Kleinunternehmer mit Onlineshop in Österreich: Grenze und Folgen
Kurz gesagt
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Österreich, sind Ihre befreiten Umsätze als Kleinunternehmer ohne Antrag umsatzsteuerfrei, solange sie die Grenze von 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Fassung seit 1. Januar 2025). Wird die Grenze um mehr als 10 Prozent überschritten, endet die Befreiung mit dem überschreitenden Umsatz. Betreiben Sie Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt die Befreiung in Österreich zusätzlich nur, wenn der unionsweite Jahresumsatz 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigt und Ihnen die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer nach dem Verfahren des Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 mitgeteilt worden ist; eine bereits vorhandene Nummer genügt erst ab dem Tag, an dem der Ansässigkeitsstaat sie für die Befreiung im Inland bestätigt.
Das Wichtigste
- Österreich: Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit muss im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegen; eine Betriebsstätte im Inland allein genügt nicht, und ein Unternehmenssitz in einem Drittland wie der Schweiz reicht nicht.
- Umsatzgrenze: 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr, bezogen auf die im Inland steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).
- Maßgeblich ist die Ausführung der Umsätze, nicht der Zahlungseingang; Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen und die in Z 27 genannten steuerfreien Umsätze bleiben außer Ansatz, ebenso innergemeinschaftliche Erwerbe.
- Überschreitung um mehr als 10 Prozent: Die Befreiung endet mit dem überschreitenden Umsatz; Überschreitung um höchstens 10 Prozent: Das Kalenderjahr bleibt befreit, das Folgejahr nicht.
- Unternehmenssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat: Befreiung in Österreich nur, wenn der unionsweite Jahresumsatz 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigt, und erst ab Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer nach dem Verfahren des Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994; eine schon vorhandene Nummer genügt erst ab dem Tag, an dem der Ansässigkeitsstaat sie für die Befreiung im Inland bestätigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).
- Verkäufe an Kunden in anderen EU-Ländern: Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in nur einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebsstätte, bleibt die Versandhandelslieferung im Inland steuerbar und zählt zur Grenze, solange der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen und die betroffenen sonstigen Leistungen 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigt; darüber wird sie im Bestimmungsland ausgeführt. Auf die Schwelle kann nach Art. 3 Abs. 6 verzichtet werden; für Lieferungen neuer Fahrzeuge gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 nicht, für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Schwelle des Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 3 bis 7 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994).
Was § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 regelt
Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind nach § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) steuerfrei. Die Vorschrift verlangt, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland (Österreich) oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dass seine Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen. Wer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, muss zusätzlich den unionsweiten Schwellenwert von 100.000 Euro einhalten und die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragen (siehe den Abschnitt „Wer Kleinunternehmer ist – und wer nicht“).
Die Grenze gilt für das Kalenderjahr, nicht für einzelne Monate oder Quartale. Der Vertriebsweg ändert nichts: Ein Onlineshop wird wie jeder andere Betrieb behandelt. Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Österreich, tritt die Befreiung ohne Antrag ein (UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 994).
Die geltende Fassung stammt aus dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 113/2024) und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024). Nach § 28 Abs. 64 und 65 UStG 1994 gelten beide seit 1. Januar 2025 und erstmals für Umsätze, die danach ausgeführt werden; bis dahin lag die Grenze bei 35.000 Euro.
Wer Kleinunternehmer ist – und wer nicht
Maßgeblich ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit: Wer sein Unternehmen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, kann die Befreiung nutzen; eine Betriebsstätte in Österreich allein genügt nicht, und ein Unternehmenssitz in einem Drittland wie der Schweiz reicht nicht aus (UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 994 und 998). Für einen Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat gelten die zusätzlichen Voraussetzungen des nächsten Absatzes.
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kommen zwei Voraussetzungen hinzu: Ihr unionsweiter Jahresumsatz darf 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen, und Sie müssen die Inanspruchnahme der Befreiung über das Verfahren nach Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 im Ansässigkeitsstaat beantragt haben. Die Befreiung gilt im Inland erst ab dem Tag, an dem Ihnen die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mitgeteilt wird oder, wenn Sie schon eine haben, der Ansässigkeitsstaat sie für die Befreiung im Inland bestätigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 998 f.).
