Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Deutschland
Kurz gesagt
Ein Onlineshop in Deutschland muss Verbrauchern bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der sie zur Zahlung verpflichtet, unmittelbar vor der Bestellung die Angaben nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zeigen (§ 312j Abs. 2 BGB). Die Bestellschaltfläche muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein; sonst kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
Das Wichtigste
- Gilt nur für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die den Kunden zur Zahlung verpflichten; rein unentgeltliche Vorgänge fallen nicht darunter (§ 312j Abs. 2 BGB, § 13 BGB).
- Hervorgehoben vor dem Button: die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB.
- Button: nur „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung, gut lesbar (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Ohne vorschriftsmäßigen Button kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB).
- Die Angabe zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware, ohne Zusatzkosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren (Nr. 11a), gehört seit 27. September 2026 dazu.
- Ausnahme: Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 BGB).
Was die Pflichten am Bestellabschluss verlangen
Den Kern des Bestellabschlusses regelt § 312j Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer ihm die Informationen nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Absatz 2 gilt nur, wenn der Vertrag eine Zahlungspflicht auslöst; ein rein unentgeltlicher Vorgang fällt nicht darunter.
Dazu treten weitere Pflichten: Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel sind spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben (§ 312j Abs. 1 BGB). Eingabefehler müssen vor der Bestellung korrigierbar sein, der Zugang der Bestellung ist unverzüglich elektronisch zu bestätigen, und die Vertragsbestimmungen samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen abrufbar und speicherbar sein (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB).
Für wen die Pflichten gelten
§ 312j BGB schützt Verbraucher: natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Ein Shop, der ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, fällt nicht unter die Vorschrift. Erforderlich ist außerdem ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, also der Einsatz digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB).
§ 312j Abs. 5 BGB nimmt zwei Fälle aus. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB); der Gesetzentwurf zur Button-Lösung nennt dafür in erster Linie die E-Mail (BT-Drucks. 17/7745). Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten zudem weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB).
Unabhängig von der Zahlungspflicht gelten die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB; diese Angaben werden Inhalt des Vertrags (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
Welches Element im Checkout welche Pflicht erfüllt
Die Tabelle ordnet die Elemente eines Checkouts den Anforderungen des Gesetzes zu. Die Zeilen mit Art. 246a EGBGB sind die Angaben, die § 312j Abs. 2 BGB hervorgehoben und unmittelbar vor der Bestellung verlangt. Die Reihenfolge im Checkout schreibt das Gesetz nicht vor.
| Element im Checkout | Was das Gesetz verlangt | Grundlage |
|---|---|---|
| Beginn des Bestellvorgangs | Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel, klar und deutlich | § 312j Abs. 1 BGB |
| Bestellübersicht | wesentliche Eigenschaften der Ware oder Leistung | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB |
| Preiszeile | Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder Art der Preisberechnung | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB |
| personalisierter Preis, falls einschlägig | Hinweis, dass der Preis automatisiert personalisiert wurde | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB |
| Versandkosten | Fracht-, Liefer- und Versandkosten und sonstige Kosten; Höhe, soweit vernünftigerweise im Voraus berechenbar; sonst Hinweis, dass sie anfallen können | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB; § 6 PAngV |
| Abonnement | Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum, bei Festbeträgen die monatlichen Gesamtkosten | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB |
| Haltbarkeitsgarantie des Herstellers (für die gesamte Ware, ohne Zusatzkosten, Dauer über zwei Jahre, Angaben liegen dem Händler vor) | Garantie, Dauer und gesetzliches Gewährleistungsrecht, mit harmonisierter Kennzeichnung | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB |
| Laufzeit und Kündigung | Laufzeit oder Kündigungsbedingungen automatisch verlängernder Verträge | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 EGBGB |
| Mindestlaufzeit | Mindestdauer der Verpflichtungen des Verbrauchers | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 EGBGB |
| Darstellung der Übersicht | alle Angaben klar, verständlich und hervorgehoben vor der Bestellung | § 312j Abs. 2 BGB |
| Bestellschaltfläche | ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht; gut lesbar nur „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine eindeutige Formulierung | § 312j Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB |
| Eingabefelder | Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor der Bestellung | § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB; Art. 246c Nr. 3 EGBGB |
| Vertragsbestimmungen und AGB | abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar | § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB |
| Bestellbestätigung | Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen | § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB |
| Widerrufsbelehrung | Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs, mit Muster-Widerrufsformular | § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB |
Der Bestellbutton: Beschriftung und Rechtsfolge
§ 312j Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nach Satz 2 nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Rechtsfolge eines Fehlers steht in Absatz 4: Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Fehlt die vorgeschriebene Beschriftung, entsteht kein Vertrag; der Shop kann den Preis dann nicht verlangen.
Was die Rechtsprechung zu Buttonbeschriftungen sagt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (X ZR 81/23) entschieden, dass der Verbraucher aus der Bildschirmmaske mit der Bestellschaltfläche ersehen können muss, für welche Leistungen des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. Schließt ein einheitlicher Bestellvorgang Verträge über mehrere, grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringende Leistungen, muss die Maske eindeutig darauf hinweisen, dass die Schaltfläche eine Erklärung zum Abschluss aller dieser Verträge auslöst.
