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Händlerkonto auf einem Marktplatz einrichten: Nachweise

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer über einen Marktplatz an Verbraucher in der EU verkauft, muss dem Betreiber die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA liefern: Kontaktdaten, Identitätsnachweis, Zahlungskonto, Selbstbescheinigung und den Registereintrag nur, wenn Sie in ein Register eingetragen sind. Ohne diese Angaben darf der Betreiber Sie nicht zulassen; Kleinst- und Kleinplattformen nimmt Art. 29 Abs. 1 DSA von Abschnitt 4 aus, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter nicht. Die Prüfung obliegt dem Betreiber, für die Richtigkeit Ihrer Angaben haften Sie (Art. 30 Abs. 2 DSA). In der Schweiz gelten DSA und GPSR nicht.

Das Wichtigste

  • Betroffen sind Marktplätze, die Verbrauchern in der EU Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen; Abschnitt 4 nimmt für Kleinst- und Kleinplattformen aus (Art. 29 Abs. 1 DSA), nicht aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter (Art. 29 Abs. 2 DSA).
  • Pflichtangaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA, soweit sie auf Sie zutreffen: Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Identitätsnachweis, Zahlungskonto und Selbstbescheinigung; Register und Registernummer nur bei bestehender Registereintragung.
  • Der Marktplatz prüft vor der Freischaltung nach besten Kräften; eine Frist nennt Art. 30 Abs. 2 DSA nicht, und für die Richtigkeit Ihrer Angaben haften Sie (Art. 30 Abs. 2 DSA).
  • Produktangaben nach Art. 19 GPSR muss der Marktplatz nach Art. 22 Abs. 9 GPSR abfragen und anzeigen, aber nur für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2 GPSR); die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR betrifft nur Produkte, die keinen spezifischen Harmonisierungsanforderungen der Union unterliegen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR). In der Schweiz gilt die Verordnung nicht.
  • Verstöße des Plattformbetreibers gegen Art. 30 DSA sind in Deutschland Ordnungswidrigkeiten (§ 33 DDG), in Österreich Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G); die Pflichten des Abschnitts 4 treffen nach Art. 29 DSA keine Kleinst- und Kleinplattformen (Abs. 1), aber als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter (Abs. 2).

Wer auf einem großen Marktplatz verkaufen will, kommt an der Prüfung der Händlerdaten nicht vorbei. Der Betreiber darf Sie für Angebote an Verbraucher in der Union erst zulassen, wenn er die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste, DSA) erhalten und sich nach besten Kräften um deren Prüfung bemüht hat (Art. 30 Abs. 2 DSA). Für die Richtigkeit haften Sie (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 DSA). Welche weiteren Nachweise Ihr Marktplatz verlangt, steht in seinen Bedingungen.

Was Sie vorab brauchen

Die Liste ist die gesetzliche Mindestmenge für Marktplätze, die Verbrauchern in der Union Fernabsatz mit Unternehmern ermöglichen. Für Kleinst- und Kleinplattformen gilt Abschnitt 4 des DSA nicht (Art. 29 Abs. 1 DSA); für als sehr große Online-Plattformen nach Art. 33 DSA eingestufte Anbieter gilt er trotzdem (Art. 29 Abs. 2 DSA).

Nachweis Was genau Rechtsgrundlage
Kontaktdaten Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers Art. 30 Abs. 1 Buchst. a DSA
Identitätsnachweis Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Art. 30 Abs. 1 Buchst. b DSA
Zahlungskonto Angaben zum Zahlungskonto, auf das der Marktplatz auszahlt Art. 30 Abs. 1 Buchst. c DSA
Registereintrag Register und Registernummer oder eine gleichwertige Kennung, nur wenn Sie in einem Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen sind Art. 30 Abs. 1 Buchst. d DSA
Selbstbescheinigung Ihre Erklärung, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die dem Unionsrecht entsprechen Art. 30 Abs. 1 Buchst. e DSA
Produktangaben nur für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR: Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der Union die verantwortliche Person (Art. 16 GPSR oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020), Produktidentifikation und Warnhinweise; der Marktplatz muss diese Felder nach Art. 22 Abs. 9 GPSR abfragen und anzeigen Art. 19 und Art. 22 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR); Anwendungsbereich: Art. 2 GPSR, für Art. 16 zusätzlich Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR

Schritt für Schritt: Händlerkonto einrichten

Schritt 1: Unternehmensdaten bereithalten

Legen Sie die Angaben aus Buchst. a in der Schreibweise an, die in Registereintrag, Gewerbeanmeldung und Geschäftskonto steht. Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen erreichbar sein, weil der Marktplatz darüber Rückfragen stellt (Art. 30 Abs. 3 DSA). Endzustand: ein Datenblock für die Maske des Marktplatzes.

