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Dropshipping: Modell, Margen und Risiken

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Dropshipping ohne eigenes Lager in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Beispielrechnung in Euro, ohne Umsatzsteuer

Kurz gesagt

Ob sich Dropshipping lohnt, entscheidet der Deckungsbeitrag je Bestellung, nicht der Einkaufspreis. Rechnen Sie Warenerlös, Einkaufspreis, Fracht, Zahlungsgebühr, Retouren und Rückerstattungen zusammen; in der Beispielrechnung bleiben von 42,00 Euro Warenwert 17,85 Euro je Bestellung. Bei Direktversand aus einem Drittland kommt in Deutschland und Österreich Zoll hinzu: 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst dieser Postsendungs-Weg nicht (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022); in der Schweiz sind Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 zollfrei, landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden davon nicht erfasst. In Deutschland und Österreich gelten die Widerrufspflichten gegenüber Verbrauchern, in der Schweiz regelt Ihr Shop die Rückgabe.

Das Wichtigste

  • Der Deckungsbeitrag je Bestellung entscheidet, nicht der Einkaufspreis; im Beispiel sind es 20,74 Euro vor Retouren.
  • Eine Retoure kostet im Beispiel 8,06 Euro, wenn die Kundschaft die Rücksendung zahlt, sonst 12,96 Euro.
  • Mit 8 Prozent Retouren und 1 Prozent Rückbuchungen bleiben 17,85 Euro je Bestellung (Beispielrechnung).
  • Zoll bei Drittlandsware: In Deutschland und Österreich 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst dieser Postsendungs-Weg nicht (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). In der Schweiz sind Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 zollfrei (Ansatz 0.00 im Generaltarif).
  • Deutschland und Österreich: 14 Tage Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsfrist (Ausnahmen: § 312g Abs. 2 BGB; § 18 FAGG), Erstattung samt Hinsendekosten.
  • Schweiz: Widerrufsrecht des OR nur für Haustür-, Werbe- und Telefongeschäfte (Art. 40a und 40b OR).

Dropshipping heißt: Sie verkaufen im eigenen Shop, ein Lieferant versendet die Ware direkt an Ihre Kundschaft, ohne dass Bestand durch Ihr Lager läuft. Was am Ende übrig bleibt, zeigen zwei Rechentabellen: eine für die Bestellung, eine für Retouren und Rückerstattungen. Alle Zahlen dieses Artikels sind erfundene Annahmen einer Beispielrechnung.

Wie das Modell funktioniert

Verkauft wird Ware, die Sie nicht vorrätig haben. Ihre Kundschaft bestellt in Ihrem Shop, der Lieferant versendet die Ware auf Ihre Anweisung und in Ihrem Auftrag. Verkäufer und Ansprechpartner für Lieferzeit, Reklamation und Rückgabe bleiben Sie; was der Lieferant zusagt, steht in Ihrem Vertrag mit ihm (Fulfillment-Vertrag prüfen, Dropshipping rechtlich).

Die drei Lieferwege unterscheiden sich darin, was Ihre Kundschaft erlebt, welche Posten in die Kalkulation kommen und was Sie vorher klären.

Lieferweg Was Ihre Kundschaft erlebt Posten in der Kalkulation Was Sie vorher klären
Lieferant im Inland Sendung kommt aus dem Inland Fracht, Zahlungsgebühr, Retouren Lieferzeit, Bestandsverfügbarkeit, Rücksendeadresse
Lieferant in einem anderen EU-Staat Sendung kommt über eine Binnengrenze zusätzlich Fracht und Rücksendekosten über die Grenze wer die Rücksendekosten trägt, Bearbeitungszeit, Übergabepunkt
Lieferant im Drittland Sendung kommt aus dem Drittland zusätzlich Einfuhrabgaben: in Deutschland und Österreich Zoll (3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst der Postsendungs-Weg nicht), in der Schweiz der Ansatz je Tarifnummer (Industrieerzeugnisse 0.00) Zollanmeldung, Sicherheitsinformationen, Rücksendeadresse

Die Ware selbst haben Sie nicht in der Hand: Qualität, Verpackung und Kennzeichnung sehen Sie erst an der Sendung, die bei Ihrer Kundschaft ankommt. Deshalb gehören Stichproben, Rückverfolgbarkeit und die Prüfung der Herstellerangaben ausdrücklich in den Lieferantenvertrag.

