Umsatzsteuer auf digitale Produkte an Privatkunden in der EU
Kurz gesagt
Für Downloads, Software-Zugang und automatisierten Online-Unterricht an Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt die Umsatzsteuer des Kundenlandes (Art. 58 Richtlinie 2006/112/EG; § 3a Abs. 5 UStG). Hat der Shop Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte nur in Deutschland und überschreiten diese Leistungen an EU-Privatkunden zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro netto nicht und verzichtet der Shop nicht auf diese Ausnahme, bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG; die Richtlinie verlangt dafür Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat, Art. 59c Abs. 1 Buchst. a). Den Kundenort stützt für Leistungen, die nicht über Festnetzanschluss, Mobilfunknetz oder Decoder laufen und nicht unter Art. 24a fallen, die Vermutung nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. d DVO (EU) Nr. 282/2011 auf zwei einander nicht widersprechende Beweismittel; übersteigt der Wert dieser Leistungen aus Ihrem Sitz oder Ihrer festen Niederlassung in einem EU-Staat im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro netto nicht, genügt ein Beweismittel von dritter Seite (Art. 24b Abs. 2).
Das Wichtigste
- Verkauf von Downloads, Software und automatisiertem Online-Unterricht an Privatkunden in anderen EU-Staaten: Umsatzsteuer des Kundenlandes (Art. 58 Richtlinie 2006/112/EG).
- Seit 1. Januar 2015 gilt der Kundenort; Leistungen an Geschäftskunden folgen dagegen dem Sitz des Kunden (Art. 44).
- 10.000-Euro-Grenze: elektronisch erbrachte Leistungen an EU-Privatkunden und innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren zählen zusammen; 10.000 Euro netto dürfen im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden, der Shop darf nur in Deutschland ansässig sein (die Richtlinie verlangt Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat, Art. 59c Abs. 1 Buchst. a) und nicht auf die Ausnahme verzichtet haben (§ 3a Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG).
- Den Kundenort stützt die Vermutung des Art. 24b Abs. 1 Buchst. d DVO (EU) Nr. 282/2011 auf zwei einander nicht widersprechende Beweismittel wie Rechnungsanschrift und IP-Adresse; für Leistungen über Festnetzanschluss, Mobilfunknetz oder Decoder gelten die Vermutungen nach Buchst. a bis c, für Leistungen nach Art. 24a (körperliche Anwesenheit des Kunden am Leistungsort, etwa an einem WLAN-Hotspot) der Ort dieser Anwesenheit (Art. 24a).
- Übersteigt der Wert dieser Leistungen aus Ihrem Sitz oder Ihrer festen Niederlassung in einem EU-Staat im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro netto nicht, genügt für den Kundenort ein Beweismittel von einer am Umsatz beteiligten dritten Person (Art. 24b Abs. 2 DVO (EU) Nr. 282/2011).
- Der One-Stop-Shop meldet die Steuer der Kundenländer zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j UStG).
Was für digitale Produkte im EU-Verkauf gilt
Ein deutscher Shop verkauft einen Download oder den Zugang zu einem aufgezeichneten Online-Kurs an einen Privatkunden in Frankreich. Der Ort dieser Leistung liegt dann in Frankreich, nicht in Deutschland. Maßgeblich ist, wo der Kunde ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art. 58 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2006/112/EG; für Deutschland § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). Das gilt seit 1. Januar 2015 (Art. 5 Richtlinie 2008/8/EG). Auf den Nettoverkaufspreis fällt damit die Umsatzsteuer des Kundenlandes an.
Für die Zuordnung zählt allein der Kunde zum Zeitpunkt der Leistung; Standort des Servers oder Sprache der Website ändern daran nichts.
Was als elektronisch erbrachte Leistung gilt
Welche Leistungen unter die Regel fallen, bestimmt Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Elektronisch erbracht sind danach Leistungen, die über das Internet laufen, im Wesentlichen automatisiert erfolgen und ohne Informationstechnologie nicht möglich wären (Art. 7 Abs. 1). Anhang I der Verordnung nennt Beispiele:
- Zugang zu oder Herunterladen von Software und Updates (Anhang I Nr. 2 Buchst. a),
- digitalisierter Inhalt von E-Books (Anhang I Nr. 3 Buchst. c),
- automatisierter Fernunterricht einschließlich virtueller Klassenzimmer (Anhang I Nr. 5 Buchst. a).
Nicht dazu gehören körperliche Datenträger wie CD-ROMs und DVDs (Art. 7 Abs. 3 Buchst. d und g); für sie gelten die Regeln für Waren. Auch Live-Unterricht per Videokonferenz zählt nicht dazu, wenn das Internet nur das Kommunikationsmittel zwischen Lehrendem und Lernendem ist (Art. 7 Abs. 3 Buchst. j DVO (EU) Nr. 282/2011; Anhang I Nr. 5 Buchst. a). Ein aufgezeichneter Kurs, den die Kundschaft jederzeit abruft, zählt dagegen dazu.
