Umsatzsteuer auf Versandkosten und Verpackung im Shop in Deutschland
Kurz gesagt
Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten, die ein deutscher Shop dem Kunden für eine im Inland steuerpflichtige Lieferung berechnet, sind Teil des Entgelts dieser Lieferung (§ 10 Abs. 1 UStG; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG). Sie tragen den Steuersatz der Lieferung: 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 7 Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze oder 0 Prozent in den Fällen des § 12 Abs. 3 UStG. Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden gilt für das gesamte Entgelt einschließlich der Versandkosten der Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3c Abs. 1 UStG); die Bestimmungslandregel greift nicht, wenn der Shop in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Fernverkäufe und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden nicht überschreitet, solange er nicht auf diese Ausnahme verzichtet hat (§ 3c Abs. 4 UStG). Für die Rechnung über Umsätze, die der Shop über den One-Stop-Shop erklärt, gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; Art. 219a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG). Keine Umsatzsteuer fällt bei Umsätzen nach § 19 UStG und bei steuerfreien Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen an (§ 4 Nr. 1, §§ 6, 6a UStG).
Das Wichtigste
- Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten gehören bei einer im Inland steuerpflichtigen Lieferung zum Entgelt der Lieferung (§ 10 Abs. 1 UStG; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG). Bei einer in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Lieferung richten sich Bemessungsgrundlage und Satz nach dem Recht dieses Staates.
- Bei einer im Inland steuerpflichtigen Lieferung gilt auf diese Kosten der Steuersatz der Lieferung: 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), 7 Prozent für die in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätze, 0 Prozent für die in § 12 Abs. 3 UStG genannten Photovoltaiklieferungen.
- Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden gilt für das gesamte Entgelt einschließlich der Versandkosten der Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3c Abs. 1 UStG); diese Bestimmungslandregel greift nicht, wenn der Shop in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Fernverkäufe und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden nicht überschreitet, solange er nicht auf diese Ausnahme verzichtet hat (§ 3c Abs. 4 UStG). Für Umsätze, die der Shop über ein besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop) erklärt, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; Art. 219a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG).
- Der Versand zur Kundschaft ist Nebenleistung der Lieferung, keine selbständige Beförderungsleistung (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2001, C-380/99, Rn. 21).
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und steuerfreie Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1, §§ 6, 6a UStG) tragen keine Umsatzsteuer auf dem Versand.
- Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, gilt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme als vereinbartes Entgelt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Was der Versand umsatzsteuerlich ist
Stellt ein Shop dem Kunden Kosten für Versand, Verpackung oder Versicherung in Rechnung, sind diese Beträge bei einer im Inland steuerpflichtigen Lieferung kein Entgelt für eine eigene Transportleistung, sondern Teil des Entgelts der Lieferung. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Shop vom Kunden für die Leistung erhält (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Richtlinie 2006/112/EG nennt die Nebenkosten ausdrücklich: Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer vom Kunden fordert, gehören zur Steuerbemessungsgrundlage (Art. 78 Buchst. b; die Richtlinie gilt seit 1. Januar 2007, Art. 413).
Der Versand, der die Ware zur Kundschaft bringt, hat für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern ist das Mittel, die Lieferung zu erhalten. Er ist damit Nebenleistung und teilt das steuerliche Schicksal der Lieferung (EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, C-349/96, Rn. 30); Lieferung und Versand bilden einen einheitlichen Umsatz (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2001, C-380/99, Rn. 21). Auch der Ort der Lieferung folgt der Versendung: Beginnt sie im Inland, gilt die Lieferung im Inland als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 UStG).
Ist die Lieferung im Inland steuerpflichtig, ist die Folge kein Satz für die ganze Rechnung, sondern der Satz der jeweiligen Lieferung einschließlich ihrer Nebenleistungen. § 12 UStG kennt drei Sätze: 19 Prozent als Regelsatz (Abs. 1), sieben Prozent für die in Abs. 2 genannten Umsätze, zu denen die Lieferungen der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände gehören (Abs. 2 Nr. 1), und null Prozent für die in Abs. 3 genannten Umsätze, insbesondere Lieferungen von Solarmodulen, den für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Ein Buch trägt sieben Prozent, eine Kaffeemaschine 19 Prozent, eine Photovoltaikanlage, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt, null Prozent — der Versand folgt jeweils dem Satz der Ware. Enthält eine Rechnung mehrere Lieferungen mit verschiedenen Sätzen, gilt der jeweilige Satz für seine Lieferung. Ist die Lieferung dagegen in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig, etwa bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden, gilt für das gesamte Entgelt einschließlich der Versandkosten der Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaats (§ 3c Abs. 1 UStG); die Bestimmungslandregel greift nicht, wenn der Shop in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Fernverkäufe und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten sonstigen Leistungen 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden nicht überschreitet, solange er nicht auf diese Ausnahme verzichtet hat (§ 3c Abs. 4 UStG). Für die Rechnungserteilung gilt daneben ein eigenes Recht: Erklärt der Shop die Umsätze über ein besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop), so gelten für diese Umsätze die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; Art. 219a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG).