Die Rechnung je Bestellung

Annahmen für dieses Beispiel: ein Artikel je Bestellung, Nettoverkaufspreis 42,00 Euro, Versandentgelt 4,90 Euro (was Ihre Kundschaft zahlt), Einkaufspreis beim Lieferanten 19,60 Euro, Fracht 4,90 Euro (was Sie dem Versanddienstleister zahlen), Zahlungsgebühr 2,9 Prozent des Nettobetrags plus 0,30 Euro. Alle Beträge sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer bleibt in dieser Rechnung außer Betracht, ihre Behandlung steht unter Dropshipping und Umsatzsteuer. Die Beispielrechnung setzt die Gebühr auf den Gesamtbetrag aus Warenwert und Versandentgelt an (46,90 Euro); welche Bemessungsgrundlage Ihr Zahlungsdienstleister verwendet, steht in Ihrem Vertrag und gehört in die Tarifprüfung.

Position Betrag in Euro
Warenerlös +42,00
Versandentgelt der Kundschaft +4,90
Einkaufspreis beim Lieferanten −19,60
Fracht −4,90
Zahlungsgebühr −1,66
Deckungsbeitrag vor Retouren +20,74

Beträge in Euro, ohne Umsatzsteuer. Zahlungsgebühr: (42,00 + 4,90) × 2,9 Prozent + 0,30 Euro = 1,66 Euro. Der Deckungsbeitrag entspricht 49,4 Prozent des Warenwerts (20,74 ÷ 42,00). Fracht und Versandentgelt heben sich im Beispiel auf; rechnen Sie mit Ihrer eigenen Fracht, sobald Sendungen größer oder schwerer werden (Versandkosten kalkulieren).

Zur Größenordnung: Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 begrenzt das Interbankenentgelt bei Kartenzahlungen mit Verbraucherkarten auf 0,2 Prozent des Transaktionswerts für Debitkarten (Art. 3 Abs. 1) und 0,3 Prozent für Kreditkarten (Art. 4). Anwendbar ist Kapitel II auf kartengebundene Zahlungsvorgänge, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen beide Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1); es gilt nicht für Firmenkartentransaktionen (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a), nicht für Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden (Art. 1 Abs. 3 Buchst. c), und nicht, wenn ein Zahlungsdienstleister in der Schweiz niedergelassen ist. Ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das Lizenzen zur Ausgabe oder Annahme und Abrechnung vergibt, Co-Branding betreibt oder Karten über einen Vertreter herausgibt, wird als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet und ist erfasst (Art. 1 Abs. 5). Das Entgelt zwischen den Banken ist nicht das Entgelt Ihres Zahlungsdienstleisters; eine Berechnungsgrundlage für dessen Entgelt bestimmt die Verordnung nicht. Kriterien für die Auswahl stehen unter Zahlungsdienstleister wählen.

Was Retouren und Rückerstattungen kosten

Annahmen für den zweiten Teil: Retourenquote 8 Prozent, Rückbuchungen 1 Prozent der Bestellungen, Rücksendekosten 4,90 Euro, Aufbereitung 1,50 Euro, Bearbeitungsgebühr einer Rückbuchung 12,00 Euro. Die zurückgesandte Ware ist unbeschädigt und wird wieder verkauft. Die Rückerstattung ist keine Ausgabe, sondern eine Minderung des Erlöses: Ware und Geld gehen zurück (Retourenmanagement aufbauen).