Im entschiedenen Fall buchte die Kundin mit „Jetzt kaufen“ eine Flugreise zu einem ermäßigten Tarif und zugleich eine Prime-Mitgliedschaft, deren 30-tägiges Gratis-Probeabo danach kostenpflichtig wurde. „Jetzt kaufen“ war für sich genommen hinreichend eindeutig, die Maske ließ aber nicht erkennen, dass sich die Erklärung auch auf das später kostenpflichtige Abonnement bezog. Der Abonnementvertrag kam nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande. Nach Leitsatz c des Urteils steht der Schutzzweck der Vorschrift einem Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Fall 1 und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen, wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit dem unwirksamen Abonnementvertrag eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht hat; im Streitfall betraf das den Preisvorteil, den die Kundin für die Flugreise erhalten hatte und nicht mehr herausgeben konnte.
Ein Hinweisbeschluss vom 12. Februar 2026 (I ZR 260/24) grenzt den Anwendungsbereich ab: Die Beschriftungspflicht knüpft an die Schaltfläche an, mit der der Verbraucher die zum Vertragsschluss führende Erklärung abgibt. Im entschiedenen Fall war eine Schaltfläche mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beanstandet; nach ihrer Betätigung wurde der Nutzer in den App Store weitergeleitet, und erst das dortige zweimalige Betätigen der Seitentaste des Mobiltelefons löste die kostenpflichtige Bestellung aus. Für diesen Bestellvorgang verneinte der Senat einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB: Auf der früheren Schaltfläche wäre ein Hinweis auf die Zahlungspflicht verfrüht und selbst irreführend, weil sie noch keine kostenpflichtige Bestellung auslöst. Der Umstand, dass die letztlich abgegebene Vertragserklärung die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB möglicherweise nicht erfüllt, erweitert die Vorschrift nicht auf frühere Schritte des Bestellprozesses. Die Revision wurde zurückgenommen; damit ist das Urteil des Kammergerichts Berlin (5 UKl 5/24) rechtskräftig.
Seit wann die Pflichten gelten
Die Beschriftungspflicht steht in § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB. Sie geht auf die Regelung gegen Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zurück; der Gesetzentwurf dazu (BT-Drucks. 17/7745 vom 16. November 2011) sah bereits die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ vor.
Geändert hat sich zuletzt die Liste der hervorgehoben zu zeigenden Angaben. Mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) verweist § 312j Abs. 2 BGB zusätzlich auf Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB, die Angabe zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Diese Änderung gilt seit dem 27. September 2026 (Art. 1 Nr. 5 und Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes). Absatz 3 Satz 2 hat das Gesetz nicht geändert.
Nicht der Bestellbutton: die elektronische Widerrufsfunktion
Seit dem 19. Juni 2026 muss ein Shop bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, dort eine Widerrufsfunktion bereithalten (§ 356a BGB). Die Funktion dient der Widerrufserklärung und setzt daher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus; eine ausdrückliche Ausnahme für Verträge, bei denen das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, nennt § 356a BGB nicht. Sie trägt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende Formulierung, die Bestätigungsfunktion die Beschriftung „Widerruf bestätigen“; die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Diese Pflicht trifft die Online-Benutzeroberfläche, nicht die Bestellschaltfläche. Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Was bei einem Verstoß droht
Fehlt die vorgeschriebene Buttonbeschriftung, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Zusätzlich kann ein Verstoß Unterlassungsansprüche auslösen: Nach § 2 Abs. 1 UKlaG können qualifizierte Verbraucherverbände (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) Unterlassung und Beseitigung verlangen, weil § 312j BGB zu den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UKlaG). Mitbewerber stützen sich auf § 3a UWG (Rechtsbruch), wenn der Verstoß ihre oder die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt.
Für den Unternehmer ist der Verlust des Kaufpreisanspruchs die eigentliche Last. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es dem Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB, eine Leistung, die vor Vertragsschluss nicht als entgeltpflichtig klargestellt wurde, über einen Anspruch auf Wertersatz doch noch abzurechnen, wenn der Unternehmer sie trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher sie nicht herausgeben kann (X ZR 81/23, Rn. 46 und 48). Entschieden hat der Bundesgerichtshof das für den Fall, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit dem unwirksamen Abonnementvertrag eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht hat (Leitsatz c, Rn. 42 bis 49).
Checkliste für Ihren Shop
- Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel stehen am Beginn des Bestellvorgangs.
- Die Bestellübersicht zeigt die Pflichtangaben nach § 312j Abs. 2 BGB hervorgehoben und unmittelbar vor der Bestellung.
- Der Gesamtpreis enthält Steuern und, soweit sie anfallen, Versandkosten.
- Versandkosten stehen schon im Fernabsatzangebot, mit ihrer Höhe, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können (§ 6 PAngV).
- Bei Abonnements stehen Preis je Abrechnungszeitraum, Laufzeit und Kündigungsbedingungen in der Übersicht.
- Die Schaltfläche trägt nur „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige, gut lesbare Beschriftung.
- Die Maske mit dem Button lässt erkennen, für welche Leistungen die Zahlungspflicht entsteht; bei mehreren Verträgen mit einem eindeutigen Hinweis.
- Eingabefehler lassen sich vor der Bestellung korrigieren, und der Zugang der Bestellung wird elektronisch bestätigt.
- Vertragsbestimmungen und AGB sind abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar.