EU-Recht (DE/AT)Ratgeber

Dropshipping und Umsatzsteuer: Reihengeschäft im Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Shops in Deutschland und Österreich; Lieferant im Inland, in einem anderen EU-Staat oder im Drittland

Kurz gesagt

Beim Dropshipping werden zwei Lieferungen über dieselben Gegenstände ausgeführt; die Beförderung oder Versendung wird nur einer zugeordnet (§ 3 Abs. 6a UStG; Österreich § 3 Abs. 15 UStG 1994). Veranlassen Sie als Zwischenhändler den Versand und gelangt die Ware dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, folgt sie ohne eine Nummer aus dem Staat des Versandbeginns der Lieferung an Ihren Shop, mit einer solchen Ihrer Lieferung an die Kundschaft; die Nummer müssen Sie bis zum Beginn der Versendung gegenüber dem Lieferer verwenden. Drittlandsware wird eingeführt; in Deutschland gilt dabei: Veranlassen Sie als Zwischenhändler den Versand und wird die Ware im Namen Ihres Shops oder in indirekter Stellvertretung für seine Rechnung zum freien Verkehr angemeldet, gilt der Nachweis nach § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG als geführt (Satz 7).

Das Wichtigste

  • Reihengeschäft: mehrere Lieferungen über dieselben Gegenstände, eine Warenbewegung (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).
  • Die Zuordnung entscheidet, welche Lieferung über die Grenze geht und wo die Steuer anfällt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
  • Versendet der Zwischenhändler, ist die Warenbewegung zunächst der Lieferung an ihn zugeordnet, es sei denn, er weist nach, dass er als Lieferer versandt hat (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG).
  • Gelangt die Ware aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, veranlasst der Zwischenhändler den Versand und verwendet er bis zu dessen Beginn gegenüber dem leistenden Unternehmer eine Nummer, die ihm der Staat des Versandbeginns erteilt hat, folgt die Warenbewegung seiner Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG).
  • Steuerfrei liefert nur, wer an einen in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfassten Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder an eine dort erfasste juristische Person liefert, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, der Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt, der Abnehmer eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet hat, dies nachgewiesen ist (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG) und der Lieferer die Zusammenfassende Meldung abgegeben hat; in Deutschland gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist oder soweit er die Meldung im Hinblick auf die Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 18a UStG; Art. 138 Abs. 1a der Richtlinie 2006/112/EG), in Österreich dagegen nur, wenn er sie weder abgegeben noch sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat (Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Anhang). Die Nummernpflicht der Nr. 4 trifft nur Abnehmer nach Nr. 2 Buchst. a oder b; bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs genügt als Abnehmer auch jeder andere Erwerber, und Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nimmt § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG aus der Zusammenfassenden Meldung aus (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).
  • Drittlandsware, Deutschland: Veranlasst der Zwischenhändler den Versand und wird die Ware im Namen des Zwischenhändlers oder in indirekter Stellvertretung für seine Rechnung zum freien Verkehr angemeldet, ist der Nachweis nach § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG geführt; die Warenbewegung folgt dann seiner Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 7 UStG).

Beim Dropshipping verkaufen Sie Ware, die Ihr Lieferant auf Ihre Veranlassung direkt an Ihre Kundschaft schickt. Umsatzsteuerlich sind daran zwei Lieferungen beteiligt, obwohl die Ware nur einmal unterwegs ist; entscheidend ist, welcher von ihnen das Gesetz die Beförderung oder Versendung zuordnet.

Was ein Reihengeschäft ausmacht

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über dieselben Gegenstände Liefergeschäfte abschließen und die Gegenstände vom ersten Lieferanten bis zur letzten Abnehmerin befördert oder versandt werden (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG; Österreich: § 3 Abs. 15 Z 5 UStG 1994). Beim Dropshipping sind das zwei Lieferungen: Ihr Lieferant liefert an Ihren Shop, Ihr Shop liefert an die Kundschaft. Wer von beiden die Warenbewegung veranlasst, entscheidet über die Zuordnung.

