Umsatzsteuer auf Versandkosten und Verpackung im Shop in Österreich
Kurz gesagt
Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten eines österreichischen Shops gehören zum Entgelt der Lieferung (§ 4 Abs. 1 UStG 1994) und tragen den Steuersatz der Ware nach § 10 UStG 1994: 20 Prozent als Regelsatz, 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände (seit 1. Juli 2026), 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände. Bei Kleinunternehmern (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und steuerfreien Ausfuhr- oder EU-Lieferungen fällt keine Umsatzsteuer an, auch nicht auf dem Versand.
Das Wichtigste
- Versand, Verpackung und Versicherung sind Teil des Lieferentgelts, kein eigenes Transportentgelt (§ 4 Abs. 1 UStG 1994).
- Der Posten trägt den Steuersatz der Ware: 20 Prozent als Regelsatz, 4,9 Prozent für Anlage-3-Ware, 10 Prozent für Anlage-1-Ware und 13 Prozent für Anlage-2-Ware nach § 10 UStG 1994.
- 4,9 Prozent gilt seit 1. Juli 2026 für die in Anlage 3 genannten Gegenstände wie Milch, Butter, Eier, Gemüse, Obst, Reis, Mehl, Teigwaren, Brot und Speisesalz (§ 10 Abs. 1a und § 28 Abs. 69 UStG 1994).
- Unselbständige Nebenleistungen teilen Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz der Hauptleistung; bei Anlage-1-Ware gilt der ermäßigte Satz auch für Beförderung und Verpackung (UStR 2000 Rz 346, 347 und 1169).
- Mehrwegpfand gehört zum Entgelt; Einwegpfand ist kein Entgelt (UStR 2000 Rz 8 und 2393).
- Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 weisen keine Umsatzsteuer aus, auch nicht auf dem Versand.
Was § 4 UStG 1994 als Entgelt behandelt
Ein Shop, der für ein Paket 4,90 Euro Versand in Rechnung stellt, verkauft dem Kunden keine Beförderung. Er erhöht das Entgelt für die Ware, die in dem Paket liegt. Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) alles, was der Empfänger einer Lieferung aufwenden muss, um sie zu erhalten. Weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti sind deshalb nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden (Rz 644).
Für Versandhandelsgeschäfte hält die Verwaltung das ausdrücklich fest: Die Versendungskosten zählen zum Lieferentgelt (UStR 2000 Rz 657). Auf Unionsebene nennt Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG dieselbe Gruppe: Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer vom Erwerber fordert, gehören zur Steuerbemessungsgrundlage.
Für die Kundschaft hat der Versand keinen eigenen Zweck. Er ist das Mittel, die Lieferung zu erhalten, und damit umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung. Die UStR 2000 beschreiben sie mit drei Merkmalen: Sie kommt üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vor, ist im Verhältnis zu ihr von untergeordneter Bedeutung und hat eine dienende Funktion, weil sie die Hauptleistung ergänzt, erleichtert, ermöglicht oder abrundet (Rz 347). Die Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung: Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz (UStR 2000 Rz 346 und 347).
Daraus folgt für das Shopsystem: Ein Versandposten trägt nicht automatisch 20 Prozent, sondern den Satz der gelieferten Ware.
Welcher Steuersatz auf Versand und Verpackung gilt
Die Steuersätze stehen in § 10 UStG 1994:
| Satz | Anwendung |
|---|---|
| 20 Prozent | Regelsatz für jeden steuerpflichtigen Umsatz (§ 10 Abs. 1) |
| 4,9 Prozent | Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 3 genannten Gegenstände, etwa Milch, Butter, Eier, frisches Gemüse, Obst, Reis, Mehl, Teigwaren, Brot und Speisesalz; seit 1. Juli 2026 (§ 10 Abs. 1a und § 28 Abs. 69) |
| 10 Prozent | Lieferungen der in Anlage 1 genannten Gegenstände, etwa Bücher und Zeitschriften (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a); nur, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist |
| 13 Prozent | Lieferungen der in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. a); nur, wenn die Sätze nach Abs. 1a und Abs. 2 nicht anzuwenden sind |
Die Sätze sind nachrangig gestaffelt: § 10 Abs. 1a geht dem Abs. 2 vor, Abs. 2 dem Abs. 3. Ein Lebensmittel, das in Anlage 3 steht, trägt seit 1. Juli 2026 also 4,9 Prozent und nicht mehr 10 Prozent. Der Satz von 4,9 Prozent gilt nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a). Der ermäßigte Satz des Abs. 2 und der Satz des Abs. 3 bleiben für die übrige Ware, etwa Bücher und Zeitschriften, bestehen.
