Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland
Kurz gesagt
Für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) muss jedes an Verbraucher gerichtete Onlineangebot seit 13. Dezember 2024 Herstellerangaben mit Anschrift, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person, Produktidentifikatoren mit Abbildung und die Warnhinweise enthalten (Art. 19 GPSR). Warnhinweise nach Buchst. d müssen deutsch sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG); Verstöße kosten seit 19. Februar 2026 bis zu 10.000 Euro (§ 28 ProdSG).
Das Wichtigste
- Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland und ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG.
- Art. 19 GPSR verlangt Herstellerangaben, verantwortliche Person, Produktidentifikation mit Abbildung und Warnhinweise im Angebot selbst.
- Bei einem Hersteller außerhalb der EU ist die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR anzugeben.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d müssen in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
- Verstöße gegen Art. 19 GPSR sind seit 19. Februar 2026 Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 ProdSG).
- Art. 22 GPSR trifft Anbieter von Online-Marktplätzen, nicht den Shop mit eigenen Produkten.
Was Artikel 19 GPSR verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, abgekürzt GPSR, ist unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden (Art. 52 Abs. 3 GPSR) und gilt ab dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Zum selben Tag wurde die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben, die bis dahin die allgemeine Produktsicherheit geregelt hatte (Art. 50 Abs. 1 GPSR).
Anbieter, die Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, müssen im Angebot selbst vier Angaben machen, und zwar eindeutig und gut sichtbar (Art. 19 GPSR):
- Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann (Buchst. a).
- Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Buchst. b).
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (Buchst. c).
- Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder nach anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind (Buchst. d).
Als auf dem Markt bereitgestellt gilt ein Produkt nach Art. 4 GPSR, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Das ist der Fall, wenn der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Auf den Sitz des Anbieters kommt es dabei nicht an: Ein deutscher Shop mit Lieferung innerhalb Deutschlands erfüllt die Voraussetzung ebenso wie ein Anbieter aus einem Drittstaat, der seine Angebote auf Deutschland ausrichtet. Richtet sich ein Angebot nach dem Wortlaut des Art. 4 GPSR ausschließlich an Verbraucher außerhalb der Union, greift die Verordnung nicht.
Für wen die Pflicht gilt
Die GPSR knüpft an die Rolle im Lieferweg an. Ein Shop kann mehrere Rollen gleichzeitig haben, etwa Hersteller für die eigene Marke und Händler für zugekaufte Ware.
| Rolle | Pflichten nach der GPSR | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hersteller, auch bei Auftragsfertigung unter eigener Marke | Risikoanalyse und technische Unterlagen, Identifikationsnummer und eigene Angaben am Produkt, Anweisungen und Sicherheitsinformationen, Meldung gefährlicher Produkte | Art. 9, Art. 13, Art. 20 GPSR |
| Einführer aus einem Drittstaat | vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller technische Unterlagen, Identifikationsnummer und Angaben erbracht hat; eigene Kontaktdaten und Anweisungen beifügen | Art. 11 GPSR |
| Händler, der fremde Ware weiterverkauft | vor dem Bereitstellen prüfen, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer Kennzeichnung, Angaben und Anweisungen erbracht haben; bei Zweifeln nicht bereitstellen, Hersteller unterrichten, Korrekturmaßnahmen sicherstellen | Art. 12 GPSR |
| Jeder Wirtschaftsakteur | interne Verfahren zur Produktsicherheit, Auskünfte und Nachweise gegenüber der Behörde; Angaben im Fernabsatzangebot | Art. 14, Art. 15, Art. 19 GPSR |
| Anbieter eines Online-Marktplatzes mit Fremdverkäufern | zentrale Kontaktstellen, Gestaltung der Online-Schnittstelle, Umsetzung von Anordnungen | Art. 22 GPSR |
Eine Besonderheit des Fernabsatzes steht in Art. 19 selbst: Der Händler muss die Angaben machen, auch wenn er nur weiterverkauft und die Ware nicht selbst herstellt. Er braucht dafür die Daten des Herstellers und, bei Herstellern außerhalb der Union, den Namen der verantwortlichen Person.