Schritt 2: Identität und Zahlungskonto bestätigen

Wählen Sie die Form, die Ihr Marktplatz akzeptiert: Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung (Art. 30 Abs. 1 Buchst. b DSA). Schwärzen Sie auf der Kopie Angaben, die für die Prüfung nicht nötig sind. Für das Zahlungskonto genügt die Angabe zum Konto (Buchst. c); prüfen Sie, dass Kontoinhaber und Firmierung zusammenpassen.

Schritt 3: Registereintrag nachweisen

Sind Sie im Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen, geben Sie das Register und die dort geführte Registernummer an (Art. 30 Abs. 1 Buchst. d DSA). Sehen Sie im gemeinsamen Registerportal der Länder nach, was veröffentlicht ist. Endzustand: Register, Nummer und Firmierung stimmen mit der Veröffentlichung überein.

Schritt 4: Selbstbescheinigung abgeben

Die Selbstbescheinigung ist Ihre Erklärung, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen (Art. 30 Abs. 1 Buchst. e DSA). Sie ersetzt keinen Nachweis: Für Produktsicherheit, Kennzeichnung und Verbraucherrecht bleiben Sie verantwortlich.

Schritt 5: Produktangaben je Angebot ergänzen

Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR braucht jedes Angebot Hersteller, Postanschrift und elektronische Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die verantwortliche Person, ferner Angaben zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung und die nötigen Warnhinweise (Art. 19 GPSR, Anwendung ab 13. Dezember 2024). Die Felder dafür muss der Marktplatz anbieten und die Angaben in der Produktliste anzeigen oder leicht zugänglich machen (Art. 22 Abs. 9 GPSR).

Schritt 6: Nachfragen zügig beantworten

Widerspricht eine Angabe einem öffentlichen Register oder einem eingereichten Nachweis, muss der Marktplatz Sie zur Abhilfe auffordern (Art. 30 Abs. 3 DSA). Antworten Sie unverzüglich und legen Sie den korrigierten Nachweis bei. Endzustand: keine offene Rückfrage, die Angebote sind für Verbraucher in der Union sichtbar.

Fristen und typische Verzögerungen

Die Verordnung gilt seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA). Eine Frist für die Erstprüfung nennt Art. 30 Abs. 2 DSA nicht; feste Zeiträume stehen an anderen Stellen.

Vorgang Zeitraum Grundlage
Angaben vor der Zulassung vollständig, bevor Sie für Angebote an Verbraucher in der Union zugelassen werden Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 DSA
Händler, die die Dienste am 17. Februar 2024 bereits nutzten der Marktplatz bemüht sich innerhalb von 12 Monaten um die Angaben, also bis 17. Februar 2025; danach setzt er die Leistung aus, bis alles übermittelt ist Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 2 DSA
Nachbesserung bei unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Angaben unverzüglich oder innerhalb der im Unions- und nationalen Recht gesetzten Frist, sonst zügige Aussetzung Art. 30 Abs. 3 DSA
Aufbewahrung Ihrer Angaben durch den Marktplatz sechs Monate nach Ende des Vertragsverhältnisses, danach Löschung Art. 30 Abs. 5 DSA
Beschwerde gegen Ablehnung oder Aussetzung Zugang zum internen Beschwerdesystem mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung Art. 30 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA; Abschnitt 3 gilt nach Art. 19 Abs. 1 DSA nicht für Kleinst- und Kleinplattformen, nach Art. 19 Abs. 2 DSA aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter
Außergerichtliche Streitbeilegung Entscheidung spätestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde, in hochkomplexen Fällen höchstens 180 Tage Art. 21 Abs. 4 DSA; Abschnitt 3 gilt nach Art. 19 Abs. 1 DSA nicht für Kleinst- und Kleinplattformen, nach Art. 19 Abs. 2 DSA aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter

Verzögerungen entstehen dort, wo Ihre Angaben und die öffentlichen Register auseinanderlaufen. Art. 30 Abs. 2 DSA nennt dafür ausdrücklich Abfragen in frei zugänglichen amtlichen Online-Datenbanken von Mitgliedstaaten oder der Union; für deutsche Registereinträge kommt das gemeinsame Registerportal der Länder in Betracht. Weicht der veröffentlichte Eintrag von Ihrer Firmierung ab, ist das ein Hinweis nach Art. 30 Abs. 3 DSA; der Marktplatz fordert Sie dann zur Abhilfe auf. Der Marktplatz darf dazu Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangen (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 DSA).