Die Beförderung oder Versendung wird nur einer dieser Lieferungen zugeordnet; alle übrigen gelten dort als ausgeführt, wo sie beginnt oder endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG; Österreich: § 3 Abs. 15 Z 3 und 4 UStG 1994). Nur die bewegte Lieferung kann die grenzüberschreitende sein.

Art. 36a der Richtlinie 2006/112/EG ordnet für Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, die Versendung oder Beförderung zunächst der Lieferung an den Zwischenhändler zu; das ist eine Lieferung innerhalb der Reihe außer dem ersten Lieferanten, die die Gegenstände selbst oder auf ihre Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert (Art. 36a Abs. 1 und 3). Nach Art. 36a Abs. 2 schreibt sie die Versendung der Lieferung des Zwischenhändlers zu, wenn dieser seinem Lieferanten die Nummer mitteilt, die ihm der Staat des Versandbeginns erteilt hat. Auf Ausfuhr- und Einfuhrfälle ist Art. 36a nicht anwendbar; dort gelten § 3 Abs. 6a Sätze 6 und 7 UStG. Die Mitgliedstaaten wenden Art. 36a seit dem 1. Januar 2020 an (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1910). Dieser Artikel behandelt Deutschland und Österreich; für die Schweiz als Nicht-EU-Staat trifft er keine Aussage.

Wie das Gesetz die Warenbewegung zuordnet

Wer befördert oder versendet Der Warenbewegung zugeordnet wird Grundlage
der erste Lieferant in der Reihe seine Lieferung § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG
Ihr Shop veranlasst die Beförderung oder Versendung zunächst die Lieferung an Ihren Shop, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie als Lieferer befördert oder versandt haben § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG
Ihr Shop veranlasst sie, die Ware gelangt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, und Sie verwenden bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung gegenüber dem leistenden Unternehmer eine Nummer, die Ihnen der Staat des Versandbeginns erteilt hat Ihre Lieferung an die Kundschaft § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG; Art. 36a Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG
die letzte Abnehmerin die Lieferung an sie § 3 Abs. 6a Satz 3 UStG

Für Ihren Shop zählen die zweite und die dritte Zeile: Veranlassen Sie die Beförderung oder Versendung, bleibt die Warenbewegung zunächst bei der Lieferung an Ihren Shop; gelangt die Ware dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und verwenden Sie bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung gegenüber dem leistenden Unternehmer eine Nummer, die Ihnen der Staat des Versandbeginns erteilt hat, geht sie auf Ihre Lieferung an die Kundschaft über (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG; Art. 36a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Veranlasst dagegen der Lieferant oder die Kundschaft den Versand, richtet sich die Zuordnung nach der ersten beziehungsweise der letzten Zeile, und eine Nummer ändert daran nichts (Österreich: § 3 Abs. 15 Z 1 lit. a bis d UStG 1994). Wer versendet, richtet sich danach, wer die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 3 und 4 UStG): das ist, wer den Beförderer beauftragt.