Fall Was Sie trifft Betrag in Euro
Retoure, Kundschaft zahlt die Rücksendung Fracht (Hinsendung) 4,90 + Zahlungsgebühr 1,66 + Aufbereitung 1,50 −8,06
Retoure, Ihr Shop zahlt die Rücksendung zusätzlich 4,90 für die Rücksendung −12,96
Retoure, Ware nicht wiederverkäuflich zusätzlich der Einkaufspreis 19,60 −27,66
Rückbuchung Einkaufspreis 19,60 + Fracht 4,90 + Zahlungsgebühr 1,66 + Bearbeitung 12,00 −38,16

Beträge in Euro je Fall; bei einer Rückbuchung liegt die Ware bei der Kundschaft und der Erlös der Bestellung entfällt ganz.

Auf 100 Bestellungen gerechnet: 91 Bestellungen laufen ohne Störung und bringen 91 × 20,74 = 1.887,34 Euro, acht Retouren kosten 8 × 8,06 = 64,48 Euro, eine Rückbuchung 38,16 Euro. Es bleiben 1.784,70 Euro oder 17,85 Euro je Bestellung. Trägt Ihr Shop die Rücksendekosten, sind es 17,46 Euro je Bestellung. Rechnen Sie mit drei Retourenquoten: 5 Prozent ergeben 18,71 Euro, 15 Prozent 15,83 Euro, 30 Prozent 11,51 Euro.

Bei einem Lieferanten im Drittland kommt der Zollposten hinzu. In Deutschland und Österreich gilt vom 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028 ein Zoll von drei Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, und zwar nur, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst dieser zweite Weg nicht (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382). Mit drei Euro gerechnet sinkt der Deckungsbeitrag vor Retouren auf 17,74 Euro und der Verlust einer Rückbuchung steigt auf 41,16 Euro. In der Schweiz sind Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 zollfrei; landwirtschaftliche Erzeugnisse hat der Industriezollabbau nicht erfasst, für die übrige Drittlandsware gilt der Ansatz je Tarifnummer.

Typische Fehler

  1. Ohne Zahlungsgebühr und Retouren gerechnet: Dann stehen 22,40 Euro in der Zeile (42,00 − 19,60), tatsächlich sind es 17,85 Euro je Bestellung.
  2. Die Rückerstattung zweimal abgezogen: Wer den Kaufpreis als Kostenzeile führt und zusätzlich den Wareneinsatz abzieht, zählt denselben Vorgang doppelt.
  3. Nur eine Retourenquote gerechnet: Mit 5, 15 und 30 Prozent sinkt der Deckungsbeitrag im Beispiel von 18,71 auf 11,51 Euro.
  4. Zoll und Rücksendeadresse im Drittland vergessen: Prüfen Sie vorher, ob eine Rücksendung wirtschaftlich ist und wer die Sendung anmeldet (Rückwaren aus Drittländern).
  5. Lieferzeit zugesagt, aber nicht abgesichert: Die Kundschaft wendet sich an Sie; vereinbaren Sie Bearbeitungszeit und Übergabepunkt schriftlich.
  6. Kein Einkaufspreis mit Laufzeit vereinbart: Ohne Preisbindung gilt Ihre Rechnung nur bis zur nächsten Änderung des Lieferanten.

Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt

Die Rechnung oben ist länderneutral, die Pflichten sind es nicht. Die Übersicht nennt die Punkte, in denen sich die drei Länder unterscheiden; Einzelheiten stehen in den verlinkten Artikeln.

