Digitale Produkte verkaufen: Verbraucherrecht und Widerruf
Kurz gesagt
Für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger (Download, Lizenzschlüssel, Videostream) an Verbraucher in Deutschland gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, das mit dem Vertragsschluss beginnt, aber nicht vor der Widerrufsunterrichtung nach § 356 Abs. 3 BGB (§§ 312g, 355 BGB). Beim kostenpflichtigen Download erlischt es vorzeitig nur mit Beginn der Erfüllung, ausdrücklicher Zustimmung, Kenntnisbestätigung und Bestätigung nach § 312f (§ 356 Abs. 6 BGB). Für Software und Online-Kurse gilt das nicht uneingeschränkt: Auf einem körperlichen Datenträger beginnt die Frist mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB), versiegelte Computersoftware ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB nur ausgenommen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, und eine Dienstleistung zu einem festen Termin kann nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgenommen sein. Für Mängel gilt bei digitalen Produkten seit 1. Januar 2022 das Recht der §§ 327 ff. BGB; Verträge über andere Dienstleistungen bleiben auch dann ausgenommen, wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt (§ 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB).
Das Wichtigste
- Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger, beginnend nicht vor der Widerrufsunterrichtung (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BGB).
- Vorzeitiges Erlöschen verlangt beim kostenpflichtigen Download Beginn der Erfüllung, Zustimmung, Kenntnisbestätigung und Bestätigung nach § 312f (§ 356 Abs. 6 BGB).
- Ohne Widerrufsunterrichtung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, bei nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten also nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
- Für digitale Produkte gilt seit 1. Januar 2022 das Gewährleistungsrecht der §§ 327 ff. BGB (Art. 229 § 57 EGBGB).
- Verjährung der Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz bei digitalen Produkten: als Ausgangsfrist zwei Jahre ab Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 BGB), bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (§ 327j Abs. 2 BGB).
- Seit 27. September 2026: Hinweis auf die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB).
Was beim Verkauf digitaler Produkte gilt
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten zwei Regelwerke: das Widerrufsrecht der §§ 312g und 355 bis 361 BGB und das Mängelrecht der §§ 327 bis 327u BGB. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden; digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher das Erstellen, Verarbeiten oder Speichern von Daten in digitaler Form, den Zugang dazu oder deren gemeinsame Nutzung (§ 327 Abs. 2 BGB). Die §§ 327 ff. BGB setzen die Richtlinie (EU) 2019/770 um (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; BT-Drs. 19/27653, S. 1) und sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden (Art. 229 § 57 Abs. 1 EGBGB).
Der Unterschied zum Warenkauf liegt beim Widerruf: Statt einer Rücksendung endet ein Nutzungsrecht. Frist und Ausnahmen beim Warenkauf stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland, die Auslieferung unter Digitale Produkte im Shop verkaufen.
Für wen das Widerrufsrecht gilt und für wen nicht
Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu (§ 312g Abs. 1 BGB), also natürlichen Personen, die zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 13 BGB). Kauft ein Betrieb eine Teamlizenz, kann er nicht widerrufen; kauft dieselbe Person überwiegend für ihren Betrieb, ist sie in dieser Rolle kein Verbraucher.
Die §§ 327 ff. BGB erfassen Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 BGB), auch wenn der Verbraucher statt eines Preises personenbezogene Daten bereitstellt (§ 327 Abs. 3 BGB). Verarbeitet der Unternehmer diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht oder rechtlicher Anforderungen und zu keinem anderen Zweck, greift die Regel nicht (§ 312 Abs. 1a Satz 2 BGB).
Nicht anzuwenden sind die §§ 327 ff. BGB unter anderem auf Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen — auch dann, wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Leistung zu erzeugen oder es dem Verbraucher zu übermitteln —, auf Telekommunikationsdienste mit Ausnahme der nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste und auf unentgeltliche freie und quelloffene Software, deren Daten nur zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität verarbeitet werden (§ 327 Abs. 6 Nr. 1, 2 und 6 BGB). Ein Online-Kurs fällt daher nur unter die §§ 327 ff. BGB, wenn er als digitaler Inhalt oder als digitale Dienstleistung bereitgestellt wird; ist er eine andere Dienstleistung, bleiben sie ausgeschlossen. Für Geschäfte zwischen Unternehmern in der Vertriebskette gilt der Rückgriff nach § 327u BGB.
