EU-Recht (DE/AT)Recht

Dropshipping rechtlich: Pflichten und Haftung des Shopbetreibers

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Dropshipping bleibt Ihr Shop Verkäufer: Ansprüche aus dem Kaufvertrag richten sich gegen Sie, nicht gegen den Lieferanten; daneben kann in Deutschland die Produkthaftung den Hersteller treffen, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine andere, gewöhnlich privat genutzte Sache beschädigt wird (§ 1 Abs. 1, § 4 ProdHaftG). Für Lieferung, Widerruf und Mängel gelten die Richtlinien 2011/83/EU und (EU) 2019/771, aber nur in Verträgen mit Verbrauchern (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771); für die Produktsicherheit gilt die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988, seit 13. Dezember 2024). Ob Sie Händler oder Einführer sind, entscheidet nicht der Sitz des Lieferanten, sondern wer die Drittlandsware erstmals auf den Unionsmarkt bringt.

Das Wichtigste

  • Vertragspartner Ihrer Kundschaft ist Ihr Shop; in Deutschland trifft die Produkthaftung den Hersteller für Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung und für bestimmte Sachschäden (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG), und lässt er sich nicht feststellen, jeden Lieferanten, der nicht binnen eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder seinen Vorlieferanten benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).
  • Ohne vereinbarte Lieferzeit gilt in Verbraucherverträgen die Frist von 30 Tagen nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU.
  • Ob Sie Einführer oder Händler sind, richtet sich nicht nach dem Sitz des Lieferanten, sondern danach, wer die Ware erstmals auf den Unionsmarkt bringt.
  • Das Angebot muss die Herstellerangaben nach Art. 19 GPSR tragen, bei Herstellern außerhalb der Union auch die verantwortliche Person.
  • Wer fremdgefertigte Ware unter eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 GPSR).
  • 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028: 3 Euro Zoll je Ware (Position der Zollanmeldung) in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, nur bei IOSS-befreiter Einfuhr oder als Postsendung; ohne IOSS nicht für Waren unter einer Präferenzmaßnahme.

Was sich durch Dropshipping nicht ändert

Beim Dropshipping verkaufen Sie Ware, die ein anderer Betrieb lagert und versendet. Wer die Bestellung annimmt und abrechnet, bestimmt den Vertragspartner: Ansprüche aus dem Kaufvertrag, also Widerruf, Lieferung und Mängel, treffen den Shop, nicht den Lieferanten. Ob und in welchem Umfang Ihnen der Lieferant Ersatz leistet, regelt der Einkaufsvertrag; daneben steht Ihnen der gesetzliche Rückgriff gegen die früheren Glieder der Vertragskette zu, dessen Ausgestaltung das nationale Recht bestimmt (Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/771; in Deutschland §§ 445a und 478 BGB, in Österreich § 933b ABGB).

Davon zu trennen ist die Produkthaftung: In Deutschland ist nach dem Produkthaftungsgesetz der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird; bei einer Sachbeschädigung gilt das nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist — auf diese drei Rechtsgüter ist die Haftung begrenzt, Schäden am fehlerhaften Produkt selbst und reine Vermögensschäden erfasst sie nicht (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Als Hersteller gilt auch, wer das Produkt zum Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck in den EWR einführt oder verbringt (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG); lässt sich der Hersteller nicht feststellen, gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn er nicht binnen eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder seinen Vorlieferanten benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Zwei Pflichtenblöcke hängen zusätzlich an der Ware: die Produktsicherheit nach der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) und, bei Drittlandsware, die Einfuhr nach dem Zollkodex der Union. Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 in jedem Mitgliedstaat der Union (Art. 52 Abs. 2), nicht in der Schweiz; sie erfasst Produkte für Verbraucher (Art. 3 Nr. 1), mit Ausnahmen nach Art. 2. In Verkehr bringen dürfen Sie nur sichere Produkte (Art. 5).

Welche Rolle Sie in der Lieferkette haben

Ihre Pflichten richten sich nach Ihrer Stellung in der Lieferkette (Art. 3 GPSR). Der Sitz des Lieferanten allein bestimmt sie nicht; entscheidend ist, was Sie mit der Ware tun:

