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Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Auch beim Verkauf über einen Marktplatz in Deutschland kommt der Vertrag zwischen Ihnen und der Kundschaft zustande, und Sie erfüllen die verbraucherrechtlichen Pflichten selbst: vorvertragliche Informationen, hervorgehobene Angaben und Bestellbutton, Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, es sei denn, eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift, und das Impressum nach § 5 DDG. Der Marktplatzbetreiber schuldet eigene Pflichten nach DSA Art. 30, GPSR Art. 22 und P2B, die Ihre Pflichten nicht ersetzen. Stand Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Verbraucherrechtliche Pflichten aus BGB und EGBGB gelten nur für Verträge mit Verbrauchern; Verkäufe an Unternehmen sind ausgenommen.
  • Das Impressum nach § 5 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste, auch B2B; Pflicht sind Name, Anschrift und E-Mail, keine Telefonnummer; Bußgeld bis 50.000 Euro.
  • Der Bestellbutton muss gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB); ohne diese Beschriftung kommt der Vertrag nicht zustande.
  • Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern (§ 312g Abs. 1 BGB), mit Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB; Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), beginnend mit Erhalt der Ware, nicht vor der Belehrung (§ 356 Abs. 2, 3 BGB); seit 19. Juni 2026 zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB).
  • Der Marktplatz sammelt Ihre Daten nach DSA Art. 30 (Registereintrag nur bei Eintragung), prüft und zeigt sie; die Richtigkeit liegt bei Ihnen; Ausnahmen für Kleinst- und Kleinplattformen nach Art. 29 DSA.
  • Plattformseitige Bußgelder: bis 300.000 Euro bei Verstößen gegen DSA Art. 30, bis 100.000 Euro bei fehlender P2B-Begründung.

Was auf einem Marktplatz für Sie gilt

Verkaufen Sie über einen Marktplatz, kommt der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Kundschaft zustande. Der Marktplatz stellt die Benutzeroberfläche bereit und vermittelt; seine Nutzungsbedingungen regeln Ihr Verhältnis zum Betreiber, ändern aber nichts am Verbraucherrecht. Die Pflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) knüpfen an den Fernabsatzvertrag an, nicht an die Verkaufsfläche.

Der Betreiber hat daneben eigene Pflichten: die Aufnahme und Anzeige Ihrer Daten nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA), die Schnittstellengestaltung nach Art. 31 DSA, die Produktsicherheitsangaben nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) und die Bedingungen und Sperren nach der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B). Diese Pflichten treffen den Betreiber; sie ersetzen Ihre Pflichten nicht.

Wen die Pflichten treffen – und wen nicht

Die verbraucherrechtlichen Pflichten aus BGB und EGBGB gelten nur für Verträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Verkaufen Sie über den Marktplatz ausschließlich an Unternehmen, entfallen vorvertragliche Informationen, hervorgehobene Angaben, Bestellbutton und Widerrufsrecht.

Das Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) kennt diese Unterscheidung nicht. Es gilt für jeden geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst, also auch für reine B2B-Angebote. Pflicht sind Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse, das Handelsregister und die Registernummer, wenn der Anbieter eingetragen ist, die Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit der Zulassung bedarf, und die USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr., wenn vorhanden. Eine Telefonnummer verlangt § 5 DDG nicht; sie gehört zu den vorvertraglichen Informationen für Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.

Die GPSR-Pflichten für Produktangaben gelten unabhängig vom Kunden, weil sie an das Bereitstellen eines Produkts auf dem Markt anknüpfen. Die P2B-Verordnung regelt das Verhältnis zwischen Marktplatz und Ihnen als gewerblichem Nutzer; sie schützt Sie, nicht Ihre Kunden.

Diese Pflichten bleiben beim Händler

Die verbraucherrechtlichen Pflichten knüpfen an den Vertrag und das Angebot, nicht an die Verkaufsfläche. Sie reichen von den vorvertraglichen Informationen (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 EGBGB) bis zur Produktinformation im Angebot (Art. 19 GPSR); aus dem DDG kommt das Impressum hinzu (§ 5 DDG).