In die Grenze fallen alle im Inland steuerbaren Umsätze an Unternehmer und an Nichtunternehmer, einschließlich innergemeinschaftlicher Lieferungen und ihnen gleichgestellter Verbringungen. Es zählt die Ausführung des Umsatzes, nicht der Zahlungseingang; eine im Dezember versandte Bestellung zählt in dieses Jahr, auch wenn sie im Jänner bezahlt wird. Nicht abzustellen ist auf eine Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 995).
Außer Ansatz bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 steuerfrei sind. Innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die Sie Steuerschuldner werden, zählen nicht mit (UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 995). Die Befreiung knüpft nicht an das Wirtschaftsjahr, sondern an den Umsatzsteuer-Veranlagungszeitraum an: Weicht dieser nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 vom Kalenderjahr ab, sind § 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 2 und 6 UStG 1994 nicht anzuwenden. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr allein genügt nicht; § 20 Abs. 1 UStG 1994 verlangt dafür eine schriftliche Erklärung und lässt die Wahl nicht zu, wenn Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist, die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden oder das Wirtschaftsjahr nicht mit dem Ablauf eines Kalendermonats endet.
Beispielrechnung: die Grenze im Lauf des Jahres überschreiten
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen als Umsätze ohne Umsatzsteuer: Der Shop hatte im Vorjahr 41.000 Euro Umsätze und führt bis zum 30. September heuer 52.000 Euro aus; die Befreiung gilt. Zwei Fälle für den weiteren Verlauf:
| Zeitpunkt | Umsätze im laufenden Jahr | Behandlung |
|---|---|---|
| bis 30. September | 52.000 Euro | steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 |
| 15. Oktober, Verkauf über 3.800 Euro (Fall A) | 55.800 Euro | Überschreitung um 1,45 Prozent, innerhalb der Toleranz: weiter steuerfrei |
| 15. Oktober, Verkauf über 9.500 Euro (Fall B) | 61.500 Euro | Überschreitung um 11,8 Prozent: dieser Verkauf und alle weiteren sind steuerpflichtig |
| Folgejahr | Vorjahr über 55.000 Euro | keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 |
Im Fall A liegt der Jahresumsatz mit 55.800 Euro über der Grenze, aber nur um 1,45 Prozent, also innerhalb der Toleranz von 10 Prozent. Die Befreiung kann bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; die Steuerpflicht beginnt am 1. Jänner des Folgejahres (UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 996). Die Toleranz reicht bis 60.500 Euro (55.000 × 1,1).
Im Fall B liegt der Jahresumsatz mit 61.500 Euro um 6.500 Euro und damit um 11,8 Prozent über der Grenze. Die Befreiung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar; sie entfällt schon für den Verkauf vom 15. Oktober und für alle danach ausgeführten Umsätze. Die bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.
Zur Höhe der Steuer: Der Regelsteuersatz beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Ermäßigt sind 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände wie Milch, Butter, Eier, Gemüse, Obst, Reis, Brot oder Speisesalz (§ 10 Abs. 1a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2026, in Kraft seit 1. Juli 2026), 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 2 UStG 1994) und 13 Prozent für bestimmte in Anlage 2 genannte Umsätze (§ 10 Abs. 3 UStG 1994); der 13-Prozent-Satz gilt nicht für sämtliche Lieferungen von Anlage-2-Gegenständen, und jeder ermäßigte Satz greift nur, wenn der jeweils niedrigere nicht anzuwenden ist. Im Beispiel gilt der Regelsteuersatz: Sind die 9.500 Euro das Entgelt, sind es bei 20 Prozent 1.900 Euro Steuer. War ein Bruttopreis von 9.500 Euro vereinbart, enthält er 9.500 − 9.500 ÷ 1,20 = 1.583,33 Euro. Ob der Shop die Steuer zusätzlich verrechnen darf, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Was sich mit dem Überschreiten ändert
Rechnungen. Nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 genügen bei Rechnungen eines Unternehmers, der die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt, neben dem Ausstellungsdatum fünf Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung, Tag der Lieferung oder Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz. Die weiteren Angaben des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 sind daneben nur verlangt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Die vereinfachte Rechnung ist aber ausgeschlossen, wenn nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung auszustellen ist; das gilt nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c UStG 1994 (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), wenn sich die Rechnungsausstellung nach dem UStG 1994 richtet.