Wann das Widerrufsrecht endet
Die Tabelle ordnet die Fälle, die im Onlineshop vorkommen. Jede Zeile setzt einen Verbraucher als Kunden und ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus.
| Fall | Wann das Widerrufsrecht endet | Was Sie vorher einholen und belegen müssen |
|---|---|---|
| Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger, ohne Zahlungspflicht des Verbrauchers (ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag nach § 312 Abs. 1a BGB erfasst ist, etwa bei Bereitstellung personenbezogener Daten) | Sobald der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat (§ 356 Abs. 6 Nr. 1 BGB) | Keine Zustimmung; Hinweis auf die Umstände des Erlöschens (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB) |
| Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger gegen Preis (Download, Lizenzschlüssel, Videostream) | Vorzeitig nur, wenn zum Beginn der Erfüllung ausdrückliche Zustimmung, Kenntnisbestätigung und Bestätigung nach § 312f BGB hinzukommen (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB); sonst 14 Tage ab Vertragsschluss, nicht beginnend vor der Unterrichtung nach § 356 Abs. 3 BGB (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB) | Zustimmung und Kenntnisbestätigung vor Beginn der Erfüllung; beides in der Vertragsbestätigung festhalten (§ 312f Abs. 3 BGB) |
| Digitaler Inhalt auf einem körperlichen Datenträger, der kein versiegeltes Software-, Ton- oder Videoerzeugnis ist (USB-Stick mit Vorlagen) | Mit Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt der Ware, nicht beginnend vor der Unterrichtung nach § 356 Abs. 3 BGB (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) | Widerrufsbelehrung mit dem Baustein „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“ (Anlage 1 Buchst. b zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) |
| Versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware auf einem körperlichen Datenträger | Kein Widerrufsrecht, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB) | Hinweis vor der Bestellung über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB) |
| Digitale Dienstleistung gegen Preis (laufender Zugang, etwa zu einem Lernportal) | Mit vollständiger Erbringung, wenn der Verbraucher den Beginn vor Fristablauf verlangt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB); sonst 14 Tage ab Vertragsschluss, nicht beginnend vor der Unterrichtung nach § 356 Abs. 3 BGB (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) | Verlangen und Kenntnisbestätigung vor Leistungsbeginn; Information über den Wertersatz (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB) |
| Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung zu einem festen Termin | Kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) | Hinweis vor der Bestellung, dass ein Widerruf nicht möglich ist (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) |
Zwei Unterschiede sind für die Gestaltung wichtig. Bei einer digitalen Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht erst mit der vollständigen Erbringung, bei digitalen Inhalten genügt der Beginn der Erfüllung. Die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b BGB betrifft nur außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, nicht den Onlineshop.
Welche Zustimmungstexte Sie dokumentieren müssen
§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB nennt vier Voraussetzungen, die zusammen vor dem Erlöschen vorliegen müssen: begonnene Vertragserfüllung (Buchst. a), ausdrückliche Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist (Buchst. b), Bestätigung der Kenntnis, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Erfüllung erlischt (Buchst. c), und eine Bestätigung nach § 312f BGB (Buchst. d). Fehlt eine, endet das Widerrufsrecht erst mit Ablauf der gewöhnlichen Frist.
Einen Wortlaut für die Zustimmung gibt das Gesetz nicht vor. Für die Vertragsbestätigung sagt § 312f Abs. 3 BGB, was festzuhalten ist: dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und dass er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. § 356 Abs. 6 BGB spricht von „Vertragserfüllung“, § 312f Abs. 3 BGB von „Ausführung des Vertrags“; gemeint ist derselbe Beginn der Leistung.
Für die Widerrufsbelehrung liefert die Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB einen Baustein: Gestaltungshinweis Buchst. a setzt für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger „des Vertragsabschlusses.“ ein, sodass der Satz „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.“ entsteht. Für Zustimmung und Kenntnisbestätigung enthält die Anlage keinen Baustein. Verlangt ist die Information über die Umstände des Erlöschens nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB. Die übrigen Angaben vor der Bestellung listet Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB (Informationspflichten im Fernabsatz in Deutschland). Ist streitig, wann die Frist begann, trägt der Unternehmer die Beweislast (§ 361 Abs. 3 BGB).
