ÖsterreichRecht

Umsatzsteuer auf Versandkosten und Verpackung im Shop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten eines österreichischen Shops gehören zum Entgelt der Lieferung (§ 4 Abs. 1 UStG 1994) und tragen den Steuersatz der Ware nach § 10 UStG 1994: 20 Prozent als Regelsatz, 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände (seit 1. Juli 2026), 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände. Bei Kleinunternehmern (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und steuerfreien Ausfuhr- oder EU-Lieferungen fällt keine Umsatzsteuer an, auch nicht auf dem Versand.

Das Wichtigste

  • Versand, Verpackung und Versicherung sind Teil des Lieferentgelts, kein eigenes Transportentgelt (§ 4 Abs. 1 UStG 1994).
  • Der Posten trägt den Steuersatz der Ware: 20 Prozent als Regelsatz, 4,9 Prozent für Anlage-3-Ware, 10 Prozent für Anlage-1-Ware und 13 Prozent für Anlage-2-Ware nach § 10 UStG 1994.
  • 4,9 Prozent gilt seit 1. Juli 2026 für die in Anlage 3 genannten Gegenstände wie Milch, Butter, Eier, Gemüse, Obst, Reis, Mehl, Teigwaren, Brot und Speisesalz (§ 10 Abs. 1a und § 28 Abs. 69 UStG 1994).
  • Unselbständige Nebenleistungen teilen Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz der Hauptleistung; bei Anlage-1-Ware gilt der ermäßigte Satz auch für Beförderung und Verpackung (UStR 2000 Rz 346, 347 und 1169).
  • Mehrwegpfand gehört zum Entgelt; Einwegpfand ist kein Entgelt (UStR 2000 Rz 8 und 2393).
  • Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 weisen keine Umsatzsteuer aus, auch nicht auf dem Versand.

Was § 4 UStG 1994 als Entgelt behandelt

Ein Shop, der für ein Paket 4,90 Euro Versand in Rechnung stellt, verkauft dem Kunden keine Beförderung. Er erhöht das Entgelt für die Ware, die in dem Paket liegt. Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) alles, was der Empfänger einer Lieferung aufwenden muss, um sie zu erhalten. Weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti sind deshalb nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden (Rz 644).

Für Versandhandelsgeschäfte hält die Verwaltung das ausdrücklich fest: Die Versendungskosten zählen zum Lieferentgelt (UStR 2000 Rz 657). Auf Unionsebene nennt Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG dieselbe Gruppe: Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer vom Erwerber fordert, gehören zur Steuerbemessungsgrundlage.

Für die Kundschaft hat der Versand keinen eigenen Zweck. Er ist das Mittel, die Lieferung zu erhalten, und damit umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung. Die UStR 2000 beschreiben sie mit drei Merkmalen: Sie kommt üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vor, ist im Verhältnis zu ihr von untergeordneter Bedeutung und hat eine dienende Funktion, weil sie die Hauptleistung ergänzt, erleichtert, ermöglicht oder abrundet (Rz 347). Die Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung: Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz (UStR 2000 Rz 346 und 347).

Daraus folgt für das Shopsystem: Ein Versandposten trägt nicht automatisch 20 Prozent, sondern den Satz der gelieferten Ware.

Welcher Steuersatz auf Versand und Verpackung gilt

Die Steuersätze stehen in § 10 UStG 1994:

Satz Anwendung
20 Prozent Regelsatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz (§ 10 Abs. 1)
4,9 Prozent Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 3 genannten Gegenstände, etwa Milch, Butter, Eier, frisches Gemüse, Obst, Reis, Mehl, Teigwaren, Brot und Speisesalz; seit 1. Juli 2026 (§ 10 Abs. 1a und § 28 Abs. 69)
10 Prozent Lieferungen der in Anlage 1 genannten Gegenstände, etwa Bücher und Zeitschriften (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a); nur, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist
13 Prozent Lieferungen der in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. a); nur, wenn die Sätze nach Abs. 1a und Abs. 2 nicht anzuwenden sind

Die Sätze sind nachrangig gestaffelt: § 10 Abs. 1a geht dem Abs. 2 vor, Abs. 2 dem Abs. 3. Ein Lebensmittel, das in Anlage 3 steht, trägt seit 1. Juli 2026 also 4,9 Prozent und nicht mehr 10 Prozent. Der Satz von 4,9 Prozent gilt nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a). Der ermäßigte Satz des Abs. 2 und der Satz des Abs. 3 bleiben für die übrige Ware, etwa Bücher und Zeitschriften, bestehen.