  • Händler sind Sie, wenn Sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, ohne Hersteller oder Einführer zu sein (Art. 3 Nr. 11). Vor dem Anbieten vergewissern Sie sich nach Art. 12 Abs. 1, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR erfüllt haben, soweit anwendbar: Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts (Art. 9 Abs. 5), Name und Anschrift des Herstellers am Produkt (Art. 9 Abs. 6), Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache, soweit erforderlich (Art. 9 Abs. 7), Name und Anschrift des Einführers am Produkt (Art. 11 Abs. 3) und dieselben Anweisungen und Sicherheitsinformationen des Einführers (Art. 11 Abs. 4).
  • Einführer ist nur eine in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bereitstellt, es also in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 und Nr. 7). Bringen Sie Drittlandsware als Erster auf den Unionsmarkt, sind Sie Einführer mit den Pflichten nach Art. 11: Sicherheit gewährleisten (Abs. 1), Name und Kontaktdaten anbringen (Abs. 3), dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten, für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beifügen, es sei denn, das Produkt lässt sich ohne solche Anweisungen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwenden (Abs. 4), technische Unterlagen zehn Jahre aufbewahren (Abs. 6). Hat ein anderer die Ware bereits im Binnenmarkt bereitgestellt, bleiben Sie Händler.
  • Hersteller sind Sie, wenn Sie fremdgefertigte Ware unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen (Art. 13 Abs. 1, Art. 3 Nr. 8). Dann gelten die Pflichten nach Art. 9, darunter Risikoanalyse und technische Unterlagen vor dem Inverkehrbringen (Art. 9 Abs. 2).

Der Sitz des Herstellers ist davon getrennt: Er entscheidet nur darüber, ob Ihr Angebot zusätzlich die Angaben nach Art. 19 Buchst. b GPSR braucht.

Jedes Produkt im Anwendungsbereich der GPSR braucht außerdem einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnimmt (Art. 16 Abs. 1 GPSR) — Hersteller, Einführer, bevollmächtigte Person oder Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2).

Risikomatrix: Sitz des Lieferanten und Pflicht

Je Pflicht steht links das Szenario mit Lieferant und Ware in der Union, rechts das mit Ware aus einem Drittland. „Sie“ ist der Shop, der das Angebot stellt. Ob Sie Händler oder Einführer sind, folgt nicht aus dem Sitz des Lieferanten, sondern daraus, wer die Ware erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Nr. 7, 10 und 11 GPSR); der Sitz des Herstellers wirkt sich nur auf die Angaben nach Art. 19 Buchst. b aus.

Pflicht Lieferant und Ware in der Union Ware aus einem Drittland
Sicherheit der Ware Sie sind Händler und prüfen vor dem Anbieten die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR, soweit anwendbar (Art. 12 Abs. 1) Bringen Sie die Ware als Erster auf den Unionsmarkt, sind Sie Einführer (Art. 3 Nr. 10 und Nr. 7); hat sie ein anderer im Binnenmarkt bereitgestellt, bleiben Sie Händler (Art. 3 Nr. 11)
Angaben im Angebot Herstellerangaben, Produktidentifikation mit Abbildung, Warnhinweise (Art. 19 Buchst. a, c, d GPSR) Dieselben Angaben; zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt (Art. 19 Buchst. b GPSR)
Verantwortliche Person Ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur nimmt die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahr (Art. 16 Abs. 1 GPSR) Dasselbe; sitzt der Hersteller außerhalb der Union, tritt an seine Stelle der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020)
Einfuhr und Zoll Keine Zollanmeldung im Binnenmarkt Zollanmeldung; 3 Euro Zoll je Ware (Position der Zollanmeldung) in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro nur bei IOSS-befreiter Einfuhr oder als Postsendung, ohne IOSS nicht für Waren unter einer Präferenzmaßnahme (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022)
Lieferzeit Ihre Zusage gilt, sonst 30 Tage gegenüber Verbrauchern (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU; § 475 Abs. 1 BGB, § 7a KSchG) Dieselbe Frist in Verbraucherverträgen; die längere Transportzeit gehört ins Angebot
Mängel Gegenüber Verbrauchern haften Sie für jede Vertragswidrigkeit, die bei der Lieferung bestand und binnen zwei Jahren offenbar wird (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771) Ebenso in Verbraucherverträgen; neben dem Regress nach Ihrem Einkaufsvertrag steht Ihnen nach nationalem Recht der Rückgriff in der Vertragskette zu (Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/771; in Deutschland § 445a BGB, der den Verkauf einer neu hergestellten Sache voraussetzt, und § 478 BGB, in Österreich § 933b ABGB, der einen Vormann voraussetzt, der ebenfalls Unternehmer ist)

Was Ihr Angebot tragen muss

Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR muss das Fernabsatzangebot nach Art. 19 Namen und Anschrift des Herstellers samt elektronischer Adresse nennen, dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung und die vorgeschriebenen Warnhinweise. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen dieselben Angaben zur verantwortlichen Person hinzu (Buchst. b). Die Sprachregel erfasst nicht alle diese Angaben: In Deutschland müssen nur die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Buchst. d in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG, seit 19. Februar 2026); Einzelheiten in Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