Für Sendungen mit Ware aus der Anlage 1 sagt die Verwaltung ausdrücklich, dass der ermäßigte Satz auch für unselbständige Nebenleistungen gilt, und nennt dabei Beförderung, Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen (UStR 2000 Rz 1169). Entscheidend ist der Zusatz in derselben Randzahl: Das gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird. Ein Buch zu 10 Prozent mit einer gesondert ausgewiesenen Versandposition trägt auf dem Versand also ebenfalls 10 Prozent.
Die Posten im Überblick
Die Tabelle nennt typische Posten einer Shop-Rechnung und ihre Behandlung in Österreich. Sie setzt voraus, dass der Shop nicht Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist und dass die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist.
| Posten | Umsatzsteuerliche Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Versandkosten für die Lieferung der Ware | Teil des Entgelts der Lieferung; Steuersatz der Ware (20, 13, 10 oder 4,9 Prozent) | § 4 Abs. 1 UStG 1994; UStR 2000 Rz 644 und 657; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG |
| Versandkarton, Füllmaterial und Verpackung, die der Kunde bezahlt | unselbständige Nebenleistung; Steuersatz der Ware, bei Ware der Anlage 1 auch bei gesonderter Verrechnung 10 Prozent, bei Ware der Anlage 3 4,9 Prozent | UStR 2000 Rz 347 und 1169 |
| Geschenkverpackung gegen Aufpreis | Nebenleistung, solange sie die Lieferung nur abrundet: Steuersatz der Ware. Als eigenständig geschuldete Leistung: 20 Prozent | UStR 2000 Rz 347; § 10 Abs. 1 UStG 1994 |
| Zuschlag für Express- oder Sperrgutversand | Teil des Entgelts der Lieferung; Steuersatz der Ware | § 4 Abs. 1 UStG 1994; UStR 2000 Rz 347 |
| Montage oder Aufbau beim Kunden | Nebenleistung zur Lieferung und damit Steuersatz der Ware, wenn sie die Lieferung ergänzt oder erst ermöglicht; Bearbeitung eines vom Kunden beigestellten Gegenstandes ohne nennenswerte eigene Stoffe 20 Prozent, für Reparaturen an Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche 10 Prozent; verwendet der Shop dabei selbst beschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, gilt die Leistung als Lieferung (Werklieferung) | UStR 2000 Rz 347; § 3 Abs. 4 UStG 1994; § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 |
| Transportversicherung, die der Shop fordert | Versicherungskosten; Steuersatz der Lieferung | § 4 Abs. 1 UStG 1994; Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG |
| Pfand für Mehrweggebinde (Flaschen, Kisten, Gasflaschen) | Teil des Entgelts der einheitlichen Lieferung; die Rückgabe mindert das Entgelt nach § 16 UStG 1994 | UStR 2000 Rz 348, 1170 und 2393; § 16 Abs. 1 UStG 1994 |
| Pfand für Einweggetränkeverpackungen | soweit im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt: kein Entgelt, getrennt vom Entgelt anzuführen | UStR 2000 Rz 8 und 656 |
| Beträge, die der Shop im fremden Namen und für fremde Rechnung einhebt | durchlaufender Posten, kein Entgelt; in der Rechnung nur getrennt vom Entgelt anführen | § 4 Abs. 3 UStG 1994; UStR 2000 Rz 656 |
| “Versandkostenfrei” gestellte Lieferung | kein gesonderter Posten; Entgelt ist der Warenpreis | § 4 Abs. 1 UStG 1994 |
Nicht in der Tabelle steht die Beförderung fremder Ware ohne eigene Warenlieferung, also eine reine Transportleistung: Sie ist eine eigenständige Leistung und keine Nebenleistung. Für sie gilt der Regelsatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); für steuerfreie grenzüberschreitende Warenbeförderungen nach § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 greift die Befreiung nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt und buchmäßig nachgewiesen sind.