Punkt Deutschland Österreich Schweiz
Widerruf oder Rücktritt (Verbraucher im Fernabsatz) 14 Tage, bei Waren ab Erhalt, frühestens nach der Belehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BGB); Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB; Widerrufsrecht Deutschland 14 Tage, bei Waren ab Besitzerlangung (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG); Ausnahmen nach § 18 FAGG; Widerrufsrecht Österreich Widerrufsrecht nur für Verträge nach Art. 40a Abs. 1 und Art. 40b OR (persönlicher Gebrauch, Leistung des Kunden über 100 Franken; Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Plätze, Werbefahrt, Telefon); Widerrufsrecht Schweiz
Erstattung Kaufpreis und Kosten der günstigsten Standardlieferung; bei Waren Zurückbehaltungsrecht bis zur Rücksendung (§ 357 Abs. 1, 2 und 4 BGB) alle Zahlungen einschließlich Lieferkosten, binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung; nicht die Mehrkosten einer ausdrücklich gewählten teureren Lieferung, und bei Waren Zurückbehaltungsrecht bis zur Rücksendung (§ 14 Abs. 1 bis 3 FAGG) Nach Ihrer eigenen Rückgaberegelung; Art. 40f OR regelt die Rückabwicklung für Verträge nach Art. 40a OR
Rücksendekosten Kundschaft, wenn Sie darüber belehrt haben und die Kosten nicht übernehmen (§ 357 Abs. 5 BGB) Kundschaft, wenn Sie über die Kostentragungspflicht belehrt haben und die Kosten nicht übernehmen (§ 15 Abs. 2 FAGG) Ihre eigene Regelung
Produktsicherheit (Verbraucherprodukte) Händler-, Einführer- oder Herstellerpflichten je Rolle (Art. 11 bis 13 GPSR; Anwendung ab 13. Dezember 2024 nach Art. 52 GPSR); Produktsicherheit und GPSR in Deutschland Verordnung der Europäischen Union, unmittelbar geltendes Recht wie in Deutschland (Art. 52 GPSR); Produktsicherheit und GPSR in Österreich Die GPSR ist eine Verordnung der Europäischen Union; Schweizer Landesrecht prüfen (Produktsicherheit und GPSR in der Schweiz)
Zoll und Einfuhrsteuer Einfuhr aus einem Drittland: 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst der Postsendungs-Weg nicht (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382; Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022); Importe aus Drittländern und IOSS dieselbe EU-Regelung wie in Deutschland Industriezölle seit 1. Januar 2024 aufgehoben (Ansatz 0.00 im Generaltarif; landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden nicht einbezogen, einzelne Positionen im Generaltarif weisen dort ebenfalls 0.00 aus); keine Einfuhrsteuer, wenn der Steuerbetrag 5 Franken nicht übersteigt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG); Zoll und Ausfuhr Schweiz EU

Der Zoll von 3 Euro je Ware fällt nur in den beiden in Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382 genannten Fällen an; die frühere Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro ist gestrichen (Art. 1 derselben Verordnung). Präferenzberechtigte Waren nimmt nur der Postsendungs-Weg aus: Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfasst sie seit dem 1. Juli 2026 nicht, auch nicht über Abkommen über eine Zollunion (Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022); im IOSS-Verfahren fällt der Zoll von 3 Euro auch für sie an. Der IOSS erfasst Sendungen bis 150 Euro Sachwert je Sendung, ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren (Art. 369l der Richtlinie); die Umsatzsteuer ziehen Sie dann im Bestellvorgang ein. Wer ohne IOSS einführt, klärt Anmeldung und Abgaben mit dem Lieferanten und Ihrer Steuerberatung, denn die Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie setzt die rechtzeitige Vorlage der IOSS-Nummer voraus. In der Schweiz entscheidet der Generaltarif; für Industrieerzeugnisse weist er seit 1. Januar 2024 den Ansatz 0.00 aus.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie den Lieferweg fest und notieren Sie, was Ihre Kundschaft erlebt: Inland, EU-Ausland oder Drittland.
  2. Holen Sie vom Lieferanten schriftlich: Einkaufspreis mit Laufzeit, Bestandsverfügbarkeit, Bearbeitungszeit, Versandweg, Übergabepunkt, Rücksendeadresse und die Angaben, die Ihre Kundschaft im Angebot sehen muss.
  3. Tragen Sie Ihre eigenen Werte in die beiden Tabellen ein und rechnen Sie mit 5, 15 und 30 Prozent Retourenquote sowie mit einer nicht wiederverkäuflichen Ware.
  4. Prüfen Sie die Pflichten Ihres Landes aus der Übersicht und Ihre Angaben im Shop; bei Drittlandsware klären Sie zusätzlich, ob Sie den IOSS verwenden und ob die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst der Postsendungs-Weg nicht, für sie fällt der Zoll von 3 Euro nur im IOSS-Verfahren an.
  5. Starten Sie mit einem kleinen Sortiment, wickeln Sie die ersten Retouren selbst ab und vergleichen Sie die Zahlen nach vier bis acht Wochen mit der Rechnung.