Die drei Ketten und ihre Umsatzsteuerfolgen

Kette Warenweg Nach der Zuordnung Steuer
Lieferant im selben Staat Lieferant zur Kundschaft, im Inland eine der beiden Lieferungen; beide liegen im Inland Beide Lieferungen sind im Inland steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiung greift; der Lieferant rechnet Ihnen mit inländischer Umsatzsteuer ab
Lieferant in einem anderen EU-Staat, Sie veranlassen den Versand Lieferant zur Kundschaft, über die Grenze ohne eine Nummer aus dem Versandstaat die Lieferung an Ihren Shop, mit einer solchen Ihre Lieferung an die Kundschaft Ohne Nummer aus dem Versandstaat: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an Ihren Shop, sofern Sie eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet haben, der Erwerb bei Ihnen der Umsatzbesteuerung unterliegt und der Lieferant die Voraussetzungen nachweist (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG) und die Zusammenfassende Meldung abgegeben ist; in Deutschland gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn die Meldung nicht abgegeben wurde oder soweit sie unrichtig oder unvollständig ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG), in Österreich genügt statt der Abgabe ein zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründetes Versäumnis (Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Anhang), dann innergemeinschaftlicher Erwerb am Ende der Versendung und inländische Lieferung an die Kundschaft. Mit einer solchen Nummer: inländische Lieferung im Versandstaat und grenzüberschreitender Fernverkauf an Privatkundschaft
Lieferant im Drittland Lieferant zur Kundschaft, aus dem Drittland veranlassen Sie als Zwischenhändler den Versand, gilt der Nachweis des § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG als geführt, wenn die Ware im Namen Ihres Shops oder über indirekte Stellvertretung für seine Rechnung zum freien Verkehr angemeldet wird (Satz 7), und die Warenbewegung folgt Ihrer Lieferung; versendet der Lieferant, folgt sie seiner Lieferung (Satz 2), versendet die Kundschaft, ihrer Lieferung (Satz 3) Die Einfuhr löst Einfuhrumsatzsteuer aus (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG). Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren ist die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn die Steuer nach § 18k UStG erklärt und die nach Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG erteilte Identifikationsnummer in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr angegeben wird; wird diese Befreiung nicht in Anspruch genommen, kann die gestellende Person auf Antrag mit der Anmeldung die Sonderregelung des § 21a UStG in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub erfüllt sind, die Beförderung oder Versendung im Inland endet und die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält (§ 21a Abs. 1 UStG); andernfalls bleibt es bei der Einfuhrumsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften

Was die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert

Bei einem Lieferanten in einem anderen EU-Staat und einem Versand, den Sie veranlassen, entscheidet die Nummer, welche Lieferung über die Grenze geht.

Für die Steuerfreiheit der Lieferung an Ihren Shop brauchen Sie gegenüber dem Lieferanten eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versendung beginnt (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Nummer Ihres Sitzstaats erfüllt das, wenn Ihr Sitzstaat nicht der Staat des Versandbeginns ist; beginnt die Versendung in Ihrem Sitzstaat, brauchen Sie eine Nummer eines anderen Mitgliedstaats, in dem Sie registriert sind. Das setzt außerdem voraus, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt worden ist, dass der Abnehmer entweder ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, dass der Erwerb bei Ihnen der Umsatzbesteuerung unterliegt und dass Sie eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Nummer verwendet haben (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG; die Nummernpflicht der Nr. 4 betrifft nur Abnehmer nach Nr. 2 Buchst. a oder b). Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs genügt als Abnehmer auch jeder andere Erwerber (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG); verwendet er keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist keine Nummer zu verwenden, und eine Zusammenfassende Meldung ist für diese Lieferung nicht abzugeben (§ 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG). Diesen Fall behandelt der Artikel im Übrigen nicht weiter. Der Lieferant muss diese Voraussetzungen nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Die Steuerfreiheit entfällt in Deutschland, wenn er seiner Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er die Meldung im Hinblick auf die Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). In Österreich gehört zur Steuerfreiheit, dass er die Meldung abgegeben hat oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet (Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Anhang); dieselbe Alternative steht in Art. 138 Abs. 1a der Richtlinie 2006/112/EG. Mit dieser Nummer verzichten Sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG).