Eine Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden und gelten als Nettoentgelte vor Umsatzsteuer. Ein Shop liefert ein Buch für 18,00 Euro und verrechnet 4,00 Euro Versand. Buch und Versand sind eine Lieferung mit 10 Prozent.
| Posten | Netto | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Buch (Anlage 1 Z 33 lit. a) | 18,00 Euro | 10 Prozent | 1,80 Euro |
| Versand | 4,00 Euro | 10 Prozent | 0,40 Euro |
| Summe | 22,00 Euro | 10 Prozent | 2,20 Euro |
Für eine Kaffeemaschine zu 80,00 Euro mit demselben Versand von 4,00 Euro lautet die Rechnung: 84,00 Euro × 0,20 = 16,80 Euro Steuer. Mit dem Satz von 4,9 Prozent für Gegenstände der Anlage 3 ergibt ein Brot zu 12,00 Euro mit 4,00 Euro Versand: 16,00 Euro × 0,049 = 0,78 Euro Steuer. Ein Versandsatz von 20 Prozent auf die 4,00 Euro des Buchs wäre falsch: Er ergäbe 2,60 Euro statt 2,20 Euro und damit 0,40 Euro zu viel ausgewiesene Steuer. In einer Rechnung an einen Unternehmer schuldet der Shop einen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag auch dann, wenn er ihn nicht schuldet; berichtigt er die Rechnung gegenüber dem Abnehmer, gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß (§ 11 Abs. 12 UStG 1994). Sind Ihre Preise Bruttopreise für Verbraucher, rechnen Sie die Steuer heraus: Steuer = Brutto − Brutto ÷ 1,10 (oder ÷ 1,20).
Wann keine Umsatzsteuer auf dem Versand anfällt
Vier Fallgruppen sind ausgenommen:
- Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994: Für Umsätze, die nach dieser Bestimmung befreit sind, weist der Shop keine Umsatzsteuer aus, weder auf der Ware noch auf dem Versand. Die Umsatzgrenze liegt bei 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr. Einzelheiten stehen im Artikel Kleinunternehmer mit Onlineshop in Österreich.
- Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet: Sie sind nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 7 UStG 1994 steuerfrei. Der Shop muss die Ausfuhr nachweisen; er darf die Steuerfreiheit schon vorher in Anspruch nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung bei ihm einlangt (§ 7 Abs. 4 UStG 1994). Die Steuerfreiheit umfasst den Versandanteil, weil er Teil desselben Entgelts ist. Ohne Ausfuhrnachweis bleibt die Lieferung steuerpflichtig.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer: Steuerfrei nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994, wenn alle dort genannten Voraussetzungen vorliegen: Der Shop oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet, der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar, der Abnehmer hat dem Shop die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, und der Shop ist der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen (Art. 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 5). Die Voraussetzungen müssen nach Art. 7 Abs. 3 buchmäßig nachgewiesen sein. Auch hier ist der Versandanteil Teil der steuerfreien Lieferung. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Lieferung steuerpflichtig.
- Innergemeinschaftlicher Versandhandel an Privatkunden: Er gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs dort als ausgeführt, wo die Beförderung endet. Nach Art. 3 Abs. 5 bleibt es bei der Besteuerung im Inland nur, wenn der Shop sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebstätte hat, die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und der Gesamtbetrag der Entgelte aus solchen Lieferungen und aus den sonstigen Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 (etwa elektronische Leistungen an Nichtunternehmer) die 10.000-Euro-Grenze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 5 lit. a bis c). Für neue Fahrzeuge gilt die Regelung des Abs. 5 nicht, für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 7). Auf die Anwendung der Grenze kann verzichtet werden (Art. 3 Abs. 6). Ist die Grenze überschritten, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland: Das gesamte Entgelt einschließlich Versand unterliegt dann dem Steuersatz des Bestimmungslands, sofern dieses keine Steuerbefreiung gewährt. Eine solche Befreiung kommt nach Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten in Betracht, wenn deren Jahresumsatz in der Union 100.000 Euro nicht übersteigt und der Betrag ihrer Lieferungen im Bestimmungsland dessen Schwellenwert für dort ansässige Unternehmer nicht übersteigt; sie setzt die vorherige Benachrichtigung des Ansässigkeitsstaats und eine Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“ voraus. Für Lieferungen nach Deutschland setzt § 19 Abs. 4 UStG diese Befreiung um. Wer die Umsätze im Bestimmungsland erklärt, kann dazu die Sonderregelung (One-Stop-Shop) nach Art. 25a des Anhangs auf Antrag in Anspruch nehmen. Siehe OSS in Österreich und OSS im Onlinehandel.