Die vorvertraglichen Informationen umfassen unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht – seit 27. September 2026 in der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB). Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gilt zusätzlich der Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Nr. 11b).

Unmittelbar vor der Bestellung müssen die Angaben nach Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 in hervorgehobener Weise erscheinen (§ 312j Abs. 2 BGB). Die Schaltfläche, mit der der Verbraucher die zahlungspflichtige Bestellung abgibt, muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Kommt die Bestellung über eine Schaltfläche, die diese Beschriftung nicht trägt, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB).

Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, es sei denn, eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift (etwa individuell hergestellte Waren, schnell verderbliche Waren, entsiegelte Ware, bei der das Widerrufsrecht aus Hygienegründen entfällt). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt beim Warenkauf mit dem Erhalt der Ware, nicht aber, bevor der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 356 Abs. 2, 3 BGB). Seit 19. Juni 2026 müssen Sie bei Verträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, die mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftet ist (§ 356a BGB).

Näheres zum Widerrufsrecht steht im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland, zum Bestellbutton im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Deutschland, zum Impressum im Artikel Impressum im Onlineshop in Deutschland und zur Einbeziehung der AGB im Artikel AGB für den Onlineshop in Deutschland.

Was der Marktplatz selbst schuldet

Nach Art. 30 Abs. 1 DSA darf der Marktplatz Sie für Werbung und Angebote gegenüber Verbrauchern in der Union nur zulassen, wenn er zuvor — soweit auf Sie zutreffend — Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, Angaben zum Zahlungskonto, den Handelsregistereintrag samt Registernummer, wenn Sie in einem Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen sind, und eine Selbstbescheinigung zur Einhaltung der Unionsvorschriften erhalten hat. Er prüft diese Angaben nach besten Kräften (Art. 30 Abs. 2 DSA) und stellt die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a, d und e DSA — also Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registereintrag und Selbstbescheinigung — auf der Angebotsfläche bereit (Art. 30 Abs. 7 DSA). Für Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt Abschnitt 4 des DSA mit Art. 30 nicht (Art. 29 Abs. 1 DSA); sehr große Online-Plattformen sind von dieser Ausnahme ausgenommen (Art. 29 Abs. 2 DSA). Für die Richtigkeit der übermittelten Angaben sind Sie verantwortlich; berichtigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben nicht, muss der Marktplatz Ihre Angebote aussetzen (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Art. 31 DSA verpflichtet den Marktplatz, seine Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass Sie Ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachkommen können. Für die Produktsicherheit muss die Schnittstelle nach Art. 22 Abs. 9 GPSR die Angaben nach Art. 19 GPSR je Produkt abfragbar machen und sie den Verbrauchern in der Produktliste anzeigen oder leicht zugänglich machen. Details stehen im Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

Die P2B-Verordnung regelt das Verhältnis zwischen Marktplatz und Ihnen als gewerblichem Nutzer. Der Marktplatz muss Ihnen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zur Verfügung stellen (Art. 3 Abs. 1 P2B), über Änderungen grundsätzlich mindestens 15 Tage im Voraus unterrichten (Art. 3 Abs. 2 P2B) — die Frist gilt nicht, wenn er gesetzlich oder behördlich zur Änderung verpflichtet ist oder in Ausnahmefällen eine unvorhergesehene und unmittelbar drohende Gefahr abwehren muss (Art. 3 Abs. 4 P2B) — und Sie bei einer Sperre einzelner Angebote oder einer vollständigen Beendigung begründen (Art. 4 P2B). Ihre Rechte gegenüber Plattformmaßnahmen beschreibt der Artikel Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.

Checkliste: Welche Pflicht deckt wer ab?

Die Tabelle ordnet jede Pflicht dem Marktplatz oder dem Händler zu und nennt die Prüfung, die Sie selbst vornehmen können.