Auf Ihrer Seite entsteht dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG; Österreich: Art. 1 UStG 1994, Anhang). Er wird dort besteuert, wo die Beförderung oder Versendung endet; verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine Nummer eines anderen Mitgliedstaats, gilt der Erwerb so lange in diesem Staat als bewirkt, bis er nachweist, dass der Staat der Beendigung ihn besteuert hat (§ 3d UStG; Art. 40 und 41 der Richtlinie 2006/112/EG; Österreich: Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Anhang). Endet die Versendung in Ihrem Sitzstaat, ist das Ihr Staat. Die Erwerbsteuer ziehen Sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer ab, wenn der Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird und Sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind; für einen Erwerb, der nach § 3d Satz 2 im Staat der verwendeten Nummer als bewirkt gilt, trägt diese Vorschrift den Abzug nicht. Erklärungspflichtig bleibt die Erwerbsteuer. Ihre Lieferung an die Kundschaft folgt dem Ende der Versendung und ist dort steuerpflichtig (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Führt der Lieferant eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, muss er die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats ausstellen, der auf den Monat der Ausführung folgt, mit beiden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (§ 14a Abs. 3 UStG). Diese Frist gilt für Lieferanten in Deutschland; in anderen Mitgliedstaaten richtet sie sich nach dem Ort der Lieferung (Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG).

Die zweite Nummer ist die des Staates, aus dem versandt wird. Veranlassen Sie den Versand, gelangt die Ware dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und verwenden Sie gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zu dessen Beginn eine Nummer, die ihm dieser Staat erteilt hat, folgt die Warenbewegung Ihrer Lieferung an die Kundschaft (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG; Art. 36a Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Dann ist Ihre Lieferung die grenzüberschreitende: Wendet sie sich an Privatkundschaft, ist sie ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf und dort steuerpflichtig, wo die Versendung endet (§ 3c Abs. 1 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Anhang). Die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat und die maßgebenden Umsätze 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden nicht überschreiten (OSS im Onlinehandel). Die Lieferung des Lieferanten an Ihren Shop ist dann eine inländische Lieferung in seinem Staat, dort mit dessen Steuersatz. Für diese Zuordnung brauchen Sie eine Registrierung im Versandstaat.

Beispielrechnung (erfundene Zahlen, netto): Lieferant in einem anderen EU-Staat, Ihr Shop in Deutschland, Kundin in Deutschland, Einkaufspreis 1.000 Euro, Verkaufspreis 1.500 Euro. Sie veranlassen den Versand und sind zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Ohne Nummer aus dem Versandstaat verwenden Sie gegenüber dem Lieferanten Ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; mit Nummer aus dem Versandstaat eine Nummer, die Ihnen der Staat des Versandbeginns erteilt hat.

Schritt Ohne Nummer aus dem Versandstaat Mit Nummer aus dem Versandstaat
Lieferung des Lieferanten an Sie steuerfrei, wenn Sie eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet haben, der Erwerb bei Ihnen der Umsatzbesteuerung unterliegt, der Lieferant die Voraussetzungen nachweist und in Deutschland die Zusammenfassende Meldung abgegeben ist (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG; § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG); Rechnung mit beiden Nummern inländische Lieferung im Versandstaat, mit dessen Umsatzsteuer
Ihr Erwerb in Deutschland bewirkt (§ 3d Satz 1 UStG): Erwerbsteuer 190 Euro (19 Prozent von 1.000 Euro), als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) kein innergemeinschaftlicher Erwerb
Ihre Lieferung an die Kundin 285 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 1.500 Euro) 285 Euro Umsatzsteuer, im Bestimmungsland steuerbar

Ware aus einem Drittland: Einfuhr statt Erwerb

Kommt die Ware aus einem Drittland, wird sie in die Europäische Union eingeführt; in dieser Kette gibt es keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, und Art. 36a der Richtlinie 2006/112/EG gilt für sie nicht (Art. 36a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG: Versand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen). Die Einfuhr löst Einfuhrumsatzsteuer aus (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG; für sie gelten die Zollvorschriften sinngemäß).