Wer betroffen ist und wer nicht
Die Regel trifft Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für andere Empfänger gilt:
- Geschäftskunden in der EU: Der Ort ist dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (Art. 44 Richtlinie 2006/112/EG; § 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Kunde, wenn die Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist und Sie im Mitgliedstaat des Kunden nicht ansässig sind (Art. 196). Rechnen Sie mit dessen USt-IdNr. ab, siehe USt-ID-Prüfung im Checkout.
- Kunden im Inland: Der Ort ist Deutschland; es bleibt bei der deutschen Umsatzsteuer.
- Kunden außerhalb der EU, auch in der Schweiz: Der Ort liegt nach Art. 58 ebenfalls beim Kunden, die Steuer folgt aber dem Recht des jeweiligen Staates. Der One-Stop-Shop erfasst über die Sonderregelung nur Leistungen, deren Ort in einem EU-Mitgliedstaat liegt (Art. 369a Nr. 3 Buchst. a Richtlinie 2006/112/EG). Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; dazu der Artikel Versandhandel aus der Schweiz.
Sind Sie Kleinunternehmer nach § 19 UStG, befreit das zunächst nur Ihre Umsätze in Deutschland. Wollen Sie auch in anderen EU-Staaten als Kleinunternehmer befreit sein, müssen Sie am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen. Es verlangt unter anderem, dass Ihr Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritt und im laufenden nicht überschreitet, und eine vierteljährliche Umsatzmeldung.
Wie Sie den Kundenort belegen
Weil die Steuer vom Land des Kunden abhängt, muss der Shop dieses Land feststellen und belegen können. Für Leistungen, die nicht über einen Festnetzanschluss, ein Mobilfunknetz oder einen Decoder erbracht werden und nicht unter Art. 24a fallen, vermutet die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 den Kundenort dort, wo ihn zwei einander nicht widersprechende Beweismittel verorten (Art. 24b Abs. 1 Buchst. d). Art. 24f nennt als Beweismittel:
- Rechnungsanschrift des Kunden,
- IP-Adresse des verwendeten Geräts oder Geolokalisierung,
- Bankangaben wie der Ort des für die Zahlung verwendeten Kontos,
- Mobilfunk-Ländercode der SIM-Karte,
- Ort des Festnetzanschlusses.
Art. 24a betrifft Leistungen, die der Kunde an Orten wie Telefonzellen, WLAN-Hotspots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys abruft und für die er dort körperlich anwesend sein muss; die Verordnung vermutet ihn dann an diesem Ort. Für bestimmte Nutzungswege enthält die Verordnung eigene Vermutungen: über den Festnetzanschluss, über den Ländercode der SIM-Karte und über einen Decoder (Art. 24b Abs. 1 Buchst. a bis c). Eine solche Vermutung können Sie mit drei einander nicht widersprechenden Beweismitteln widerlegen (Art. 24d Abs. 1). Für die Leistungen nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. d genügt ein Beweismittel, wenn ihr Gesamtwert aus Ihrem Sitz oder Ihrer festen Niederlassung in einem EU-Staat im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro netto nicht übersteigt; das Beweismittel muss von einer am Umsatz beteiligten Person stammen, die weder Sie noch der Kunde sind (Art. 24b Abs. 2). Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, gilt diese Erleichterung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind (Art. 24b Abs. 3).
Beispielrechnung: Download an Kunden in vier EU-Staaten
Die Zahlen sind erfunden. Ein deutscher Shop verkauft 2026 Lizenzen und Kurszugänge an Privatkunden in vier EU-Staaten. Im Vorjahr 2025 lagen die Nettoerlöse an EU-Privatkunden bei 12.000 Euro, also über der Grenze; auf die Schwellen-Ausnahme hat der Shop nicht verzichtet. Für 2026 gilt deshalb der Kundenort.
| Land | Nettoerlöse 2026 in Euro | Beweismittel 1 | Beweismittel 2 |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 6.000 | Rechnungsanschrift in Paris | IP-Adresse aus Frankreich |
| Niederlande | 4.500 | Rechnungsanschrift in Amsterdam | Bankkonto in den Niederlanden |
| Italien | 3.200 | Rechnungsanschrift in Mailand | Ländercode der SIM-Karte (IT) |
| Polen | 1.800 | Rechnungsanschrift in Warschau | IP-Adresse aus Polen |
Die Steuersätze sind angenommene Beispielsätze, keine amtlichen Werte; maßgeblich ist der Satz des jeweiligen Kundenlandes.
| Land | Netto in Euro | Steuersatz | Steuer in Euro |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 6.000 | 20 Prozent | 1.200 |
| Niederlande | 4.500 | 21 Prozent | 945 |
| Italien | 3.200 | 22 Prozent | 704 |
| Polen | 1.800 | 23 Prozent | 414 |
| Summe | 15.500 | 3.263 |
Je Kunde hält der Shop zwei voneinander unabhängige Angaben fest. Nur wenn sie einander nicht widersprechen, trägt die Vermutung des Art. 24b Abs. 1 Buchst. d den Kundenort. Widersprechen sie sich, etwa Rechnungsland Frankreich und dauerhafte IP-Adresse aus Spanien, greift diese Vermutung nicht; weitere Beweismittel nennt die nicht abschließende Aufzählung des Art. 24f.