Gemischte Sendung: Aufteilung des Entgelts
Enthält eine Bestellung Gegenstände mit unterschiedlichen Steuersätzen – etwa Bücher mit 10 Prozent, Gegenstände der Anlage 3 mit 4,9 Prozent und Ware mit 20 Prozent – und verrechnet der Shop einen einheitlichen Versandbetrag, gehört dieser Betrag zu mehreren Lieferungen. Die UStR 2000 regeln den Fall über die Einheitlichkeit der Leistung: Bei einer Lieferung von Gegenständen der Anlage 1 gilt der ermäßigte Satz auch für unselbständige Nebenleistungen wie Beförderung und Verpackung, auch wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird (Rz 1169). Besteht die Sendung aus Sachgesamtheiten, die Waren verschiedener Positionen der Kombinierten Nomenklatur enthalten, auf die verschiedene Steuersätze anzuwenden sind, ist das Entgelt – gegebenenfalls im Schätzungsweg – aufzuteilen (Rz 1170). Welche Methode Sie auf den einheitlichen Versandbetrag anwenden, legen Sie mit Ihrer Steuerberatung fest, bevor Sie sie im Shopsystem hinterlegen. Prüfen Sie dabei § 11 Abs. 5 UStG 1994: In einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen getrennt auszuweisen.
Seit wann die Regeln gelten
Das UStG 1994 (Stammfassung BGBl. Nr. 663/1994) gilt in Österreich mit Wirksamkeit des EU-Beitritts, also seit 1. Januar 1995 (§ 28 Abs. 1 UStG 1994). § 4 UStG 1994 bemisst den Umsatz nach dem Entgelt, § 10 UStG 1994 nennt die Sätze. Die heute geltende Fassung des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, die 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände vorsieht, beruht auf dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 und gilt seit 1. Januar 2016 (§ 28 Abs. 42 UStG 1994). Der Satz von 4,9 Prozent in § 10 Abs. 1a UStG 1994 und Anlage 3 beruhen auf dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2026; sie sind mit 1. Juli 2026 in Kraft getreten und auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994). Auf Unionsebene zählt Art. 78 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG die Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage; die Richtlinie ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Art. 413). Maßgeblich für Ihr Shopsystem ist die heute gültige Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000, Fassung GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025).
Checkliste für Ihren Shop
- Steuersatz je Artikel im Shopsystem richtig hinterlegt: 20 Prozent, 4,9 Prozent für Anlage-3-Ware, 10 Prozent für Anlage-1-Ware oder 13 Prozent für Anlage-2-Ware nach § 10 UStG 1994?
- Versand-, Verpackungs- und Versicherungspositionen auf denselben Satz gestellt wie die zugehörige Lieferung?
- Geschenkverpackung und Montage als Nebenleistung oder als eigenständige Leistung eingeordnet, mit der Begründung in der Verfahrensdokumentation?
- Bei gemischten Bestellungen eine Methode zur Zuordnung des Versandentgelts festgelegt und den Rechnungsausweis nach Steuersätzen getrennt (§ 11 Abs. 5 UStG 1994)?
- Pfandpositionen getrennt geführt, damit Mehrwegpfand, Einwegpfand und durchlaufende Posten nicht vermischt werden?
- Für Ausfuhr- und EU-Lieferungen geprüft, ob der Nachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 oder die Voraussetzungen des Art. 7 des Anhangs vorliegen?
- Bei Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze des innergemeinschaftlichen Versandhandels geprüft, ob im Bestimmungsland eine Steuerbefreiung greift (für Lieferungen nach Deutschland die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 4 UStG), bevor die Steuer des Bestimmungslands berechnet wird?