Für die Zuordnung gilt in Deutschland eine Vermutung: Veranlassen Sie als Zwischenhändler die Beförderung oder Versendung, ist die Warenbewegung zunächst der Lieferung an Ihren Shop zugeordnet, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie als Lieferer versandt haben (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG). Wird der Gegenstand im Namen Ihres Shops oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für dessen Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist dieser Nachweis nach Satz 7 als ausreichend anzusehen; die Warenbewegung folgt dann Ihrer Lieferung. Einen anderen Nachweis lässt Satz 4 ebenfalls zu, und veranlasst die Kundschaft als letzte Abnehmerin den Versand, ist die Warenbewegung ihrer Lieferung zugeordnet (Satz 3). Für Österreich regelt § 3 Abs. 15 Z 1 lit. a bis d UStG 1994 die Zuordnung; die Nachweisvermutung der Sätze 6 und 7 des § 3 Abs. 6a UStG ist deutsches Recht. Bleibt es bei der Zuordnung zur Lieferung an Ihren Shop, ist die Lieferung des Lieferanten die bewegte und damit dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); Ihre Lieferung an die Kundschaft folgt der Warenbewegung und gilt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die Versendung endet; liegt der Beginn im Drittland, ist die Lieferung des Lieferanten kein Umsatz im Inland. Ist der Lieferant oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort seiner Lieferung als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG).

Gelangt die Ware umgekehrt in das Drittlandsgebiet (Ausfuhr), ist nach § 3 Abs. 6a Satz 6 UStG ebenfalls von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer aus dem Staat des Versandbeginns verwendet.

Wer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, ergibt sich aus den Zollvorschriften (§ 21 Abs. 2 UStG). Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren gibt es zwei Wege. Wird die Steuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt und die nach Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder seines Vertreters in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr angegeben, ist die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Wird diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen, kann die Person, die die Gegenstände im Inland für Rechnung der Sendungsempfängerin bei der Zollstelle stellt, auf Antrag die Sonderregelung des § 21a UStG in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub erfüllt sind, die Beförderung oder Versendung im Inland endet und die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält; der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr zu stellen (§ 21a Abs. 1 UStG). Ohne diesen Antrag bleibt es bei der Einfuhrumsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG). Einzelheiten stehen unter Importe aus Drittländern und IOSS.

Typische Fehler

  1. Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht weitergegeben: Der Lieferant kann seine Lieferung an Sie nicht steuerfrei behandeln und rechnet mit der Umsatzsteuer seines Staates ab, die in Ihrem Staat nicht abziehbar ist.
  2. Die Nummer des Versandstaats mit der eigenen verwechselt: Für die Zuordnung nach § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG brauchen Sie – wenn Sie als Zwischenhändler den Versand veranlassen und die Ware aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt – eine Registrierung im Staat des Versandbeginns, für die Steuerfreiheit der Lieferung an Sie eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats als des Versandbeginns, also nicht zwingend die Ihres Sitzstaats (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG).
  3. Den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht erklärt: Die Erwerbsteuer ist auch dann anzugeben, wenn der Vorsteuerabzug sie ausgleicht.
  4. Drittlandsware ohne Einfuhrabgaben gerechnet: Klären Sie vorher, wer anmeldet und wer die Einfuhrumsatzsteuer trägt (Zoll und Einfuhr).

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie für jede Lieferkette den Sitz des Lieferanten und den Staat, in dem die Versendung beginnt.
  2. Halten Sie in der Lieferantenbestellung fest, wer Abholung und Fracht beauftragt.
  3. Entscheiden Sie, ob die Warenbewegung bei der Lieferung an Ihren Shop bleibt oder – wenn Sie den Versand veranlassen und die Ware aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt – über eine Registrierung im Versandstaat auf Ihre Lieferung übergeht; verwenden Sie die Nummer des Versandstaats bis zum Beginn der Versendung (Lager im Ausland).
  4. Geben Sie dem Lieferanten rechtzeitig die passende Nummer; bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus Deutschland verlangen Sie die Rechnung mit beiden Nummern bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 3 UStG).
  5. Melden Sie den innergemeinschaftlichen Erwerb in der Voranmeldung an und ziehen Sie die Vorsteuer, wenn er nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
  6. Bei Drittlandsware klären Sie vorab, wer die Einfuhr anmeldet und ob die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG befreit ist oder die Sonderregelung des § 21a UStG beantragt werden soll (Dropshipping: Modell und Margen).