Wann es bei der deutschen Umsatzsteuer bleibt
Die Ausnahme steht in § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG und in Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG. Sie greift nur, wenn alle diese Bedingungen zusammen erfüllt sind: Sie sind nur in Deutschland ansässig (Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte; die Richtlinie verlangt Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat, Art. 59c Abs. 1 Buchst. a); die Leistungen gehen an Privatkunden in anderen EU-Staaten; die Leistungen und die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Waren an solche Kunden überschreiten zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro netto nicht und überschreiten diese Grenze auch im laufenden Kalenderjahr nicht; und Sie haben nicht auf die Ausnahme verzichtet. Ein Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Satz 4 und 5 UStG; Art. 59c Abs. 3). Für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Leistungen an EU-Privatkunden gilt die 10.000-Euro-Schwelle seit 1. Januar 2019 (Art. 1 Nr. 1 Richtlinie (EU) 2017/2455, anzuwenden ab 1. Januar 2019 nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie); innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren zählen seit 1. Juli 2021 in dieselbe Grenze mit (§ 3a Abs. 5 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2020, erstmals anzuwenden auf Umsätze nach dem 30. Juni 2021, § 27 Abs. 34 UStG).
Gegenbeispiel: Ein kleiner, nur in Deutschland ansässiger Shop verkauft 2026 Software-Downloads an Privatkunden in Frankreich, Italien und Polen für zusammen 8.900 Euro netto; 2025 waren es 7.400 Euro, ein Verzicht liegt nicht vor. Damit bleibt es bei der deutschen Umsatzsteuer. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, gilt für die weitere Leistung ab dem Überschreiten der Kundenort (Art. 59c Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG).
Wie Sie die Steuer abgeben: One-Stop-Shop
Für die Steuer der Kundenländer nutzen Sie den One-Stop-Shop. Sie zeigen die Teilnahme vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern an (§ 18j Abs. 1 UStG). Die Teilnahme ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU und für alle Umsätze möglich, die unter das Verfahren fallen (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG). Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu übermitteln, die Steuer am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 UStG; § 16 Abs. 1d UStG). In der Erklärung stehen je Verbrauchsmitgliedstaat der Nettobetrag, die Steuersätze und die Steuer (Art. 369g Richtlinie 2006/112/EG). Das Verfahren gilt seit 1. Juli 2021 (Bundeszentralamt für Steuern); Einzelheiten im Artikel OSS in der EU.
Wer die Erklärungs-, Aufzeichnungs- oder Zahlungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG; Art. 369e Buchst. d Richtlinie 2006/112/EG). Die nicht abgeführte Steuer bleibt geschuldet.
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert (noch nicht in Kraft)
Der Rat hat am 11. März 2025 die Richtlinie (EU) 2025/516 erlassen. Sie ändert Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG (Art. 2 Nr. 4 Buchst. a und b der Richtlinie (EU) 2025/516). Nach der neuen Fassung zählen in die 10.000-Euro-Berechnung nur Waren, die aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem der Unternehmer ansässig ist (Art. 59c Abs. 1 Buchst. b); heute zählt die Grenze dagegen alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an solche Kunden, ohne Bedingung an den Versandstaat. Wer für den One-Stop-Shop registriert ist, gilt zudem als hätte er auf die Schwellen-Ausnahme verzichtet (Art. 59c Abs. 3 Unterabsatz 2). Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2027 an (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2025/516). Bis dahin gilt Art. 59c in der bisherigen Fassung.
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie je Produkt, ob es elektronisch erbracht ist (Download, Software-Zugang, automatisierter Kurs) oder als Ware gilt (Datenträger).
- Erfassen Sie im Checkout das Land des Kunden aus zwei voneinander unabhängigen Quellen und speichern Sie beide Angaben zum Umsatz; für Leistungen über Festnetzanschluss, Mobilfunknetz oder Decoder gelten die Vermutungen nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. a bis c, für Leistungen nach Art. 24a (körperliche Anwesenheit des Kunden am Leistungsort) der Ort dieser Anwesenheit, und bei einem Gesamtwert bis 100.000 Euro netto aus dem EU-Sitz oder der EU-Niederlassung genügt ein Beweismittel von dritter Seite (Art. 24b Abs. 2 DVO (EU) Nr. 282/2011).
- Prüfen Sie Ihre Ansässigkeit (nur in Deutschland) und den Gesamtbetrag Ihrer Fernverkäufe und digitalen Leistungen an EU-Privatkunden gegen die 10.000-Euro-Grenze, jedes Jahr neu.
- Hinterlegen Sie im Shop den Steuersatz je Kundenland und je Satzart.
- Zeigen Sie die OSS-Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern an, bevor der Besteuerungszeitraum beginnt, und geben Sie die Quartalserklärung fristgerecht ab.
- Verfolgen Sie die Änderungen ab 1. Januar 2027 und prüfen Sie, ob eine OSS-Registrierung als Verzicht auf die Schwellen-Ausnahme gilt.