Steuerausweis. Einen Steuerbetrag, den Sie nicht schulden, sollten Sie nicht gesondert ausweisen. § 11 Abs. 12 UStG 1994 erfasst Rechnungen an einen Unternehmer: Wer dort einen nicht geschuldeten Steuerbetrag ausweist, schuldet ihn aufgrund der Rechnung, solange er die Rechnung nicht berichtigt. § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfasst den Fall, dass keine Leistung ausgeführt wird oder der Aussteller nicht Unternehmer ist.
Vorsteuer. Nach § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994 sind die Steuern für Lieferungen und Einfuhren von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit Sie sie zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden. Die Ausnahmen in lit. a bis c erfassen andere Befreiungen, etwa die Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 und § 23 Abs. 5 UStG 1994; die Kleinunternehmerbefreiung nach Z 27 steht nicht darunter. Die Umsatzsteuer auf Einkäufe für den Shop bleibt damit Kostenbestandteil.
Erklärungen. Mit dem Umsatz, mit dem die Befreiung endet, schulden Sie die Steuer auf diesen und alle weiteren Umsätze; sie ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten und in einer Voranmeldung selbst zu berechnen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Von der Verpflichtung, diese Voranmeldung einzureichen, sind Sie nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl. II Nr. 206/1998, idF BGBl. II Nr. 401/2024) befreit, wenn Ihre Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung entsteht; bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze außer Ansatz, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind. Für einen Voranmeldungszeitraum ohne Voranmeldung ist nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen auf dem amtlichen Vordruck anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss. Zahlen Sie nicht vorschriftsmäßig oder erfüllen Sie die Aufzeichnungspflichten nicht, kann das Finanzamt Sie nach § 2 dieser Verordnung zur Einreichung von Voranmeldungen auffordern. Voranmeldungszeitraum ist bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro das Kalendervierteljahr (§ 21 Abs. 2 UStG 1994). Als Kleinunternehmer mit Umsätzen bis 55.000 Euro im Veranlagungszeitraum und ohne Steuer sind Sie von der Abgabe der Steuererklärung befreit (§ 21 Abs. 6 UStG 1994); endet die Befreiung im Lauf des Jahres und ist Steuer zu zahlen, greift diese Befreiung nicht.
Gewinnermittlung. Die Pauschalierung für Kleinunternehmer nach § 17 Abs. 3a EStG 1988 setzt voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist; Ausnahmen nennt die Norm für andere Einkunftsarten und für den Verzicht auf die Befreiung. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens 24.750 Euro, bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 Prozent, höchstens 11.000 Euro; die Beträge gelten erstmals bei der Veranlagung für 2025 (§ 124b Z 467 EStG 1988). Endet die Befreiung im Lauf des Jahres, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
Verkäufe in andere EU-Länder
Für den innergemeinschaftlichen Versandhandel an Privatkunden gilt nach Art. 3 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 eine Schwelle von 10.000 Euro (Abs. 5). Die Versandhandelsregel des Art. 3 Abs. 3 greift nicht, wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebsstätte hat, die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen und für die sonstigen Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt; in diesem Fall bleibt die Lieferung im Inland steuerbar und zählt zur Kleinunternehmergrenze. Auf die Anwendung des Abs. 5 können Sie nach Art. 3 Abs. 6 verzichten; der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem erstmals eine Lieferung nach Art. 3 Abs. 3 ausgeführt wird, und bindet mindestens zwei Kalenderjahre. Übersteigen die Entgelte die 10.000 Euro, gilt die Lieferung nach Art. 3 Abs. 3 als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet; die Umsatzsteuer des Bestimmungslands erklären Sie auf Antrag über das One-Stop-Shop-Verfahren (Art. 25a des Anhangs (Binnenmarkt)). Für die Lieferung neuer Fahrzeuge gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 nicht, und für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten Art. 3 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 7). Unionsrechtliche Grundlage der Schwelle ist Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG. Bei den weiteren Schritten hilft OSS in Österreich; die Grundlagen stehen in OSS im Onlinehandel.
