Kündigungsbutton für Abos im Onlineshop
Kurz gesagt
In Deutschland brauchen Sie den Kündigungsbutton, wenn Verbraucher auf Ihrer Webseite ein Abo oder eine wiederkehrende Lieferung mit entgeltlicher Leistung abschließen können (§ 312k Abs. 1 BGB). Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sein und zu einer Bestätigungsseite führen (§ 312k Abs. 2 BGB). Auch bei einmaliger Zahlung und automatischem Vertragsende gilt die Pflicht (BGH, 22. Mai 2025 – I ZR 161/24).
Das Wichtigste
- § 312k BGB trifft Webseiten, auf denen Verbraucher ein Abo oder eine wiederkehrende Lieferung mit entgeltlicher Leistung abschließen können.
- Die Kündigungsschaltfläche trägt gut lesbar nichts anderes als „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Die Bestätigungsschaltfläche trägt nichts anderes als „jetzt kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung; erst sie gibt die Kündigungserklärung ab (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB).
- Auf der Bestätigungsseite ist nur das Kündigungsformular mit den fünf gesetzlichen Angaben zulässig, keine Werbung für Kündigungsalternativen (BGH, 16. Juli 2026 – I ZR 200/25).
- Stellt der Unternehmer Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB bereit, kann der Verbraucher jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).
- Die Pflicht gilt seit 1. Juli 2022 auch für Dauerschuldverhältnisse, die vorher entstanden sind (Art. 229 § 60 EGBGB).
Was § 312k BGB verlangt
§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB greift, wenn Verbraucher über eine Webseite einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr schließen können, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist und Sie zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Dann müssen Sie nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB sicherstellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr setzt den Einsatz digitaler Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes voraus (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Abonnement und eine wiederkehrende Lieferung sind Dauerschuldverhältnisse in diesem Sinn; für Einzelbestellungen ohne Wiederholung gilt die Vorschrift nicht.
Für wen die Pflicht gilt, für wen nicht
Adressat sind Verbraucher: natürliche Personen, die das Geschäft nicht überwiegend gewerblich oder selbständig abschließen (§ 13 BGB). Ein Shop, der nur Unternehmern nach § 14 BGB den Vertragsschluss anbietet, ist nicht betroffen; kostenlose Kundenprogramme fallen ebenfalls nicht darunter, weil die Leistung des Unternehmers entgeltlich sein muss.
Auf die Zahlungsweise des Verbrauchers kommt es nicht an: Die Schaltfläche muss auch dann bereitstehen, wenn der Kunde ein einmaliges Entgelt zahlt und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet (BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24). Im entschiedenen Fall kostete das Vorteilsprogramm 9,90 Euro im Jahr; entscheidend ist die fortwährende Leistung des Unternehmers (Rn. 22 bis 24).
Unabhängig ist auch, ob der zu kündigende Vertrag selbst online geschlossen wurde: Maßgeblich ist nach der Begründung des Gesetzes, ob Sie den Abschluss eines solchen Vertrags über die Webseite ermöglichen (BT-Drs. 19/30840, S. 17). Ob dem Verbraucher ein Kündigungsrecht zusteht, ist keine Voraussetzung (ebenda).
So läuft die Kündigung im Shop
Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Die erste Schaltfläche leitet den Vorgang ein, erst die zweite gibt die Kündigungserklärung ab (BT-Drs. 19/30840, S. 17).
- Kündigungsschaltfläche auf der Webseite: nichts anderes als „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung; ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich (§ 312k Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BGB).
- Bestätigungsseite: Sie fragt die fünf Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a bis e BGB ab – Art der Kündigung (bei außerordentlicher Kündigung auch den Grund), Identifizierbarkeit des Verbrauchers, Bezeichnung des Vertrags, Beendigungszeitpunkt und Weg für die elektronische Bestätigung.