Dazu treten die Informationspflichten aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern: Identität und Anschrift des Unternehmers, Gesamtpreis mit Versandkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Liefertermin (Buchst. g), Widerrufsbedingungen mit Musterformular (Buchst. h), Kosten der Rücksendung (Buchst. i) und Hinweis auf die Gewährleistung (Buchst. l). In Deutschland stehen diese Angaben in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 10 und 11 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB; sie werden nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Vertrags, eine zugesagte Lieferzeit bindet Sie damit zivilrechtlich. In Österreich stehen sie in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und 12 FAGG.

Lieferzeit: Was Sie zusagen, müssen Sie halten

Die Lieferzeit ist ein wesentliches Merkmal des Produkts. Unwahre Angaben darüber sind irreführend (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG), zurückgehaltene Informationen irreführend durch Unterlassen (Art. 7 Abs. 1); in Deutschland greift zusätzlich § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Herkunft aus einem Drittland macht ein Versandversprechen nicht automatisch irreführend; irreführend ist ein Versprechen wie 24 Stunden Versand erst, wenn es unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet ist und die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.

Ohne abweichende Vereinbarung liefern Sie Verbrauchern unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss (Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU; in Deutschland § 475 Abs. 1 BGB, in Österreich § 7a KSchG). Bleibt die Lieferung aus, setzt die Kundschaft eine angemessene Nachfrist und darf danach zurücktreten (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1). Bei Kaufverträgen darf sie sofort zurücktreten, wenn Sie die Lieferung verweigert haben, die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist wesentlich ist oder sie Ihnen vor Vertragsabschluss mitgeteilt hat, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum wesentlich ist (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2).

Wer für Mängel und Rücksendungen haftet

Gegenüber Verbrauchern haften Sie als Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt offenbar wird (Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771); eine erst nach der Lieferung entstandene Vertragswidrigkeit erfasst diese Haftung nicht. Längere Fristen sind möglich (Art. 10 Abs. 3). In Deutschland verjähren Mängelansprüche zwei Jahre nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und nach einer Nachbesserung verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB, nach Art. 229 § 72 EGBGB anzuwenden auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026); in Österreich leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe vorliegt und binnen zwei Jahren hervorkommt (§ 10 Abs. 1 VGG), und kommt es nach § 12 Abs. 2 VGG zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr (§ 10 Abs. 2a VGG); diese Verlängerung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 29 Abs. 4 VGG, Inkrafttreten mit 1. Oktober 2026). Die Kundschaft hat bei einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, auf anteilige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags und wählt bei der Herstellung zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; Preisminderung und Beendigung stehen unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 (Art. 13 Abs. 1, 2 und 4). Vereinbarungen, die den Schutz der Richtlinie zum Nachteil von Verbrauchern ausschließen oder abändern, sind für sie nicht bindend, wenn sie getroffen werden, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat; die Richtlinie lässt abweichende Regelungen ausdrücklich zu (Art. 21 Abs. 1).

Beim Widerruf durch Verbraucher erstatten Sie alle Zahlungen einschließlich der Hinsendekosten binnen 14 Tagen ab der Mitteilung (Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; in Deutschland § 357 Abs. 1 BGB, in Österreich § 14 Abs. 1 FAGG). Erstattet werden nicht die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sich die Kundschaft für eine teurere Lieferart als Ihre günstigste Standardlieferung entschieden hat (Art. 13 Abs. 2; § 357 Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 2 FAGG). Bei Kaufverträgen dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Nachweis der Rücksendung erbringt (Art. 13 Abs. 3; § 357 Abs. 4 BGB, § 14 Abs. 3 FAGG); das gilt nicht, wenn Sie angeboten haben, die Ware abzuholen (Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 3 FAGG). Ohne Belehrung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h läuft die Frist zwölf Monate länger (Art. 10 Abs. 1; § 356 Abs. 3 und 4 BGB, § 12 FAGG). Rücksendeadresse und Rückgabeprozess im Zielland gehören daher zu Ihrer Lieferkette.

Einfuhr aus einem Drittland: Anmelder und Zoll

Für die Einfuhr in die Union ist eine Zollanmeldung nötig. Anmelder ist, wer sie in eigenem Namen abgibt oder in dessen Namen sie abgegeben wird (Art. 5 Nr. 15 des Zollkodex der Union). Zollschuldner ist der Anmelder, bei indirekter Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Anmeldung erfolgt (Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 1). Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person Zollschuldner, die diese Angaben geliefert hat und gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren (Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 2).