Eine Bearbeitungsfrist nennt Art. 30 DSA nicht; erfragen Sie sie schriftlich und halten Sie die Auskunft mit Datum fest. Eine Aussetzung endet, sobald die Angaben vollständig vorliegen (Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 DSA).

Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt

Die Angaben verlangt jeder Marktplatz, der Verbrauchern in der Union Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig vom Sitz des Betreibers; Kleinst- und Kleinplattformen nimmt Art. 29 Abs. 1 DSA aus, als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter nicht (Art. 29 Abs. 2 DSA). Nach Art. 2 Abs. 1 DSA in der Fassung der Berichtigung vom 5. November 2025 (ABl. 2025/90880) gilt sie für Vermittlungsdienste, die für Nutzer angeboten werden, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich in der Union befinden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters; sie gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich.

In Deutschland sind Verstöße des Plattformbetreibers gegen Art. 30 DSA Ordnungswidrigkeiten: Für die Nummern 27 bis 30 des § 33 Abs. 5 DDG (Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 DSA) reicht die Geldbuße bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b DDG) und gegenüber einer juristischen Person mit mehr als 5 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 33 Abs. 7 DDG); für Nummer 31 (Art. 30 Abs. 7 DSA) bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DDG) und gegenüber einer juristischen Person mit mehr als 10 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 33 Abs. 8 DDG); die Pflichten des Abschnitts 4 und damit die Bußgeldtatbestände bestehen nach Art. 29 DSA nicht für Kleinst- und Kleinplattformen (Abs. 1), aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter (Abs. 2). In Österreich sind Verstöße gegen Art. 30 DSA Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 5 KDD-G, der in Z 1 bis 6 Verstöße gegen Art. 30 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 DSA erfasst (nicht Abs. 4) und nach seinem Wortlaut nur nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung gilt, also nicht für Kleinst- und Kleinplattformen (Art. 29 Abs. 1 DSA), wohl aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter (Art. 29 Abs. 2 DSA); Koordinatorin für digitale Dienste ist die KommAustria (§ 2 Abs. 1 KDD-G, in Kraft seit 17. Februar 2024), und die Geldstrafe reicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union; DSA und GPSR werden dort nicht angewendet. Verkaufen Sie von der Schweiz aus über einen Marktplatz an Konsumenten in der Union, liefern Sie die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA trotzdem, soweit der Marktplatz nicht unter die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA fällt (sie gilt nach Art. 29 Abs. 2 DSA nicht für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter). Die Schweizer Händlerpflichten stehen in Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen (Schweiz).

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Ihre Angebote sind für Verbraucher in der Union sichtbar; der Marktplatz hat Sie zugelassen.
  • Registereintrag, Firmierung und Kontaktdaten in der Maske stimmen mit der Veröffentlichung im Registerportal überein.
  • Identität und Zahlungsweg sind bestätigt; Auszahlungen laufen auf das angegebene Konto.
  • Die Selbstbescheinigung ist datiert abgelegt.
  • Bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR eines Herstellers außerhalb der Union ist die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Angebot sichtbar.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Freischaltung dauert, keine Rückmeldung keine Frist für die Erstprüfung (Art. 30 Abs. 2 DSA) Bearbeitungszeit schriftlich erfragen, Nachweise vollständig nachreichen
Rückfrage zu Name oder Anschrift Angaben weichen vom Registereintrag ab Eintrag im Registerportal prüfen, Angaben angleichen und die Abhilfe belegen (Art. 30 Abs. 3 DSA)
Angebote für die Union sind ausgesetzt eine Angabe fehlt, ist unrichtig oder nicht aktuell Abhilfe unverzüglich; die Aussetzung endet mit der vollständigen Angabe
Konto abgelehnt Angaben nicht geliefert oder nicht bestätigt Beschwerde nach Art. 20 DSA einlegen (Art. 30 Abs. 4 DSA) und danach eine zugelassene Streitbeilegungsstelle wählen; bei Kleinst- und Kleinplattformen entfallen die Pflichten des Abschnitts 4 und der Beschwerdeweg nach Art. 19 Abs. 1 DSA, bei als sehr große Online-Plattformen eingestuften Anbietern bestehen sie nach Art. 19 Abs. 2 DSA
Produkt lässt sich nicht einstellen Produktangaben nach Art. 19 GPSR fehlen (nur Produkte im Anwendungsbereich der GPSR), etwa die verantwortliche Person Angaben ergänzen; die Maske dafür schuldet der Marktplatz (Art. 22 Abs. 10 GPSR)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Rat, wenn der Marktplatz die Zulassung verweigert oder Ihr Konto gesperrt hat: Für die interne Beschwerde und die außergerichtliche Streitbeilegung gelten Fristen, die Verkäuferrechte gegenüber Plattformen beschreibt. Die Pflichten neben der Kontoanlage behandeln Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen (Deutschland) und Österreich. Brauchen Sie eine verantwortliche Person in der Union, hilft EU-Verantwortlicher für Drittlandhändler; zum Aufbau der Angebotsfelder siehe Produktdaten für Marktplätze.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Verifizierung meines Händlerkontos?