Für Sendungen mit Ware aus der Anlage 1 sagt die Verwaltung ausdrücklich, dass der ermäßigte Satz auch für unselbständige Nebenleistungen gilt, und nennt dabei Beförderung, Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen (UStR 2000 Rz 1169). Entscheidend ist der Zusatz in derselben Randzahl: Das gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird. Ein Buch zu 10 Prozent mit einer gesondert ausgewiesenen Versandposition trägt auf dem Versand also ebenfalls 10 Prozent.

Die Posten im Überblick

Die Tabelle nennt typische Posten einer Shop-Rechnung und ihre Behandlung in Österreich. Sie setzt voraus, dass der Shop nicht Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist und dass die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist.

Posten Umsatzsteuerliche Behandlung Grundlage
Versandkosten für die Lieferung der Ware Teil des Entgelts der Lieferung; Steuersatz der Ware (20, 13, 10 oder 4,9 Prozent) § 4 Abs. 1 UStG 1994; UStR 2000 Rz 644 und 657; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG
Versandkarton, Füllmaterial und Verpackung, die der Kunde bezahlt unselbständige Nebenleistung; Steuersatz der Ware, bei Ware der Anlage 1 auch bei gesonderter Verrechnung 10 Prozent, bei Ware der Anlage 3 4,9 Prozent UStR 2000 Rz 347 und 1169
Geschenkverpackung gegen Aufpreis Nebenleistung, solange sie die Lieferung nur abrundet: Steuersatz der Ware. Als eigenständig geschuldete Leistung: 20 Prozent UStR 2000 Rz 347; § 10 Abs. 1 UStG 1994
Zuschlag für Express- oder Sperrgutversand Teil des Entgelts der Lieferung; Steuersatz der Ware § 4 Abs. 1 UStG 1994; UStR 2000 Rz 347
Montage oder Aufbau beim Kunden Nebenleistung zur Lieferung und damit Steuersatz der Ware, wenn sie die Lieferung ergänzt oder erst ermöglicht; Bearbeitung eines vom Kunden beigestellten Gegenstandes ohne nennenswerte eigene Stoffe 20 Prozent, für Reparaturen an Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche 10 Prozent; verwendet der Shop dabei selbst beschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, gilt die Leistung als Lieferung (Werklieferung) UStR 2000 Rz 347; § 3 Abs. 4 UStG 1994; § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994
Transportversicherung, die der Shop fordert Versicherungskosten; Steuersatz der Lieferung § 4 Abs. 1 UStG 1994; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG
Pfand für Mehrweggebinde (Flaschen, Kisten, Gasflaschen) Teil des Entgelts der einheitlichen Lieferung; die Rückgabe mindert das Entgelt nach § 16 UStG 1994 UStR 2000 Rz 348, 1170 und 2393; § 16 Abs. 1 UStG 1994
Pfand für Einweggetränkeverpackungen soweit im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt: kein Entgelt, getrennt vom Entgelt anzuführen UStR 2000 Rz 8 und 656
Beträge, die der Shop im fremden Namen und für fremde Rechnung einhebt durchlaufender Posten, kein Entgelt; in der Rechnung nur getrennt vom Entgelt anführen § 4 Abs. 3 UStG 1994; UStR 2000 Rz 656
“Versandkostenfrei” gestellte Lieferung kein gesonderter Posten; Entgelt ist der Warenpreis § 4 Abs. 1 UStG 1994

Nicht in der Tabelle steht die Beförderung fremder Ware ohne eigene Warenlieferung, also eine reine Transportleistung: Sie ist eine eigenständige Leistung und keine Nebenleistung. Für sie gilt der Regelsatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); für steuerfreie grenzüberschreitende Warenbeförderungen nach § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 greift die Befreiung nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt und buchmäßig nachgewiesen sind.