Nicht jedes Produkt fällt unter die Verordnung. Produkt im Sinne der GPSR ist nach Art. 3 Nr. 1 ein Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für sie bestimmt ist. Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt ganze Warengruppen aus, darunter Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte, Pflanzenschutzmittel, bestimmte Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten. Für Produkte, die produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht erfassen; nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b sind solche Produkte von Kapitel III Abschnitt 1, also von Art. 9 bis 18, ausgenommen. Art. 19 steht in Kapitel III Abschnitt 2 und ist in dieser Ausnahme nicht genannt. Nach Art. 2 Abs. 3 gilt die GPSR auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte.
Ein Anbieter eines Online-Marktplatzes ist nach Art. 3 Nr. 14 GPSR, wer über eine Online-Schnittstelle Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern vermittelt. Wer auf dieser Schnittstelle zusätzlich fremde Anbieter zulässt, trifft die Pflichten des Art. 22 GPSR, darunter die Gestaltungsvorgabe des Art. 22 Abs. 9 GPSR für die Angaben in der Produktliste. Wer ausschließlich eigene oder eingekaufte Ware verkauft, vermittelt keine Verträge Dritter und fällt nicht unter Art. 22 GPSR.
Diese Angaben gehören auf die Produktseite
Die folgende Checkliste überträgt Art. 19 GPSR auf die Produktseite. Die Angaben stehen im Angebot selbst, nicht nur im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
| Angabe | Was im Angebot stehen muss | Grundlage |
|---|---|---|
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke | Art. 19 Buchst. a GPSR |
| Kontakt des Herstellers | Postanschrift und elektronische Adresse | Art. 19 Buchst. a GPSR |
| Verantwortliche Person | nur bei Herstellern außerhalb der Union: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 | Art. 19 Buchst. b GPSR |
| Produktidentifikation | Abbildung des Produkts, seine Art und sonstige Produktidentifikatoren, etwa Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Artikelnummer oder GTIN | Art. 19 Buchst. c GPSR |
| Warnhinweise und Sicherheitsinformationen | die Hinweise, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht werden müssen, im Angebot wiedergegeben | Art. 19 Buchst. d GPSR |
Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar sein (Art. 19 GPSR). Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind nach § 6 Nr. 3 ProdSG in deutscher Sprache abzufassen; die Vorschrift gilt für Produkte nach Artikel 2 der GPSR. Ein Warnhinweis, der nur auf einer englischen Beilage steht, erfüllt § 6 Nr. 3 ProdSG deshalb nicht.
Zwei Beispieltabellen mit erfundenen Produkten, Anschriften und Hinweistexten zeigen, wie die Angaben im Angebot aussehen können.
| Angabe | Beispiel A: Hersteller in Deutschland | Beispiel B: Hersteller in einem Drittstaat |
|---|---|---|
| Produkt | Akku-Bohrschrauber, Typ HBS-18, Artikelnummer 4711, GTIN 4260123456789 | LED-Laterne, Typ NL-200, Artikelnummer 8823 |
| Hersteller | Muster Werkzeug GmbH, Industriestraße 4, 12345 Musterstadt, kontakt@muster-werkzeug.example | Panda Lighting Co., Ltd., 88 Zhujiang Road, Bao’an District, 518101 Shenzhen, kontakt@panda-lighting.example |
| Verantwortliche Person | entfällt, weil der Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat | Nordstern Handels GmbH, Hafenweg 12, 20457 Hamburg, kontakt@nordstern.example |
| Abbildung und Identifikatoren | Produktfoto, Typ HBS-18, Artikelnummer 4711, GTIN | Produktfoto, Typ NL-200, Artikelnummer 8823 |
| Warnhinweise | Nur mit dem mitgelieferten Ladegerät laden. Akku nicht öffnen oder kurzschließen. | Warnhinweis der Packungsbeilage, im Angebot auf Deutsch wiedergegeben |
Was außerhalb der Produktseite Pflicht bleibt
Mehrere Pflichten der GPSR betreffen das Produkt selbst; sie sind mit der Produktseite nicht erledigt.
- Kontaktdaten am Produkt: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift und elektronischer Adresse des Wirtschaftsakteurs nach Art. 16 Abs. 1 GPSR werden auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage angegeben (Art. 16 Abs. 3 GPSR). Die Norm nennt diese vier Orte als Alternativen, ohne dem Produkt einen Vorrang zu geben.