- Bestätigungsschaltfläche: nichts anderes als „jetzt kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung; ihre Betätigung gibt die Kündigungserklärung ab (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB).
- Speicherbare Erklärung: Der Verbraucher muss sie mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass die Abgabe über die Schaltfläche erkennbar bleibt (§ 312k Abs. 3 BGB).
- Ihre Bestätigung: sofort elektronisch in Textform, mit Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit des Zugangs und dem Beendigungszeitpunkt (§ 312k Abs. 4 Satz 1 BGB); Textform ist nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
- Kein Beendigungszeitpunkt angegeben: Dann wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 5 BGB).
Für den Zugang der Erklärung stellt § 312k Abs. 4 Satz 2 BGB eine gesetzliche Vermutung auf, keine Fiktion: Es wird vermutet, dass eine über die Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Nach § 292 ZPO ist der Beweis des Gegenteils zulässig.
Welche Beschriftung und Gestaltung zulässig ist
Die Tabelle ordnet jedem Element die gesetzliche Vorgabe und die beanstandete Gestaltung zu.
| Element | Zulässig | Nicht zulässig | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschaltfläche | nichts anderes als „Verträge hier kündigen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung; ständig verfügbar und ohne Anmeldung erreichbar | eine Formulierung, aus der nicht deutlich wird, dass die Kündigung erst danach erklärt wird | § 312k Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BGB; BT-Drs. 19/30840, S. 17 f. |
| Bestätigungsseite | Aufforderung und Möglichkeit zu den Angaben nach Nr. 1 Buchst. a bis e und die Bestätigungsschaltfläche | weitere Angaben oder Angebote, etwa der Hinweis, den Vertrag statt zu kündigen pausieren zu lassen | § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB; BGH, 16. Juli 2026 – I ZR 200/25, Leitsatz |
| Bestätigungsschaltfläche | nichts anderes als „jetzt kündigen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung | „Vertrag finden“; diese Beschriftung hat die Beklagte im Verfahren anerkannt | § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB; BGH, 16. Juli 2026 – I ZR 200/25, Rn. 3 f. |
| Alternative zur Kündigung (Pause, Rabatt, Upgrade) | vor der Kündigungsschaltfläche oder in ihrer Nähe, solange deren Verfügbarkeit und Zugänglichkeit unberührt bleiben | auf der Bestätigungsseite nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche | BGH, 16. Juli 2026 – I ZR 200/25, Rn. 29 und 34 |
| Beendigungszeitpunkt | als freiwillige Angabe, zusätzlich zur Möglichkeit „schnellstmöglich“ | als Pflichtfeld, ohne das keine Kündigung über die Webseite möglich ist | § 312k Abs. 5 BGB; BT-Drs. 19/30840, S. 17 f. |
| Erreichbarkeit | jederzeit ohne Anmeldung; kurze technisch bedingte Unterbrechungen wegen Wartung sind nach der Begründung unschädlich | Anmeldung vor dem Aufruf der Schaltfläche oder dauerhaft unerreichbare Seite | § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB; BT-Drs. 19/30840, S. 18 |
Im Verfahren I ZR 200/25 trug die erste Schaltfläche die Beschriftung „Vertrag kündigen“; darüber hatte der Senat nicht zu entscheiden. Jede andere Formulierung als „jetzt kündigen“ muss denselben eindeutigen Sinn ergeben.
Seit wann die Pflicht gilt
§ 312k BGB gilt in der Fassung vom 1. Juli 2022. Art. 229 § 60 EGBGB nennt dieses Datum ausdrücklich und ordnet an, dass die Pflichten auch für Schuldverhältnisse gelten, die vor diesem Tag entstanden sind. Ein Abo aus 2021, das weiterläuft, ist also erfasst.