Wer betroffen ist und wer nicht
Die Regel betrifft jede im Inland steuerpflichtige Lieferung, bei der der Shop die Beförderung oder Versendung zum Kunden veranlasst; sie gilt auch für einen Shop mit Sitz im Ausland, sobald sein Umsatz im Inland steuerpflichtig ist. Bei Kunden im Inland ändert es den Steuersatz der Lieferung nicht, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
Drei Fallgruppen sind ausgenommen:
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Für Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, weist der Shop keine Umsatzsteuer aus — auf der Ware nicht und auf dem Versand nicht. Einzelheiten stehen im Artikel Kleinunternehmer mit Onlineshop in Deutschland.
- Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet: Sie sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6 UStG erfüllt und nachgewiesen sind (§ 6 Abs. 4 UStG): Der Shop befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), oder der Abnehmer tut dies und ist ein ausländischer Abnehmer im Sinne des Abs. 2 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Versandkosten sind Teil dieser steuerfreien Lieferung; ohne Ausfuhrnachweis bleibt die Lieferung steuerpflichtig. Dokumente und Verfahren behandelt der Artikel Zoll und Ausfuhr aus Deutschland.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer: Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, sein Erwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und der Abnehmer gegenüber dem Shop eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet, wobei der Shop die Voraussetzungen nachweist (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG). Die Steuerfreiheit umfasst den Versandanteil. Sie gilt aber nicht, wenn der Shop der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht nachgekommen ist oder sie für diese Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Anders liegt der Fall beim Verkauf an Privatkunden in einem anderen EU-Staat: Für einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf gilt die Lieferung an dem Ort als ausgeführt, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG). Damit gilt der Steuersatz des Bestimmungslandes für das gesamte Entgelt einschließlich der Versandkosten. Das gilt nach § 3c Abs. 4 UStG nicht, wenn der Shop seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder mangels eines Sitzes seinen Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat hat und die Fernverkäufe und die dort genannten sonstigen Leistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden nicht überschreiten; dann bleibt es beim Ort nach § 3 Abs. 6 UStG im Inland. Der Shop kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung dieser Ausnahme des Satzes 1 verzichtet; dann gilt die Bestimmungslandregel des Abs. 1 auch bei einem Gesamtbetrag unter der Grenze. Die Erklärung bindet ihn mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG). Die Steuer können Sie im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG über den One-Stop-Shop erklären; die Teilnahme ist freiwillig, siehe OSS im Onlinehandel. Für die Rechnung solcher Umsätze gelten abweichend von § 14 Abs. 1 bis 6 UStG die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Shop seine Teilnahme anzeigt (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; Art. 219a Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG); zeigt er die Teilnahme im Inland an, ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG) und bleiben für die Rechnung die deutschen Vorschriften der §§ 14 ff. UStG maßgeblich.
Die Posten im Überblick
Die Tabelle nennt typische Posten einer Shop-Rechnung und ihre Behandlung in Deutschland. Sie setzt voraus, dass der Shop nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist und dass die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist.