Häufige Fragen

Ab welcher Retourenquote wird eine Bestellung zum Verlust?

In der Beispielrechnung mit 1 Prozent Rückbuchungen erst bei rund 70 Prozent: Je Bestellung bleiben ohne Störung 20,74 Euro, jede Retoure kostet 8,06 Euro, jede Rückbuchung 38,16 Euro, also 28,80 × Retourenquote = 20,74 − 0,59 (0,59 = 58,90 × 0,01) und Retourenquote = 20,15 ÷ 28,80 = 0,6997. Kommt die Ware nicht wiederverkäuflich zurück, steigt der Verlust je Retoure von 8,06 auf 27,66 Euro, und die Grenze sinkt auf 20,15 ÷ 48,40 = 0,4163, also rund 42 Prozent. Ohne Rückbuchungen wären es rund 72 Prozent (20,74 ÷ 28,80) und rund 43 Prozent (20,74 ÷ 48,40). Rechnen Sie mit Ihren Werten, nicht mit diesen.

Wer trägt die Rücksendekosten?

In Deutschland und Österreich die Kundschaft, wenn Sie sie über die Kostentragungspflicht belehrt haben und die Kosten nicht selbst übernehmen (§ 357 Abs. 5 BGB; Österreich: § 15 Abs. 2 FAGG). In der Schweiz ist das Ihre eigene Regelung. Trägt Ihr Shop die Rücksendung, sinkt der Deckungsbeitrag im Beispiel von 17,85 auf 17,46 Euro je Bestellung.

Ich verkaufe Ware aus China unter eigener Handelsmarke. Was ändert sich?

Dann gelten Sie in Deutschland und Österreich nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988 als Hersteller und treffen die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR. Für dasselbe Produkt sind Sie damit kein Händler, denn der Händlerbegriff nimmt Hersteller und Einführer aus (Art. 3 Nr. 11 GPSR); die Händlerpflichten nach Art. 12 GPSR treffen Sie erst, wenn Sie ein Produkt eines anderen Herstellers auf dem Markt bereitstellen. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, braucht das Produkt eine verantwortliche Person in der Union (Art. 16 Abs. 1 GPSR).

Muss ich in der Kalkulation die Umsatzsteuer mitrechnen?

In dieser Beispielrechnung ist sie kein Kostenposten: Sie ziehen die Umsatzsteuer von Ihrer Kundschaft ein und führen sie ab. Anders der Zoll in der Europäischen Union, also in Deutschland und Österreich: Der Zoll von 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382) ist ein Aufwand und gehört in die Rechnung; er fällt nur an, wenn die Einfuhr über den IOSS von der Umsatzsteuer befreit ist oder die Ware in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 liegt; Waren unter einer Präferenzmaßnahme erfasst dieser Postsendungs-Weg nicht (Art. 1 Nr. 24 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). In der Schweiz entscheidet die Tarifnummer; für Industrieerzeugnisse weist der Generaltarif seit 1. Januar 2024 den Ansatz 0.00 aus.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine ProduktsicherheitAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung der schwellenbasierten Zollbefreiung (Amtsblatt L, 18.2.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene ZahlungsvorgängeAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca und Art. 369l, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch, § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 11 bis 15, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  9. Obligationenrecht, Art. 40a bis 40f (Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen), Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  10. Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204), Stand 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  11. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR (Amtsblatt L, 1.7.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  12. Schweizerischer Generaltarif, gültig ab 1. Januar 2024Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Schweiz · abgerufen am
  13. Aufhebung der Industriezölle und vereinfachter TarifBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Schweiz · abgerufen am