Eine Beispielrechnung

Die Zahlen sind erfunden und gelten als Nettoentgelte vor Umsatzsteuer. Ein Shop liefert ein Buch für 18,00 Euro und verrechnet 4,00 Euro Versand. Buch und Versand sind eine Lieferung mit 10 Prozent.

Posten Netto Steuersatz Steuer
Buch (Anlage 1 Z 33 lit. a) 18,00 Euro 10 Prozent 1,80 Euro
Versand 4,00 Euro 10 Prozent 0,40 Euro
Summe 22,00 Euro 10 Prozent 2,20 Euro

Für eine Kaffeemaschine zu 80,00 Euro mit demselben Versand von 4,00 Euro lautet die Rechnung: 84,00 Euro × 0,20 = 16,80 Euro Steuer. Mit dem Satz von 4,9 Prozent für Gegenstände der Anlage 3 ergibt ein Brot zu 12,00 Euro mit 4,00 Euro Versand: 16,00 Euro × 0,049 = 0,78 Euro Steuer. Ein Versandsatz von 20 Prozent auf die 4,00 Euro des Buchs wäre falsch: Er ergäbe 2,60 Euro statt 2,20 Euro und damit 0,40 Euro zu viel ausgewiesene Steuer. In einer Rechnung an einen Unternehmer schuldet der Shop einen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag auch dann, wenn er ihn nicht schuldet; berichtigt er die Rechnung gegenüber dem Abnehmer, gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß (§ 11 Abs. 12 UStG 1994). Sind Ihre Preise Bruttopreise für Verbraucher, rechnen Sie die Steuer heraus: Steuer = Brutto − Brutto ÷ 1,10 (oder ÷ 1,20).

Wann keine Umsatzsteuer auf dem Versand anfällt

Vier Fallgruppen sind ausgenommen:

  • Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: Für Umsätze, die nach dieser Bestimmung befreit sind, weist der Shop keine Umsatzsteuer aus, weder auf der Ware noch auf dem Versand. Die Umsatzgrenze liegt bei 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr. Einzelheiten stehen im Artikel Kleinunternehmer mit Onlineshop in Österreich.
  • Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet: Sie sind nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 7 UStG 1994 steuerfrei. Der Shop muss die Ausfuhr nachweisen; er darf die Steuerfreiheit schon vorher in Anspruch nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung bei ihm einlangt (§ 7 Abs. 4 UStG 1994). Die Steuerfreiheit umfasst den Versandanteil, weil er Teil desselben Entgelts ist. Ohne Ausfuhrnachweis bleibt die Lieferung steuerpflichtig.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer: Steuerfrei nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994, wenn alle dort genannten Voraussetzungen vorliegen: Der Shop oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet, der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar, der Abnehmer hat dem Shop die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, und der Shop ist der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen (Art. 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 5). Die Voraussetzungen müssen nach Art. 7 Abs. 3 buchmäßig nachgewiesen sein. Auch hier ist der Versandanteil Teil der steuerfreien Lieferung. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Lieferung steuerpflichtig.
  • Innergemeinschaftlicher Versandhandel an Privatkunden: Er gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs dort als ausgeführt, wo die Beförderung endet. Nach Art. 3 Abs. 5 bleibt es bei der Besteuerung im Inland nur, wenn der Shop sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebstätte hat, die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und der Gesamtbetrag der Entgelte aus solchen Lieferungen und aus den sonstigen Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 (etwa elektronische Leistungen an Nichtunternehmer) die 10.000-Euro-Grenze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 5 lit. a bis c). Für neue Fahrzeuge gilt die Regelung des Abs. 5 nicht, für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 7). Auf die Anwendung der Grenze kann verzichtet werden (Art. 3 Abs. 6). Ist die Grenze überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland: Das gesamte Entgelt einschließlich Versand unterliegt dann dem Steuersatz des Bestimmungslands, sofern dieses keine Steuerbefreiung gewährt. Eine solche Befreiung kommt nach Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten in Betracht, wenn deren Jahresumsatz in der Union 100.000 Euro nicht übersteigt und der Betrag ihrer Lieferungen im Bestimmungsland dessen Schwellenwert für dort ansässige Unternehmer nicht übersteigt; sie setzt die vorherige Benachrichtigung des Ansässigkeitsstaats und eine Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“ voraus. Für Lieferungen nach Deutschland setzt § 19 Abs. 4 UStG diese Befreiung um. Wer die Umsätze im Bestimmungsland erklärt, kann dazu die Sonderregelung (One-Stop-Shop) nach Art. 25a des Anhangs auf Antrag in Anspruch nehmen. Siehe OSS in Österreich und OSS im Onlinehandel.