| Posten | Umsatzsteuerliche Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Versandkosten für die Lieferung der Ware | Teil des Entgelts einer im Inland steuerpflichtigen Lieferung; Steuersatz der gelieferten Ware (19, 7 oder 0 Prozent) | § 10 Abs. 1 UStG; § 12 UStG; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG; EuGH C-380/99, Rn. 21 und 24 |
| Versandverpackung, Füllmaterial, Versandkarton, die der Kunde bezahlt | Verpackungskosten; Steuersatz der Lieferung | Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG |
| Geschenkverpackung gegen Aufpreis | Verpackungskosten; Steuersatz der Lieferung, wenn die Verpackung aus Sicht der Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern der Lieferung dient (Nebenleistung); hat sie aus Kundensicht einen eigenen Zweck, ist sie eine selbständige Leistung, für die bei einem im Inland steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent gilt | Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG; EuGH C-349/96, Rn. 29 und 30; § 12 Abs. 1 UStG |
| Transportversicherung, die der Shop fordert | Versicherungskosten; Steuersatz der Lieferung | Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG |
| Zuschlag des Shops für Express- oder Sperrgutversand | Teil des Entgelts der Lieferung; Steuersatz der Lieferung | § 10 Abs. 1 UStG; EuGH C-349/96, Rn. 30 |
| Montage oder Aufbau beim Kunden | Nebenleistung zur Lieferung (Steuersatz der Ware), wenn sie aus Sicht der Kundschaft das Mittel ist, die gelieferte Sache bestimmungsgemäß zu nutzen; selbständige Leistung dagegen 19 Prozent bei einem im Inland steuerpflichtigen Umsatz, ausgenommen die Installation einer Photovoltaikanlage und der Speicher für den mit ihr erzeugten Strom mit 0 Prozent, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt | EuGH C-349/96, Rn. 29 und 30; § 12 Abs. 1 UStG; § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 4 UStG |
| Pfandschein: Übertragung der Rechte, die mit seinem Besitz verbunden sind | Der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme gilt als vereinbartes Entgelt | § 10 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| Beträge, die der Shop im Namen und für Rechnung des Kunden vereinnahmt und verausgabt | gehören als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt | § 10 Abs. 1 UStG |
| Keine berechneten Versandkosten (“versandkostenfrei”) | Kein gesonderter Posten; das Entgelt ist der Warenpreis | § 10 Abs. 1 UStG |
Nicht in der Tabelle steht das Pfand, das der Shop nur als Sicherheit einzieht und bei Rückgabe zurückzahlt, etwa das Pfand für Einweggetränkeverpackungen. Dazu haben wir in den geöffneten amtlichen Quellen keine Regelung gefunden; klären Sie die Behandlung mit Ihrer Steuerberatung.
Eine Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden und gelten als Nettoentgelte. Der Vorgang ist eine im Inland steuerpflichtige Lieferung. Ein Shop liefert ein Buch für 12,00 Euro und berechnet 3,50 Euro Versand; beide Beträge gehören zu einer Lieferung mit sieben Prozent.
| Posten | Netto | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Buch | 12,00 Euro | 7 Prozent | 0,84 Euro |
| Versand | 3,50 Euro | 7 Prozent | 0,245 Euro |
| Summe | 15,50 Euro | 7 Prozent | 1,085 Euro, gerundet 1,09 Euro |
Für eine Kaffeemaschine zu 20,00 Euro mit 3,50 Euro Versand lautet die Rechnung: 23,50 Euro × 0,19 = 4,465 Euro, gerundet 4,47 Euro. Ein Versandsatz von 19 Prozent auf die 3,50 Euro des Buchs wäre falsch: Rechnet man nur den Versand falsch, ergibt sich 12,00 Euro × 0,07 + 3,50 Euro × 0,19 = 0,84 Euro + 0,665 Euro = 1,505 Euro statt 1,085 Euro. Sind die Preise Bruttopreise für Verbraucher, rechnen Sie die Steuer heraus: Steuer = Brutto − Brutto ÷ 1,07 (oder ÷ 1,19).
Wo es zwei Fälle zu unterscheiden gilt
Gemischte Sendung. Enthält eine Bestellung Gegenstände mit sieben Prozent und mit 19 Prozent und berechnet der Shop einen Versandkostenbetrag, enthält dieses Entgelt Gegenleistungen für mehrere Lieferungen. Das Entgelt ist auf die Lieferungen aufzuteilen; nach dem Urteil des EuGH vom 25. Februar 1999 (C-349/96, Rn. 31) ist dafür die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Legen Sie die Methode mit Ihrer Steuerberatung fest und dokumentieren Sie sie, bevor Sie sie im Shopsystem hinterlegen.
Eigene Zustellung. Fährt der Shop selbst und berechnet Fahrtkosten, ändert das nichts: Auch diese Kosten sind Entgelt für die Lieferung. Ob daneben eine selbständige Beförderungsleistung vorliegt, richtet sich nach der Sicht der durchschnittlichen Kundschaft: Dient die Beförderung dazu, die eigene Lieferung zu erhalten, hat sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck und teilt als Nebenleistung den Steuersatz der Ware. Selbständig ist sie, wenn sie für die Kundschaft einen eigenen Zweck hat, etwa wenn der Shop Transportleistungen für fremde Ware verkauft. Für eine solche im Inland steuerpflichtige Beförderung gilt der Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und Leistungen, die sich unmittelbar auf Ausfuhr- oder Einfuhrgegenstände beziehen, können nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sein.