Fristen, Fristbeginn und Stichtage
Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger beginnt sie mit Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB), bei einem körperlichen Datenträger mit dessen Erhalt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB). Sie beginnt nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ohne sie erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt nach § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).
| Regel | Gilt seit |
|---|---|
| §§ 327 bis 327u BGB für Verbraucherverträge über digitale Produkte | 1. Januar 2022 (Art. 229 § 57 Abs. 1 EGBGB) |
| § 356 Abs. 6 BGB in der heutigen Nummerierung (bis 18. Juni 2026: § 356 Abs. 5 BGB) | 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28, Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1) |
| Elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB | 19. Juni 2026 (ebd., Art. 1 Nr. 8) |
| Hinweis auf die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b EGBGB) | 27. September 2026 (ebd., Art. 3, Art. 10 Abs. 3) |
Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, für die ein Widerrufsrecht besteht, muss dort seit 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion bereithalten (§ 356a Abs. 1 BGB). Sie trägt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende Formulierung und ist während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich. Der zweite Schritt heißt „Widerruf bestätigen“ (§ 356a Abs. 3 BGB), danach folgt unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 356a Abs. 4 BGB). Die Anlage 1 enthält dafür den Baustein „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … ausüben.“
Gewährleistung: Was bei Mängeln digitaler Produkte gilt
Der Unternehmer hat das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen (§ 327d BGB). Mangelhaft ist es, wenn es die subjektiven oder objektiven Anforderungen des § 327e BGB oder die Anforderungen an eine geschuldete Integration nicht erfüllt. Zur Vertragsmäßigkeit gehört, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die erforderlichen Aktualisierungen erhält, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f Abs. 1 BGB). Von den objektiven Anforderungen darf der Unternehmer nur abweichen, wenn er den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen hat und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 327h BGB).
Ist das Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen (§ 327l BGB), den Vertrag beenden oder den Preis mindern (§§ 327m, 327n BGB) und unter den Voraussetzungen des § 280 BGB Schadensersatz verlangen (§ 327i BGB). Die Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 327m Abs. 2 Satz 1 BGB); das gilt nicht für Verträge, in denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt (§ 327m Abs. 2 Satz 2, § 327 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren als Ausgangsfrist in zwei Jahren ab Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 BGB); bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums, bei einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des maßgeblichen Zeitraums und nach einem innerhalb der Frist hervorgetretenen Mangel nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dessen erstmaligem Hervortreten (§ 327j Abs. 2 bis 4 BGB). Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Bereitstellung ein abweichender Zustand, wird vermutet, dass das Produkt schon bei Bereitstellung mangelhaft war; bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für einen abweichenden Zustand während der Bereitstellung (§ 327k Abs. 1 und 2 BGB). Die Vermutung entfällt, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder der Unternehmer nicht feststellen kann, ob dieser Umstand vorlag, weil der Verbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Unternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellt; sie entfällt jedoch nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über die technischen Anforderungen oder die Mitwirkungsobliegenheit informiert hat (§ 327k Abs. 3 und 4 BGB).
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind nur nach dessen Mitteilung über die unterbliebene Bereitstellung oder den Mangel zulässig (§ 327s Abs. 1 BGB), und die Vorschriften greifen auch, wenn sie durch andere Gestaltungen umgangen werden (§ 327s Abs. 3 BGB). Eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der §§ 327 bis 327u BGB abweicht, ist nur wirksam, wenn sie nach der Information des Verbrauchers über die Änderung nach § 327r BGB getroffen wurde (§ 327s Abs. 2 BGB). Für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz gelten die Absätze 1 und 2 nicht (§ 327s Abs. 4 BGB); die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen über Produktmerkmale nach § 327h BGB bleibt unberührt (§ 327s Abs. 5 BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund enthält, dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen und er klar und verständlich über die Änderung informiert wird (§ 327r Abs. 1 BGB). Beeinträchtigt eine Änderung die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit und ist die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich, muss er zusätzlich innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über die Rechte nach den Absätzen 3 und 4 informieren (§ 327r Abs. 2 BGB). Der Verbraucher kann den Vertrag dann binnen 30 Tagen unentgeltlich beenden; die Frist beginnt mit dem Zugang der Information und, wenn die Änderung danach erfolgt, mit dem Zeitpunkt der Änderung (§ 327r Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist die Beendigung, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist oder dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und dessen Nutzbarkeit ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben (§ 327r Abs. 4 BGB). Für Warenkäufe bleibt es bei den §§ 434 ff. BGB, die der Artikel Gewährleistung im Onlineshop in Deutschland zusammenfasst. Für Waren mit digitalen Elementen, die ohne diese ihre Funktionen nicht erfüllen können, gilt das Kaufrecht (§ 327a Abs. 3 BGB); für körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, gelten die §§ 327 ff. BGB mit Ausnahme der §§ 327b und 327c BGB (§ 327 Abs. 5 BGB); bei der Miete digitaler Produkte treten sie an die Stelle der mietrechtlichen Mängelrechte (§ 578b Abs. 1 BGB). Läuft die Bereitstellung als Abonnement, ist zusätzlich der Kündigungsbutton für Abos nach § 312k BGB zu prüfen.