Eine Frist für die Erstprüfung nennt Art. 30 Abs. 2 DSA nicht; er verlangt nur, dass sich der Marktplatz vor der Freischaltung nach besten Kräften um die Prüfung bemüht. Fragen Sie die Bearbeitungszeit in den Bedingungen oder beim Verkäuferservice schriftlich ab und sichern Sie die Auskunft mit Datum. Was Sie beitragen können: vollständige und widerspruchsfreie Nachweise.

Muss ich dem Marktplatz eine Ausweiskopie schicken?

Ja, wenn er sie verlangt. Art. 30 Abs. 1 Buchst. b DSA lässt dem Plattformbetreiber die Wahl zwischen einer Kopie des Identitätsdokuments und einer anderen elektronischen Identifizierung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Welche der beiden Formen er akzeptiert, steht in seinen Bedingungen. Verlangt er eine Kopie, schwärzen Sie Angaben, die er nicht braucht.

Gilt das auch, wenn ich aus der Schweiz verkaufe?

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union; DSA und GPSR werden dort nicht angewendet. Verkaufen Sie von der Schweiz aus über einen Marktplatz an Konsumenten in der Union, trifft die Pflicht aus Art. 30 Abs. 1 DSA den Plattformbetreiber; die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA für Kleinst- und Kleinplattformen gilt nach Art. 29 Abs. 2 DSA nicht für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter, und Sie liefern ihm die Angaben. Für ein Produkt im Anwendungsbereich der GPSR ohne in der Union niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten brauchen Sie zusätzlich eine in der Union niedergelassene verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR; für Produkte mit spezifischen Harmonisierungsanforderungen der Union gilt Art. 16 nicht, dort kann sich die Pflicht aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ergeben (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR).

Was passiert, wenn meine Angaben veraltet sind?

Sie müssen nachbessern. Erhält der Marktplatz ausreichende Hinweise darauf, dass eine Angabe unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert er Sie zur Abhilfe auf (Art. 30 Abs. 3 DSA); die Frist ist unverzüglich beziehungsweise die im Unions- und nationalen Recht gesetzte. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, setzt er Ihre Angebote für Verbraucher in der Union aus.

Kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?

Ja. Verweigert der Marktplatz die Nutzung nach Art. 30 Abs. 1 DSA oder setzt er den Dienst nach Abs. 3 aus, haben Sie nach Abs. 4 das Recht, eine Beschwerde nach Art. 20 und 21 DSA einzureichen. Zugang zum internen Beschwerdesystem besteht mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung (Art. 20 Abs. 1 und 2 DSA). Abschnitt 3 des DSA, zu dem Art. 20 und 21 gehören, gilt nach Art. 19 Abs. 1 DSA nicht für Kleinst- und Kleinplattformen, nach Art. 19 Abs. 2 DSA aber für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter; ein Kleinst- oder Kleinplattform-Betreiber ist zu Art. 30 DSA ohnehin nicht verpflichtet.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 2, 19, 20, 21, 29, 30, 33 und 93, Amtsblatt L 277 vom 27.10.2022, S. 1, konsolidierter Text 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065, Amtsblatt L 2025/90880 vom 5.11.2025 (Änderung von Art. 2 Abs. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 2, 16, 19, 22 und 52, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Art. 4, konsolidierte deutsche Fassung 02019R1020 vom 12.08.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. DSA-Begleitgesetz (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, KDD-G), §§ 2, 5, 6 und 10, BGBl. I Nr. 182/2023Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  7. Gemeinsames Registerportal der Länder (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Gesellschaftsregister)Landesjustizverwaltungen und Bundesministerium der Justiz · abgerufen am