Wann die Pflicht nicht gilt
§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt zwei Fälle aus. Erstens Verträge, für deren Kündigung das Gesetz ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorsieht; nach der Begründung sind damit auch die elektronische Form nach § 126a BGB, die Schriftform und notariell zu beurkundende Kündigungen gemeint (BT-Drs. 19/30840, S. 16). Zweitens Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und Verträge über Finanzdienstleistungen.
Die Pflicht erweitert nur die Kündigungswege. Eine AGB-Klausel, mit der Sie die Kündigung ausschließlich über die Schaltfläche zulassen, ist nach § 309 Nr. 13 Buchst. c BGB unwirksam (BT-Drs. 19/30840, S. 16). Kündigungen per E-Mail oder Brief müssen Sie weiterhin annehmen.
Was bei einem Verstoß droht
Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 bereitgestellt, greift § 312k Abs. 6 Satz 1 BGB: Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Sanktion ist nicht auf ein völliges Fehlen beschränkt; sie erfasst nach dem Wortlaut jede Bereitstellung, die den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht. Die außerordentliche Kündigung bleibt daneben möglich (Satz 2). Die Begründung nennt das eine Sanktionsnorm und legt dem Verbraucher dafür die Darlegungs- und Beweislast auf (BT-Drs. 19/30840, S. 19).
Dazu kommt der Verbandsweg: § 312k BGB ist ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG; qualifizierte Verbraucherverbände (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG) können Unterlassung und Beseitigung verlangen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) und die Kosten einer berechtigten Abmahnung ersetzt verlangen (§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 UWG); im Urteil vom 22. Mai 2025 waren das 260 Euro (I ZR 161/24, Rn. 33).
Drei Schaltflächen, die nicht dasselbe sind
Die Kündigungsschaltfläche betrifft nur die Kündigung eines laufenden Dauerschuldverhältnisses. Die Bestellschaltfläche im Checkout muss nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung tragen, mehr dazu im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Deutschland.
Seit 19. Juni 2026 kommt bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB hinzu (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, Art. 10 Abs. 1), beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“. Für ein Abo, für das ein Widerrufsrecht besteht, bestehen beide Funktionen nebeneinander: Die Widerrufsfunktion ist während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar (§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB); der Kündigungsbutton muss nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sein und steht deshalb auch während der Widerrufsfrist bereit, nicht erst danach, siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Laufzeit und Kündigungsfrist regeln Ihre AGB
§ 312k BGB macht die Kündigung leicht, verlängert aber keine Laufzeit. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gilt § 309 Nr. 9 BGB: Eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren ist unwirksam, eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig, und die Frist vor Ablauf der ersten Vertragsdauer darf einen Monat nicht überschreiten; ausgenommen sind Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen und Versicherungsverträge. § 309 Nr. 9 BGB gilt in dieser Fassung seit 1. März 2022 und ist nach Art. 229 § 60 EGBGB auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab diesem Tag entstanden sind; auf früher entstandene Schuldverhältnisse ist die vorherige Fassung anzuwenden. Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum Aufbau siehe Abo-Modell im Onlineshop: Aufbau und Pflichten.
Checkliste für Ihren Shop
- Die Kündigungsschaltfläche steht auf der Webseite, auf der das Abo abschließbar ist, mit nichts anderem als „Verträge hier kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung.
- Sie ist ständig verfügbar und ohne Anmeldung erreichbar.
- Sie führt unmittelbar auf eine Bestätigungsseite mit den fünf Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a bis e BGB.
- Diese Seite enthält keine Werbung, kein Bleibeangebot und keine Kündigungsalternative.
- Der Beendigungszeitpunkt ist freiwillig, und „schnellstmöglich“ ist möglich.
- Die Bestätigungsschaltfläche trägt nichts anderes als „jetzt kündigen“.
- Die Bestätigung geht sofort in Textform zu, mit Inhalt, Zugangszeitpunkt und Beendigungszeitpunkt.
- Kündigungen per E-Mail oder Brief bleiben möglich; keine AGB-Klausel verweist allein auf die Schaltfläche.