Pflicht Rechtsgrundlage Wer schuldet sie Was das konkret heißt
Impressum § 5 DDG Händler; der Marktplatz zusätzlich für seine Plattform gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste; Name, Anschrift, E-Mail; Registerangaben nur bei Eintragung; keine Telefonpflicht
Vorvertragliche Informationen § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 EGBGB Händler Eigenschaften, Preis, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Widerrufsrecht, Gewährleistung (harmonisierte Mitteilung)
Hervorgehobene Angaben und Bestellbutton § 312j Abs. 2, 3 BGB Händler hervorgehobene Angaben vor der Bestellung; „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechende eindeutige Formulierung
Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel § 312j Abs. 1 BGB Händler spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs angeben
Widerrufsrecht und Widerrufsfunktion §§ 312g, 355, 356, 356a BGB Händler bei Verbrauchern, mit Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB; 14 Tage ab Erhalt der Ware und Belehrung; „Vertrag widerrufen“-Funktion seit 19. Juni 2026
Produktangaben im Angebot Art. 19 GPSR Händler Herstellerangaben, verantwortliche Person nur bei Hersteller außerhalb der Union, Produktidentifikation, Warnhinweise nur soweit vorgeschrieben; nur Produkte im Anwendungsbereich (Art. 2, 3 GPSR)
Aufnahme, Prüfung und Anzeige der Händlerdaten Art. 29, 30 DSA Marktplatz Nachweise abfragen, prüfen und anzeigen; der Händler haftet für die Richtigkeit; Ausnahmen für Kleinst- und Kleinplattformen
Oberfläche für Ihre Angaben Art. 31 DSA; Art. 22 Abs. 9 GPSR Marktplatz Felder für die vorvertraglichen Informationen und die Produktsicherheitsangaben bereitstellen
Bedingungen und Sperren Art. 3, 4 P2B Marktplatz klare AGB, grundsätzlich 15-Tage-Frist bei Änderungen (Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 4 P2B), Begründung bei Sperre

Seit wann gelten die Pflichten?

  • Das DDG ist seit 14. Mai 2024 in Kraft und ersetzt § 5 TMG.
  • § 312j BGB gilt seit 13. Juni 2014, der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU.
  • § 356a BGB (Widerrufsfunktion) ist seit 19. Juni 2026 in Kraft.
  • Die DSA gilt seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA).
  • Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR).
  • Die P2B gilt seit 12. Juli 2020 (Art. 19 Abs. 2 P2B); die geänderte Fassung von Art. 246e EGBGB (Bußgeld für Verbraucherinteressen) gilt seit 19. Juni 2026 (Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28).

Was bei einem Verstoß droht

Als Händler:

  • Fehlt das Impressum oder sind Angaben unvollständig, droht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG).
  • Verstöße gegen die vorvertraglichen Informationspflichten werden nach Art. 246e EGBGB mit bis zu 50.000 Euro geahndet, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro mit bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Geahndet wird nur, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension handelt (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB). Verhängt wird die Buße nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (zuständig: Bundesamt für Justiz).
  • Fehlen die Produktangaben nach Art. 19 GPSR, droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 ProdSG, in Kraft seit 19. Februar 2026).

Als Marktplatzbetreiber (zur Einordnung):

  • Verstöße gegen DSA Art. 30 sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 5 Nr. 27 bis 30 DDG); gegenüber einer juristischen Person mit mehr als 5 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes.
  • Fehlt die Begründung nach P2B Art. 4, droht eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 DDG).

So prüfen Sie Ihren Marktplatzauftritt

  1. Händlerseite vollständig halten: Name, Anschrift, Kontakt, Registereintrag und USt-IdNr., soweit vorhanden.
  2. Listing prüfen: enthält es die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB, das Widerrufsrecht und, soweit Ihr Sortiment betroffen ist, die Produktangaben nach Art. 19 GPSR.
  3. Bestellvorgang prüfen: Beschriftung des Bestellbuttons, hervorgehobene Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB sowie Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel vor dem Abschluss.
  4. Widerrufsweg prüfen: ist die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB hervorgehoben und während der ganzen Frist verfügbar.
  5. Daten für den Marktplatz aktuell halten: Ihre Angaben nach Art. 30 DSA müssen richtig und vollständig sein, sonst droht die Aussetzung der Angebote.
  6. Nutzungsbedingungen gegenlesen: welche Pflichten nimmt der Marktplatz vertraglich auf sich? Sie ergänzen die gesetzlichen Pflichten, ersetzen sie aber nicht.