Die frühere Zollbefreiung für kleine Sendungen ist gestrichen: Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ist mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen, damit auch dessen Art. 23 (Art. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/382). Vom 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028 gilt stattdessen ein Zoll von 3 Euro je Ware (Position der Zollanmeldung) in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, aber nur in zwei Fällen: wenn die Einfuhr über die IOSS-Regelung von der Umsatzsteuer befreit ist oder wenn die Ware in einer Postsendung nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 liegt (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382). Diese Postsendungsdefinition nimmt Waren aus, deren Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit ist, und Waren unter einer Präferenzmaßnahme; ohne IOSS fällt der Zoll von 3 Euro für präferenzbegünstigte Waren daher nicht an, für sie gilt der Gemeinsame Zolltarif (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). Eine Position der Zollanmeldung umfasst eine oder mehrere Waren derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeichnung und, soweit anzugeben, desselben Ursprungs (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022); der Zoll fällt je Anmeldeposition an, unabhängig von der Stückzahl, und zwei oder mehr identische Positionen in verschiedenen Zeilen der Anmeldung werden je einzeln erfasst (Erwägungsgrund 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022; Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 5.2). Die Umsatzsteuer im Reihengeschäft behandelt Dropshipping und Umsatzsteuer.

Was bei einem Verstoß droht

Mitbewerber und Verbraucherverbände können gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG).

In Deutschland ist es nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG eine Ordnungswidrigkeit, ein Produkt entgegen Art. 19 Buchst. a, b, c oder d GPSR in Verbindung mit der Sprachregel des § 6 Nr. 3 ProdSG auf dem Markt bereitzustellen; die Geldbuße reicht bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 3 ProdSG). Auch Verstöße gegen Einführer- und Händlerpflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 2 Nr. 16 bis 21), in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 19 bis 100.000 Euro. In Österreich reicht die Geldbuße für falsche oder unvollständige vorvertragliche Informationen bis 1.450 Euro (§ 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Erweist sich ein Produkt als gefährlich, unterrichten Sie Hersteller oder Einführer, sorgen für Korrekturmaßnahmen und melden es den Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway (Art. 12 Abs. 4 GPSR).

Seit wann gilt was

Die Richtlinie 2011/83/EU wenden die Mitgliedstaaten seit 13. Juni 2014 an (Art. 28 Abs. 1), die Richtlinie (EU) 2019/771 seit 1. Januar 2022 (Art. 24 Abs. 1).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Halten Sie je Produkt Herstellerangaben, Abbildung, Produktidentifikatoren und Warnhinweise bereit, bevor das Angebot online geht (Art. 19 GPSR).
  2. Klären Sie vor dem ersten Verkauf, wo Ware und Hersteller herkommen und wer die Ware erstmals auf den Unionsmarkt bringt; daraus folgt Ihre Rolle als Händler oder Einführer (Art. 3 Nr. 7, 10 und 11 GPSR).
  3. Prüfen Sie, ob Ihre Ware unter eigener Handelsmarke läuft; dann brauchen Sie Risikoanalyse und technische Unterlagen nach Art. 9 GPSR.
  4. Nennen Sie im Angebot an Verbraucher eine Lieferzeit, die auch bei Versand aus einem Drittland hält (Art. 6 Abs. 1 Buchst. g, Art. 18 der Richtlinie 2011/83/EU; in Deutschland Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, in Österreich § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG).
  5. Belehren Sie über das Widerrufsrecht mit Musterformular; sonst verlängert sich die Frist um zwölf Monate.
  6. Bestimmen Sie bei Drittlandsware, wer die Zollanmeldung abgibt und wer die Abgaben trägt, und rechnen Sie 3 Euro Zoll je Ware, also je Position der Zollanmeldung, nur ein, wenn die Einfuhr über IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder eine Postsendung vorliegt (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022).

Häufige Fragen

Haftet mein Lieferant, wenn die Ware nicht ankommt oder beschädigt ist?

