abs. 2 DSA). Der Weg nach einer Sperre ist in Kontosperrung auf Marktplätzen vermeiden beschrieben, die Beschwerdewege nach der P2B-Verordnung in Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.

Welche Angaben aus anderen Vorschriften hinzukommen

Art. 30 DSA regelt die Rückverfolgbarkeit der Händler; weitere Angaben verlangen die Schnittstellen aus anderen Gründen. Nach Art. 31 Abs. 1 DSA muss die Online-Schnittstelle so gestaltet sein, dass Sie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 bereitstellen können; nach Art. 31 Abs. 2 DSA gehören dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts, ein Zeichen zur Identifizierung des Unternehmers und, falls vorgeschrieben, die Angaben zur Etikettierung.

Für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) kommt ein zweiter Block hinzu. Das Angebot muss Name und Anschrift des Herstellers, bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung und die vorgeschriebenen Warnhinweise tragen; die Marktplatz-Schnittstelle muss diese Angaben je Produkt abfragbar machen und anzeigen (Art. 19 Buchst. a bis d sowie Art. 22 Abs. 9 und 10 GPSR). Siehe GPSR (Produktsicherheitsverordnung der EU).

Die P2B-Verordnung ergänzt das Verhältnis zum Marktplatz: Er muss sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer, die über ihn anbieten, klar erkennbar ist (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150), und in seinen Bedingungen erläutern, welchen technischen und vertraglichen Zugang Sie zu den Daten haben, die Sie bereitstellen oder die im Betrieb entstehen (Art. 9 Abs. 1 und 2); die P2B-Verordnung gilt seit 12. Juli 2020 (Art. 19 Abs. 2). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehört nicht zu den Angaben des Art. 30 Abs. 1 DSA; welche Steuerdaten Plattformen erheben müssen, steht in DAC7: Was Plattformen über Ihre Verkäufe melden.

In Deutschland trifft der Bußgeldkatalog den Betreiber: Nach § 33 Abs. 5 Nr. 27 bis 31 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) handelt ordnungswidrig, wer als Anbieter einer Online-Plattform gegen Art. 30 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder Abs. 7 DSA verstößt. Die Geldbuße reicht für die Nummern 27 bis 30 (Art. 30 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 DSA) bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b DDG) und für Nummer 31 (Art. 30 Abs. 7 DSA) bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DDG). Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit mehr als 5 Millionen Euro Gesamtumsatz kann die Geldbuße für die Nummern 27 bis 30 bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes betragen (§ 33 Abs. 7 DDG), für Nummer 31 bei mehr als 10 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 33 Abs. 8 DDG); Gesamtumsatz ist die weltweite Summe der Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 33 Abs. 9 DDG). Zuständig ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (§ 33 Abs. 10 Nr. 1 DDG). Das DDG steht in der Fassung nach dem Vollzitat vom 6. Mai 2024, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.

Checkliste für Ihr Verkäuferkonto

  1. Halten Sie die Kontaktdaten im Händlerkonto aktuell und erreichbar (Art. 30 Abs. 1 Buchst. a DSA). Was in Deutschland zusätzlich ins Impressum gehört, steht in Impressum im Onlineshop in Deutschland.
  2. Legen Sie Identitätsnachweise des Inhabers und der vertretungsberechtigten Personen bereit (Buchst. b); klären Sie vorab, ob der Marktplatz eine Ausweiskopie oder einen elektronischen Identitätsnachweis akzeptiert.
  3. Ziehen Sie einen aktuellen Registerauszug und notieren Sie Registerart, Registernummer und zuständiges Register (Buchst. d). Als nicht eingetragenes Einzelunternehmen liefern Sie diese Angabe nicht.
  4. Hinterlegen Sie die Bankverbindung, auf die der Marktplatz auszahlt, mit dem Namen des Kontoinhabers (Buchst. c).
  5. Formulieren Sie die Selbstbescheinigung nach Buchst. e erst, wenn Sie die Vorschriften kennen, die für Ihre Produkte gelten.
  6. Stellen Sie je Produktgruppe die Herstellerangaben, Produktidentifikatoren, Abbildungen und Warnhinweise zusammen, die Art. 19 und Art. 22 Abs. 9 GPSR für das Angebot verlangen.
  7. Prüfen Sie nach jeder Änderung von Anschrift, Registereintrag oder Vertretungsbefugnis, ob die Angaben im Händlerkonto noch stimmen; sonst fordert der Marktplatz Abhilfe und setzt Ihr Angebot aus.
  8. Bewahren Sie die Nachweise auf, die Sie dem Marktplatz übermittelt haben.

Häufige Fragen

Muss ich dem Marktplatz eine Kopie meines Ausweises schicken?

Nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. b DSA ja, soweit die Angabe auf Sie zutrifft: Der Marktplatz muss vor der Freischaltung eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erhalten haben. Welche Form er akzeptiert, etwa ein elektronischer Identitätsnachweis statt einer Ausweiskopie, regeln seine eigenen Bedingungen.

Gibt der Marktplatz meine Angaben an Dritte weiter?

Nur, wenn er nach geltendem Recht dazu verpflichtet ist (Art. 30 Abs. 6 DSA), etwa bei einer Anordnung einer zuständigen Behörde oder der Kommission. Nach dem Ende Ihrer Vertragsbeziehung speichert er die Angaben sechs Monate lang in sicherer Weise und löscht sie danach (Art. 30 Abs. 5 DSA).

Bin ich als kleiner Händler von den Angaben befreit?

Nein. Die Ausnahme in Abschnitt 4 des DSA betrifft den Betreiber einer Online-Plattform, der Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG ist (Art. 29 Abs. 1 DSA); ist der Betreiber als sehr große Online-Plattform benannt, gilt der Abschnitt unabhängig davon (Art. 29 Abs. 2 DSA). Art. 30 Abs. 1 DSA nennt für Unternehmer keine Größen- oder Umsatzgrenze; auch ein Einzelunternehmen mit wenigen Bestellungen muss die Angaben liefern.

Was passiert, wenn meine Anschrift veraltet ist?

Erhält der Marktplatz ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Angabe unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert er Sie auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen. Tun Sie das nicht, setzt er seine Dienste für Ihr Angebot zügig aus, bis Sie vollständig nachgekommen sind (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Art. 2, 3, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32 und 93, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009, mit den Berichtigungen ABl. L 310 vom 1.12.2022, S. 17, ABl. L 90880 vom 5.11.2025, S. 1, ABl. L 90109 vom 11.2.2026, S. 1 und ABl. L 90210 vom 16.3.2026, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, Art. 3, 9 und 19 (deutsche Amtsblattfassung ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 2, 19, 22 und 52, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Version 001.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 Bußgeldvorschriften, Gesamtausgabe (PDF) mit Textnachweis ab 14. Mai 2024; Vollzitat: DDG vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am