Was der Shop nach Widerruf oder Vertragsbeendigung zurückzahlen muss
Beim Widerruf sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB), mit demselben Zahlungsmittel (§ 357 Abs. 3 BGB). Für nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte schuldet der Verbraucher keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 3 BGB); der volle Preis ist auch dann zu erstatten, wenn er die Datei schon heruntergeladen oder genutzt hat. Eine digitale Dienstleistung ist davon nicht erfasst: Hat der Verbraucher den Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt und wurde er nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB informiert, schuldet er für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs bestehen nicht (§ 361 Abs. 1 BGB).
Für digitale Produkte verweist § 357 Abs. 8 BGB zusätzlich auf § 327p BGB. Danach darf der Verbraucher das Produkt nach der Beendigung nicht weiter nutzen (§ 327p Abs. 1 BGB), der Unternehmer darf die vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind, nicht weiter nutzen, soweit keine Ausnahme des § 327p Abs. 2 Satz 2 BGB greift, und muss sie auf Verlangen unentgeltlich, ohne Behinderung, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereitstellen; für Inhalte nach § 327p Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 besteht die Bereitstellungspflicht nicht (§ 327p Abs. 2 und 3 BGB). Beendet der Verbraucher den Vertrag wegen eines Mangels, sind die Zahlungen zu erstatten; bei dauerhafter Bereitstellung entfällt der Anspruch anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit (§ 327o Abs. 2 und 3 BGB).
Rückgriff auf den Lieferanten
Wer digitale Produkte weiterverkauft, die ein anderer Unternehmer bereitstellen muss, kann nach § 327u Abs. 1 BGB Aufwendungsersatz von seinem Vertriebspartner verlangen, wenn dieser die Bereitstellung unterlassen hat oder ein Mangel bereits bei seiner Bereitstellung vorlag oder auf eine von ihm verursachte Verletzung der Aktualisierungspflicht zurückgeht. Diese Ansprüche verjähren in sechs Monaten (§ 327u Abs. 2 BGB); auf eine vorher getroffene nachteilige Vereinbarung kann sich der Vertriebspartner nicht berufen (§ 327u Abs. 4 BGB).
Checkliste für Ihren Shop
- Ordnen Sie jedes Angebot ein: digitaler Inhalt, digitaler Inhalt auf Datenträger oder digitale Dienstleistung (§ 327 Abs. 2, Abs. 5 BGB).
- Holen Sie bei kostenpflichtigen Downloads Zustimmung und Kenntnisbestätigung vor dem Bereitstellungsbeginn ein und halten Sie beides in der Vertragsbestätigung fest (§ 356 Abs. 6 Nr. 2, § 312f Abs. 3 BGB).
- Weisen Sie die Widerrufsunterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vor Vertragsschluss nach, denn die Frist beginnt erst mit ihr (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Füllen Sie die Widerrufsbelehrung mit dem passenden Fristbeginn-Baustein der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB aus.
- Stellen Sie die Widerrufsfunktion mit beiden Beschriftungen und der Eingangsbestätigung bereit (§ 356a BGB).
- Prüfen Sie je Warengruppe die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB und setzen Sie den Pflichthinweis vor die Bestellung.
- Legen Sie für jedes digitale Produkt den Bereitstellungszeitraum und die Dauer der Aktualisierungen fest und prüfen Sie eine Verkürzung der Mängelrechte nur im Rahmen des § 327s BGB (§ 327f, § 327j BGB).
- Klären Sie die umsatzsteuerliche Behandlung mit Ihrer Steuerberatung (Umsatzsteuer auf digitale Produkte).