Gegenüber Ihrer Kundschaft trifft die Lieferpflicht Sie, nicht den Lieferanten. Beim Versand an Verbraucher trägt der Unternehmer das Risiko für Verlust und Beschädigung auf dem Transportweg, bis die Kundschaft die Ware in Besitz genommen hat (Art. 20 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU; in Deutschland § 446 Satz 1 BGB, dessen Versendungsregel des § 447 Abs. 1 BGB nach § 475 Abs. 2 BGB nur eingeschränkt gilt, in Österreich § 7b KSchG). Nimmt die Kundschaft die ihr angebotene Ware nicht an, steht der Annahmeverzug des Käufers nach § 446 Satz 3 BGB der Übergabe gleich; der Annahmeverzug tritt nach § 293 BGB ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ausnahmsweise geht die Gefahr schon mit der Übergabe an den Beförderer über, wenn die Kundschaft den Beförderer selbst beauftragt hat und Sie ihr diese Möglichkeit nicht angeboten haben (Art. 20 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU); in Deutschland nur, wenn Sie der Kundschaft diesen Beförderer nicht zuvor benannt haben (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich, wenn sie dabei keine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit genutzt hat (§ 7b KSchG). Ersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg richten sich nach Ihrem Einkaufsvertrag: Klären Sie dort Schadenersatz, Nachlieferung und Versicherung, bevor Sie Ware aus einem Drittland anbieten. Für Mängel der Ware steht Ihnen daneben der gesetzliche Rückgriff in der Vertragskette zu (Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/771; in Deutschland § 445a BGB beim Verkauf einer neu hergestellten Sache und § 478 BGB, in Österreich § 933b ABGB, wenn auch Ihr Vormann Unternehmer ist).

Mein Lieferant sitzt in einem Drittland. Bin ich damit automatisch Einführer?

Nein. Einführer ist nur, wer als in der Union niedergelassene Person ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Nr. 10 und Nr. 7 GPSR); der Sitz des Lieferanten allein entscheidet das nicht. Bringen Sie die Ware als Erster auf den Unionsmarkt, sind Sie Einführer mit den Pflichten nach Art. 11 GPSR; hat ein anderer sie dort bereits bereitgestellt, etwa ein Einführer oder Fulfilment-Dienstleister, bleiben Sie Händler nach Art. 3 Nr. 11 und prüfen nach Art. 12 Abs. 1, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR erfüllt haben, soweit anwendbar.

Darf ich Artikel verkaufen, deren Hersteller ich nicht kenne?

Nicht ohne weiteres. Das Fernabsatzangebot muss Name und Anschrift des Herstellers tragen, bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 Buchst. a und b GPSR). Fehlen sie, erfüllt das Angebot die Vorschrift nicht; in Deutschland ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG). Fordern Sie die Daten vom Lieferanten an.

Ich sitze selbst in einem Drittland und versende in die Union. Wer ist Einführer?

Nicht Sie: Einführer kann nach Art. 3 Nr. 10 GPSR nur eine in der Union niedergelassene Person sein. Ihr Angebot an Verbraucher in der Union braucht deshalb nach Art. 16 Abs. 1 GPSR eine verantwortliche Person, die in der Union sitzt, etwa einen Einführer, eine bevollmächtigte Person oder einen Fulfilment-Dienstleister.

Gilt die GPSR auch für einen Schweizer Shop?

In der Schweiz gilt die GPSR nicht, weil sie nach Art. 52 Abs. 2 nur in den Mitgliedstaaten der Union unmittelbar anwendbar ist. Richtet sich Ihr Angebot aber an Verbraucher in der Union, gilt sie nach Art. 4 auch für Sie; dann verlangt Art. 19 die Angaben zum Hersteller und, wenn dieser außerhalb der Union sitzt, zur verantwortlichen Person.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12, 13, 16, 19 und 52, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Version 001.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  3. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, Art. 3, 6, 9, 10, 13, 18 und 20, konsolidierte Fassung 02011L0083 (DE) 27.09.2026, Version 003.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  5. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Art. 6, 7, 11 und 13, konsolidierte Fassung 02005L0029 (DE) 27.09.2026, Version 002.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  8. Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, konsolidierte Fassung 02009R1186 (DE) 01.07.2026, Version 001.001 (Titel II Kapitel V gestrichen)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  11. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  22. Bürgerliches Gesetzbuch, § 475 Anwendbare Vorschriften (Lieferfrist, Gefahrübergang und Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf), dort Absatz 2 zu § 447 Absatz 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Bürgerliches Gesetzbuch, § 475e Sonderbestimmungen für die Verjährung und § 438 Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Bürgerliches Gesetzbuch, § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen und § 356 WiderrufsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  25. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren und § 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  26. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 12 Verlängerung der Rücktrittsfrist und § 14 Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  27. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), § 10 Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  28. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), § 29 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  29. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 933b Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers, Fassung gültig ab 1. Jänner 2022 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  30. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  31. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  32. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente zum vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR, Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b (dort Nr. 61: Position) (Amtsblatt L, 2026/1022, 1.7.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  33. Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion: The temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee — Guidance for Member States and Trade, Version vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 5.2 (Definition of item: Zoll je Anmeldeposition)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am