- Identifikation am Produkt: Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares Element (Art. 9 Abs. 5 GPSR); ist das wegen Größe oder Art des Produkts nicht möglich, genügen die Angaben auf Verpackung oder Beilage.
- Herstellerangaben am Produkt: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers (Art. 9 Abs. 6 GPSR), beim Einführer die eigenen Angaben einschließlich zentraler Anlaufstelle (Art. 11 Abs. 3 GPSR).
- Anweisungen und Sicherheitsinformationen: klare Anweisungen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, in Deutschland auf Deutsch (Art. 9 Abs. 7 Satz 1 GPSR, § 6 Nr. 1 ProdSG; für Einführer Art. 11 Abs. 4 GPSR, § 6 Nr. 2 ProdSG). Entbehrlich sind sie, wenn das Produkt auch ohne sie sicher verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 7 Satz 2 GPSR).
- Interne Verfahren: jeder Wirtschaftsakteur muss über Verfahren verfügen, mit denen er die Anforderungen der Verordnung erfüllen kann (Art. 14 GPSR).
- Auskunft und Nachweis: auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Risikobeschreibung, Beschwerden und ergriffene Maßnahmen (Art. 15 Abs. 2 GPSR) sowie die Lieferkette (Art. 15 Abs. 3 GPSR); die Angaben nach Absatz 2 muss der Wirtschaftsakteur zehn Jahre ab Bezug oder Lieferung vorlegen können, die nach Absatz 3 sechs Jahre (Art. 15 Abs. 4 und 5 GPSR).
- Gefährliche Produkte und Unfälle: Ein Händler unterrichtet Hersteller oder Einführer, stellt Korrekturmaßnahmen sicher und unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway (Art. 12 Abs. 4 GPSR); von Unfällen unterrichtet er unverzüglich den Hersteller (Art. 20 Abs. 3 GPSR).
- Impressum: Davon unabhängig verlangt § 5 Abs. 1 DDG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste Name und Anschrift des Diensteanbieters. Welche Angaben das Impressum verlangt, steht in der Übersicht zum Impressum im Onlineshop.
Seit wann die Pflicht gilt
Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Für Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden und der damals geltenden Richtlinie 2001/95/EG entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten das Bereitstellen auf dem Markt nicht behindern (Art. 51 GPSR).
In Deutschland werden die Vorgaben der GPSR über das Produktsicherheitsgesetz durchgesetzt. Nach § 1 Abs. 2 ProdSG dienen die §§ 6, 8, 25 Abs. 3 und 10, § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 29 ProdSG der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988. Diese Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) eingefügt oder neugefasst worden und am 19. Februar 2026 in Kraft getreten (Art. 6 des Gesetzes). § 6 ProdSG, die Sprachregel für GPSR-Produkte, gilt in dieser Fassung ebenfalls seit dem 19. Februar 2026.
Ergänzt wird die GPSR durch das Kapitel IIa mit den Notfallverfahren der Artikel 8a bis 8c. Es wurde durch Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2748 eingefügt und gilt ab dem 29. Mai 2026 (Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/2748, Art. 48 der Verordnung (EU) 2024/2747). Die Notfallverfahren greifen nur in einem Binnenmarkt-Notfall. Nach Art. 8a GPSR gelten die Artikel 8b und 8c ausschließlich für unter die GPSR fallende Produkte, die nach Art. 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden (Absatz 2), ausschließlich während des nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt (Absatz 3) und nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 erlassen hat (Absatz 1). Den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert nach Art. 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf Vorschlag der Kommission; die Notfallverfahren in den Produktvorschriften aktiviert danach die Kommission nach Art. 28 dieser Verordnung.
Was ein Verstoß kostet und wer kontrolliert
Wer ein Produkt ohne die Angaben nach Art. 19 Buchst. a bis d GPSR auf dem Markt bereitstellt, handelt nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG ordnungswidrig; bei Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen gilt die Verknüpfung mit der Sprachregel des § 6 Nr. 3 ProdSG. Nach § 28 Abs. 3 ProdSG beträgt die Geldbuße in diesen Fällen bis zu 10.000 Euro. Derselbe Rahmen gilt unter anderem für Verstöße gegen Art. 12 Abs. 3 GPSR (Bereitstellen trotz Zweifeln an der Konformität), Art. 15 Abs. 2 GPSR (Auskunft), Art. 15 Abs. 4 GPSR (zehnjährige Aufbewahrung) und Art. 16 Abs. 3 GPSR (Kontaktdaten am Produkt).