Wollen Sie die Kleinunternehmerbefreiung auch in einem anderen Mitgliedstaat nutzen, brauchen Sie eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Nach Art. 6a Abs. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 setzt sie einen unionsweiten Jahresumsatz bis 100.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr sowie die Bestätigung mindestens eines Mitgliedstaats voraus, dass er eine Befreiung nach Art. 284 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG anwendet. Für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, läuft die Vorabmitteilung über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen; die Nummer ist binnen 35 Werktagen ab Eingang zu erteilen, sofern zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung kein längerer Zeitraum notwendig ist. Danach sind die Umsätze für jedes Kalendervierteljahr binnen eines Monats nach Quartalsende zu melden; wird der Schwellenwert überschritten, ist das binnen 15 Werktagen samt Betrag der seit Quartalsbeginn ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu melden; das regeln Art. 6a Abs. 3 bis 5 des Anhangs (Binnenmarkt). Für den unionsweiten Schwellenwert gibt es keine Toleranz (UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 1000). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Befreiung im Inland erst ab dem Tag der Mitteilung dieser Nummer anwendbar oder, wenn er bereits über eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer verfügt, erst ab dem Tag, an dem der Ansässigkeitsstaat sie für die Befreiung im Inland bestätigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; UStR 2000, Abschn. 6.1.27.1, Rz 998 f.).
Die Option zur Regelbesteuerung
Betreiben Sie Ihr Unternehmen im Inland, können Sie nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichten; betreiben Sie Ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, läuft der Verzicht über das Verfahren im Ansässigkeitsstaat, also über die Aktualisierung oder Beendigung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (UStR 2000, Abschn. 6.3.1, Rz 1019). Die Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich, kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht; UStR 2000, Abschn. 6.3.3, Rz 1021). Erst nach Ablauf dieser Bindung können Sie den Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen; betreiben Sie Ihr Unternehmen im Inland, muss die Widerrufserklärung spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Jahres eingehen (§ 6 Abs. 3 UStG 1994; UStR 2000, Abschn. 6.3.3, Rz 1022).
Checkliste für Ihren Shop
- Stand des laufenden Jahres nach Ausführung der Umsätze, nicht nach Zahlungseingang, gegen 55.000 Euro abgeglichen.
- Vorjahresumsatz geprüft: Lag er über der Grenze, gilt für das ganze laufende Jahr Regelbesteuerung.
- Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen und die in Z 27 genannten steuerfreien Umsätze herausgerechnet.
- Im Shop-System hinterlegt, was beim Ende der Befreiung gilt: Steuersatz je Produkt (20 Prozent Regelsatz; 4,9, 10 oder 13 Prozent nur für die in § 10 Abs. 1a bis 3 UStG 1994 genannten Umsätze), Rechnungsvorlage, Nummernkreis.
- Preise durchgerechnet: Steuer aufschlagen oder aus dem bisherigen Preis herausrechnen.
- Versandhandel an Kunden in anderen EU-Ländern, wenn Sie Ihr Unternehmen in nur einem Mitgliedstaat und außerhalb keine Betriebsstätte haben: Entgelte aus Versandhandelslieferungen und betroffenen sonstigen Leistungen zusammen gegen 10.000 Euro abgeglichen; darüber liegt der Lieferort im Bestimmungsland. Für Lieferungen neuer Fahrzeuge gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 nicht, für verbrauchsteuerpflichtige Waren die Schwelle des Abs. 5 nicht (Art. 3 Abs. 7).
- Unternehmenssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ein Sitz in einem Drittland genügt nicht): unionsweiten Jahresumsatz von 100.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr geprüft und die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beantragt; bei einer schon vorhandenen Nummer deren Bestätigung für die Befreiung im Inland abgewartet.
- Bindung von fünf Kalenderjahren vor einem Verzicht nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 bedacht.