Häufige Fragen

Gilt das Widerrufsrecht auch beim Kauf über einen Marktplatz?

In Deutschland gilt das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, es sei denn, eine Ausnahme nach § 312g Abs. 2 BGB greift. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB beginnt beim Warenkauf mit dem Erhalt der Ware, nicht aber, bevor der Händler den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 2, 3 BGB). Sie knüpft an den Fernabsatzvertrag an, nicht an die vom Händler genutzte Verkaufsfläche. Widerrufsgegner ist der Händler als Vertragspartner, nicht der Marktplatzbetreiber.

Wer haftet, wenn die Angaben im Angebot falsch sind?

Der Händler. Für die vorvertraglichen Informationen nach § 312d Abs. 1 BGB ist er verantwortlich, und für die dem Marktplatz übermittelten Nachverfolgungsdaten haftet er nach Art. 30 Abs. 2 DSA für deren Richtigkeit. Der Marktplatz haftet für seine eigenen Pflichten nach DSA und P2B.

Muss ich dem Marktplatz meine Identität nachweisen?

Der Marktplatz darf Sie nur zulassen, wenn er die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA erhalten hat, darunter Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung sowie Angaben zum Zahlungskonto; der Handelsregistereintrag ist nur erforderlich, wenn Sie in einem Register eingetragen sind. Ohne vollständige Angaben muss er Ihre Angebote aussetzen. Für Marktplätze, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt diese Pflicht nicht (Art. 29 Abs. 1 DSA); sehr große Online-Plattformen sind von der Ausnahme ausgenommen (Art. 29 Abs. 2 DSA).

Wer baut die Widerrufsfunktion ein, der Marktplatz oder ich?

Sie als Unternehmer schulden die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB, die Platzierung liegt technisch beim Marktplatz. Der Marktplatz muss seine Oberfläche nach Art. 31 DSA so gestalten, dass Sie Ihre Pflichten erfüllen können. Prüfen Sie, ob die Funktion hervorgehoben und während der ganzen Frist verfügbar ist.

Treffen die P2B-Pflichten mich oder den Marktplatz?

Den Marktplatz. Er muss Ihnen seine AGB klar und verständlich zur Verfügung stellen, über Änderungen grundsätzlich mindestens 15 Tage im Voraus unterrichten — die Frist gilt nicht bei gesetzlich oder behördlich angeordneten Änderungen oder zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr (Art. 3 Abs. 4 P2B) — und Sie bei einer Sperre begründen (Art. 3, 4 P2B). Sie als gewerblicher Nutzer sind der Geschützte, nicht der Verpflichtete.

Quellen

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 Informationspflichten, Fassung vom 14.10.2026 (Nr. 11, 11a und 11b in Kraft seit 27.9.2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Anbieterkennzeichnung, Fassung vom 14.10.2026 (in Kraft seit 14.5.2024)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 Verbraucher, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312j Besondere Pflichten bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Beginn der Widerrufsfrist, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246e §§ 1 und 2 Geldbuße wegen Verletzung von Verbraucherinteressen, Fassung vom 14.10.2026 (geänderte Fassung in Kraft seit 19.6.2026)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246e § 2 Bußgeldvorschriften, Fassung vom 14.10.2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 2 Nr. 4: Art. 246e EGBGB; Art. 10: Inkrafttreten)Bundesministerium der Justiz, Recht im Bund · abgerufen am
  13. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 29, 30, 31 und 93, Amtsblatt L 277 vom 27.10.2022, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 19, 22 und 52, Amtsblatt L 135 vom 23.5.2023, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung der Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B), Art. 3, 4 und 19, Amtsblatt L 186 vom 11.7.2019, S. 57Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am