Gemischte Sendung: Aufteilung des Entgelts

Enthält eine Bestellung Gegenstände mit unterschiedlichen Steuersätzen – etwa Bücher mit 10 Prozent, Gegenstände der Anlage 3 mit 4,9 Prozent und Ware mit 20 Prozent – und verrechnet der Shop einen einheitlichen Versandbetrag, gehört dieser Betrag zu mehreren Lieferungen. Die UStR 2000 regeln den Fall über die Einheitlichkeit der Leistung: Bei einer Lieferung von Gegenständen der Anlage 1 gilt der ermäßigte Satz auch für unselbständige Nebenleistungen wie Beförderung und Verpackung, auch wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird (Rz 1169). Besteht die Sendung aus Sachgesamtheiten, die Waren verschiedener Positionen der Kombinierten Nomenklatur enthalten, auf die verschiedene Steuersätze anzuwenden sind, ist das Entgelt – gegebenenfalls im Schätzungsweg – aufzuteilen (Rz 1170). Welche Methode Sie auf den einheitlichen Versandbetrag anwenden, legen Sie mit Ihrer Steuerberatung fest, bevor Sie sie im Shopsystem hinterlegen. Prüfen Sie dabei § 11 Abs. 5 UStG 1994: In einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen getrennt auszuweisen.

Seit wann die Regeln gelten

Das UStG 1994 (Stammfassung BGBl. Nr. 663/1994) gilt in Österreich mit Wirksamkeit des EU-Beitritts, also seit 1. Januar 1995 (§ 28 Abs. 1 UStG 1994). § 4 UStG 1994 bemisst den Umsatz nach dem Entgelt, § 10 UStG 1994 nennt die Sätze. Die heute geltende Fassung des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, die 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände vorsieht, beruht auf dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 und gilt seit 1. Januar 2016 (§ 28 Abs. 42 UStG 1994). Der Satz von 4,9 Prozent in § 10 Abs. 1a UStG 1994 und Anlage 3 beruhen auf dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2026; sie sind mit 1. Juli 2026 in Kraft getreten und auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994). Auf Unionsebene zählt Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG die Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage; die Richtlinie ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Art. 413). Maßgeblich für Ihr Shopsystem ist die heute gültige Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000, Fassung GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025).

Checkliste für Ihren Shop

  • Steuersatz je Artikel im Shopsystem richtig hinterlegt: 20 Prozent, 4,9 Prozent für Anlage-3-Ware, 10 Prozent für Anlage-1-Ware oder 13 Prozent für Anlage-2-Ware nach § 10 UStG 1994?
  • Versand-, Verpackungs- und Versicherungspositionen auf denselben Satz gestellt wie die zugehörige Lieferung?
  • Geschenkverpackung und Montage als Nebenleistung oder als eigenständige Leistung eingeordnet, mit der Begründung in der Verfahrensdokumentation?
  • Bei gemischten Bestellungen eine Methode zur Zuordnung des Versandentgelts festgelegt und den Rechnungsausweis nach Steuersätzen getrennt (§ 11 Abs. 5 UStG 1994)?
  • Pfandpositionen getrennt geführt, damit Mehrwegpfand, Einwegpfand und durchlaufende Posten nicht vermischt werden?
  • Für Ausfuhr- und EU-Lieferungen geprüft, ob der Nachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 oder die Voraussetzungen des Art. 7 des Anhangs vorliegen?
  • Bei Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze des innergemeinschaftlichen Versandhandels geprüft, ob im Bestimmungsland eine Steuerbefreiung greift (für Lieferungen nach Deutschland die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 4 UStG), bevor die Steuer des Bestimmungslands berechnet wird?

