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Button-Lösung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Button-Lösung ist die Pflicht, die Schaltfläche für den Bestellabschluss im Onlineshop gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Sie gilt nur für Verbraucherverträge, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten: in Deutschland nach § 312j Abs. 2 bis 4 BGB für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, in Österreich nach § 8 Abs. 2 FAGG für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Fehlt die vorgeschriebene Beschriftung, kommt in Deutschland kein Vertrag zustande; in Österreich ist der Verbraucher nicht gebunden.

Das Wichtigste

  • Gilt nur, wenn der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet: in Deutschland für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312j Abs. 2 BGB), in Österreich für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die nicht ausschließlich über elektronische Post oder ein damit vergleichbares individuelles Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 8 Abs. 1 und 2 FAGG); Bestellungen von Unternehmern fallen nicht darunter.
  • Deutschland: § 312j Abs. 3 und 4 BGB, anzuwenden auf Verträge ab dem 13. Juni 2014.
  • Österreich: § 8 Abs. 2 FAGG, in Kraft seit 13. Juni 2014.
  • Deutschland: Zulässig sind die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung.
  • Österreich: Zulässig sind die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung mit Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung.
  • Deutschland: Verträge, die ausschließlich individuell, etwa per E-Mail, geschlossen werden, fallen nicht unter die Absätze 2 bis 4.

Definition

Die Button-Lösung ist die Anforderung, die § 312j BGB in Deutschland und § 8 Abs. 2 FAGG in Österreich an den Bestellabschluss stellen: Der Verbraucher bestätigt die Zahlungspflicht ausdrücklich, und die Schaltfläche, über die er bestellt, trägt allein die vorgeschriebene Beschriftung. Erfasst sind nur Bestellungen, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten: in Deutschland ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312j Abs. 2 BGB), in Österreich ein elektronisch geschlossener Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 8 Abs. 1 FAGG).

Zulässige Beschriftungen

Die folgende Übersicht stellt die beiden Vorschriften und die jeweils zulässigen Beschriftungen gegenüber.

Land Vorschrift Voraussetzung Zulässige Beschriftung
Deutschland § 312j Abs. 2 und 3 Satz 2 BGB Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet Die Schaltfläche ist gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften
Österreich § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FAGG Elektronisch geschlossener Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und nicht ausschließlich über elektronische Post oder ein damit vergleichbares individuelles elektronisches Kommunikationsmittel geschlossen wird Erfordert der Bestellvorgang eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, ist sie gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die auf die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer hinweist

Beide Länder verlangen die Kennzeichnung in gut lesbarer Form; als Wortlaut führen § 312j BGB und § 8 FAGG jeweils „zahlungspflichtig bestellen“ an.

Beispiel

Beispiel: Ein Shop verlangt für die Bestellung eine Zahlung, die Schaltfläche heißt aber „Weiter“. Dann fehlt die vorgeschriebene Beschriftung: In Deutschland kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB), in Österreich ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG). Beide Vorschriften lassen statt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ auch eine entsprechende (Deutschland) beziehungsweise eine gleichartige, auf die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer hinweisende (Österreich) eindeutige Formulierung zu (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, § 8 Abs. 2 Satz 2 FAGG).

Rechtsgrundlage und Geltung

Deutschland: § 312j BGB ist auf Verbraucherverträge anzuwenden, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB); Verträge, die ausschließlich über ein individuelles Kommunikationsmittel geschlossen werden, nimmt Absatz 5 Satz 1 aus.

Österreich: § 8 Abs. 2 FAGG, in Kraft seit 13. Juni 2014 (§ 20 Abs. 2 FAGG); erfasst sind nach § 8 Abs. 1 FAGG elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten und nicht ausschließlich über elektronische Post oder ein damit vergleichbares individuelles elektronisches Kommunikationsmittel wie E-Mail geschlossen werden. § 8 Abs. 1 wurde durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) neu gefasst, in Kraft seit 27. September 2026, anzuwenden auf Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG); § 8 Abs. 2 ist von dieser Novelle nicht betroffen. § 1 Abs. 2 FAGG nimmt bestimmte Vertragsarten vom Gesetz aus; § 8 Abs. 4 erstreckt die Absätze 1 bis 3 auf Pauschalreiseverträge (§ 1 Abs. 2 Z 8) und Absatz 2 Satz 2 und 3 zusätzlich auf Verträge über soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3), sofern diese auf die in Absatz 1 angeführte Weise geschlossen werden.

Die Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Fassung vom 1. Januar 2025) verlangt unter anderem Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor der Bestellung und die unverzügliche elektronische Bestätigung der Bestellung; eine Beschriftungsvorgabe für die Bestellschaltfläche haben wir in dieser Fassung nicht gefunden. Nach Art. 3 Abs. 2 UWG gilt Buchstabe s nicht für Sprachtelefonie und nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

Nicht zu verwechseln mit

  • Hervorgehobene Angaben vor der Bestellung (§ 312j Abs. 2 BGB, Deutschland): Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, sind die dort genannten Informationen unmittelbar vor der Bestellung in hervorgehobener Weise bereitzustellen; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, lässt § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB auf ihr nichts anderes als die vorgeschriebene Beschriftung zu.
  • Kündigungsbutton (§ 312k BGB, Deutschland): Er gehört zu Verträgen, die Verbraucher über eine Webseite schließen können und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses mit entgeltlicher Leistung des Unternehmers gerichtet sind, und trägt die Wörter „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung.

Häufige Fragen

Gilt die Button-Lösung auch für Bestellungen von Geschäftskunden?

Nein. In Deutschland setzt § 312j Abs. 2 BGB einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr voraus, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet; in Österreich verlangt § 8 Abs. 1 FAGG einen elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet. Bestellt ein Unternehmer für sein Geschäft, greift die Beschriftungspflicht nach beiden Vorschriften nicht.

Gilt die Button-Lösung auch, wenn die Bestellung per E-Mail eingeht?

In Deutschland nein: § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB nimmt Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation wie E-Mail geschlossen werden, von den Absätzen 2 bis 4 aus. In Österreich erfasst § 8 Abs. 1 FAGG nur elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die nicht ausschließlich über elektronische Post oder ein vergleichbares individuelles elektronisches Kommunikationsmittel geschlossen werden und den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten. Beides betrifft Verbraucher, nicht Bestellungen zwischen Unternehmern.

Muss ich den Button auch für Abos richtig beschriften?

Ja, die Beschriftungspflicht des Bestellabschlusses gilt für Abos wie für jeden anderen Verbrauchervertrag, der zur Zahlung verpflichtet. Zusätzlich verlangt § 312k BGB in Deutschland für Verträge, die Verbraucher über eine Webseite schließen können und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, eine eigene Kündigungsschaltfläche. Sie muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Nicht erfasst sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB).

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber VerbrauchernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 8 und 20, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 3 Abs. 1 lit. s, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am