Häufige Fragen

Reicht meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus meinem Sitzstaat für den Lieferanten?

Für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten kommt es darauf an, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dass Sie als in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer den Gegenstand für Ihr Unternehmen erworben haben oder eine dort erfasste juristische Person sind, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, dass der Erwerb bei Ihnen der Umsatzbesteuerung unterliegt und dass Sie gegenüber dem Lieferanten eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet haben (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG); der Lieferant muss dies nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG) und in Deutschland die Zusammenfassende Meldung abgeben; dort gilt die Steuerfreiheit nicht, wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist oder soweit er die Meldung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Die Nummernpflicht der Nr. 4 betrifft nur Abnehmer nach Nr. 2 Buchst. a oder b. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs genügt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG als Abnehmer auch jeder andere Erwerber; verwendet er keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist keine Nummer zu verwenden, und § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG nimmt diese Lieferung aus der Zusammenfassenden Meldung aus. Ihre Nummer aus Ihrem Sitzstaat erfüllt die Voraussetzung, wenn Ihr Sitzstaat nicht der Staat des Versandbeginns ist; für die Zuordnung nach § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG genügt sie nicht: Dort kommt es auf eine Nummer an, die Ihnen der Staat erteilt hat, in dem die Versendung beginnt.

Was ändert sich, wenn meine Kundschaft ein Unternehmen ist?

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf erfasst nach § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG Privatpersonen und bestimmte Unternehmer unterhalb der Erwerbsschwelle. Für Ihre Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat prüfen Sie daher die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Nachweis (§ 6a Abs. 1 und 3 UStG) und die Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG); in Deutschland ist die Lieferung nicht steuerfrei, wenn die Meldung nicht abgegeben wurde oder soweit sie unrichtig oder unvollständig ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG), in Österreich genügt statt der Abgabe ein zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründetes Versäumnis (Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Anhang).

Muss ich Ware aus einem Drittland selbst einführen?

Das hängt davon ab, wer versendet und wer die Einfuhr anmeldet. In Deutschland gilt: Veranlassen Sie als Zwischenhändler den Versand und wird die Ware im Namen Ihres Shops oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist nach § 3 Abs. 6a Satz 7 UStG von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, dass Ihr Shop als Lieferer versandt hat; dann folgt die Warenbewegung Ihrer Lieferung. Einen anderen Nachweis lässt Satz 4 ebenfalls zu. Veranlasst die Kundschaft als letzte Abnehmerin den Versand, ist die Warenbewegung ihrer Lieferung zugeordnet (§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG). Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nach den Zollvorschriften der Anmelder und bei indirekter Vertretung auch die Person, in deren Auftrag angemeldet wird (Art. 77 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 952/2013; § 21 Abs. 2 UStG). Meldet der Lieferant oder sein Beauftragter an und ist er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort seiner Lieferung als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige Leistung (Abs. 6, 6a, 7 und 8)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 1a Innergemeinschaftlicher ErwerbBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3d Ort des innergemeinschaftlichen ErwerbsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (Nr. 1 Buchst. b)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6a Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 15 VorsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18a Zusammenfassende MeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 21 Besondere Vorschriften für die EinfuhrumsatzsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EuroBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Abs. 1 Nr. 7)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex), Art. 77 Abs. 3 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 36a, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 40, 41, 138 und 222, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  17. Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 (Amtsblatt L 311 vom 7.12.2018, S. 3)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  18. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Nr. 311 vom 7. Dezember 2018, S. 3: Richtlinie (EU) 2018/1910, Art. 1, 2 und 4Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  19. Umsatzsteuergesetz 1994, § 3 Abs. 15 (Reihengeschäfte), Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  20. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 1 Innergemeinschaftlicher Erwerb, Art. 3 Lieferung und Art. 7 Innergemeinschaftliche Lieferung, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am