Häufige Fragen

Muss ich den Versand eines Buches mit 10 Prozent oder mit 20 Prozent versteuern?

Mit 10 Prozent, wenn die Sendung ausschließlich Gegenstände der Anlage 1 enthält, etwa Bücher (Anlage 1 Z 33 lit. a). Der Satz von 4,9 Prozent greift nur bei Gegenständen der Anlage 3. Lieferung und Versand sind eine einheitliche Leistung und tragen denselben Satz (UStR 2000 Rz 1169). Enthält die Sendung zusätzlich Ware mit 20 Prozent, ist das Entgelt nach Steuersätzen aufzuteilen (UStR 2000 Rz 1170; § 11 Abs. 5 UStG 1994).

Kann ich die Portokosten als durchlaufenden Posten behandeln?

Nur, wenn Sie den Betrag im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmen und verausgaben und der Kunde unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Dritten hat (UStR 2000 Rz 656). Beauftragen Sie den Paketdienst selbst, ist Ihr Shop in den Leistungsaustausch eingeschaltet; dann gehört der Versandbetrag zum Entgelt der Lieferung.

Wie behandle ich das Pfand für Einweggetränkeverpackungen in der Rechnung?

Soweit Sie es im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben, ist es kein Entgelt und keine Gegenleistung (UStR 2000 Rz 8). Führen Sie den Betrag getrennt vom Entgelt an (UStR 2000 Rz 656). Pfand für Mehrweggebinde ist dagegen Teil des Entgelts der Lieferung (UStR 2000 Rz 2393).

Gilt der österreichische Steuersatz auch für den Versand an Privatkunden in Deutschland?

Ja, solange die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt. Ein Shop, der sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebstätte hat, rechnet österreichisch, solange der Gesamtbetrag der Entgelte aus innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen und den sonstigen Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 des Anhangs (etwa elektronische Leistungen an Nichtunternehmer) die 10.000-Euro-Grenze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 5 des Anhangs zum UStG 1994); beim Buch sind das 10 Prozent. Auf die Anwendung der Grenze kann verzichtet werden; wer im Bestimmungsland erklärt, kann die Sonderregelung nach Art. 25a des Anhangs (One-Stop-Shop) auf Antrag in Anspruch nehmen. Für neue Fahrzeuge gilt die Grenze nicht, und für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 7). Ist die Grenze überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland: Das gesamte Entgelt einschließlich Versand unterliegt dann dem Steuersatz des Bestimmungslands, sofern dort keine Steuerbefreiung greift. Für Lieferungen nach Deutschland kann ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 4 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und ihm Österreich die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt hat; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend (Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG). Eine Lieferung an einen Unternehmer ist nach Art. 6 Abs. 1 des Anhangs nur steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 vorliegen: Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, Erwerb durch einen Unternehmer für sein Unternehmen, im anderen Mitgliedstaat steuerbarer Erwerb, Mitteilung der dort erteilten USt-IdNr. und Erfüllung der Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung; die Voraussetzungen müssen nach Art. 7 Abs. 3 buchmäßig nachgewiesen sein.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), §§ 3, 4, 6, 7, 10 (einschließlich Abs. 1a und Anlage 3), 11, 16 und 28 (einschließlich Abs. 69), konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Anhang (Binnenmarkt) zum UStG 1994, Art. 3 und Art. 3a (innergemeinschaftlicher Versandhandel und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer), Art. 6 und Art. 7 (innergemeinschaftliche Lieferung) sowie Art. 25a (One-Stop-Shop), konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), GZ 09 4501/58-IV/9/00 in der Fassung GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025, gültig ab 10. Dezember 2025, insbesondere Rz 8, 346 bis 348, 644, 656, 657, 1169, 1170 und 2393Bundesministerium für Finanzen (Österreich), Findok · abgerufen am
  4. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte deutsche Fassung vom 14. April 2025, Art. 73, 78, 284 und 413Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (Absätze 1, 4 und 6)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am