Bis zu 100.000 Euro können nach § 28 Abs. 3 ProdSG in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 7 und 19 ProdSG verhängt werden. Beide Nummern betreffen Korrekturmaßnahmen: Nr. 7 die Maßnahme, die der Hersteller nach Art. 9 Abs. 8 Unterabsatz 1 Buchst. a GPSR ergreifen muss, Nr. 19 die Sicherstellung, dass eine solche Maßnahme nach Art. 11 Abs. 8 Unterabsatz 1 Buchst. b GPSR ergriffen wird. Die Unterrichtung der Verbraucher über ein gefährliches Produkt steht dagegen in § 28 Abs. 2 Nr. 8 und 20 ProdSG und wird mit bis zu 10.000 Euro geahndet, demselben Rahmen wie ein Verstoß gegen Art. 19 GPSR (in den übrigen Fällen des § 28 Abs. 3 ProdSG bis zu 10.000 Euro).
Nach § 29 ProdSG wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 9 oder Nr. 13 Buchst. a oder in § 28 Abs. 2 Nr. 7 oder 19 ProdSG bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch sie Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Ein Verstoß gegen Art. 19 GPSR ist dort nicht genannt.
Kontrolliert werden Onlineangebote von den nach Landesrecht zuständigen Marktüberwachungsbehörden (§ 25 Abs. 1 ProdSG). Nach § 4 Abs. 2 MüG ist für online zum Verkauf angebotene Produkte die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. § 7 MüG gibt diesen Behörden die Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Absatz 2 das Recht, Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und Unterlagen und Informationen anzufordern; das Betretungsrecht gilt auch für Räumlichkeiten, die zum Ausstellen genutzt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 MüG). Nach § 8 Abs. 2 MüG gelten für Produkte im Anwendungsbereich des ProdSG die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend; wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 21 Abs. 1 MüG ordnungswidrig, die Geldbuße beträgt bis zu 100.000 Euro (§ 21 Abs. 3 MüG). Auf Anfrage erhalten Wirtschaftsakteure nach § 25 Abs. 10 ProdSG unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der GPSR und die nationalen Produktsicherheitsvorschriften.
Für Anbieter von Online-Marktplätzen reicht die Kontrolle bis in die Schnittstelle: Nach § 25 Abs. 3 ProdSG können die Marktüberwachungsbehörden den Anbietern von Online-Marktplätzen aufgeben, bestimmte Inhalte zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen; die Anordnung stützt sich auf Art. 22 Abs. 4 GPSR. Verstöße gegen Art. 22 Abs. 7 und 9 GPSR können mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen Art. 22 Abs. 8 GPSR mit bis zu 100.000 Euro (§ 33 Abs. 5a und 6 DDG).
Checkliste für Ihren Shop
- Rolle je Artikel festlegen: Hersteller, Einführer, Händler oder Betreiber eines Marktplatzes.
- Für jedes Produkt Herstellerangaben nach Art. 19 Buchst. a GPSR hinterlegen und bei Herstellern außerhalb der Union die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR benennen.
- Abbildung, Produktart und Identifikatoren (Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Artikelnummer, GTIN) in der Produktbeschreibung führen.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aus Verpackung und Beilage in das Angebot übernehmen und in deutscher Sprache abfassen (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
- Prüfen, dass die Angaben in allen Sprachfassungen des Shops, in Produktfeeds und in jedem angebundenen Verkaufskanal mitgeführt werden; zum Aufbau der Seite siehe Produktseite gestalten, zu Pflichtfeldern in Feeds die Übersicht zu Produktdaten für Marktplätze.
- Belege beschaffen: Lieferantenzusagen, technische Unterlagen und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 GPSR müssen zehn Jahre, die nach Absatz 3 sechs Jahre vorgelegt werden können (Art. 15 Abs. 4 und 5 GPSR).
- Interne Verfahren nach Art. 14 GPSR schriftlich festhalten, samt Meldeweg, wenn ein Produkt gefährlich wird.
- Vor dem Einkauf prüfen, was der Lieferant liefert: bei Einfuhren die Einführerpflichten des Art. 11 GPSR, bei zugekaufter Markenware die Prüfpflichten des Art. 12 GPSR.