Verpackung und Montage. Ob eine Geschenkverpackung oder eine Montage Nebenleistung zur Lieferung ist oder eine selbständige Leistung, richtet sich nach der Sicht der durchschnittlichen Kundschaft: Nebenleistung ist eine Leistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel ist, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, C-349/96, Rn. 29 und 30). Wie die Leistung im Vertrag bezeichnet wird, entscheidet nicht. Ist sie danach selbständig und der Umsatz im Inland steuerpflichtig, gilt für sie der Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); ausgenommen bleibt die Installation einer Photovoltaikanlage und der dazugehörigen Speicher, für die auch als selbständige Leistung 0 Prozent gilt, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
Was bei falscher Behandlung passiert
Die geschuldete Steuer ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus dem, was in der Rechnung steht. Wer in der Rechnung zu wenig ausweist, schuldet deshalb weiterhin den gesetzlich entstandenen Betrag und sollte die Rechnung berichtigen. Eine bereits abgegebene Voranmeldung wird dadurch aber nicht allein falsch: Hat sie den Umsatz mit dem gesetzlichen Satz erfasst, ist sie richtig und nichts zu berichtigen. Ist dagegen die Erklärung selbst unrichtig oder unvollständig und kann es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen oder ist es bereits dazu gekommen, sind Sie nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Ein Bußgeldtatbestand für einen falschen Steuersatz auf Versandkosten steht in den geöffneten Vorschriften (§§ 10, 12, 14c UStG) nicht.
Umgekehrt gilt: Hat der Shop einen zu hohen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich auch den Mehrbetrag; berichtigt er den Betrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 (C-378/21, Rn. 24 und 25) schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil jedoch nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das FG Cottbus hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (2 K 2046/25) für Kassenzettel an Endverbraucher ebenso entschieden und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Klären Sie deshalb zuerst, an wen die Rechnung geht, und erst danach, welcher Prozentsatz im Shopsystem am Versandposten steht.
Seit wann die Regeln gelten
Die deutsche Bemessungsvorschrift ist § 10 Abs. 1 UStG in der heute geltenden Fassung; § 12 UStG nennt 19 Prozent als Regelsatz, sieben Prozent für die in Abs. 2 genannten Umsätze und null Prozent für die in Abs. 3 genannten Lieferungen von Solarmodulen, Komponenten und Speichern. Diese Sätze gelten für im Inland steuerpflichtige Lieferungen; ist die Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig, gilt grundsätzlich der Satz des Bestimmungsmitgliedstaats (§ 3c Abs. 1 UStG); die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG lässt es beim Inland bleiben, wenn der Shop in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, der Gesamtbetrag unter der Grenze von 10.000 Euro bleibt und er nicht auf die Ausnahme verzichtet. § 3c UStG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG); für die Rechnungsvorschriften des § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 gilt die Anwendung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 24 Satz 1 UStG). Auf Unionsebene gilt Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG seit 1. Januar 2007 (Art. 413); die Vorschrift übernimmt die Nebenkosten aus Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie. Die Rechtsprechung zur Nebenleistung reicht bis 1999 zurück (C-349/96); für den Versand hat der Gerichtshof sie 2001 bestätigt (C-380/99).
Checkliste für Ihren Shop
- Für im Inland steuerpflichtige Lieferungen den Steuersatz je Artikel im Shopsystem gepflegt (19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 UStG, 0 Prozent in den Fällen des § 12 Abs. 3 UStG) und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe den Satz des Bestimmungsmitgliedstaats nach § 3c Abs. 1 UStG hinterlegt, soweit nicht die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG greift (Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat, Gesamtbetrag unter 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr, kein Verzicht)?
- Für Umsätze, die Sie über den One-Stop-Shop erklären, die Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaats Ihrer Teilnahmeanzeige geprüft (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG; bei einer Anzeige im Inland gelten die §§ 14 ff. UStG)?
- Versandkosten, Verpackungs- und Versicherungspositionen auf denselben Satz gestellt wie die zugehörige Lieferung?
- Geschenkverpackung und Montage aus Sicht der Kundschaft als Nebenleistung oder als selbständige Leistung eingeordnet, mit der Begründung im Verfahrensdokument?
- Bei gemischten Bestellungen eine Aufteilungsmethode festgelegt und dokumentiert (einfachstmögliche Berechnung, EuGH C-349/96, Rn. 31)?
- Prüfroutine für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen: liegt der Nachweis nach § 6 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 UStG vor, und sind die meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen richtig und vollständig in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG erfasst? Ausfuhrlieferungen gehören nicht in die Zusammenfassende Meldung.
- Pfandscheinpositionen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UStG getrennt geführt, damit Pfandschein, Sicherheitspfand und durchlaufende Posten nicht vermischt werden?